B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3105/2016
Ur t e i l vom 3 0 . Sep t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
eigenen Angaben zufolge Tibet (Volksrepublik China),
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuteilung ins erweiterte Asylverfahren; Zwischenverfügung
des SEM vom 3. Februar 2015;
Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 20. April
2016 / N (…).
E-3105/2016
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Sachverhalt:
A.
Der tibetische Beschwerdeführer – angeblich aus dem Dorf B._______
(Bezirk C._______, Gemeinde D._______; A14 S. 3 und 6) stammend –
habe im Jahr 2014 Tibet verlassen. Nachdem er am (…) 2014 selbstge-
malte Bilder des (…) in der Öffentlichkeit von D._______ und E._______
ausgestellt habe, habe er am (…) 2014 während eines Aufenthalts in
F._______ – wo er ein Thangka (ein Rollbild des tantrischen Buddhismus,
A16 F. 13) hätte malen sollen – erfahren, dass er behördlich gesucht werde
(A14 S. 10). Nachdem sein Bruder ihn zunächst versteckt habe, sei er über
die nepalesische Grenze gebracht worden, wo er mehrere Monate geblie-
ben sei (A14 S. 8). Am 3. November 2014 habe er Nepal per Flugzeug ver-
lassen; am 17. Dezember 2014 sei er in die Schweiz eingereist und suchte
gleichentags um Asyl nach (A14 S. 9).
B.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 eröffnete das SEM dem Beschwer-
deführer, dass er in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 TestV dem Verfahrens-
zentrum (VZ) Zürich zugewiesen und sein Asylgesuch dort behandelt
werde (A6). Am 15. Januar 2015 fand dort die Befragung zur Person (BzP)
und am 28. Januar 2015 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 17
Abs. 2 Bst. b TestV statt (jeweils in Anwesenheit seiner ihm zugeordneten
Rechtsvertretung; A14 und A16). Anlässlich seiner Anhörung reichte er ein
originales Einladungsschreiben für einen (…)wettbewerb vom (…) 2010
(mit Übersetzung) und drei Zeichnungen zu den Akten (A16 S. 2 ff.; A17).
Identitätspapiere wurden nicht eingereicht.
C.
Am 3. Februar 2015 stellte das SEM fest, dass über das Asylgesuch des
Beschwerdeführers aufgrund der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt
nicht entschieden werden könne. Da das Asylgesuch weiterer Abklärungen
bedürfe, werde es im erweiterten Verfahren gemäss AsylG zu behandeln
sein (A18). Diese Verfügung sei erst mit dem Endentscheid anfechtbar. Die
ihm zugeordnete Rechtsvertretung beendete daraufhin das Mandatsver-
hältnis (A21).
D.
Am 25. Februar 2015 wurde unter Einreichung einer Vertretungsvollmacht
der Vorinstanz das neue Mandat angezeigt (A22 f.). Mit demselben Schrei-
ben machte der neue Rechtsvertreter auf Verständigungsschwierigkeiten
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Seite 3
zwischen dem Dolmetscher und dem Beschwerdeführer während der An-
hörung vom 28. Januar 2015 aufmerksam und verwies auf die Möglichkeit
einer Sprachanalyse.
E.
Im Auftrag des SEM wurde am 4. Mai 2015 mittels eines telefonischen In-
terviews eine „Evaluation des Alltagswissens“ des Beschwerdeführers
durchgeführt. Die sachverständige Person kam in ihrem landeskundlich-
kulturellen Bericht zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass er im be-
haupteten geografischen Raum gelebt haben könnte, sei klein (A28).
F.
Eine Zusammenfassung des Interviews wurde am 25. Juli 2015 dem
Rechtsvertreter mit der Aufforderung zugestellt, sich dazu zu äussern
(A31). Am 5. August 2015 reichte der Rechtsvertreter eine entsprechende
Stellungnahme ein (A32).
G.
Mit Verfügung vom 20. April 2016 – eröffnet am 25. April 2016 – lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug dieser Wegweisung unter Aus-
schluss der Volksrepublik China an. Es begründete diesen Entscheid im
Wesentlichen damit, dass der tibetische Beschwerdeführer zur Hauptsa-
che ausserhalb des von ihm angegebenen Herkunftsgebietes sozialisiert
worden sei, weshalb es bezüglich der Asyl- und Ausreisegründe an der
Glaubhaftigkeit mangle (Art. 7 AsylG).
H.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2016 focht der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter die Verfügung vom 3. Februar 2015 sowie eventualiter die-
jenige vom 20. April 2016 an. Das Verfahren sei nach Aufhebung der Ver-
fügung vom 3. Februar 2015 in die Testphase zurückzuweisen und im be-
schleunigten Verfahren abzuschliessen. Das SEM sei zudem anzuweisen,
die Entscheidung von jener Person fällen zu lassen, welche die Anhörung
durchgeführt habe. Eventualiter sei nach Aufhebung der Verfügung vom
20. April 2016 diese für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Subeventualiter sei unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf einen Kostenvor-
schuss zu verzichten.
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Seite 4
Der Eingabe lag eine Fürsorgebestätigung der G._______ vom 17. Mai
2016 bei.
I.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2016 wurde die unentgeltliche Rechtspflege ge-
währt und der Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zugeordnet
(Art. 65 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG); gleichzeitig wurde auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
J.
Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 17. Juni 2016 hielt das SEM fest,
dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtferti-
gen könnten.
K.
Mit separaten Schreiben vom 27. Juni 2016 reichte der Rechtsvertreter ein
Replikschreiben sowie eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des VZ
Zürich kommt zudem die Testphasenverordnung (TestV) zur Anwendung
(Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
E-3105/2016
Seite 5
1.3 Die Verfügung vom 3. Februar 2015 ist ein Entscheid gemäss Art. 17
Abs. 2 Bst. d TestV (Wechsel in das Verfahren ausserhalb der Testphase)
und kann nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten
werden (Art. 37 Abs. 2 TestV). Diese Bedingung ist vorliegend erfüllt.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Zunächst wurde in der Beschwerdeschrift vom 18. Mai 2016 beantragt,
dass nach Aufhebung der Verfügung vom 3. Februar 2015 das Verfahren
in die Testphase zurückzuweisen und im beschleunigten Verfahren abzu-
schliessen sei. Das SEM sei zudem anzuweisen, die Entscheidung von
jener Person fällen zu lassen, welche die Anhörung durchgeführt habe.
Diese Rüge wurde dahingehend begründet, dass trotz Hinweis auf eine
Entscheidreife des Verfahrens (A16 F. 141) ein Wechsel in das Verfahren
ausserhalb der Testphase erfolgt sei; dies, obwohl innerhalb des Testpha-
senverfahrens durchaus Raum und Zeit für Herkunftsabklärungen bestehe
(Art. 16 Abs. 2 TestV). Darüber hinaus machte der Rechtsvertreter auf Ver-
ständigungsschwierigkeiten zwischen Dolmetscher und Beschwerdeführer
anlässlich der Anhörung aufmerksam. Daraus habe sich auch der Nachteil
ergeben, dass die in der Endphase des Verfahrens zuständige Person des
SEM sich auf eine mit Mängeln behaftete Anhörung habe abstützen müs-
sen und nicht am Résumé des Lingua-Gutachtens beteiligt gewesen sei.
Zusammenfassend habe die Zuweisung ins erweiterte Verfahren eine Qua-
litätseinbusse und die Abweisung des Asylgesuchs des Beschwerdefüh-
rers bewirkt. Der Rechtsvertreter machte die Verfahrensmängel in Bezug
auf Verständigungsschwierigkeiten und widersprüchlichen Aussagen des
SEM hinsichtlich der Spruchreife des Verfahrens bereits am 25. Februar
(A23) und 5. August 2015 (A32) auf vorinstanzlicher Ebene geltend. An-
lässlich der Anhörung vom 28. Januar 2015 (A16 F. 141) sei festgestellt
E-3105/2016
Seite 6
worden, alle Fakten seien gesammelt, die für die Beurteilung wesentlich
seien. Zudem sei unter „Rechtsbelehrung“ darüber informiert worden, dass
der Rechtsvertretung ein Asylentscheid zugestellt werde. Demgegenüber
sei mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2015 mitgeteilt worden, auf-
grund der Notwendigkeit weiterer Abklärungen werde die Angelegenheit im
erweiterten Verfahren weitergeführt.
3.2 In der Vernehmlassung vom 17. Juni 2016 hielt das SEM fest, dass die
Abwicklung und nicht standardmässige Durchführung eines Lingua-Gut-
achtens (beziehungsweise „Evaluation des Alltagswissens“) mehrere Wo-
chen Zeit beanspruchen würde, weshalb ein Wechsel vom beschleunigten
ins erweiterte Verfahren vonnöten gewesen sei. Des Weiteren könne der
Einwand einer mangelhaften Verständigung anlässlich der Anhörung nicht
gehört werden.
3.3 Im Verwaltungsverfahren sind die Abklärungen sowie die Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts von zentraler Bedeutung. Die für die
Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststel-
lung setzt ihrerseits voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig er-
mittelt wurde (Art. 12 VwVG; vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Pra-
xiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG, Waldmann/Weissen-
berger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 12 Rz. 1). Eine Sachverhaltsfeststellung
ist dann unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger
Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer
Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesent-
lichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Be-
weise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststel-
lung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten
Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn
die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Ge-
hör verletzt hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; KRAUSKOPF/EMMENEG-
GER/BABEY, a.a.O., Art. 12 Rz. 19 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
Rz. 1043 ff.).
3.4 Der Beschwerdeführer bat den Dolmetscher an der Anhörung einlei-
tend, aufgrund der Verschiedenheit der Dialekte langsam zu sprechen, was
zur Kenntnis genommen wurde (A16 F. 2 ff.). In diesem Sinne wurden denn
auch für den Beschwerdeführer nichtverständliche tibetische Begriffe be-
ziehungsweise Fragen (A16 F. 54, F. 61, F. 65 und F. 69) erklärt (A16 F. 57,
F. 62, F. 66 und F. 69). Weitere Einsprüche sind nicht erkennbar und auch
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Seite 7
entsprechende Hinweise des anwesenden (damaligen) Rechtsvertreters
fehlen (A16 S. 19). Schliesslich bestätigte der Beschwerdeführer am Ende
der Anhörung unterschriftlich, dass ihm das Protokoll Satz für Satz vorge-
lesen und in eine verständliche Sprache rückübersetzt worden sei, dass
das Protokoll vollständig sei und seiner freien Äusserung entspreche (A16
S. 19). Darauf muss er sich behaften lassen, weshalb die diesbezügliche
Rüge fehlschlägt.
3.5 Die Rüge, das gesamte Verfahren sei von einer einzigen amtsinternen
Person des SEM zu begleiten, welche schliesslich auch die Verfügung er-
lasse, fusst weder im beschleunigten noch im erweiterten Verfahren auf
einer gesetzlichen Grundlage, was vom Rechtsvertreter in seiner Replik
vom 27. Juni 2016 denn auch nicht bestritten wird. Zudem ist den zitierten
Textstellen aus dem Protokoll vom 28. Januar 2015 nicht mehr zu entneh-
men, als dass zu diesem Zeitpunkt die Erhebung des wesentlichen Sach-
verhalts für die befragende Person als abgeschlossen erschien. Dies
schliesst weitere Instruktionsmassnahmen seitens des SEM nicht aus.
3.6 Die Vorbereitungsphase im VZ Zürich dient unter anderem dazu, die
notwendigen Vorabklärungen und erste Verfahrensschritte zu tätigen. So
werden die Personalien und biometrische Daten erhoben, Fingerabdrücke,
Fotografien und Altersgutachten (Art. 17 Abs. 3bis AsylG) erstellt, Beweis-
mittel sowie Reise- und Identifikationspapiere überprüft und herkunfts- und
identitätsrelevante Abklärungen getroffen (Art. 16 Abs. 2 TestV). Daneben
umfasst die Vorbereitungsphase auch die Befragung zur Person (BzP,
Art. 16 Abs. 3 TestV). Die hierzu aufgeführten Behandlungsfristen sollen
dem berechtigten Anliegen nach einem raschen Asylverfahren Rechnung
tragen (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 3. September
2014, BBl 2014 7991, 8031). Indes gilt zu betonen, dass die Nichteinhal-
tung einer solchen Ordnungsfrist, welche den Zeitraum einer Amtshand-
lung festlegt, nicht automatisch eine peremtorische Wirkung hat; das
heisst, sie hat weder eine Gutheissung noch eine Abweisung des Gesuchs
zur Folge (vgl. BBl 2014 7991, 8015; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O.,
Rz. 257). Schliesslich sollen Verfügungen erst dann erlassen werden,
wenn alle notwendigen Sachverhaltsabklärungen vorgenommen worden
sind (vgl. Art. 12 und Art. 49 Bst. b VwVG). Demzufolge sollen Asylgesuche
nicht im beschleunigten Verfahren behandelt werden, wenn namentlich
weitere umfangreichere Abklärungen notwendig sind (Art. 19 TestV; vgl.
BBl 2014 7991, 8015). Zudem besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Be-
handlung eines Asylgesuchs innerhalb oder ausserhalb von Testphasen
(Art. 4 Abs. 3 TestV).
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3.6.1 Gemäss BVGE 2015/10 wurden in früheren Verfahren neben den
landeskundlichen-kulturellen Kenntnissen üblicherweise auch die sprachli-
chen Fähigkeiten der asylsuchenden Person von Experten geprüft (sog.
„Lingua-Analysen“); in jüngster Zeit hat die Fachstelle Lingua Herkunfts-
analysen unter dem Titel „Evaluation des Alltagswissens“ – ebenfalls durch
amtsexterne Sachverständige erstellt – in Auftrag gegeben, die auf landes-
kundlich-kulturelle Elemente (ohne linguistische Komponente) beschränkt
sind. Schliesslich kann die Herkunft der asylsuchenden Person auch von
einem amtsinternen Mitarbeiter im Rahmen eines eigens dafür vorgesehe-
nen Gesprächs über die Landeskunde des Heimatstaates abgeklärt wer-
den („Test Alltagswissen“, vgl. ebenda E. 5.1). Diese sind durchaus mitei-
nander vergleichbar, wenn die Abklärungen in einer für das Gericht trans-
parenten Weise in den Akten festgehalten werden und es somit überprüfen
kann, ob die Vorinstanz ihrer Untersuchungs- und Begründungspflicht
nachgekommen ist (vgl. ebenda E. 5.2.1 und 5.2.2.1 f.). Im Fall der Abklä-
rung des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden im Rahmen einer
Anhörung durch die Vorinstanz („Test Alltagswissen“) müssen demnach
aus ihren Akten die Quellen erkennbar sein, welche ihre getroffene
Schlussfolgerungen belegen (vgl. ebenda E. 5.2.2.2 und 5.2.3.2). Sind sol-
che Mindestanforderungen nicht erfüllt, ist der vorinstanzliche Entscheid in
der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung
und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. ebenda
E. 5.2.3.1).
– Aus diesen Ausführungen ist erkennbar, dass eine solche Herkunfts-
analyse, welche wegen des Fehlens von Identitätsnachweisen vorge-
sehen ist, eine anspruchsvolle Aufgabe bedeutet, für welche auch die
Experten eine gewisse Vorbereitungszeit benötigen. Es ist offensicht-
lich, dass mit solchen tiefergehenden Abklärungen die Ordnungsfrist
von Art. 16 Abs. 1 TestV überschritten wird. Das SEM hat daher zu
Recht – um weitergehende ALS einfache herkunfts- und identitätsspe-
zifische Abklärungen (Art. 16 Abs. 2 TestV) treffen zu können – den Be-
schwerdeführer dem Verfahren ausserhalb der Testphasen zugeordnet
(Art. 19 TestV).
3.7 Zusammenfassend wurden keine Verfahrensfehler festgestellt. Im
Wechsel des Beschwerdeführers in das Verfahren ausserhalb der Testpha-
sen kann daher kein Nachteil erkannt werden. Das Begehren, die Verfü-
gung vom 3. Februar 2015 (Zuweisung in das erweiterte Verfahren) sei auf-
zuheben, ist demnach abzuweisen.
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Seite 9
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Im BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis
gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer
Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermu-
tungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegwei-
sungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Auf-
enthaltsort bestünden; denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde
ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Für asyl-
suchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über
ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen und vermutungs-
weise im Exil, vorab in Indien oder Nepal, gelebt hätten, bestünden grund-
sätzlich folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörig-
keit:
a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilli-
gung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);
b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Auf-
enthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;
c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien (mit dem damit
einhergehenden Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit).
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Seite 10
Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitzt die betreffende Person
die chinesische Staatsangehörigkeit und verfügt sie gleichzeitig über eine
Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b)
oder wird die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet (Kons-
tellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von
Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausge-
setzt die asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle
Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürften im Regelfall die
Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Hat die asylsu-
chende Person die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt
(Konstellation c), besitzt sie die chinesische Staatsangehörigkeit nicht res-
pektive nicht mehr, da sie gemäss chinesischer Rechtslage durch den Er-
werb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität
verliert. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal be-
ziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gelte, dass die asylsu-
chende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine
asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechen-
den Vorbringen glaubhaft vorträgt (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8). Zusammen-
fassend wurde demnach festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen
Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter
gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten bezie-
hungsweise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die
entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit infolge Erwerbs
einer neuen die chinesische Staatsangehörigkeit untergehe. Allerdings
müsse davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und
Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehö-
rigkeit erworben hätten und nach wie vor chinesische Staatsangehörige
seien.
Verunmögliche eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung
ihrer Mitwirkungspflicht allerdings die Abklärung, welchen effektiven Status
sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne aber namentlich keine
Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden.
Im Übrigen werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wah-
ren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden
Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (BVGE
2014/12 E. 5.9 f.).
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Seite 11
6.
6.1 Die Vorinstanz begründete ihre negative Verfügung vom 20. April 2016
dahingehend, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Person tibeti-
scher Herkunft handle, welche aber zur Hauptsache ausserhalb des er-
wähnten Herkunftsgebietes sozialisiert worden sei. Dabei stützte sie sich
vor allem auf die „Evaluation des Alltagswissens“ vom 4. Mai 2015 (A28),
anlässlich welcher der Beschwerdeführer mangelhafte geografische, all-
tägliche sowie kulturelle Kenntnisse ausgewiesen habe. An dieser Schluss-
folgerung vermöge auch das als Einladung zu einem (…)wettbewerb im
(…) 2010 bezeichnete Papier nichts zu ändern, insbesondere weil nicht
nachgewiesen sei, ob der darin genannte Adressat und die Person des Be-
schwerdeführers identisch seien. Diesbezüglich sei auffallend, dass die in
diesem Papier enthaltenen Angaben zum Herkunftsort des Adressaten
nicht mit denjenigen des Beschwerdeführers überein stimmen würden. Zu-
dem sei festzuhalten, dass ein solches Schriftstück aufgrund der in China
verbreiteten Korruption leicht erwerbbar sei. Auch könnten den drei mit
Bleistift angefertigten Zeichnungen keine weitergehenden Informationen
über den Beschwerdeführer entnommen werden. Mittels der Stellung-
nahme vom 5. August 2015 sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
stichhaltige Argumente gegen die Erkenntnisse der erwähnten Evaluation
anzubringen.
Nachdem die Herkunft gemäss der Expertise nicht den Angaben des Be-
schwerdeführers entspreche, sei nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer behördlich gesucht sei (Art. 7 AsylG). Diese Feststellung
werde durch die pauschalen, vagen und sich widersprechenden Aussagen
des Beschwerdeführers während der Befragung beziehungsweise Anhö-
rung erhärtet.
6.2 Demgegenüber hielt der Rechtsvertreter in seiner Beschwerde vom
18. Mai 2016 fest, dass das SEM sich an die Einschätzung des Experten
der „Evaluation des Alltagswissens“ vom 4. Mai 2015 halte und folglich von
der Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers ausgehe
(Art. 7 AsylG). Weiter wurde – wie auch schon in der Stellungnahme vom
5. August 2015 – kritisiert, dass eine Sprachanalyse fehle, weshalb davon
auszugehen sei, dass der Experte des Dialekts des Beschwerdeführers
nicht mächtig sei. Im Weiteren wurde auf die Stellungnahme vom 5. August
2015 verwiesen, gemäss welcher die Qualifikation des Experten in Frage
zu stellen sei. Ausserdem mute die Qualität der Fragen unbeholfen an, da
der Beschwerdeführer detailliert über das Schulsystem befragt worden sei,
obwohl er doch schon von Beginn an erklärt habe, er sei nie zur Schule
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Seite 12
gegangen. Auch sei darauf hinzuweisen, dass der Experte Tibet bereits vor
(…) Jahren verlassen habe und sich in dieser Zeit auch beispielsweise
Bierpreise beziehungsweise Telefonkosten verändert haben dürften. Wei-
ter sei auch die Herkunftsabklärung (während der Anhörung) gebührend zu
würdigen.
6.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 17. Juni 2016 fest, dass
die Experten anzuweisen seien, sich jeweils entweder auf die Evaluation
der Herkunft eines Probanden aus einem geografisch festgesetzten Gebiet
gemäss dessen Angaben oder aber auf die Analyse der von ihm gespro-
chenen Sprache zu beschränken. Diese Trennung der geografischen und
sprachlichen Evaluation sei vorliegend eingehalten worden. Aufgrund der
sorgfältig und nachvollziehbar erstellten Herkunfts-Analyse zur vom Be-
schwerdeführer angegebenen geografischen Herkunftsregion erübrige
sich im vorliegenden Fall ein zusätzlicher Auftrag einer sprachlichen Ana-
lyse des Dialekts des Beschwerdeführers.
6.4 Der Rechtsvertreter hielt in seiner Replik vom 27. Juni 2016 nochmals
fest, dass nicht nachvollziehbar sei, weswegen das SEM nochmals eine
geografische Evaluation habe durchführen lassen, nachdem schon in der
Anhörung das landeskundliche Wissen abgeklärt worden sei. Vielmehr
hätte eine sprachliche Lingua-Analyse erfolgen sollen. Zudem sei das SEM
nur mit wenigen Worten auf die Stellungnahme vom 5. August 2015 einge-
gangen.
7.
7.1 Mit der Beanstandung der „Evaluation des Alltagswissens“ vom 4. Mai
2015 rügt der Rechtsvertreter eine unvollständige Sachverhaltsfeststel-
lung, welche vorweg zu prüfen ist, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter
Sachverhalt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde (vgl. dazu
E. 3.3).
7.2 Hinsichtlich der gerügten Verwertbarkeit der „Evaluation des Alltags-
wissens“ sei auf das bereits Gesagte (E. 3.6.1) verwiesen. Die Lingua-Ana-
lyse und die „Evaluation des Alltagswissens“ erlauben dem Gericht – bei
Einhaltung der gebotenen Anforderungen an die fachliche Qualifikation,
Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit
und Nachvollziehbarkeit – zuverlässig ermitteln zu können, inwiefern die
asylsuchende Person hinreichende Angaben über das behauptete Heimat-
land machen konnte. Da bei der neu eingeführten Methode der Herkunfts-
abklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie im Rahmen einer Anhörung
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des SEM – anders als bei der Lingua-Analyse respektive der „Alltagswis-
sensevaluation“ – kein amtsexterner Sachverständiger mitwirkt, sind die
zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zum Herkunftsland
(Country of Origin Information [COI]) – vorliegend Tibet – zu belegen. Dabei
hat sich die Vorinstanz an den grundlegenden Standards, die bei der Be-
schaffung, Aufbereitung und Präsentation von COI gelten, zu orientieren
(vgl. dazu BVGE 2015/10 E. 5.2.2.2 sowie Referenzurteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-5846/2014 vom 4. August 2015 E. 5.2). Zudem ist der
befragten Person das rechtliche Gehör zu unrichtigen Angaben zu gewäh-
ren. Diese Anforderungen wären vorliegend ohne die „Evaluation des All-
tagswissens“ nicht erfüllt gewesen, weshalb die diesbezügliche Rüge fehl-
schlägt.
7.3 Die Qualifikation der mit der „Evaluation des Alltagswissens“ betrauten
Person erscheint vorliegend nicht zweifelhaft (A30). Sprachliche Verstän-
digungsschwierigkeiten habe es während des Interviews nicht gegeben
(A28 S. 1). Auch besteht kein Anlass, die Objektivität und die Neutralität
der in Frage stehenden Person zu bezweifeln. Dass das Dorf B._______
nicht gefunden werden könne, so der Analyst beispielsweise, wolle nicht
heissen, es existiere nicht (A28 S. 1). Ferner werden auch wiederholt zu-
treffende Aussagen des Beschwerdeführers zitiert. Dass gewisse Aussa-
gen des Beschwerdeführers eher streng bewertet wurden – wie z.B. dass
der Lohn vom Verhandlungsgeschick des Malermeisters und nicht des Auf-
traggebers abhänge (A28 S. 3) oder dass E._______, wo man den Pass
beantragen könne, kein Dorf sei (A28 S. 3) –, vermag die Objektivität und
Neutralität des Experten ebenfalls nicht zu erschüttern. Auch lässt die Ver-
mutung, seit Ausreise des Experten aus dem Tibet hätten sich die Bier-
preise sowie die Biersorten verändert, nicht ohne Weiteres den Schluss zu,
der Experte sei nicht kompetent, da er sich auch vom Ausland aus über
den letzten Stand der Preise informieren kann.
Die weitere Mutmassung, es seien während des Interviews nur Fragen all-
gemeiner Natur gestellt worden, muss verneint werden. So wurde der Be-
schwerdeführer beispielsweise über seine Heimatregion und deren Touris-
musaktivitäten (A28 S. 1), über seine Ausbildung beziehungsweise Tätig-
keit als Thangka-Maler (A28 S. 2) und über sein Mobiltelefon befragt. Fra-
gen über die allgemeine Schulbildung im Tibet wurden meist korrekt beant-
wortet und dementsprechend vom SEM zur Kenntnis genommen (A31).
Nach einer gesamtheitlichen Betrachtung erscheint der Bericht vom 4. Mai
2015 als grundsätzlich verwertbar, zumal der Beschwerdeführer im Rah-
men der Gewährung des rechtlichen Gehörs (A31) mit seinen aus der Sicht
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des Experten abweichenden Aussagen weitgehend konfrontiert wurde. Die
Schlussfolgerungen des Interviews wurden demgemäss nicht lediglich in
einer Zusammenfassung dargelegt, ohne der betroffenen Person die ihr
vorgeworfenen Falschangaben effektiv erkennbar zu machen. Die Min-
destanforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutra-
lität der sachverständigen Person wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit
und Nachvollziehbarkeit sind dementsprechend erfüllt (vgl. BVGE 2015/10
E. 5.1).
7.4 Ferner wurde moniert, dass das SEM den Beschwerdeführer zweimal
in landeskundlich-kultureller Hinsicht habe prüfen lassen, während demge-
genüber eine Sprachanalyse unterlassen worden sei. Wie in BVGE
2015/10 (vgl. E. 3.6.1 und E. 7.2) festgestellt wurde, enthalten die „Evalu-
ationen des Alltagswissens“, wie sie in jüngster Zeit (wie auch vorliegend)
in Auftrag gegeben werden, keine linguistische Komponente. Freilich hätte
die alleinige Anhörung vom 28. Januar 2015 (A16) den Anforderungen an
eine gerichtliche Überprüfbarkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltserhe-
bung nicht ausgereicht und wäre zur korrekten Sachverhaltsabklärung und
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen worden. Infolgedessen
war es durchaus sinnvoll, eine Evaluation durch einen Experten durchfüh-
ren zu lassen. Eine linguistische Analyse wäre indes beispielsweise dann
sinnvoll, wenn der Experte aus den Antworten auf geografische Fragen
keine Schlüsse ziehen könnte. Dass das SEM darauf verzichtet hat, ist
nicht zu beanstanden.
7.5 Der asylrelevante Sachverhalt wurde nach dem Gesagten richtig und
vollständig durch die Vorinstanz erhoben. Von einer Rückweisung der Sa-
che an das SEM ist daher abzusehen. Auch wurde die Stellungnahme vom
5. August 2015 in der Entscheidbegründung genügend berücksichtigt,
muss sich die Vorinstanz doch nicht mit jedem Argument detailliert ausei-
nandersetzen.
8.
8.1 Eventualiter wurde die Flüchtlingseigenschaft unter Gewährung der
vorläufigen Aufnahme beantragt (Art. 54 AsylG). Da die Vorinstanz die ille-
gale Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Tibet als unglaubhaft er-
achtet, folgt zunächst die Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen
(Art. 7 AsylG).
8.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
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vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
8.3 Wie bereits festgestellt wurde, ist die Verwertbarkeit der „Evaluation
des Alltagswissens“ vom 4. Mai 2015, in welcher festgestellt wurde, dass
die Wahrscheinlichkeit klein sei, dass der Beschwerdeführer im behaupte-
ten geografischen Raum gelebt habe (A28), nicht in Frage zu stellen. Da-
neben kommt aber den weiteren Unglaubhaftigkeitsaspekten betreffend
Herkunft, Staatsangehörigkeit, Reiseumstände und Verfolgungsvorbringen
ebenfalls Gewicht zu. Die korrekte Auswertung eines Alltagswissenstests
ist keineswegs für sich allein der zentrale Dreh- und Angelpunkt der Ent-
scheidfindung, mit dem die flüchtlings- und wegweisungsrechtliche Beur-
teilung steht oder fällt. Vielmehr handelt es sich um einen Argumentations-
strang unter mehreren gleichwertigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-6850/2013 vom 13. Januar 2015. E. 6.1).
Der Beschwerdeführer hat während des gesamten Verfahrens keine Iden-
titätspapiere eingereicht, obwohl er eine Identitätskarte besessen habe (bis
sie auf der Flucht im Frühling 2014 vernichtet worden sei; A14 S. 7; A16
F. 29 ff.). Ferner existiere ein Familienbüchlein (A14 S. 7; A16 F. 33 ff.). Der
Beschwerdeführer erwähnte zwar, dass es keine Möglichkeiten gebe,
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seine Verwandtschaft auf dem Land telefonisch zu kontaktieren (A16
F. 28). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein Apple-Mo-
biltelefon im Tibet benutzt habe (A28 S. 3), mutet dies jedoch eigenartig
an. Die eingereichten Beweismittel – die Einladung zu einem (…)wettbe-
werb sowie die drei Zeichnungen (A17) – beweisen, wie das SEM bereits
feststellte, die angegebene Identität nicht.
Hinsichtlich seiner Ausreise gab der Beschwerdeführer an, sein Bruder
habe einen Tongfu (chinesische LKW-Marke) mit (…) Personen angehalten
und mit diesen gesprochen. Dann sei der Beschwerdeführer nichtwissend,
was dafür bezahlt worden sei, in den Tongfu eingestiegen und habe auf der
Ladefläche Platz genommen. Danach seien sie – um 5.00 oder 6.00 Uhr –
abgefahren und hätten erst nach (…) Stunden gehalten (mutmasslich in
H._______, A14 S. 8). Nachdem der Tongfu geöffnet worden sei, habe eine
Person den Beschwerdeführer in eine Herberge gebracht, wo er verpflegt
worden sei und sich habe ausruhen können. Früh am nächsten Morgen
habe dieselbe Person den Beschwerdeführer abgeholt, worauf sie zu-
nächst eine halbe Stunde durch einen Wald gegangen seien und nach ei-
ner Flussüberquerung in einem Restaurant angekommen seien (A14 S. 8;
A16 F. 41 ff.). Nach (…) Stunden Fahrt seien sie abends in Nepal ange-
kommen (A14 S. 8). Er habe auf dem ganzen Weg keine Ortsschilder ge-
sehen, aber sie hätten einen Pass überquert (A16 F. 41). Diese Umschrei-
bung der Flucht wirkt konstruiert und erscheint realitätsfremd.
8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer ge-
glaubt wird, dass er tibetischer Ethnie ist, seine Vorbringen hinsichtlich des
Ortes der hauptsächlichen Sozialisation und der illegalen Ausreise aus Ti-
bet aber insgesamt der Glaubhaftigkeit entbehren. Folglich ist es ihm man-
gels glaubhafter Hinweise nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner Aus-
reise eine individuelle asylrechtlich relevante Verfolgung, die er in begrün-
deter Weise künftig zu befürchten habe, nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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9.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht fin-
det aber, wie bereits vorstehend ausgeführt (vgl. E. 5), ihre Grenzen an der
Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behör-
den, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshinder-
nissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerde-
führer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als
seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche
nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine
konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entspre-
chende Rückkehr sprechen würden.
In Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfü-
gung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und
-Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China im Sinne von Art. 45
Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen wird, da ihnen dort gegebenenfalls
Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn beziehungsweise eine men-
schenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (vgl. BVGE
2014/12 E. 5.11).
9.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuwei-
sen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit
Verfügung vom 3. Juni 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben.
Demzufolge ist der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrens-
kosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
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11.2 Am 3. Juni 2016 bestellte das Bundesverwaltungsgericht den Rechts-
vertreter als amtlichen Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Die Kos-
tennote vom 27. Juni 2016 weist einen Gesamtbetrag von Fr. 3‘340.- auf,
wobei auch die Stellungnahme vom 5. August 2015 des vorinstanzlichen
Verfahrens in Rechnung gestellt wurde. Dieser ausgewiesene Aufwand so-
wie der Stundenansatz (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) erscheinen
nicht vollumfänglich angemessen beziehungsweise notwendig im Sinne
von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Unter Berücksichtigung der massgebenden Be-
messungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Ver-
gleichsfällen ist der zeitliche Vertretungsaufwand für das Beschwerdever-
fahren auf insgesamt 7 Stunden (à Fr. 150.-, vgl. Verfügung 3. Juni 2016)
festzusetzen. Als amtliches Honorar sind demzufolge Fr. 1‘090.- (inkl. Aus-
lagen) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand lic. iur. Dominik Löhrer wird vom Bundes-
verwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1‘090.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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