B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3108/2012
U r t e i l v o m 1 3 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Guinea-Bissau,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Mai 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass der Beschwerdeführer − ein aus B._______ stammender guinea-
bissauischer Staatsangehöriger − eigenen Angaben zufolge seinen Hei-
matstaat Mitte Dezember 2010 verliess und am 28. oder 29. Januar 2011
in die Schweiz einreiste, wo er am 31. Januar 2011 um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum vom 9. Februar 2011 sowie der Anhörung
nach Art. 29 f. des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
vom 8. Mai 2012 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
vorbrachte, nach dem Tod seines Vaters im Jahre 2009 sei seine Mutter
von einem seiner Onkel zur Frau genommen worden,
dass seine Mutter zusammen mit dem Onkel und dessen beiden anderen
Frauen im Dorf C._______ gelebt habe und er sich an den Wochenenden
ebenfalls dort aufgehalten habe,
dass es eines Tages im Dezember 2010 zum Streit zwischen seiner
Mutter und einer der anderen Frauen seines Onkels gekommen sei,
dass er, um seine Mutter zu verteidigen, die andere Frau mit einem Stock
geschlagen habe, worauf diese das Bewusstsein verloren habe,
dass er daraufhin habe flüchten müssen, weil sein Onkel ihn mit einer
Schusswaffe bedroht habe und er sich bei einem Freund in B._______
aufgehalten habe,
dass dieser Freund ihm erzählt habe, dass sein Onkel ihn bei der Polizei
angezeigt habe und er von dieser gesucht werde,
dass er seine Identitätskarte zerrissen habe, um von den Sicherheits-
kräften nicht identifiziert werden zu können,
dass er mithilfe des Vaters eines Freundes von D._______ auf einem
Schiff in ein ihm unbekanntes Land in Europa gereist und von dort in
einem Lieferwagen in die Schweiz gebracht worden sei,
dass er ohne Reisepapiere gereist und auf seiner Reise nirgends kontrol-
liert worden sei,
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dass er nachträglich erfahren habe, dass die Frau, welche er geschlagen
habe, am 11. April 2011 verstorben sei,
dass eine am 3. Februar 2011 durgeführte radiologische Knochenalters-
analyse ein Kochenalter des Beschwerdeführers von mindestens 19 Jah-
ren ergab,
dass das BFM aufgrund dieses Befundes sowie der ungenauen und un-
plausiblen Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Identitätspa-
pieren und Familienverhältnissen zum Schluss kam, dessen angebliches
Alter sei nicht glaubhaft gemacht, weshalb er als volljährig zu erachten
sei und auf die Ernennung einer Vertrauensperson verzichtet werde,
dass dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2011 hierzu das rechtliche
Gehör gewährt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. Mai 2012 – eröffnet am 1. Juni
2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Begrün-
dung des Beschwerdeführers, weshalb er keine Identitätspapiere besitze
und nicht in der Lage sei, solche aus dem Heimatstaat zu beschaffen,
sowie seine Angaben zum Reiseweg seien haltlos,
dass deshalb davon auszugehen sei, er habe für die Reise ein gültiges
Reisedokument verwendet,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die unterlassene Einrei-
chung von Identitätspapieren vorliegen würden,
dass es dem Beschwerdeführer im Weiteren nicht gelinge, die geltend
gemachte Verfolgung glaubhaft zu machen,
dass seine diesbezüglichen Ausführungen unsubstanziiert und unplausi-
bel erscheinen würden,
dass es im Übrigen den von ihm geschilderten Problemen auch an der
asylrechtlichen Relevanz fehle, da es sich um eine rein private Auseinan-
dersetzung ohne asylrechtliches Verfolgungsmotiv handle,
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dass er somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshinder-
nisses nicht erforderlich seien,
dass keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer drohende, ge-
gen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossende Strafe
oder Behandlung vorliegen und weder die allgemeine Lage im Heimat-
staat noch individuelle Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers nach Guinea-Bissau sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juni 2012 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und dieses anzuwei-
sen auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter ihm die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren,
dass er in formeller Hinsicht beantragte, es sei der Vollzug der Wegwei-
sung auszusetzen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Juni 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn
sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernis-
ses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE
2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente han-
delt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die
sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
dass vorliegend keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht wurden
und das BFM in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise
dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identi-
tätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass aufgrund der unplausiblen und undetaillierten Schilderung des Rei-
seweges und der Reiseumstände davon auszugehen ist, der Beschwer-
deführer habe Reise- und Identitätspapiere verwendet und enthalte diese
den schweizerischen Asylbehörden in Verletzung seiner gesetzlichen
Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) vor,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeeingabe keine andere Einschät-
zung zu rechtfertigen vermögen,
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dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich bisher vergeb-
lich darum bemüht, mit seinen Angehörigen in Kontakt zu treten und Do-
kumente zum Beleg seiner Identität zu beschaffen, in Anbetracht der vor-
stehenden Erwägungen als haltlos zu bewerten sind,
dass somit die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht
und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist,
dass im Weiteren aufgrund der überzeugenden Ausführungen in der an-
gefochtenen Verfügung und der Akten in Beachtung der im Urteil BVGE
2007/8 festgelegten Richtlinien (vgl. E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es
bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses
noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG),
dass die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zur
Unglaubhaftigkeit und fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen
vollumfänglich zu schützen sind,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher der Be-
schwerdeführer namentlich auf sein jugendliches Alter im Zeitpunkt der
von ihm geschilderten Ereignisse hinweist, nicht geeignet sind, die von
der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten auszuräumen, und er ins-
besondere der Feststellung der fehlenden Asylrelevanz seiner Vorbringen
nichts entgegenzusetzen hat,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
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nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine kon-
kreten Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausa-
me, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
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nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Guinea-Bissau noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung des inzwischen unbestrittenermas-
sen volljährigen, gemäss Aktenlage gesunden und über ein soziales Netz
verfügenden Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion
der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gegenstandslos geworden sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand: