Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3107/2011
Urteil vom 7. Juni 2011
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 26. Mai 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 18. April 2011 in der Schweiz ein
Asylgesuch stellte, auf welches das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst.
d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung
vom 26. Mai 2011 nicht eintrat,
dass das Bundesamt der Beschwerdeführerin anlässlich der summarisch-
en Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum vom 28. April 2011
das rechtliche Gehör bezüglich der Zuständigkeit Italiens für das
vorliegende Asylverfahren, zum Nichteintretensentscheid und zu einer
Wegweisung dorthin gewährte,
dass die Beschwerdeführerin hierzu im Wesentlichen vorbrachte, sie
befürchte, in Italien auf der Strasse leben zu müssen, weshalb sie nicht
dorthin zurückkehren möchte,
dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung ausführte, dass
sich die Schweiz mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) verpflichtet habe, die
Dublin-II-Verordnung ([Dublin-II-VO] Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages
zuständig ist) anzuwenden,
dass die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben habe, am 1. April
2011 illegal in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist
zu sein und dies durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der
Zentraleinheit Eurodac bestätigt werde,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen des BFM
gemäss Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO vom 17. Mai 2011 am 24. Mai 2011
gutgeheissen hätten und somit die Zuständigkeit für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Italien liege,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten werde, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten,
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der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staats-
vertraglich zuständig sei,
dass die Überstellung nach Italien - vorbehältlich einer allfälligen Unter-
brechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist - bis spätestens am
24. November 2011 zu erfolgen habe,
dass somit auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44
Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und die
Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie Schutz
vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde,
weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder
Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, und ferner keine Hinweise auf eine
Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im
Falle einer Rückkehr nach Italien bestehen würden,
dass auch keine Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach
Italien sprächen,
dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003
(sogenannte Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für
die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne
Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt
habe,
dass sich die Beschwerdeführerin an die zuständigen Behörden wenden
könne, um eine Unterkunft zu erhalten,
dass der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
31. Mai 2011 (Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhebt und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter
ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende
Asylgesuch für zuständig zu erachten,
dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen der vorliegenden Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden
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anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis
das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der
eingereichten Beschwerde entschieden habe,
dass sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht der
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen vorbringt, Italien halte sich
weder gegenüber anerkannten Flüchtlingen noch gegenüber
Asylbewerbern an die gemeinschaftsrechtlich eingegangenen
Mindestverpflichtungen und sie würde dort weder eine angemessene
Unterkunft erhalten, noch in ein Asylverfahren aufgenommen, weshalb
eine Überstellung nach Italien nicht zulässig sei,
dass das Asylverfahren in Italien den Anforderungen an Art. 13 EMRK
nicht genügen würde,
dass in der Rechtsmitteleingabe weiter vorgebracht wird, eine Cousine
der Beschwerdeführerin, die Schweizerin sei, lebe in der Schweiz,
dass sich die Beschwerdeführerin auf die humanitäre Klausel gemäss
Art. 15 Dublin-II-VO beruft,
dass bezüglich der weiteren Ausführungen im Einzelnen auf die
Rechtsmitteleingabe und, soweit entscheidrelevant, auf die
nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist,
dass am 3. Juni 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eine
Unterstützungsbedürftigkeitserklärung für die Beschwerdeführerin zu den
Akten gelangte,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 3. Juni 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
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Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änder-
ung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchfüh- rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM am 17. Mai 2011 an Italien ein Ersuchen um Übernahme
der Beschwerdeführerin gestellt hat,
dass Italien diesem Ersuchen am 24. Mai 2011 entsprach und demnach
die Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren auf Italien übergegangen
ist,
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dass die Beschwerdeführerin somit ohne Weiteres in einen Drittstaat (vor-
liegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung ihres Asylantra-
ges staatsvertraglich zuständig ist,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Ju-
li 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten,
dass der pauschale Vorhalt in der Rechtsmitteleingabe, in Italien sei der
Zugang zum Asylverfahren verwehrt, nicht gehört werden kann,
dass für das Bundesverwaltungsgericht insbesondere keine Gründe
ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen,
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkeh-
rende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den ita-
lienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den
staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der
Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe in
entscheidwesentlicher Hinsicht nichts Stichhaltiges zu entgegnen
vermag,
dass entgegen den Einwänden in der Rechtsmitteleingabe den
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu folgen ist, wonach
Italien zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von
Asylsuchenden umgesetzt hat und sich die Beschwerdeführerin an die
zuständigen Behörden wenden kann, um eine Unterkunft zu erhalten und
ins Asylverfahren aufgenommen zu werden,
dass auch der generellen Einschätzung in der Rechtsmitteleingabe, die
Beschwerdeführerin würde in Italien kein Verfahren erhalten, dass den
Garantien von Art. 13 EMRK entspräche, nicht gefolgt werden kann,
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dass das Vorbringen im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in der
Schweiz lebe eine als Schweizer Staatsbürgerin anerkannte Cousine der
Beschwerdeführerin, die Zuständigkeit der Schweiz ebenfalls nicht zu
begründen vermag,
dass gemäss Ziffer 6 der einleitenden Bestimmung der Dublin-II-VO die
Einheit der Familie gewahrt werden muss, soweit dies mit den sonstigen
Zielen vereinbar ist, die mit der Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages zuständigen
Mitgliedstaates angestrebt werden,
dass zwar Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
berücksichtigt werden kann,
dass Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie von
Art. 8 EMRK zunächst das Bestehen einer Familie ist, wobei es gemäss
der Praxis des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl. hierzu etwa
EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli
2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150),
dass über die Kernfamilie hinausgehend der Familienbegriff auch die
Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine
wesentliche Rolle spielen können, erfasst werden,
dass die Strassburger Organe als solchermassen erweitertes
Familienleben das Verhältnis zwischen Grosseltern und ihren Enkeln
beziehungsweise Enkelinnen, zwischen Onkeln/Tanten sowie ihren
Nichten und Neffen sowie auch zwischen Geschwistern anerkennen,
sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den
Angehörigen besteht (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.; Caroni
Martina, Schriften zum Europäischen Recht, Band 58, Privat- und
Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, S. 25 und S. 35
mit Hinweisen auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte, Strassburg),
dass allerdings im Verhältnis zwischen diesen Verwandten ausserhalb
der Kernfamilie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit
gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht - nebst einer
nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung - grundsätzlich ein
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besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (BVGE 2008/47 E. 4.1.1
S. 677 f.),
dass das Verwandtschaftsverhältnis unter Cousinen und Cousins nicht
unter den erweiterten Familienbegriff fällt und darüber hinaus aufgrund
der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine
tatsächlich gelebte Beziehung beziehungsweise ein
Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der von der Rechtsprechung
geforderten Intensität zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer
Cousine schliessen lassen könnten,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer
allfälligen Wegweisung nach Italien und auf die Frage nach Gründen, die
dagegen sprechen könnten, die in der Schweiz lebende Cousine nicht
erwähnte (Akten BFM A6/10 S. 7),
dass auch aufgrund der weiteren Aktenlage keine Anhaltspunkte
vorliegen, die auf eine tatsächlich gelebte Beziehung beziehungsweise
ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer
Cousine hindeuten würden,
dass aufgrund der Akten auch sonst keine Gründe zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ersichtlich sind,
weshalb entgegen der Beschwerdevorbringen somit nicht davon
auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt und
zu einer diesbezüglichen Begründung gehabt,
dass sich der Passus in der Rechtsmitteleingabe, die Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers (sic) sei von der Vorinstanz nicht bestritten worden,
offenkundig nicht auf das vorliegende Verfahren der Beschwerdeführerin
beziehen kann,
dass das BFM in Berücksichtigung der Aktenlage zu Recht in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der
Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern vor der Prüfung des
Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3
Dublin II-VO) oder gegebenenfalls - wenn sich Familienmitglieder in
verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt
werden sollen - bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel
(Art. 15 Dublin II-VO),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermag, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung
infolge Aussichtslosigkeit der Begehren - ungeachtet der Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerin - abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG),
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dass das Gesuch um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses
mit vorliegendem Urteil gegenstandlos ist,
dass mit vorliegendem Urteil auch das Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos ist und
demnach auf die in der Beschwerde in diesem Zusammenhang
gemachten Ausführungen nicht einzugehen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
i.V.
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