B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3107/2012
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Niger,
vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza,
Bureau de Conseil pour les Africains Francophones de la
Suisse (BUCOFRAS), (…),
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 9. Mai 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
Niger am 14. Juli 2008 verliess und nach Aufenthalten in Libyen und Ita-
lien am 5. Juli 2010 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuch-
te,
dass er am 20. Juli 2010 im EVZ C._______ summarisch befragt wurde,
dass ihm aufgrund zweier "Eurodac"-Treffer in Italien im Rahmen der Be-
fragung das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Italiens für die
Durchführung des Asylverfahrens, zur allfälligen Wegweisung nach Italien
und zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gewährt
wurde,
dass der Beschwerdeführer aufgrund eines am 23. Juli 2010 erlittenen
(…) im Schlaftrakt des EVZ C._______ notfallmässig hospitalisiert wer-
den musste,
dass das BFM mit Fax-Schreiben vom 16. September 2010 die zuständi-
ge kantonale Behörde vor der Zuweisung an den Kanton D._______ dar-
über orientierte, dass der Beschwerdeführer wegen einer (…) in medizini-
scher Behandlung gewesen sei und das EVZ C._______ am 22. Sep-
tember 2010 verlassen werde,
dass am 8. Oktober 2010 ein vom 4. Oktober 2010 datierter ärztlicher Be-
richt der (…), beim BFM eintraf,
dass am 14. Februar 2012 die direkte Anhörung durch das BFM stattfand,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesent-
lichen geltend machte, er sei nigrinischer Staatsangehöriger aus
E._______ und habe bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinen Eltern
und seinem Bruder in F._______, Provinz E._______, gelebt,
dass er in einer Koranschule lesen und schreiben gelernt habe und wäh-
rend eines Jahres bis zu seiner Ausreise gegen "eine Art Taglohn" bei (…)
mitgeholfen habe (vgl. Akten BFM A1 S. 2),
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dass sein Vater im Laufe eines Angriffs auf das Dorf von Stammesange-
hörigen der G._______ am 22. Juni 2008 umgebracht worden sei,
dass dieser Angriff von drei Angehörigen der H._______ geplant worden
sei,
dass die Regierungskräfte die Dorfbewohner verfolgt hätten, weil sie sich
während dieser Unruhen gegen die Angreifer mobilisiert hätten,
dass deswegen einige seiner Kollegen immer noch in Haft seien,
dass er (der Beschwerdeführer) im Laufe der Zeit erfahren habe, dass
auch er von der Polizei verfolgt werde, worauf er auf Anraten seiner Mut-
ter hin das Land verlassen habe,
dass für weitere Ausführungen auf die nachfolgenden Erwägungen und
die Protokolle bei den Akten verwiesen werden kann,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Februar
2012 aufforderte, einen ergänzenden ärztlichen Bericht, welcher Auf-
schluss über den Abschluss seiner Behandlung, deren Dauer sowie zum
Heilungsverlauf gebe, und einen Austritts- respektive Abschlussbericht
der (Klinik) einzureichen,
dass der Beschwerdeführer ein vom 7. März 2012 datiertes ärztliches
Zeugnis von Dr. med. X., (…), zu den Akten legte, woraus hervorgeht,
dass der Beschwerdeführer seit Mai 2011 als geheilt gelte und er seither
keine weitere Behandlung mehr benötige,
dass er diesem Schreiben (Eingang BFM: 14. März 2012) ferner einen
Arztbericht von Dr. Y., (…), vom 19. April 2011 beilegte,
dass der Beschwerdeführer weitere mit vom 9. und 12. März 2012 datier-
te Arztberichte ins Recht legte,
dass er sich in einem undatierten Schreiben (Eingang BFM: 14. März
2012)
persönlich zu seinem gesundheitlichen Befinden äusserte,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Mai 2012 – eröffnet am 11. Mai 2012
– das Asylgesuch vom 5. Juli 2010 (unter Verneinung der Flüchtlingsei-
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genschaft wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen) abwies und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass es zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Wesentlichen an-
führte, weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende
politische Situation noch individuelle Gründe sprächen gegen eine Rück-
führung dorthin,
dass nämlich die vom Juli 2010 bis zum 20. Mai 2011 dauernde medizini-
sche Behandlung seiner (…) den aktenkundigen Arztzeugnissen und
-berichten zufolge abgeschlossen und der Beschwerdeführer geheilt sei,
so dass keine weiteren Behandlungen mehr angezeigt seien,
dass diese übereinstimmenden Befunde dem undatierten Schreiben des
Beschwerdeführers somit die Grundlage entziehen würden,
dass zudem der Wegweisungsvollzug möglich und praktisch durchführbar
sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juni 2012 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in ma-
terieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei wegen Un-
zumutbarkeit der Wegweisung in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuhe-
ben,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
14. Juni 2012 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, und ihm Frist zur Einreichung eines
ärztlichen Zeugnisses sowie zur Bezahlung eines Kostenvorschuss an-
setzte,
dass der nunmehr vertretene Beschwerdeführer mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 22. Juni 2012 innert Frist eine Fürsorgeabhängig-
keitsbestätigung, ein ärztliches Zeugnis sowie eine Vertretungsvollmacht
zu den Akten reichen und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen liess,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit für den Entscheid wesent-
lich – in den Erwägungen einzugehen ist,
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dass dem der Eingabe beigelegten ärztlichen Zeugnis von Dr. med.
I._______ vom 18. Juni 2012 zu entnehmen ist, dass die (…) seit Mai
2011 zwar abgeheilt und als Behandlung abgeschlossen sei, hingegen
am 6. Juni 2012 im Rahmen einer (…) eine (…) vereinbar mit (…) festge-
stellt worden sei, welche zur Zeit medikamentös behandelt werde, eine
weitere medikamentöse Einstellung und allenfalls weitere diagnostische
Abklärungen Gegenstand der nächsten Monate seien und mindestens ein
halbes Jahr der überwachten Behandlung nötig sei, bis weitere Aussagen
erfolgen könnten,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
27. Juni 2012 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess, wiedererwägungsweise auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und das BFM zur
Stellungnahme aufforderte,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 20. Juli 2012 an seinen
Erwägungen festhielt und darüber hinaus ausführte, da gemäss dem ärzt-
lichen Zeugnis eine Diagnosestellung und weitere Aussagen zu den Be-
handlungen der diagnostizierten (…) vereinbar mit (…) frühestens in ei-
nem halben Jahr möglich sei, werde es dazu erst Stellung nehmen kön-
nen, sobald weitere beziehungsweise konkretere Aussagen hinsichtlich
der Diagnosestellung und der weiteren Behandlungen vorliegen würden,
dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 30. Januar
2013 Frist gesetzt wurde, einen aktuellen und detaillierten Arztbericht bei-
zubringen, ansonsten das Verfahren gestützt auf die Aktenlage fortgeführt
werde,
dass er dieser Aufforderung keine Folge leistete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
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Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des
Asylgesuchs (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfü-
gung) unangefochten geblieben und mit Ablauf der Beschwerdefrist in
Rechtskraft erwachsen sind,
dass die Wegweisung als solche (Ziffer 3 des Dispositivs) praxisgemäss
nur dann aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung
vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), was vorliegend nicht der Fall ist,
dass somit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Frage
des Vollzugs der Wegweisung bildet (Art. 44 AsylG),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
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vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswid-
rige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der junge Beschwerdeführer, der die Koranschule besucht hat und
vor seiner Ausreise für sechs Monate bei (…) geholfen hat (vgl. Akten
BFM A1 S. 2), mit seiner Mutter seinem Bruder und Verwandten in Niger
über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. A1 S. 3),
dass bezüglich der diagnostizierten (…) (vgl. Arztzeugnis vom 4. Oktober
2010) vollumfänglich auf die nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen
Ausführungen sowie die Arztzeugnisse vom 7., 9. und 12. März 2012
verwiesen werden kann, wonach die (…) medizinisch ausreichend thera-
piert worden und der Beschwerdeführer als geheilt zu betrachten sei, so
dass keine weiteren ärztlichen Kontrollen mehr angezeigt seien (vgl. Ver-
fügung S. 4; A 29, A 30, A 31),
dass diesbezüglich kein Grund mehr gegeben ist, der gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers spricht,
dass aus dem mit der Beschwerdeschrift eingereichten ärztlichen Zeugnis
vom 18. Juni 2012 von Dr. med. I._______ hervorgeht, dass der Be-
schwerdeführer seit circa April 2012 an einer behandlungsbedürftigen
(…), vereinbar mit (…) leide, welche seit dem 6. Juni 2012 medikamentös
behandelt werde (tägliche selbstständige Medikamenteneinnahme unter
ärztlicher Überwachung) und erst in mindestens einem halben Jahr weite-
re Aussagen erfolgen könnten,
dass der Beschwerdeführer die ihm mit Zwischenverfügung vom 30. Ja-
nuar 2013 angesetzte Frist zur Einreichung eines aktuellen und detaillier-
ten Arztberichtes in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG)
ungenutzt hat verstreichen lassen und bis heute keinen solchen Bericht
nachgereicht hat, was er sich insoweit anrechnen lassen muss, als davon
auszugehen ist, zum heutigen Zeitpunkt lägen keine medizinischen Weg-
weisungsvollzugshindernisse mehr vor,
dass der Vollständigkeit halber aber allgemein festzuhalten bleibt, dass
aufgrund gesundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylsuchenden
nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen
werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Hei-
matland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und
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lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der be-
troffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit nicht vorliegt, wenn im
Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard
entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2
E. 9.3.2),
dass verschiedenen Berichten zufolge die Stadt Agadez nebst "Public
Health Centres" und "Integrated Health Centres" über ein Spital ("Centre
Hospitalier Régional d'Agadez") verfügt, welches nebst einer Notfallauf-
nahme auch eine Radiologie ("table de radiologie") und ein Stromaggre-
gat hat (vgl.
ingall;
article&id=286:agadez--une-vingtaine-daccidents-de-circulation-pour-le-
seul-mois-de-janvier&catid=31:agadez&Itemid=46;
index/.php?option=com_k2&view=item&id =1641:assemblee-nationale-le-
ministre-de-la-sante-publique-edifie-les-parlementaires-sur-les-efforts-
entrepris-par-rapport-a-la-gratuite-des-soins-aux-equipements-sanitaires-
et-a-la-gestion-des-ressources-humaines&Itemid=102, jeweils abgerufen
am 15.03.2013),
dass damit davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne sich im
Bedarfsfall – auch wenn die medizinische Behandlung nicht dem schwei-
zerischen Standard entspricht – auch dort behandeln lassen,
dass es ihm überdies offensteht, beim BFM um Gewährung medizinischer
Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asyl-
verordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2,
SR 142.312]) zu ersuchen, worunter auch die Medikamentenabgabe fällt,
dass sich der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten als zumutbar
erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2012
das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wiedererwägungsweise gutgeheissen hat, wes-
halb dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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