B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3109/2016
Ur t e i l vom 7 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Philippe Baumann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Evelyn Stokar, Freiplatzaktion Basel,
Asyl und Integration, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 29. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 28. Januar 2016 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch. Am 9. Februar 2016 führte das SEM eine Befragung zur Person
durch und gewährte ihm Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer
allfälligen Überstellung nach Ungarn, wo er gemäss einem Eintrag in der
EURODAC-Datenbank am 15. Januar 2016 ebenfalls um Asyl nachge-
sucht hatte.
B.
Am 9. März 2016 stellte das SEM bei den ungarischen Asylbehörden ein
Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, das innert Frist un-
beantwortet blieb, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten.
C.
Mit Verfügung vom 29. April 2016 – eröffnet am 11. Mai 2016 – trat das
SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht ein. Gleichzeitig ordnete es seine Weg-
weisung aus der Schweiz nach Ungarn an und forderte ihn auf, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Das
SEM stellte ferner fest, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragt
er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Durchführung des
Asylverfahrens in der Schweiz sowie eventualiter die Rückweisung der Sa-
che zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz. Subeventua-
liter sei die Vorinstanz anzuweisen, vor der Überstellung nach Ungarn Zu-
sicherungen betreffend seine Unterkunft sowie medizinische Versorgung
einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Mass-
nahme sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Überstellung nach
Ungarn mittels superprovisorischer Massnahme vom 19. Mai 2016 gestützt
auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
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F.
Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai
2016 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt und das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
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3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Die vorliegende Be-
schwerde erweist sich – insbesondere aufgrund der neu ergangenen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017, vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) – im Urteils-
zeitpunkt als solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31
vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO).
4.2 Das Beschwerdeverfahren dreht sich inhaltlich im Wesentlichen um die
Frage der Zulässigkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Un-
garn gestützt auf die Dublin-III-VO.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai
2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) eingehend die Ent-
wicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn analysiert; insbeson-
dere die Situation jener, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn
überstellt werden. Dabei hat das Gericht zahlreiche Unzulänglichkeiten im
ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asyl-
verfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen
betreffen. Das Gericht hat sich sodann insbesondere mit dem am
28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über
"die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in
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der Überwachungszone der ungarischen Grenze" befasst. In dieser Hin-
sicht hat es festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rück-
wirkend auf sämtliche laufenden Asylverfahren anwendbar ist und eine we-
sentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringt,
zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich zieht. Es könne daher na-
mentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach
Ungarn überstellt werden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen ange-
sehen und deshalb in sogenannte "Prätransit-Zonen" abgeschoben wer-
den, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet werden, deren Ge-
suche in den Transitzonen zu behandeln sind. Angesichts der zahlreichen
Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfah-
renszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht hat, sei es
dem Gericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das
Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren
("real risk"), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn aus-
gesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat das Gericht
die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Ent-
scheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen
Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur
Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien, und es sei nicht
die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen
vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde mit einem Sachent-
scheid sonst seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei
um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. a.a.O., insbe-
sondere E. 13).
4.4 Aus den vorstehend genannten Gründen ist es dem Gericht auch vor-
liegend nicht möglich, die Sache abschliessend zu beurteilen. Die ange-
fochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sach-
verhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an das SEM zurückzu-
weisen. Die Beschwerdeakten bilden dabei ebenfalls Prozessstoff des von
der Vorinstanz wieder aufzunehmenden Verfahrens. Die Beschwerde ist
daher hinsichtlich des Kassationsantrages gutzuheissen. Es erübrigt sich,
auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 sowie Art. 65 Abs. 1 VwVG).
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Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Begehren um Aufhebung der
angefochtenen Verfügung durchgedrungen ist, ist ihm eine Parteientschä-
digung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008
[VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat mit der Beschwerde eine
Kostennote in der Höhe von 1 267.- (inkl. Auslagen) eingereicht. Der gel-
tend gemachte Aufwand von 5.75 Stunden ist als überhöht zu beurteilen,
zumal de Beschwerde über weite Teile textbausteinartige Ausführung ent-
hält, die bereits in einer Mehrzahl von gleichgelagerten Verfahren verwen-
det wurden. Zudem wird der Aufwand für die Dossiereröffnung praxisge-
mäss nicht entschädigt (vgl. Urteil des BVGer D-3465/2011 vom 3. Sep-
tember 2013 E. 10.2). Somit erscheint eine Parteientschädigung von
Fr. 817.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) als angemessen; diese ist
durch die Vorinstanz zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Beschwerde inso-
weit gutgeheissen.
2.
Die Sache geht im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurück.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 817.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Philippe Baumann
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