B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3106/2019
Ur t e i l vom 2 7 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch MLaw Bülent Zengin,
Rechtsschutz für Asylsuchende
Bundesasylzentrum (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 6. Juni 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 9. Mai 2019 im Bundesasylzentrum (…)
um Asyl nachsuchte,
dass das SEM dem Beschwerdeführer nach der am 15. Mai 2019 erfolgten
Personalienaufnahme am 28. Mai 2019 im Rahmen des Dublin-Gesprächs
das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Tschechiens für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu einem all-
fälligen Nichteintretensentscheid auf das Asylgesuch mit Wegweisung in
diesen Signatarstaat gewährte,
dass der Beschwerdeführer bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs
ausführte, er habe sich von (…) bis im (…) in Tschechien aufgehalten, wo
er wegen seiner dort wohnhaften Tochter und deren Mutter im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung gewesen sei,
dass er im (…) 2018 in die Türkei zurückgekehrt sei, weil er erstens wegen
eines Streits mit seiner Freundin befürchtet habe, ins Gefängnis zu kom-
men, und er zweitens seine kranke Mutter habe besuchen wollen,
dass er in der Türkei beim Arzt gewesen sei und der Rechtsvertretung Ko-
pien seines auf der Reise in die Schweiz gestohlenen Reisepasses mit
dem Einreisestempel seines Heimatstaates sowie der Identitätskarte über-
geben werde,
dass der Beschwerdeführer gemäss dem sich bei den Akten befindlichen
Eurodac-Ausdruck am (…) und (…) in der Tschechischen Republik um Asyl
nachgesucht hatte,
dass die tschechischen Behörden am 5. Juni 2019 das Übernahmeersu-
chen des SEM vom 28. Mai 2019 im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
guthiessen,
dass die Rechtsvertretung dem SEM am 6. Juni 2019 mitteilte, der Be-
schwerdeführer leide an psychischen Problemen und sei (…),
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dass das SEM mit am 12. Juni 2019 eröffneter Verfügung vom 6. Juni 2019
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung in die
Tschechische Republik sowie den Vollzug anordnete,
dass es dem Beschwerdeführer gleichzeitig die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, einer allfälligen Be-
schwerde gegen die vorliegende Beschwerde komme keine aufschiebende
Wirkung zu,
dass es seinen Entscheid unter anderem damit begründete, die tschechi-
schen Behörden hätten der Übernahme zugestimmt und es ergäben sich
weder gesundheitliche noch sonstige Gründe, die gegen die Zuständigkeit
Tschechiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer keine Beweise für seinen mehr als dreimona-
tigen Aufenthalt in der Türkei habe vorlegen können, und aufgrund der
Übernahmezusicherung der tschechischen Behörden keine Anhaltspunkte
für das zwischenzeitliche Erlöschen ihrer Zuständigkeit vorliegen würden,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Rechtsmit-
teleingabe vom 19. Juni 2019 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte
und unter Aufhebung dieser Verfügung das Eintreten auf das Asylgesuch,
eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständi-
gen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht den unverzüglichen Erlass einer
vorsorglichen Massnahme (Vollzugsstopp), die Erteilung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde und unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
beantragte,
dass er die Beilagen 1 bis 19 zu den Akten reichen liess,
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 25. Juni 2019 den Vollzug
der Überstellung nach Tschechien per sofort einstweilen aussetzte,
dass die Rechtsvertretung mit Eingabe vom 25. Juni 2019 eine Verfügung
der (…) vom 18. Juni 2019 betreffend fürsorgerische Unterbringung des
Beschwerdeführers nach erfolgtem Suizidversuch einreichte,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Juni 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. Abs. 3 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie
nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsent-
scheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständig-
keitskriterien der Dublin-III-VO berufen können, insbesondere auf Bestim-
mungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen
(vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
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Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
eine antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in ei-
nem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Ho-
heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO und Art. 20 Abs. 5 UAbs. 1 Dublin-III-VO),
dass diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschliessen soll, nachwei-
sen kann, dass die antragstellende Person zwischenzeitlich das Hoheits-
gebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in
einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat (Art. 19
Abs. 2 und Art. 20 Abs. 5 UAbs. 2 Dublin-III-VO),
dass ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im
Sinne von Art. 20 Abs. 5 UAbs. 2 Dublin-III-VO als neuer Antrag gilt, der
ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats aus-
löst (Art. 20 Abs. 5 UAbs. 3 Dublin-III-VO),
dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2017 VI/9 festhielt, die
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zur
Dublin-III-VO impliziere, dass es asylsuchenden Personen in Beschwerde-
verfahren gegen Dublin-Überstellungsentscheide möglich sein müsse, die
falsche Anwendung sämtlicher zur Feststellung der Zuständigkeit beitra-
genden Bestimmungen der Dublin-III-VO zu rügen, und dies auch dann
gelte, wenn der ersuchte Mitgliedstaat einem Aufnahme- oder Wiederauf-
nahmeersuchen zugestimmt habe (E. 5.1–5.2),
dass es seine Praxis dahingehend anpasste, dass sich asylsuchende Per-
sonen im Beschwerdeverfahren auf die richtige Anwendung sämtlicher ob-
jektiven Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen können (E. 5.3–
5.4),
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dass es dem Beschwerdeführer demnach trotz Zustimmung der tschechi-
schen Behörden zu seiner Übernahme gestattet ist, die Nichtanwendung
von Art. 20 Abs. 5 UAbs. 2 und UAbs. 3 Dublin-III-VO zu rügen,
dass das Gericht in BVGE 2015/41 (E. 7–7.3 m.w.H.) zum Schluss kam,
dass die Dublin-III-VO für die Bestimmung des für ein Asylgesuch zustän-
digen Mitgliedstaates ein reduziertes Beweismass festlege und in den Er-
wägungen dazu ausführte, die Dublin-III-VO habe insbesondere zum Ziel,
eine rasche Bestimmung des für ein Asylverfahren zuständigen Dublin-
Staates zu ermöglichen,
dass die Zuständigkeit für ein Asylverfahren deshalb mit einem möglichst
geringen Beweisaufwand zu bestimmen sei, und, um dieses Ziel zu errei-
chen, die Dublin-III-VO nicht nur Zuständigkeits-Kriterien definiere, son-
dern sich auch dazu äussere, welche Beweismittel und Indizien die Dublin-
Staaten zum Beleg ihrer Zuständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit
gelten lassen müssten,
dass beim Fehlen förmlicher Beweismittel gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i
Dublin-III-VO der ersuchte Mitgliedstaat gemäss Art. 22 Abs. 5 Dublin-III-
VO seine Zuständigkeit anzuerkennen habe, wenn die Indizien im Sinne
von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO kohärent, nachprüfbar und hinrei-
chend detailliert seien,
dass Art. 22 Abs. 4 Dublin-III-VO bestimme, dass das Beweiserfordernis
nicht über das für die ordnungsgemässe Anwendung dieser Verordnung
erforderliche Mass hinausgehen solle und damit, soweit für das Funktio-
nieren des Dublin-Systems notwendig, ein reduziertes Beweismass fest-
lege,
dass vorliegend festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer bereits an-
lässlich des Dublin-Gesprächs Beweismittel zu seinem Aufenthalt in der
Türkei in Aussicht gestellt, das SEM indessen darauf verzichtet hat, ihm
vor Erlass der Verfügung eine diesbezügliche Frist anzusetzen,
dass in der Beschwerde als Beleg für den mehr als dreimonatigen Aufent-
halt des Beschwerdeführers in der Türkei auf die gleichzeitig eingereichten
Dokumente (…) verwiesen wurde,
dass das Gericht nach einer Prüfung dieser Beweismittel und unter Berück-
sichtigung des im Rahmen der Dublin-III-VO anzuwendenden reduzierten
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Beweismasses zum Schluss kommt, dass die für einen mehr als dreimo-
natigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Türkei und somit aus-
serhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten vorgebrachten Indizien im
Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO kohärent, nachprüfbar und
hinreichend detailliert sind,
dass demnach die Zuständigkeit Tschechiens für die Prüfung des Asylge-
suchs des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2019 gestützt auf Art. 19 Abs. 2
und Art. 20 Abs. 5 UAbs. 2 Dublin-III-VO erloschen und auf die Schweiz
übergegangen ist (vgl. Art. 21 und Art. 22 Dublin-III-VO),
dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen ist, auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers einzutreten und das nationale Asylverfahren
durchzuführen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung hinfällig wird,
dass der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Parteientschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), die Auslagen der Rechtsvertretung
jedoch vorliegend im Rahmen der mit dem Leistungserbringer vertraglich
festgelegten Entschädigung abgedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 6. Juni 2019 wird aufgehoben. Das SEM wird angewie-
sen, auf das Asylgesuch vom 9. Mai 2019 einzutreten und das nationale
Asylverfahren durchzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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