B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3105/2018
Ur t e i l vom 1 3 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Necmettin Sahin, Office Avanti,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 27. April 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, er-
suchte am 10. Juni 2009 erstmals in der Schweiz um Asyl. Das damalige
Bundesamt für Migration (BFM) trat mit Verfügung vom 3. März 2010 in
Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf das Asylge-
such nicht ein und wies den Beschwerdeführer nach Rumänien weg. Mit
Urteil E-1638/2010 vom 25. März 2010 wies das Bundesverwaltungsge-
richt die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung erho-
bene Beschwerde ab. Gemäss Erledigungsmeldung des Kantons Grau-
bünden galt der Beschwerdeführer seit dem 15. April 2010 als verschwun-
den.
B.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2010 reichte der Beschwerdeführer ein zwei-
tes Asylgesuch in der Schweiz ein. Er machte im Wesentlichen geltend,
kurdischer Ethnie zu sein und aus der Provinz B._______ zu stammen. Im
Jahre 2007 habe er an der Universität in C._______ studiert. Damals sei
er durch Polizisten und Faschisten unter Druck gesetzt worden. Im Jahr
2008 sei er durch die dortige Universität vom Studium ausgeschlossen
worden, da er nur unregelmässig dem Unterricht habe beiwohnen können.
Er entstamme sodann einer politisch exponierten Familie, nahe Verwandte
seien behördlich verfolgt worden. Im April 2009 habe er sich in der Univer-
sität B._______ am Entwurf einer Presseerklärung zu Ereignissen im Ge-
burtsort Öcalans (Amara) zugunsten der prokurdischen Partei Demokratik
Toplum Partisi (DTP) beteiligt. Bei anschliessenden Protesten seien des-
halb 16 Personen verhaftet worden. Er sei der Verhaftung entgangen, da
er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in D._______ aufgehalten und nicht an
den Protesten teilgenommen habe. Überdies habe er sich entscheiden
müssen, sich entweder der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) anzuschlies-
sen oder sich nach Europa abzusetzen. Die Polizei habe zwischenzeitlich
schon mehrmals nach ihm gesucht. Er sei zudem nicht gewillt, den Militär-
dienst zu leisten.
C.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Im
Wesentlichen wurde ausgeführt, die Vorbringen würden den Anforderun-
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gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Der Ausschluss des Be-
schwerdeführers von der Universität in C._______ sei nicht als ernsthafter
Nachteil im asylrelevanten Sinn zu erachten, zumal der Beschwerdeführer
sein Studium an anderen Universitäten der Türkei fortgesetzt habe. Der
Beschwerdeführer sei sodann in Bezug auf ein allfälliges Engagement für
die DTP nach eigenem Bekunden weder jemals formell festgenommen
noch strafrechtlich verfolgt worden und zudem nach eigenen Aussagen
auch kein Mitglied dieser Partei. Er habe mit seinem Vorbringen auch die
Gefahr einer Reflexverfolgung nicht zu begründen vermocht. Der Vollzug
sei sodann sowohl nach B._______ als auch nach D._______, wo der Be-
schwerdeführer über ein ausgedehntes familiäres Unterstützungs- und Be-
ziehungsnetz verfüge, zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Urteil E-3873/2014 vom 1. Oktober 2015 wies das Bundesverwaltungs-
gericht die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung er-
hobene Beschwerde ab. Es erwog im Wesentlichen, die vorinstanzlichen
Erwägungen seien zu bestätigen und das Asylgesuch sei mangels Asylre-
levanz der geltend gemachten Vorfluchtgründe abzuweisen. Die vom Be-
schwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend gemachte Mitgliedschaft im
(…) in der Schweiz lasse für sich gesehen nicht auf subjektive Nachflucht-
gründe schliessen, zumal der Beschwerdeführer kein besonderes Engage-
ment dokumentiert habe. Für die Erwägungen im Einzelnen wird auf das
entsprechende Verfahren verwiesen.
E.
Am 13. April 2016 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine
als „Wiedererwägungsgesuch“ bezeichnete Eingabe ein. Er machte gel-
tend, die Menschenrechts- und Sicherheitslage in der Türkei, insbesondere
in den kurdischen Städten im Südosten und Osten der Türkei, habe sich
seit November 2015 massiv verschlechtert und es herrsche in den von Kur-
den bewohnten Teilen der Türkei Bürgerkrieg. Er entstamme einer der PKK
nahestehenden Familie. Sein Vater und die Brüder seien in der Türkei wei-
terhin politisch aktiv und Mitglied der demokratischen Partei der Völker
(HDP). Sein Cousin, welcher sich der PKK angeschlossen habe, werde
öffentlich als Terrorist gesucht. Mit diesem sei er eng befreundet und über
Facebook in Kontakt gestanden. Er brachte nochmals vor, vor seiner Aus-
reise aus dem Heimatstaat für die DTP aktiv gewesen zu sein. Er wies
sodann darauf hin, dass die Überwachungstätigkeit der türkischen Behör-
den in Bezug auf türkische im Ausland lebende Staatsangehörige flächen-
deckend sei. Sein Facebook-Konto sei vom türkischen Staat blockiert und
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gelöscht worden, nachdem er sich kritisch über das Vorgehen der türki-
schen Sicherheitskräfte in den kurdischen Städten geäussert habe.
F.
Die Vorinstanz nahm dieses Gesuch als drittes Asylgesuch entgegen und
wies es mit Verfügung vom 27. April 2017 ab. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Eine Reflexverfolgung in Bezug auf
den Vater und die Brüder des Beschwerdeführers sei nicht zu bejahen, da
diese selbst keine asylrelevante Verfolgung erlitten hätten. Der Beschwer-
deführer sei weder vorbestraft noch sei ein Strafverfahren gegen ihn hän-
gig. In Bezug auf seinen angeblich gesuchten Cousin sei festzustellen,
dass keine Hinweise auf eine Reflexverfolgung bestehen würden und die
Facebook-Freundschaft mit dem Cousin lediglich bis zu dessen Anschluss
an die PKK bestanden haben soll. In Bezug auf die exilpolitische Tätigkeit
sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden an
verschiedenen prokurdischen Aktivitäten, wie Demonstrationen im kurdi-
schen Kulturverein in E._______ mitgewirkt habe. Dadurch steche er je-
doch nicht aus der grossen Masse der regimekritischen Türken im Exil her-
aus und werde auch nicht als militanter Aktivist und Gefahr für die türkische
Regierung wahrgenommen. Das Vorbringen, sein Facebook-Konto sei von
türkischen Sicherheitskräften gesperrt worden, sei nicht glaubhaft. Ein
Konto könne lediglich von Facebook selbst gesperrt werden. Die Ursache
der Schliessung des Kontos ergebe sich weder aus dem Vorbringen noch
aus der zum Beweis eingereichten E-Mail von Facebook an den Beschwer-
deführer, mit welcher die allgemeinen Geschäftsbedingungen mitgeteilt
worden seien. Auch vor dem Hintergrund des am 15. Juli 2016 erfolgten
Putschversuches gebiete sich vorliegend keine andere Einschätzung.
G.
Die gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2898/2017 vom 20. Juli 2017 ab.
Erwogen wurde im Wesentlichen, dass die angefochtene Verfügung in ma-
teriell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden sei. Es würden keine Hin-
weise für eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers vorliegen. Ebenso
sei unter dem Aspekt der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers
mit dem SEM einig zu gehen, dass er nicht aus der grossen Masse regime-
kritischer Türken im Exil heraussteche. Zudem sei davon auszugehen,
dass die türkischen Behörden nach wie vor eine Differenzierung der Profile
von Aktivisten vornähmen, weshalb der Beschwerdeführer mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit nicht als militanter Aktivist und somit als Gefahr für
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die türkische Regierung wahrgenommen werde. Auch sei mit der Einschät-
zung des SEM einig zu gehen, dass sich die im Nachgang des Putschver-
suches vom 15. Juli 2016 erfolgten Festnahmen in der Türkei insbesondere
auf Mitarbeiter des Justiz- und Militärapparates, hochrangige Parteimitglie-
der der HDP und Anhänger der Gülen-Bewegung fokussieren würden und
der Beschwerdeführer davon nicht betroffen sei.
H.
Mit Eingabe vom 6. November 2017 liess der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht ein „Wiedererwägungsgesuch“ einreichen. Das
Bundesverwaltungsgericht überwies dieses am 10. November 2017 zu-
ständigkeitshalber an das SEM zur Behandlung.
I.
Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit, dass es diese Eingabe als
Mehrfachgesuch entgegennehme und ordnete einen provisorischen Voll-
zugsstopp an. Es forderte den Beschwerdeführer auf, eingereichte Face-
book-Konversationen übersetzt nachzureichen. Dieser Aufforderung kam
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Dezember 2017 nach.
J.
Mit Schreiben vom 17. Januar 2018 an das SEM (Eingang beim SEM:
19. Januar 2018) liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass gegen ihn in
der Türkei eine oder mehrere Klagen eingereicht worden seien. Weitere
Informationen seien noch nicht erhältlich. Er habe jedoch einen Anwalt in
der Türkei mit der Beschaffung der entsprechenden Beweismittel beauf-
tragt.
K.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch ab.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die vom
Beschwerdeführer eingereichten Facebook-Seiten keine schlüssigen Hin-
weise auf mögliche Drohungen gegen ihn ergeben würden. Insbesondere
könne der Beschwerdeführer nicht als Adressat der Drohungen bezie-
hungsweise als Inhaber des betreffenden Facebook-Profils identifiziert
werden. Ebenso wenig sei klar, wer Urheber der Drohungen sein solle. Ins-
gesamt seien die eingereichten Beweismittel untauglich, den geltend ge-
machten Sachverhalt zu untermauern. Auch was das vorgebrachte exilpo-
litische Profil des Beschwerdeführers anbelange, sei, unter Verweis auf die
bereits rechtskräftigen Entscheide des SEM vom 27. April 2017 und des
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Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2017 (E-2898/2017), festzuhal-
ten, dass dieses als zu unterschwellig und zu geringfügig einzustufen sei,
um aus der Masse regimekritischer Türken im Exil herauszustechen.
Mangels Rechtsmitteleinreichung erwuchs diese Verfügung unangefoch-
ten in Rechtskraft.
L.
Mit Schreiben vom 9. März 2018 teilte der Beschwerdeführer dem SEM
sodann mit, er habe durch seinen Rechtsvertreter in der Türkei erfahren,
dass am 26. Februar 2018 an einer seiner früheren Wohnadressen in
D._______ eine Razzia durchgeführt und Klage gegen ihn erhoben worden
sei. Er ersuchte das SEM um Aussetzung der Vollzugshandlungen.
M.
Mit Schreiben vom 16. März 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer
mit, dass aufgrund der Aktenlage kein Anlass für einen Vollzugsstopp ge-
geben sei, es ihm jedoch frei stehe, ein Nachfolgegesuch einzureichen.
N.
Mit Eingabe vom 17. April 2018 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM
um Wiedererwägung des Asylentscheides vom 18. Januar 2018. Aufgrund
der neusten Ereignisse – Klageerhebung in der Türkei und Razzia an sei-
nem früheren Wohnort – würde er bei einer Rückkehr in seinen Heimat-
staat eine mehrjährige Inhaftierung unter schweren Bedingungen riskieren.
Daher sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzuläs-
sig sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Der Beschwerdeführer machte in seinem Wiedererwägungsgesuch gel-
tend, seine Asylgründe könne er durch ein neues Beweismittel darlegen.
Er habe seinen Anwalt in der Türkei F._______ mit der Einholung weiterer
Informationen zu den ihn betreffenden Strafverfahren beauftragt. Gemäss
Schreiben vom 3. April 2018 des türkischen Anwalts beschuldige die
Staatsanwaltschaft der Provinz D._______ des Bezirks G._______ den
Beschwerdeführer zweier Straftaten und habe zwei Strafverfahren gegen
ihn eröffnet (Aktennummer […] wegen Beleidigung des türkischen Staats-
präsidenten und Aktennummer […] wegen strafbarer Herabwürdigung des
türkischen Volkes, der türkischen Republik, der Institutionen und Organe
des Staates), welche noch hängig seien. Aufgrund der regierungskritischen
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Äusserungen und Aktivitäten des Beschwerdeführers in den sozialen Netz-
werken werde er der Propaganda einer Terrororganisation verdächtigt. Das
Untersuchungsdossier würde sich beim Justizministerium befinden, wel-
ches die Einleitung der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer
zu genehmigen habe. Der heimatliche Rechtsvertreter bringt in dem
Schreiben zudem vor, er beschäftige sich seit Jahren mit derartigen Straf-
fällen und habe beobachten können, dass insbesondere die am Staatsprä-
sidenten geäusserte Kritik scharf geahndet werde. Es sei mit hoher Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in die Türkei verhaftet werde und ihm eine mehrjährige Haftstrafe
drohe.
Des Weiteren wird im Wiedererwägungsgesuch auf Berichte von Human
Rights Watch und dem UN-Menschenrechtsrat verwiesen, wonach in der
Türkei nach dem Kollaps der Friedensprozesse im Sommer 2015 die An-
zahl von Fällen, in denen nicht nur Gülen-Anhänger, sondern auch Kurden
im Allgemeinen Folter, Misshandlungen und Verhaftungen durch die Polizei
ausgesetzt seien, stark zugenommen habe.
Entsprechend dieser Ausführungen habe der Beschwerdeführer seine Ver-
folgung glaubhaft darlegen können und die erfolgte Razzia und die hängi-
gen Strafverfahren, welche einen Bezug zu seinen in den früheren Asylver-
fahren geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten aufweisen würden,
durch das Schreiben seines türkischen Rechtsvertreters beweisen können.
O.
Mit Verfügung vom 27. April 2018 – eröffnet am 30. April 2018 – wies die
Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab und vermerkte die Rechtskraft
und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 18. Januar 2018. Sodann erhob
sie eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und hielt fest, einer allfälligen
Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs führte die
Vorinstanz aus, die vorgebrachten Beweismittel seien weder erheblich
noch neu. Soweit die an seiner früheren Adresse durchgeführte Razzia mit
den angeblichen exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in den
sozialen Netzwerken im Zusammenhang stehe, sei dieses Vorbringen be-
reits im Entscheid des SEM vom 18. Januar 2018 und im Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-2898/2017 vom 20. Juli 2017 abschliessend ge-
würdigt und behandelt worden. Das Schreiben des türkischen Anwalts sei
als reines Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und habe entsprechend
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Seite 8
keine Beweiskraft. Des Weiteren obliege es dem Beschwerdeführer im
Rahmen der Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG, weitere Beweismittel hin-
sichtlich der Razzia und der Anklagen zu erbringen. Diese Ereignisse seien
jedoch völlig unbelegt geblieben, womit das Vorbringen des Beschwerde-
führers als unsubstantiierte Parteibehauptung den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG keineswegs genüge. Insgesamt
seien unter Berücksichtigung der bereits vier durchlaufenen Asylverfahren
des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, wonach
dieser seitens des türkischen Staates asylrelevante Massnahmen im Sinne
von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. In Bezug auf die Wegweisung und
den Wegweisungsvollzug verwies das SEM auf die Erwägungen der ver-
gangenen Entscheide (insbesondere die Verfügung des SEM vom 18. Ja-
nuar 2018 und das Urteil des BVGer E-2898/2017 vom 20. Juli 2017) und
hielt fest, dass ein Vollzug in den Heimatstaat des Beschwerdeführers nach
wie vor zulässig sei.
P.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwal-
tungsgericht am 28. Mai 2018 Beschwerde und beantragte, er sei wieder-
erwägungsweise als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewäh-
ren. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung zu erteilen, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei abzusehen.
In seiner Beschwerde bekräftigt der Beschwerdeführer den in seinem Wie-
dererwägungsgesuch geltend gemachten Sachverhalt. Ergänzend wird der
Verfügung des SEM entgegnet, dass es sich beim Schreiben des heimatli-
chen Rechtsvertreters keinesfalls um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, weitere Informationen be-
ziehungsweise Beweise über die in der Türkei hängigen Verfahren zu be-
schaffen, sei das SEM beziehungsweise das Bundesverwaltungsgericht
darum zu ersuchen, im Rahmen einer Botschaftsanfrage unter Angabe der
Personalien des Beschwerdeführers und der entsprechenden Verfahrens-
nummern weitere Informationen einzuholen und die Vorbringen des Be-
schwerdeführers überprüfen zu lassen. Als Beweismittel reichte er ein
Schreiben seines heimatlichen Rechtsvertreters vom 24. Mai 2018 mit
deutscher Übersetzung zu den Akten.
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Q.
Die zuständige Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung
gestützt auf Art. 56 VwVG am 30. Mai 2018 einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM in-
nert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich
und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach
den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sog.
„qualifizierten Wiedererwägungsgesuch“ vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4
m.w.H.).
4.3 Die Abgrenzung des Wiedererwägungsgesuchs zum zweiten Asyl- be-
ziehungsweise Mehrfachgesuch (Art. 111c AsylG) richtet sich nach dem in-
haltlichen Kriterium, welcher Teil der ursprünglichen Verfügung neu zu be-
urteilen beantragt wird. Bezieht sich die Veränderung der Sachlage auf
Wegweisungsvollzugshindernisse (Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög-
lichkeit des Wegweisungsvollzuges), liegt ein Wiedererwägungsgesuch
vor. Wird hingegen eine Veränderung der Sachlage in Bezug auf die Flücht-
lingseigenschaft und das Asyl geltend gemacht, die nach Rechtskraft des
Asylentscheids eingetreten sind, so handelt es sich um ein neues Asylge-
such nach Art. 111c AsylG.
5.
5.1 In seiner Eingabe vom 17. April 2018 machte der Beschwerdeführer
geltend, er werde in der Türkei wegen Propaganda für eine Terrororgani-
sation gesucht. Gegen ihn seien zwei Strafverfahren eröffnet worden. In
diesem Zusammenhang sei es zuletzt am 26. Februar 2018 zu einer Raz-
zia durch türkische Anti-Terroreinheiten an seinem früheren Wohnsitz in
D._______ gekommen. Zur Stützung seiner Begehren reichte er ein
Schreiben seines heimatlichen Rechtsvertreters vom 3. April 2018 mit
deutscher Übersetzung zu den Akten. Demzufolge würden im Sinne eines
qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs gemäss Art. 111b AsylG neue Tat-
sachen und ein neues Beweismittel vorliegen, welche nach dem Entscheid
des SEM vom 18. Januar 2018 entstanden seien.
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Seite 11
5.2 Das SEM hat die Eingabe des Beschwerdeführers als qualifiziertes
Wiedererwägungsgesuch anhand genommen. Dies dürfte im Hinblick auf
seine am 17. Januar 2018 beim SEM bereits schriftlich deponierten Vor-
bringen, wonach gegen ihn im Heimatstaat zwei Strafverfahren eröffnet
worden seien und das damit im Zusammenhang ergangene Schreiben des
heimatlichen Anwalts vom 3. April 2018 der Fall sein. Was die geltend ge-
machte Razzia, welche am 26. Februar 2018 am ehemaligen Wohnort in
D._______ erfolgt sein soll, anbelangt, beschlägt dies allenfalls eine Ver-
änderung der Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und das
Asyl, die nach Rechtskraft des Entscheids vom 18. Januar 2018 eingetre-
ten ist. Dem Beschwerdeführer ist dadurch, dass die Vorinstanz sein Ge-
such gesamthaft als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegenge-
nommen und dieses im Hinblick auf die geltend gemachten Wiedererwä-
gungs- und Asylgründe vollumfänglich inhaltlich geprüft hat, kein Nachteil
erwachsen. Dies gilt auch in Bezug auf den erhobenen Kostenvorschuss,
welcher im Rahmen eines Mehrfachgesuches ebenfalls zu erheben ist (vgl.
Art. 111d Abs. 1 AsylG).
5.3 Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Beschwer-
deführer bereits seit Mitte Januar 2018 Kenntnis von den gegen ihn laufen-
den Strafverfahren in der Türkei hatte. Seine entsprechende Eingabe vom
17. Januar 2018 ging beim SEM erst nach Erlass der unangefochten ge-
bliebenen Verfügung vom 18. Januar 2018 (vgl. oben K.), nämlich am
19. Januar 2018, ein (act. D13/1). Zudem hat die angebliche Razzia an
seinem früheren Wohnort in D._______ bereits am 26. Februar 2018 statt-
gefunden. Ungeachtet dessen hat der Beschwerdeführer rund zwei Mo-
nate zugewartet, basierend auf diesen beiden Ereignissen am 17. April
2018 ein Nachfolgegesuch bei der Vorinstanz zu stellen.
5.4 Nachdem die Vorinstanz eine inhaltliche Prüfung der Vorbringen vor-
genommen hat, verschliesst sich auch das Bundesverwaltungsgericht im
Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einer inhaltlichen mate-
riellen Prüfung der eingereichten Beweismittels und der vorgebrachten Tat-
sachen auf ihre Relevanz für den Beschwerdeführer und sein Asylvorbrin-
gen nicht.
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Seite 12
6.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung und die darin getroffenen Er-
wägungen zu bestätigen sind.
6.1 So wurde auf Beschwerdeebene inhaltlich nichts vorgebracht, was an
der Einschätzung der bereits ergangenen Verfügungen und Entscheide so-
wie der vorliegend in Rede stehenden angefochtenen Verfügung etwas zu
ändern vermag.
6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es seien gegen ihn Strafverfah-
ren eröffnet und an einem seiner ehemaligen Wohnorte eine Razzia durch-
geführt worden. Zur Ermittlung dieses Sachverhalts hat der Beschwerde-
führer in seinem Heimatstaat einen – eigenen Angaben zufolge – rechts-
kundigen und erfahrenen Anwalt mit der Einholung von Informationen und
Beschaffung von Beweismitteln mandatiert. Dieser hat nach mehreren Mo-
naten angeblicher Suche keine Beweise für die vorgebrachten Sachum-
stände vorlegen können. Sofern tatsächlich ein offizielles Strafverfahren
gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden wäre beziehungsweise nach
dem Beschwerdeführer gesucht würde, wären entsprechende Dokumente,
wie beispielsweise ein Haftbefehl oder eine Anklageschrift verfügbar und
den schweizerischen Behörden einzureichen gewesen. Nach dem Kennt-
nisstand des Bundesverwaltungsgerichts entspricht es dem üblichen Vor-
gehen der türkischen Behörden, den Betroffenen bei der Eröffnung von
staatlichen Verfahren entsprechende Dokumente auszuhändigen bezie-
hungsweise zuzustellen. Wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, wäre
der Beschwerdeführer aufgrund der in Art. 8 AsylG verankerten Mitwir-
kungspflicht und in Anbetracht der zeitlichen Komponente verpflichtet ge-
wesen, diese Beweise beizubringen. Unplausibel bleibt in diesem Zusam-
menhang, dass dem heimatlichen Anwalt die Verfahrensnummern bekannt
sein sollen, nicht jedoch weitere konkrete Anhaltspunkte zu den Verfahren.
Auch in Bezug auf die Razzia am ehemaligen Wohnort wurden weder kon-
kretisierende Ausführungen getroffen noch Beweismittel eingereicht, wel-
che diese Behauptung belegen könnten. Auf eine Botschaftsanfrage kann
unter diesen Umständen – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung –
verzichtet werden. Schliesslich teilt das Bundesverwaltungsgericht ange-
sichts der vorliegenden Umstände die vorinstanzliche Auffassung, dass es
sich beim Schreiben des türkischen Anwalts um ein reines Gefälligkeits-
schreiben ohne Beweiswert handelt. Das Schreiben gibt lediglich die Vor-
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Seite 13
bringen des Beschwerdeführers wieder, ohne konkretisierende Ausführun-
gen, und vermag nichts an der zutreffenden Einschätzung auch der bisher
ergangenen Entscheide zu ändern.
6.3 Es ist dem Beschwerdeführer mithin nicht gelungen, mit dem neuerlich
eingereichten Rechtsmittel eine asylrechtlich relevante Verfolgungssitua-
tion nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der am
30. Mai 2018 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil
dahin.
8.
Mit dem vorliegenden Direktentscheid erweisen sich die Gesuche um Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses als gegenstandslos.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3105/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili