B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3109/2018
Ur t e i l vom 1 8 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch MLaw Anja Freienstein,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. April 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am (…) Dezember 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 30. Dezember
2015 und der Anhörung vom 5. Juli 2017 machte er im Wesentlichen Fol-
gendes geltend:
Er sei in B._______ geboren und gehöre dem Clan der (…) sowie der Clan-
familie (…) an (seine Mutter dem Clan der [...]). Als er zwei Jahre alt gewe-
sen sei, sei sein Vater verstorben, weshalb seine Mutter mit ihm und seinen
Geschwistern nach C._______ in Äthiopien gezogen sei. Dort habe er zehn
Jahre lang die Schule besucht, bevor seine Familie sich dies nicht mehr
habe leisten können. Danach habe er mit diversen Arbeiten Geld verdient.
Er sei verheiratet und habe mit seiner Ehefrau, welche die äthiopische
Staatsbürgerschaft beziehungsweise eine "Mustawaka" (äthiopische ID mit
welcher ein äthiopischer Pass beantragt werden kann) besitze, einen ge-
meinsamen Sohn. Er selbst besitze keinen äthiopischen Ausweis, weshalb
er im Rahmen nächtlicher Razzien mehrmals willkürlich verhaftet worden
sei. Durch den Einsatz seiner Mutter oder Schwester sei er jeweils wieder
entlassen worden. Im Jahre 2015 habe ihn die "New Police" schliesslich
festgenommen und beschuldigt, der Ogaden National Liberation Front
(ONLF) anzugehören. Während der Haft sei er gefoltert worden. Nach
achtzehn Tagen sei er aufgrund einer Bürgschaft seines (…) und/oder des
(…) namens D._______ entlassen worden. In der Folge sei er direkt in das
Oromo-Gebiet geflohen. Anlässlich der Anhörung ergänzte er, dass kurz
vor seiner Ausreise aus Äthiopien am 18. Mai 2015 seine Frau wegen sei-
ner Flucht verhaftet worden sei. Danach habe er den Kontakt zu seiner
Familie verloren.
Beweismittel reichte der Beschwerdeführer keine ein.
B.
Ein halbes Jahr nach der Anhörung gewährte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer die Möglichkeit, seine Asylakten und den vorgebrachten
Sachverhalt gegebenenfalls zu aktualisieren. Diese Gelegenheit nutzte der
Beschwerdeführer jedoch nicht.
C.
Mit Verfügung vom 26. April 2018 – eröffnet tags darauf – verneinte die Vor-
instanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein
E-3109/2018
Seite 3
Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an.
D.
Mit Beschwerde vom 28. Mai 2018 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Fest-
stellung des Sachverhalts und Neubeurteilung.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche
Rechtsbeiständin.
E.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne
den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 14. Juni 2018 hiess die damalige Instrukti-
onsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete
dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin bei. Die Vorinstanz wurde eingeladen, sich zur Be-
schwerde zu äussern.
G.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2018 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Beschwerdeführer am 6. Juli
2018 davon in Kenntnis.
H.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2018 reichte die Rechtsvertreterin ihre Hono-
rarnote ein.
I.
Am 10. Januar 2019 wurde das Bundesverwaltungsgericht durch das Amt
für Migration und Personenstand des Kantons (…) über ein gegen den Be-
schwerdeführer eröffnetes Strafverfahren informiert.
E-3109/2018
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen wor-
den, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung
verwenden wird.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Vorab sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers zu behandeln:
E-3109/2018
Seite 5
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
3.3 Der Beschwerdeführer macht sowohl unter dem Titel der Verletzung
des rechtlichen Gehörs als auch der unvollständigen und unrichtigen Ab-
klärung des Sachverhalts geltend, die Vorinstanz habe es vollständig un-
terlassen, ihm Fragen zur geltend gemachten Verhaftung und Folter sowie
den achtzehn Tagen im Gefängnis zu stellen. Dabei handle es sich um
seine Kernvorbringen und den Grund, weshalb er Äthiopien habe verlas-
sen müssen. Auch beim genauen Verwandtschaftsgrad zwischen ihm und
dem (…) habe die Vorinstanz nicht genauer nachgefragt. Es stelle sich die
Frage, wie die Vorinstanz das Asylgesuch abschliessend habe beurteilen
können, ohne diesbezüglich weitere Fragen zu stellen oder Abklärungen
zu tätigen. Die Vorinstanz habe folglich ihre Abklärungspflicht und seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
3.4 Dass es dem SEM obliegt, bis zu einem gewissen Grad Fragen zu stel-
len, um den Sachverhalt vollständig erstellen zu können, liegt auf der Hand.
Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungs-
pflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substan-
tiierungslast trägt (Art. 7 AsylG), wie dies die Vorinstanz bereits zutreffend
festgehalten hat. Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als die
Vorinstanz tatsächlich keine direkte Frage zur Folter an sich gestellt hat
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Seite 6
und die Frage zur Verhaftung von der Hilfswerksvertretung gestellt wurde.
Allerdings wurde der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung auf die
Mitwirkungspflicht hingewiesen (vgl. A16 S. 2) und am Ende nochmals ge-
fragt, ob er noch weitere Gründe für das Verlassen Äthiopiens gehabt habe
(vgl. A16 F98). Dies verneinte der Beschwerdeführer. Ausserdem hat die
befragende Person ihm die Möglichkeit zur freien Schilderung seiner Aus-
reisegründe gegeben und ihm nach der knappen Ausführung darauf hinge-
wiesen, er solle bitte ausführlicher erzählen (vgl. A16 F63 f.). Dabei hatte
er beim ersten Versuch lediglich erklärt, es sei sehr wichtig, dass ein
Mensch Freiheit habe, was in Äthiopien nicht der Fall sei (vgl. A16 F63).
Seine Kernvorbringen, wie er sie selbst nennt, bringt er in Bezug auf seine
Ausreisegründe somit erst auf Nachfrage vor. Auch im Folgenden hat die
Fachspezialistin mit vielen Fragen versucht, den Sachverhalt zu erörtern,
wobei die Antworten des Beschwerdeführers oft ausweichend und sub-
stanzlos geblieben sind. Es ist nicht Aufgabe der Asylbehörden, dem Asyl-
suchenden durch einzelne Fragen den Sachverhalt mühsam zu entlocken
und ihn zum Reden zu bringen.
3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Sachverhalt als rechtsgenüglich
festgestellt. Es besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vor-
instanz für weitere Abklärungen – und zur Neubeurteilung – zurück-
zuweisen.
3.6 Zwar beantragt der Beschwerdeführer lediglich die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vo-
rinstanz zwecks Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung. Mit
seinen Ausführungen stellt er aber in Wirklichkeit die von der Vorinstanz
vorgenommene rechtliche Würdigung in Frage. Vorliegend erscheint des-
halb eine materiell-rechtliche Auseinandersetzung mit seinen Vorbringen
angezeigt.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-3109/2018
Seite 7
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz
aus, dass sämtliche Ungereimtheiten in einer Gesamtwürdigung zum
Schluss führen würden, dass sich der Beschwerdeführer auf eine konstru-
ierte Asylbegründung abstütze. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Vor-
bringen könne auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werden.
So könne ihm zum einen nicht geglaubt werden, dass er die äthiopische
Staatsbürgerschaft nicht besessen habe. Gemäss seinen Ausführungen
habe seine Mutter eine "Mustawaka" gehabt. Demzufolge dürfte auch er
zumindest einen Anspruch auf die äthiopische Staatsbürgerschaft gehabt
haben, wenn er sie nicht sogar besessen habe. Die Erklärung, wonach er
sich die teure "Mustawaka" nicht habe leisten können, sei als Schutzbe-
hauptung zu taxieren. Erwartungsgemäss hätte er das Geld auftreiben
können, so zum Beispiel von seinem in Amerika lebenden (…), der ihm
auch die Reise in die Schweiz finanziert habe. Der Besitz dieses Auswei-
ses hätte ihm die Lebensumstände beträchtlich verbessert, zumal er sei-
nen Angaben zufolge aufgrund des fehlenden Ausweises willkürlich verhaf-
tet worden sei. Zudem habe er selbst erwähnt, Bürger in diesem Gebiet
gewesen zu sein. Zum anderen werde ihm auch nicht geglaubt, dass er
unter der Anschuldigung, einer Rebellenorganisation anzugehören, festge-
nommen worden sei. So habe er an der BzP dargetan, im (…) 2015 fest-
genommen worden zu sein, wohingegen er anlässlich der Anhörung vom
(…) 2015 gesprochen habe. Diesen Widerspruch habe er mit der Erklä-
rung, an der BzP aufgrund der Probleme bei der Überfahrt über das Meer
durcheinander gewesen zu sein, nicht aufzulösen vermocht. Ausserdem
habe er an der BzP behauptet, sein (…) habe bei seiner Freilassung für ihn
gebürgt. An der Anhörung habe er dargetan, der (…) D._______ habe sich
für ihn eingesetzt. Bezeichnet habe er diesen zunächst als nahen Verwand-
ten des Vaters, später aber von einem entfernten (…) gesprochen. Da ihm,
wie dargelegt, nicht geglaubt werde, dass er keinen äthiopischen Ausweis
besitze, sei es konsequenterweise auch nicht glaubhaft, dass er aufgrund
des fehlenden Ausweises verhaftet worden sei. Auch die Verhaftung seiner
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Seite 8
Ehefrau habe er trotz Nachfrage an der BzP erst an der Anhörung vorge-
bracht.
5.2 Auf Beschwerdeebene legt der Beschwerdeführer dar, dass seine Vor-
bringen entgegen der Meinung der Vorinstanz als glaubhaft zu qualifizieren
seien.
Bezüglich des Vorwurfs, unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt seiner
Verhaftung gemacht zu haben, legt er dar, aufgrund der psychischen Be-
lastung im Zusammenhang mit seiner Flucht über das Meer und der BzP
so kurz nach seiner Ankunft in der Schweiz sei es zu dieser falschen An-
gabe gekommen. Während der Anhörung habe er jedoch selbständig und
direkt klargestellt, weshalb er nun ein anderes Datum als an der BzP
nenne. Es handle sich somit bei den unterschiedlichen Angaben nicht um
einen Widerspruch, sondern um eine Korrektur. Der (…) 2015 sei der Mo-
nat, in welchem er Äthiopien endgültig verlassen habe und somit ebenfalls
ein wichtiges Datum für ihn. In Bezug auf die Bezeichnung der Person,
welche für seine Entlassung aus dem Gefängnis gebürgt habe, wies der
Beschwerdeführer darauf hin, dass er diese Person zunächst als (…), da-
nach als (…) D._______ und später wiederum als "quasi entfernten" (…)
bezeichnet habe. Er habe dies nochmals präzisiert, indem er erklärt habe,
es handle sich um einen (…). Diese Bezeichnungen würden sich zwar un-
terscheiden, seien aber entgegen der Auffassung der Vorinstanz konver-
gent. Es sei bekannt, dass in Somalia auch entfernte männliche Verwandte
als "(…)" bezeichnet würden. Hätte man den genauen Verwandtschafts-
grad zwischen ihm und dem (…) erfahren wollen, hätte man konkret nach-
fragen müssen. Die Festnahme seiner Ehefrau stehe mit seinem Kernvor-
bringen im Zusammenhang, weshalb er an der BzP die Frage nach weite-
ren Asylgründen verneint habe. Sein zentrales Vorbringen habe er anläss-
lich der Anhörung konkretisiert und in seinem freien Bericht von der Ver-
haftung seiner Ehefrau erzählt.
5.3 Mit Schreiben vom 2. Juli 2018 hielt die Vorinstanz fest, dass die Be-
schwerdeschrift keine neuen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche
eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie führte aber
aus, dass die BzP für ihr Dafürhalten nicht „so kurz nach der Ankunft“ des
Beschwerdeführers stattgefunden habe. Vielmehr hätten zwischen der An-
kunft in der Schweiz und der BzP drei Wochen gelegen. Seit seiner Ankunft
in Italien seien zu diesem Zeitpunkt bereits vier Wochen vergangen gewe-
sen.
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Seite 9
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom
23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
6.2 Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer die äthio-
pische Staatsbürgerschaft hat, und hält seine Asylvorbringen für unglaub-
haft.
6.2.1 Dem Vorwurf der Vorinstanz betreffend den Zeitpunkt der Verhaftung
kann nicht gefolgt werden, zumal sich eine spontane Korrektur früherer
Aussagen grundsätzlich eher positiv auf das Gesamtbild der Glaubhaf-
tigkeit der Darlegungen des Beschwerdeführers auswirkt (vgl. REVITAL
LUDEWIG/DAPHNA TAVOR/SONJA BAUMER, Wie können aussagepsychologi-
sche Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP
11/2011 S. 1424 f.). Auch die unterschiedliche Bezeichnung der Person,
welche für ihn gebürgt haben soll, schliesst nicht aus, dass es sich dabei
um dieselbe Person gehandelt hat. Allerdings konnte er nicht erklären,
weshalb die Behörde plötzlich auf die Idee kommen sollte, dass er der
ONLF angehöre und ihn habe verhaften wollen (vgl. A16 F67). So legte er
E-3109/2018
Seite 10
dar, nie für die ONLF aktiv gewesen zu sein (vgl. A16 F95) und machte
auch nicht geltend, Personen in seinem Umfeld gehabt zu haben, welche
sich für die ONLF betätigt hätten. Die New Police, welche ihn verhaftet ha-
ben soll, nennt er in der Anhörung nicht einmal mit Namen (vgl. A6 Ziff.
7.02). Betreffend die angeblich erlittene Folter ist hinzuzufügen, dass er
diese an der BzP nicht vorgebracht hatte, was zu erwarten gewesen wäre,
zumal es sich dabei um den einschneidendsten Punkt seiner angeblichen
Ausreisegründe handelt. Ausserdem erwähnt er, neben der geltend ge-
machten Verhaftung, keine weiteren Probleme oder Konflikte mit Behörden
oder Organisationen gehabt zu haben (vgl. A6 Ziff. 7.02). Seine Schilde-
rungen bleiben oberflächlich, substanzarm und ohne Realkennzeichen.
Zur Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person gemäss Art. 8 AsylG ge-
hört die Pflicht zur Offenlegung der Identität und Beibringung eines Identi-
tätsnachweises. Die Staatsangehörigkeit fällt als Begriffselement der Iden-
tität im Sinne von Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) unter diese Offenlegungspflicht. Der Begriff umfasst
den Namen und Vornamen, die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das Ge-
burtsdatum sowie den Geburtsort und das Geschlecht des Asylsuchenden.
Die Identität muss in jedem Asylverfahren erstellt werden. Dies ergibt sich
einerseits aus der systematischen Stellung von Art. 8 AsylG und anderer-
seits aus dem Zweck des Asylverfahrens, das der Ermittlung von Verfol-
gung beziehungsweise von Wegweisungshindernissen mit Bezug auf ei-
nen konkreten Heimatstaat dient. Ein Asylverfahren kann nicht sinnvoll ge-
führt werden, wenn die asylsuchende Person ihre Staatsangehörigkeit
nicht offenlegt. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren
Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden
Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE
2014/12 E. 5.9 und 6). Dabei trägt nach der Bestimmung von Art. 8 ZGB,
die als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht Anwen-
dung findet, die asylsuchende Person die Beweislast und damit die Folgen
der Beweislosigkeit. Mit Bezug auf das Beweismass ist von der allgemei-
nen Regel von Art. 7 AsylG auszugehen, das heisst, die behauptete Staats-
angehörigkeit muss zumindest glaubhaft erscheinen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5; ferner auch das Urteil des BVGer D-6884/2015
vom 22. März 2017 E. 8.1).
Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht
der Einschätzung der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Herkunft bezie-
hungsweise Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers vollumfänglich
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Seite 11
an. Wie in den vorangegangenen Erwägungen dargelegt, kommt der Frage
der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der asylsuchenden Person we-
sentliche Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft machen,
dass er ethnischer Somali ist, da er seine Clanzugehörigkeit und seine ei-
gene Abstammungslinie (Abtirsiimo) nennen konnte (vgl. A6 Ziff. 1.08, A16
F29 ff., F39 und F61). Die Herkunftsangaben des Beschwerdeführers sind
jedoch in wesentlichen Aspekten widersprüchlich und unsubstantiiert aus-
gefallen. Er legt keinerlei Dokumente ins Recht, welche seine Herkunft be-
weisen könnten. Ausserdem ist seine Erklärung, man könne die "Must-
waka" nur erhalten, wenn man Beziehungen zu Regierungspersonen habe,
was bei ihm nicht der Fall sei, nicht plausibel (vgl. A16 F46 und F88). Das-
selbe gilt für die Darstellung, wonach er sich eine solche nicht habe leisten
können, da diese ETB 20'000.– (ca. USD 63.–) gekostet hätte (vgl. A16
F90 f.). So legte er dar, dass seine Mutter im Besitze eines solchen Aus-
weises sei (vgl. A16 F46). Warum sie offenbar von dem nötigen Regie-
rungskontakt habe profitieren können und er selbst nicht, vermag er nicht
zu erklären. Er bringt lediglich vor, dass sie bezahlt habe (vgl. A16 F87).
Wie die Vorinstanz bereits zutreffend erörterte, ist ferner nicht nachvollzieh-
bar, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der Kosten von rund
USD 63.– keine "Mustawaka" hat ausstellen lassen, er aber für seine Aus-
reise USD 3'000.– hat erhältlich machen können, zudem dank eines (…),
mit welchem er weder vor noch nach Erhalt des Geldes Kontakt gepflegt
haben will (vgl. A16 F83 ff.). Zudem hat er – wie von der Vorinstanz richtig
erkannt – selbst erklärt, "Bürger in diesem Gebiet" gewesen zu sein (vgl.
A16 F42). In Somalia habe er überdies keine Verwandten, da alle in Äthio-
pien leben würden (vgl. A6 Ziff. 3.01–3.03). Insbesondere angesichts des
Umstandes, dass seine Ehefrau – und folglich auch der gemeinsame Sohn
(vgl. A6 Ziff. 4.04) – sowie seine Mutter eine äthiopische Identitätskarte be-
sitzen, ist von der äthiopischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdefüh-
rers beziehungsweise von der Möglichkeit auszugehen, dass er diese er-
langen könnte (vgl. betreffend die Erlangung der äthiopischen Staatsange-
hörigkeit durch Heirat: Federal Negarit Gazeta of the Federal Democratic
Republic of Ethiopia, Proclamation No. 378/2003, A Proclamation on Ethi-
opian Nationality, 23. Dezember 2003,
100414.html, abgerufen am 24. Januar 2020). Auch ist das Wissen um die
angeblich somalische Herkunft bloss als rudimentär zu qualifizieren. Zur
Herkunft der Mutter konnte der Beschwerdeführer keinerlei Angaben ma-
chen. So gelang es ihm nicht einmal darzulegen, ob seine Mutter ursprüng-
lich aus Äthiopien stammt (vgl. A16 F24–F28). In seiner Beschwerde geht
er dann auch nicht weiter auf seine Staatsangehörigkeit ein und stellt die
Möglichkeit einer Ausreise nach Äthiopien nicht in Frage.
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Seite 12
Letztlich ist auch die Darstellung seiner Ausreise nicht nachvollziehbar. So
soll er sich genau fünf Monate im Oromo-Gebiet versteckt und dort seine
Ausreise geplant haben (vgl. A16 F74). Als er im Begriff gewesen sei, Äthi-
opien zu verlassen, habe er vernommen, dass seine Ehefrau verhaftet wor-
den sei, wobei ihr gesagt worden sei, sie werde erst entlassen, wenn sie
ihn finden würden (vgl. A16 F65 und F75 f.). Dass er sich fünf Monate un-
behelligt im Oromo-Gebiet aufhalten und problemlos mit seiner Familie in
Kontakt bleiben konnte, spricht gegen eine intensive Suche nach ihm.
Seine Flucht ins Oromo-Gebiet bringt er überdies erst an der Anhörung vor.
Ausserdem ist es nicht plausibel, dass seine Ehefrau erst fünf Monate nach
seinem Verschwinden plötzlich hätte verhaftet werden sollen. Auch die
Darstellung bezüglich den letzten Kontakt im (…) 2015 überzeugt nicht,
zumal der Beschwerdeführer geltend macht, sein Mobiltelefon und die Kon-
taktdaten erst im Dezember 2015 während der Schifffahrt über das Meer
nach Italien verloren zu haben (vgl. A16 F3 ff.).
6.2.2 Wie dargelegt, wäre die Vorinstanz dazu angehalten gewesen, etwas
genauer nachzufragen, wie die Verhaftung und insbesondere die geltend
gemachte Folter in Haft vonstattengegangen ist. Allerdings hat der Be-
schwerdeführer, wie festgehalten, auch seine Mitwirkungspflicht nicht er-
füllt. Die Gesamtwürdigung aller Vorbringen, der gelösten und ungelösten
Widersprüche, der mangelhaften Ausführungen zu seinen Erlebnissen und
seiner Herkunft sowie der langen Dauer zwischen der angeblichen Haft
und der Ausreise aus Äthiopien ist letztlich nicht davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer die vorgebrachten Ereignisse tatsächlich erlebt hat.
Durch die Verheimlichung respektive Verschleierung der wahren Herkunft
verunmöglicht der Beschwerdeführer den Behörden nähere Abklärungen
hinsichtlich einer allfälligen Verfolgungssituation in seinem tatsächlichen
Heimatstaat und dem effektiven Status in einem etwaigen Drittstaat. Die
Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen und er-
schöpft sich vielmehr in Erklärungsversuchen und in Wiederholungen des
bereits bekannten Sachverhalts. Er hat die Folgen seines Verhaltens inso-
fern zu verantworten, als vermutungsweise davon auszugehen ist, dass
keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen.
6.3 Zusammenfassend liegen daher keine asylrelevanten Vorfluchtgründe
vor.
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7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 In Bezug auf den Wegweisungsvollzug legt die Vorinstanz dar, dass
in Äthiopien weder Krieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt herr-
sche und aus den Akten sodann auch keine individuellen Gründe ersicht-
lich seien, welche einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar escheinen
liessen. Wie dargelegt, seien die Angaben des Beschwerdeführers zu sei-
nem Aufenthaltsstatus als unglaubhaft zu taxieren. Sodann falle auf, dass
er kontroverse Angaben zur Intensität seiner verwandtschaftlichen Bezie-
hungen gemacht habe. So habe er anfänglich sinngemäss erklärt, keinen
Kontakt mit Verwandten väterlicherseits gepflegt zu haben. Später indes
habe er darauf hingewiesen, dass sich ein Verwandter seines Vaters bei
seiner Freilassung für ihn verbürgt habe und ein anderer, in Amerika leben-
der Verwandter väterlicherseits ihm die Reise in die Schweiz bezahlt habe.
Sein Aussageverhalten weise daraufhin, dass er beabsichtige, Vollzugs-
hindernisse zu schaffen. Aufgrund dieses Verhaltens sei es dem SEM nicht
möglich, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und fa-
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miliären Situation zur individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu äussern. Er sei überdies noch jung und leide unter keinerlei ge-
sundheitlichen Problemen.
8.2.2 Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerdeschrift nicht
zum Wegweisungsvollzug.
8.2.3 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, aber die Un-
tersuchungspflicht findet, wie bereits ausgeführt, ihre Grenzen an der Mit-
wirkungspflicht des Asylsuchenden, der auch die Substanziierungspflicht
trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, wo-
möglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungs-
vollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl.
BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6). Entzieht der Asylsuchende mit seinem Ver-
halten dem Gericht die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage,
ist es nicht Sache der Beschwerdeinstanz, sich in Mutmassungen und Spe-
kulationen zu ergehen. Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdefüh-
rer unglaubhafte Angaben gemacht und keine rechtsgenüglichen Identi-
tätspapiere eingereicht hat, stehen seine Identität, sein Alter und seine ge-
naue Herkunft nicht zweifelsfrei fest. Dem Gericht ist es demnach nicht
möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiä-
ren Verhältnisse des Beschwerdeführers zum Vollzug der Wegweisung zu
äussern, was aber für die Überprüfung von möglichen Vollzugshindernis-
sen grundsätzlich Voraussetzung ist. Angesichts der vorstehenden Ausfüh-
rungen ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe es pflichtwidrig
unterlassen, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit-
zuwirken. Er hat deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung res-
pektive Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse zu tra-
gen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, einer Wegweisung in
seinen tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat stünden keine Vollzugs-
hindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. BVGE 2015/10 E. 8.2).
Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement steht dem Vollzug
der Wegweisung nicht entgegen, da dieses nur Personen schützt, welche
die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, was beim Beschwerdeführer nicht der
Fall ist. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend
keine Anwendung finden. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zuläs-
sig und zumutbar zu erachten. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischen-
verfügung vom 14. Juni 2018 wurde diesem jedoch die unentgeltliche Pro-
zessführung gewährt. Aufgrund der Akten ist heute nicht von einer Verän-
derung der finanziellen Verhältnisse auszugehen, weshalb von der Erhe-
bung der Verfahrenskosten abzusehen ist.
10.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2018 wurde das Ge-
such um eine amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwer-
deführer die rubrizierte Rechtsvertreterin beigeordnet. Ihr ist ein amtliches
Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren aus-
zurichten (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9–14 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stunden-
ansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und
Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der not-
wendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Insgesamt
weist die Rechtsvertreterin in ihrer Honorarnote vom 27. Juli 2018 einen
zeitlichen Aufwand von 6.5 Stunden zu einem Stundenansatz von
Fr. 180.–, sowie eine Spesenpauschale von Fr. 50.–, total Fr. 1'216.40 aus.
Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint angesichts der kurzen
Eingabe zu hoch und der Stundenansatz ist auf den Regelansatz von
Fr. 150.– zu kürzen. Nicht vollständig zu entschädigen ist ferner die Spe-
senpauschale in der Höhe von Fr. 50.– für Auslagen, da vom Gericht nur
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effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden, zumal keine besonde-
ren Umstände vorliegen. Das amtliche Honorar ist daher auf pauschal
Fr. 650.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) zu kürzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 650.– festgesetzt
und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Regina Seraina Goll
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