B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3108/2018
Ur t e i l vom 1 9 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. April 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste am 4. Mai 2015 in die Schweiz ein und
stellte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 12. Mai 2015 fand die Kurzbefragung zur
Person (BzP) im EVZ und am 22. Februar 2017 die Anhörung zu den Asyl-
gründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
B.
Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, sie sei tamilischer Ethnie und stamme aus dem Dorf
B._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz, wo sie zusammen mit ihrer Mutter
gelebt habe. Ihr (...), ein Sympathisant der "Liberation Tigers of Tamil
Eelam" (LTTE), sei (…) von der sri-lankischen (BzP) oder der indischen
Armee (Anhörung) ermordet worden. Einige Monate später sei ihr (...) den
LTTE beigetreten und danach als Kämpfer für diese tätig gewesen. Er habe
sie und ihre Mutter in den Jahren 1996/1997 und 2006 einige Male besucht
und sei seit dem Jahr 2009 verschwunden. Wegen des Engagements ihres
(...) für die LTTE habe ihre Mutter keinen Ehemann für sie gefunden. Mitte
2013 hätten die Militärbehörden die Familien in ihrem Dorf registriert, wobei
sie von der LTTE-Mitgliedschaft ihres (...) Kenntnis erlangt hätten. Vertreter
der Behörden seien in der Folge mehrmals pro Woche zu ihr nach Hause
gekommen und hätten sie zum Verbleib ihres (...) befragt. Diese Männer
hätten sie zudem jeweils seltsam angeschaut und sie mehrmals an der
Hand angefasst. Im Mai 2014 hätten sie ihre Identitätskarte konfisziert und
sie habe, um diese zurückzuerhalten, zum Armeestützpunkt in C._______
gehen müssen. Dort sei sie wiederum zum Verbleib ihres (...) und dessen
Aktivitäten für die LTTE befragt worden und habe ein Formular unterschrei-
ben müssen. Ferner sei sie während des Verhörs am Hals gepackt worden.
Einige Zeit danach seien singalesisch sprechende Männer in ihr Haus ein-
gedrungen und hätten sie und ihre Mutter angefasst und geschlagen. Als
sie und ihre Mutter begonnen hätten zu schreien und ihre Nachbarn sich
bemerkbar gemacht hätten, seien die Männer wieder weggegangen. In der
Folge habe sie aus Angst vor weiteren Übergriffen bis zu ihrer Ausreise bei
zwei verschiedenen Familien übernachtet. Im Februar 2015 sie sie nach
Colombo gegangen. Am 25. März 2015 sei sie mit einem von ihrem Schlep-
per organisierten Reisepass per Schiff aus ihrem Heimatland ausgereist
und am 30. April 2015 an einem ihr unbekannten Hafen angekommen. Von
dort sei sie per Auto in die Schweiz gebracht worden.
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C.
Mit Verfügung vom 24. April 2018 (eröffnet am 26. April 2018) stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom
28. Mai 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen
diese Verfügung des SEM ein.
D.a In ihrer Rechtsmitteleingabe beantragte sie, die Verfügung sei wegen
Verletzung des Willkürverbots (Ziff. 3), eventualiter wegen Verletzung des
Anspruchs auf das rechtliche Gehör (Ziff. 4) respektive der Begründungs-
pflicht (Ziff. 5) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Fest-
stellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts
und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Ziff. 6). Eventualiter
sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr in der Schweiz Asyl zu
gewähren (Ziff. 7) oder es seien die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der vorin-
stanzlichen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Ziff. 8). In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, das Bundesverwaltungsgericht
habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche
Gerichtspersonen mit deren Behandlung betraut würden und zu bestäti-
gen, dass diese tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien (Ziff. 1). Fer-
ner seien ihrem Rechtsvertreter sämtliche nicht öffentlich zugänglichen
Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offen-
zulegen und nach der Gewährung der Einsicht eine angemessene Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Ziff. 2).
D.b Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen
elektronischen Datenträger ein, enthaltend Stellungnahmen ihres Rechts-
vertreters vom 30. Juli 2016 und 18. Oktober 2016 zu den Lagebildern des
SEM zu Sri Lanka vom 5. Juli 2016 und 16. August 2016, sowie eine Zu-
sammenstellung von Länderinformationen und eine Vielzahl von Berichten
und Artikeln zur allgemeinen Lage in Sri Lanka (total 306 Beilagen).
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Seite 4
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 29. Mai 2018 bestätigte die Instruktionsrich-
terin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführerin
könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Seite 5
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt im Hinblick auf die allfällige Geltend-
machung von Ausstandsgründen im vorliegenden Verfahren die vorgän-
gige Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers. Aus Art. 30
BV lässt sich kein Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe der Zusammen-
setzung des Spruchkörpers ableiten (vgl. Urteil des BGer 2D_49/2011 vom
25. September 2012 E. 3.6), und auch das für das Bundesverwaltungsge-
richt massgeblich anwendbare Verfahrensrecht (VwVG, BGG, VRG)
schreibt dies nicht vor (vgl. dazu auch Urteil des BGer 1B_491/2016 vom
24. März 2017 E. 1.2.1). Für die Geltendmachung von Ausstandsgründen
genügt es, dass sich die Namen aller Mitglieder des Bundesverwaltungs-
gerichts, vorliegend insbesondere der Abteilungen IV und V, aus einer
leicht zugänglichen öffentlichen Quelle wie dem Staatskalender
oder dem Internet ergeben (vgl. BGE 128 V 82 E. 2b). Der Antrag ist ab-
zuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist (vgl. Urteil des BVGer
E-6020/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1).
4.2 In Bezug auf den Antrag, die Zufälligkeit der Zusammensetzung des
Spruchkörpers sei zu bestätigen, ist auf das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-1526/2017 vom 26. April 2017 zu verweisen. Demnach besteht
weder ein Anspruch auf zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers
noch ein solcher auf Bestätigung einer zufälligen Zusammensetzung (kürz-
lich bestätigt in dem als Grundsatzurteil zu publizierenden Teilurteil des
BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4). Dem Rechtsvertreter muss
folglich klar sein, dass sein Rechtsbegehren aussichtslos ist. Auf den An-
trag ist nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer E-6020/2017 vom 27. No-
vember 2017 E. 4.1).
5.
5.1 Der Antrag, es seien der Beschwerdeführerin alle nicht öffentlich zu-
gänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 offen-
zulegen, ist ebenfalls abzuweisen. Es werden in diesem – nebst einigen
namentlich nicht genannten Gesprächspartnern und anderen geheim ge-
haltenen Referenzen – überwiegend öffentlich zugängliche, verlässliche
Quellen referenziert, womit dem Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör Genüge getan ist (vgl. Urteil des BVGer D-6394/2017
vom 27. November 2017 E. 4.1). Davon klar zu unterscheiden ist der Fall,
dass ein zur Entscheidung herangezogener Dienstreisebericht nicht einmal
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in seinen Grundzügen veröffentlicht wird (vgl. dazu das vom Beschwerde-
führer zitierte Urteil des BVGer D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 E. 3.1.2
und 3.1.3). Entsprechend ist auch der Antrag auf Einräumung einer Frist
zur Beschwerdeergänzung abzuweisen.
5.2 Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeu-
gende Quellen abstützt, beschlägt nicht das rechtliche Gehör des Be-
schwerdeführers, sondern spielt im Rahmen der materiellen Würdigung
der Parteivorbringen durch das Gericht eine Rolle (vgl. Urteil des BVGer
D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 6.9).
6.
Die Vorinstanz stellte sich zur Begründung ihrer Verfügung zunächst auf
den Standpunkt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die er-
littenen Behelligungen durch das sri-lankische Militär wegen der Verwandt-
schaft mit einem ehemaligen Mitglied der LTTE seien als unglaubhaft zu
erachten. Sie habe klar widersprüchliche Angaben zur Anzahl der Befra-
gungen, für welche sie auf den Militärstützpunkt habe gehen müssen, so-
wie zum Zeitpunkt, ab welchem sie nicht mehr zu Hause übernachtet habe,
gemacht. Sie habe anlässlich ihrer Anhörung mehrfach von Folter gespro-
chen. Die von ihr erwähnten körperlichen Behelligungen (mehrmaliges An-
fassen beziehungsweise Anpacken und Schläge auf den Rücken) könnten
jedoch nicht als solche qualifiziert werden. Es sei im Kontext der tamili-
schen Kultur nicht nachvollziehbar, dass sämtliche Familienangehörigen
sie und ihre Mutter im Stich gelassen und ihnen keine Unterstützung gegen
die geschilderten Repressalien geboten hätten. Im Weiteren lasse auch
eine Prüfung anhand der durch die Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts definierten Risikofaktoren nicht auf eine begründete Furcht
der Beschwerdeführerin vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im
Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Die bei der Wiedereinreise
zu erwartende Befragung sowie eine allfällige Eröffnung eines Verfahrens
wegen illegaler Ausreise oder Kontrollmassnahmen im Herkunftsort wür-
den keine asylrelevante Verfolgung darstellen. Die Beschwerdeführerin sei
vor ihrer Ausreise keinen asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen,
und ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden sei nicht ersicht-
lich. Im Weiteren habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) mehrfach festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei,
dass zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen in Sri Lanka eine un-
menschliche Behandlung drohe, sondern im Einzelfall eine Risikoeinschät-
zung vorgenommen werden müsse. Vorliegend würden sich weder aus
den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte
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dafür ergeben, dass der Beschwerdeführerin eine durch Art. 3 EMRK ver-
botene Bestrafung oder Behandlung drohe. Schliesslich würden auch
keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spre-
chen. Die Beschwerdeführerin sei grundsätzlich bei guter Gesundheit und
verfüge in ihrem Heimatstaat über ein stabiles, finanziell gutgestelltes fa-
miliäres Netzwerk.
7.
7.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des
rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht und des Willkürverbots sowie
eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhalts vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie
allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Ver-
fügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl.
2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
7.2 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli-
chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG;
vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren
bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung
und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und
auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchen-
den Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneinge-
schränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchen-
den findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 12 Rz. 8; BVGE 2012/21 E. 5.1).
Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes
in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Per-
son zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne
weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis be-
steht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärun-
gen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden
Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel
Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraus-
sichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl.
BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).
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Seite 8
7.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Be-
troffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann; dies ist nur der
Fall, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzufüh-
ren, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid ab-
stützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungs-
gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffe-
nen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten In-
teressen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Indes-
sen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit je-
der tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einläss-
lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider-
legt (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O.,
N. 6 ff. zu Art. 35; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, BVGE
2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.).
7.4 Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor,
wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen
wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist,
mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossen-
der Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜL-
LER/MARKUS SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11;
ULRICH HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 9. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 811 f.;
BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich
willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia
426 S. 428, mit weiteren Hinweisen).
8.
8.1 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz diesen Anforderun-
gen im vorliegenden Fall Genüge getan:
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Seite 9
8.2 Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz sich im ange-
fochtenen Entscheid mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin in erforderlichem Umfang und genügender Differenziertheit auseinan-
dergesetzt und in nachvollziehbarer Weise dargelegt hat, aufgrund welcher
Überlegungen sie eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor Ver-
folgung durch die sri-lankischen Behörden sowie das Vorliegen von Weg-
weisungshindernissen verneint hat. Insgesamt ist die vorinstanzliche Ver-
fügung so abgefasst, dass sich die Beschwerdeführerin über die Tragweite
des Entscheids ein Bild machen konnte; es war ihr denn auch ohne weite-
res möglich, die vorinstanzliche Verfügung in materieller Hinsicht sachge-
recht anzufechten.
8.3 Namentlich erweist sich die von der Beschwerdeführerin erhobene
Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht, weil die Vorinstanz die ihr –
wegen der Profile ihres (...) und ihres (...) – drohende Reflexverfolgung
nicht gewürdigt habe, als unberechtigt. Das SEM hat sich ausdrücklich mit
diesem Sachverhaltselement auseinandergesetzt, indem es in der ange-
fochtenen Verfügung ausdrücklich darlegte, aus welchen Gründen es die
von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Vorverfolgung wegen ihres fa-
miliären Hintergrundes als unglaubhaft erachtete und das Vorliegen eines
Risikoprofils im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtspre-
chung verneinte.
8.4 Die Beschwerdeführerin rügt ferner, die Vorinstanz habe das Willkür-
verbot, das rechtliche Gehör sowie die Begründungspflicht dadurch ver-
letzt, dass sie die zahlreichen Anhaltspunkte für das Vorliegen massiver
geschlechtsspezifischer Verfolgung, welche sich aus den Befragungspro-
tokollen ergeben würden, nicht erkannt habe, und es unterlassen habe,
diese zu würdigen und die diesbezüglich notwendigen (psychiatrischen)
Abklärungen vorzunehmen. In der durch ein reines Frauenteam durchge-
führten Anhörung verneinte die Beschwerdeführerin indessen auf entspre-
chende Nachfrage hin explizit, dass sie über die von ihr geschilderten kör-
perlichen Übergriffe (mehrmaliges Anfassen am Hals, der Hand und der
Schulter) hinaus gehende sexuelle Übergriffe oder gar eine Vergewaltigung
erlitten habe (vgl. Protokoll Anhörung A11 F284 f.). Die in der Beschwerde-
schrift zitierten Protokollstellen und die Bemerkungen der Hilfswerksvertre-
tung lassen zwar erkennen, dass die von der Beschwerdeführerin geschil-
derten Vorkommnisse diese psychisch belasteten, es ergeben sich hieraus
aber keine konkreten Hinweise dafür, dass sie entgegen ihren Aussagen
geschlechtsspezifische Verfolgungsmassnahmen in asylrechtlich relevan-
tem Ausmass erlebt hätte. Ebenso ergeben sich aus den Akten keine
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Seite 10
massgeblichen Anhaltspunkte für erhebliche gesundheitliche Probleme der
Beschwerdeführerin. Dies ist umso mehr der Fall, als auch in der Be-
schwerdeschrift zu diesen Punkten keine substanziierten Angaben ge-
macht und keine Beweismittel eingereicht wurden. Es handelt sich um
reine Vermutungen ihres Rechtsvertreters, zumal in der Beschwerdeschrift
ausdrücklich darauf hingewiesen wird, die Beschwerdeführerin wolle nicht
über ihre Probleme sprechen. In diesen Zusammenhang ist an die den
Asylgesuchstellenden gemäss Art. 8 AsylG obliegende Mitwirkungspflicht
zu erinnern, welche die Pflicht umfasst, die wesentlichen Sachverhaltsele-
mente vollständig und wahrheitsgetreu zu schildern (vgl. Schweizerische
Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsver-
fahren, 2. A., 2015, S. 300; BVGE 2009/50 E. 10.2.1). Es kann nicht Sache
der Behörden sein, nach etwaigen von der gesuchstellenden Person ver-
schwiegenen Asylgründen oder Wegweisungsvollzugshindernissen zu for-
schen. Aus diesen Gründen ist das Vorgehen der Vorinstanz keinesfalls als
willkürlich zu bezeichnen. Es ist es nicht zu beanstanden, dass sie auf wei-
tergehende Abklärungen von Amtes verzichtete, da aufgrund der Akten-
lage keine Notwendigkeit für solche ersichtlich war.
8.5 Der Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht, weil das Staats-
sekretariat das Vorliegen von „zwingenden Gründen“ im Sinne von Art. 3
AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK [SR 0.142.30]) nicht geprüft habe,
ist unbegründet, da derartige, einer Rückkehr in den Heimatstaat trotz
Wegfalls einer früheren Verfolgungsgefahr entgegenstehende Erlebnisse
vorliegend auch nicht ansatzweise dargetan wurden.
8.6 Eine weitere Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet
die Beschwerdeführerin damit, zwischen der BzP und der Anhörung sowie
zwischen der Anhörung und dem Entscheid der Vorinstanz liege ein zu
grosser zeitlicher Abstand. Das SEM missachte damit die Empfehlung von
Prof. Dr. Walter Kälin. Bei dem von der Beschwerdeführerin zitierten
Rechtsgutachten handelt es sich aber lediglich um eine Empfehlung von
Prof. Dr. Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine An-
sprüche ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM
vom 26. Mai 2014. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine zeitlichen Vorga-
ben für die Vorinstanz (vgl. Urteile des BVGer E-2344/2017 vom 25. Sep-
tember 2017 E. 2.8, E-7165/2017 vom 19. März 2018 E. 5.4.1).
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8.7 Zu der Rügen der unvollständigen beziehungsweise unrichtigen Sach-
verhaltsfeststellung ist vorab Folgendes festzustellen:
8.7.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung
ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Be-
weise falsch gewürdigt werden; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den
Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
8.7.2 Die Vorinstanz hat sich im Sachverhalt und in den Erwägungen mit
den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhaltselementen
hinreichend ausführlich auseinandergesetzt und diese korrekt gewürdigt.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bestehen keine stichhal-
tigen Gründe, von einem unkorrekt erfassten Sachverhalt in Bezug auf das
individuelle Profil der Beschwerdeführerin respektive die allgemeine Men-
schenrechtsituation in ihrem Heimatstaat auszugehen.
8.7.3 Insbesondere erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe den Sach-
verhalt in Bezug auf die Situation der Frauen in Sri Lanka sowie die allge-
meine Menschenrechtssituation falsch abgeklärt, als unberechtigt. Den Ak-
ten lassen sich keine konkreten Hinweise auf eine frauenspezifische Ver-
folgung der Beschwerdeführerin entnehmen, welche weitere Abklärungen
erfordert hätte. Zudem spricht alleine der Umstand, dass das Staatssekre-
tariat in seiner Länderpraxis einer anderen Einschätzung der Lage in Sri
Lanka folgt, als von der Beschwerdeführerin gefordert, weder für eine un-
genügende Sachverhaltsfeststellung noch für eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht oder gar Willkür. Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf ver-
lässliche und überzeugende Quellen abstützt, beschlägt nicht das rechtli-
che Gehör des Beschwerdeführers, sondern spielt im Rahmen der materi-
ellen Würdigung der Parteivorbringen durch das Gericht eine Rolle (vgl.
Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 6.9).
8.8 Nach dem Gesagten sind die Hauptanträge der Beschwerdeführerin,
die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs,
des Willkürverbots, der Begründungspflicht respektive der unvollständigen
oder unrichtigen Sachverhaltsabklärung zu kassieren und zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen. Da der rechtserheb-
liche Sachverhalt als richtig und vollständig erstellt zu erachten ist, sind
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auch die Anträge abzuweisen, wonach die Beschwerdeführerin von Perso-
nen, welche für die Anhörung von geschlechtsspezifisch verfolgten Frauen
geschult seien, erneut anzuhören sei, und es sei eine Abklärung ihres Ge-
sundheitszustandes durch eine sachverständige Person durchzuführen.
9.
9.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
9.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
10.
10.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik nicht entbehren oder den Tatsa-
chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unter-
drückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mit-
wirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist
auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2;
E-3108/2018
Seite 13
Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
Aussagewidersprüche zwischen den Protokollen der summarischen ersten
Befragung und der einlässlichen Anhörung dürfen für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn klare Angaben bei der Befra-
gung zur Person in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späte-
ren Aussagen in der Anhörung zu den Asylgründen diametral abweichen,
oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als
zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle
zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. EMARK 1993 Nr. 3).
10.2 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gelangt das Gericht zum
Schluss, dass das Staatssekretariat zu Unrecht die von der Beschwerde-
führerin als Grund für ihre Ausreise vorgebrachten Behelligungen durch die
sri-lankischen Sicherheitskräfte als unglaubhaft bezeichnete. Die ihr vor-
gehaltenen Widersprüche zwischen ihren Aussagen an der BzP bezie-
hungsweise der Anhörung betreffen nebensächliche Sachverhaltsele-
mente. Ihre Ausführungen sind in den wesentlichen Punkten übereinstim-
mend sowie – unter Berücksichtigung dessen, dass es sich bei ihr gemäss
Aktenlage um eine wenig gebildete Person handelt – von zu erwartender
Substanziiertheit und erscheinen vor dem Hintergrund der allgemeinen Si-
tuation in ihrem Heimatstaat als plausibel.
10.3 Insgesamt ist demnach als glaubhaft zu erachten, dass die Beschwer-
deführerin vor ihrer Ausreise durch Armeeangehörige mehrfach über ihren
verschollenen (...) befragt und auch physisch behelligt wurde.
11.
11.1 Indessen kann diesen Vorkommnissen keine asylrechtliche Relevanz
im Sinne von Art. 3 AsylG beigemessen werden. So fehlt es der von der
Beschwerdeführerin geschilderten Verfolgung insbesondere an der erfor-
derlichen Intensität. Zudem ergeben sich aus den Akten keine konkreten
Anhaltspunkte dafür, dass sie in Zukunft intensivere Verfolgungsmassnah-
men zu befürchten hat. Gemäss Auskunft ihrer Mutter sollen nach ihrer
Ausreise einige Male Armeeangehörige nach ihr gefragt haben. Alleine hie-
raus lässt sich jedoch keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfol-
gung ableiten. Gegen eine solche spricht auch, dass die Mutter der Be-
schwerdeführerin anscheinend weiterhin unbehelligt an ihrem Herkunftsort
lebt.
E-3108/2018
Seite 14
11.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden
nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus
Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der
Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile
in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risiko-
faktoren. Dabei handelt es sich um tatsächliche oder vermeintliche, aktu-
elle oder vergangene Verbindungen zu den LTTE, um die Teilnahme an
exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer
Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusam-
menhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE
(sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem
gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen
ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach
Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder
die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka
zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach
risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht
wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren
eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben.
Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine
begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird,
dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufle-
ben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
11.3 Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass auch unter Be-
rücksichtigung dieser Risikofaktoren kein Grund zur Annahme einer be-
gründeten Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung besteht. Da sie
sich nach ihren Angaben weder in ihrer Heimat noch in der Schweiz in re-
gimekritischer Weise engagiert und offenkundig über keine wesentlichen
Informationen über das Engagement ihres (...) verfügt, ist nicht davon aus-
zugehen, dass sie befürchten müsste, die sri-lankischen Behörden könn-
ten ihr persönlich eine Verbindung zu den LTTE unterstellen. Es kann zwar
nicht ausgeschlossen werden, dass sie im Falle der Wiedereinreise einer
Befragung und Überprüfung durch die Grenzbehörden unterzogen wird.
Ein solches Vorgehen kann aber nicht als asylrelevante Verfolgung gewer-
tet werden, und für ein darüber hinausgehendes Verfolgungsinteresse der
sri-lankischen Behörden sind keine massgeblichen Hinweise ersichtlich.
E-3108/2018
Seite 15
Insbesondere ist praxisgemäss auch nicht von einer der Beschwerdefüh-
rerin im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung drohenden
asylrelevanten Gefährdung auszugehen (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/6 E.
4.3.3).
11.4 An dieser Einschätzung vermögen die ausführlichen Darlegungen in
der Beschwerdeschrift betreffend die allgemeine Situation in Sri Lanka so-
wie die zahlreichen zu den Akten gereichten Berichte und Zeitungsartikel
und die an der diesbezüglichen Schweizer Asylpraxis geäusserte Kritik
nichts zu ändern. Die eingereichten Beweismittel weisen keinen individuell
konkreten Bezug zur Situation der Beschwerdeführerin auf, und sie kann
auch aus der mit diesen dokumentierten Kritik an der generellen Men-
schenrechtssituation in ihrem Heimatstaat nichts zu ihren Gunsten ablei-
ten. Es ist nach Auffassung des Gerichts nicht davon auszugehen, dass
bei jedem Rückkehrer grundsätzlich schon ohne jegliche weitere individu-
elle Gefährdungskomponente eine begründete Furcht vor Verfolgung zu
bejahen wäre. Insofern ist das Vorliegen einer Kollektivverfolgung auszu-
schliessen. (vgl. Urteil des BVGEr E-3911/2015 vom 31. August 2016 E.
5.1 mit weiteren Hinweisen).
11.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs-
gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihr Asyl-
gesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
12.
12.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
12.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
13.
13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E-3108/2018
Seite 16
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
13.2
13.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
13.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
13.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge-
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Seite 17
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation
in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts
nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O.,
E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick
auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem
europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt be-
fasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013,
Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen
Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. ge-
gen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08;
Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom
11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichts-
hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren-
den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung.
Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so-
genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätig-
keiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich
gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
13.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
13.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im
Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer
E-3108/2018
Seite 18
eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss ge-
kommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich
zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt Jaffna, aus welchem die
Beschwerdeführerin stammt, hielt es zusammenfassend fest, dass es den
Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der
individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbesondere Existenz eines tragfä-
higen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf
eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation – bejaht werden könne
(vgl. E. 13.3.3.). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Ent-
scheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungs-
vollzug ins „Vanni-Gebiet“ grundsätzlich als zumutbar (Urteil D-3619/2016
vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
13.3.2 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz vorliegend zu
Recht das Bestehen individueller Wegweisungshindernisse verneint. Es
liegen – unter Berücksichtigung der gemäss Akten erfolgreichen (...)opera-
tionen (…) von 19(…), 20(…) und 20(…) – keine Hinweise auf erhebliche
gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin vor, und es kann davon
ausgegangen werden, dass sie auf Unterstützung durch ihre Mutter zählen
kann, welche gemäss Aktenlage wirtschaftlich gut situiert ist, so dass sie
nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten dürfte.
13.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
13.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
13.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
14.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-3108/2018
Seite 19
15.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3108/2018
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Nicholas Swain