B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3109/2019
Ur t e i l vom 1 6 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin,
sowie ihre minderjährige Tochter
B._______, geboren am (…),
Irak,
beide vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 16. Mai 2019.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin und ihre minderjährige Tochter B._______ such-
ten am 3. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ um Asyl nach. Sie wurden am 27. November 2015 summarisch
zur Person befragt und am 2. September 2016 vertieft zu ihren Asylgrün-
den angehört. Eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin wurde
am 4. September 2017 durchgeführt.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen vor, irakische Staatsangehörige arabischer Ethnie zu sein
und bis drei Monate vor ihrer Ausreise in D._______, E._______, gelebt zu
haben. Ihr Ehemann (F._______, geboren am […], N […]) halte sich seit
dem Jahre 2011 in der Schweiz auf und sei vorläufig aufgenommen wor-
den. Er habe früher für den (…) gearbeitet und sei aufgrund dieser Tätigkeit
nach dem Putsch bedroht worden, weswegen die gesamte Familie nach
Syrien ausgereist sei. Nach wenigen Jahren seien sie aufgrund der kriti-
schen finanziellen Lage wieder in den Irak zurückgekehrt. Ihr Ehemann
habe den Irak um das Jahr 2007 erneut verlassen. Ihr Sohn habe als Jour-
nalist und Fotograf die irakische Armee beziehungsweise Al-Hashed an die
Front begleitet und sei daraufhin von der Miliz bedroht worden. Als ein Um-
schlag mit einem Drohbrief und einer Schusspatrone vor der Haustüre ge-
legen habe, hätten sie bei der Polizei Anzeige erstattet, jedoch keine Hilfe
erhalten. Nachdem auch ihr Sohn den Irak verlassen und in der Schweiz
um Asyl ersucht habe, sei sie zu Hause von mehreren Personen aufge-
sucht, geschlagen und vergewaltigt worden. Sie sei daraufhin mit ihren bei-
den volljährigen Töchtern G._______ (geboren am […], N […]) und
H._______ (geboren am […], N […]) sowie ihrer minderjährigen Tochter
B._______ zunächst zu ihrer Familie und danach über die Türkei in die
Schweiz geflüchtet.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine
Anzeigeschrift, ein Protokoll der Zeugenaussage von ihr, ihrem Schwager
und ihrem Nachbar, ein Begleitschreiben der Polizei an die zuständige Un-
tersuchungsbehörde, verschiedene Fotos, welche die Flucht dokumentie-
ren sowie Identitätskarten von ihr und ihrer minderjährigen Tochter zu den
Akten.
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B.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2019 – eröffnet am 20. Mai 2019 – stellte die
Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde we-
gen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgescho-
ben.
C.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2019 ersuchte die damalige Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin beim SEM um Einsicht in die Asylverfahrensakten des
Ehemannes und des Sohnes der Beschwerdeführerin, welche am 23. Mai
2019 gewährt wurde.
D.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2019 erhob die Beschwerdeführerin – handelnd
durch die rubrizierte Rechtsvertreterin – beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz vom 16. Mai
2019 sei aufzuheben und ihr und ihrer minderjährigen Tochter sei in Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In formeller Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht
auf Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und die mandatierte
Rechtsvertreterin sei ihr als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
E.
Der Eingang der Beschwerde wurde der Beschwerdeführerin am 24. Juni
2019 bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin und ihre minderjährige Tochter haben am Verfahren
vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.
5.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne
von Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. In Bezug auf den geltend ge-
machten Aufenthalt in Syrien und die Rückkehr in den Irak hätten sich we-
sentliche Widersprüche zu den Aussagen ihres Ehemannes ergeben. So
habe ihr Ehemann im Rahmen seines eigenen Asylverfahrens vorgebracht,
bis zu seiner Reise nach Europa sieben Jahre in Syrien verbracht zu ha-
ben. Zudem habe sich gemäss seinen Aussagen seine Familie zum Zeit-
punkt seiner Anhörung (März 2012) noch in Syrien aufgehalten. Dies wi-
derspreche den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie mit ih-
rer gesamten Familie nach drei oder vier Jahren in Syrien wieder in den
Irak zurückgekehrt sei. Auf den Widerspruch angesprochen habe sie die-
sen nicht plausibel erklären können. Des Weiteren habe sie ausweichende
und unsubstantiierte Angaben in Bezug auf die Bedrohungslage ihres Soh-
nes gemacht. So habe sie nur ein Drohschreiben erwähnt, ihr Sohn habe
im Rahmen seines eigenen Asylverfahrens aber von mehreren Drohbriefen
gesprochen. Anlässlich ihrer zweiten Anhörung habe die Beschwerdefüh-
rerin sodann ihre vorherige Aussage korrigiert und ausgeführt, es habe vor
dem bereits erwähnten Drohschreiben noch ein weiteres gegeben. Wieso
sie dieses an der ersten Anhörung unerwähnt liess, habe sie jedoch nicht
schlüssig darzulegen vermocht. Mithin müsse ihre Aussage als nachge-
schobene Schutzbehauptung aufgefasst werden. Unklar sei auch, wie sie
bei der Polizei eine detaillierte Aussage betreffend das Drohschreiben habe
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machen können, wenn sie dieses eigenen Angaben zufolge aus Angst gar
nicht gelesen habe. Den in diesem Zusammenhang eingereichten Unterla-
gen könne im Übrigen kein Beweiswert zugemessen werden. In Bezug auf
die geltend gemachte Vergewaltigung sei festzuhalten, dass sie diese zwar
detailliert geschildert habe und nicht ausgeschlossen werden könne, dass
ihr tatsächlich sexuelle Gewalt angetan worden sei. Aufgrund der weitge-
hend oberflächlichen und ausweichenden Schilderung der darauffolgen-
den Ereignisse und der bereits vorbestehenden Zweifel an der Glaubhaf-
tigkeit ihrer Vorbringen, könne jedoch nicht davon ausgegangen werden,
dass ihr die Vergewaltigung in dem von ihr geschilderten Zusammenhang
widerfahren sei. Entsprechend habe sie den Grund ihrer Ausreise aus dem
Irak nicht glaubhaft machen können.
5.2 Dem entgegnete die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene im
Wesentlichen, dass es für die weitere Beurteilung der Asylgründe nicht re-
levant sei, ob die Familie drei, vier oder sieben Jahre in Syrien verbracht
habe, zumal ihre fluchtauslösenden Probleme im Jahre 2015 stattgefunden
hätten. Zudem seien ihre Aussagen in einer Gesamtbetrachtung glaubhaft.
Einerseits habe sie ausgeführt, drei bis vier Jahre in Syrien verbracht zu
haben und habe die Sachbearbeiterin stets korrigiert, wenn diese von sie-
ben Jahren gesprochen habe. Andererseits hätten auch ihre beiden Töch-
ter sowie ihr Sohn die Aufenthaltsdauer von drei bis vier beziehungsweise
von vier bis fünf Jahren bestätigt. Entsprechend sei überwiegend von der
Korrektheit ihrer Angaben auszugehen. Die vom SEM aufgeführten Wider-
sprüche betreffend die Drohbriefe gegen ihren Sohn habe sie zudem plau-
sibel erklären können. So habe sie gleich zu Beginn der ergänzenden An-
hörung spontan vom ersten Brief erzählt. Der zweite Brief sei jedoch wegen
der Kugel bedrohlicher gewesen und daher ernster genommen worden als
das erste Schreiben. Für sie sei der prägendste Teil der Geschichte aus-
serdem jener, der sich nach der Ausreise ihres Sohnes zugetragen habe.
Im Lichte der traumatischen Erlebnisse und ihrer psychischen Beeinträch-
tigung sei es zudem entschuldbar, dass sie den ersten Brief in der Stress-
situation der ersten Anhörung, die im Übrigen über sieben Stunden lang
gedauert habe, zu erwähnen vergessen habe. Sie persönlich habe den
Brief zwar nicht gelesen, dies schliesse aber nicht aus, dass sie eine Zeu-
genaussage bei der Polizei habe machen können. Des Weiteren habe sie
den Vorgang bei der Polizei und später beim Gericht substantiiert schildern
können, wie dies dem Protokoll der ersten Anhörung entnommen werden
könne. Anzumerken sei ausserdem, dass sie an der Anhörung zweimal un-
terbrochen worden sei und dass sie am Tag der Anzeige sehr müde gewe-
sen sei, frühzeitig nach Hause gegangen sei und daher nicht das gesamte
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Verfahren mitbekommen habe. Schliesslich sei anzufügen, dass die einge-
reichten Beweismittel zwar über keine Sicherheitsmerkmale verfügen wür-
den, diese dennoch Indizien für das Erlebte darstellen könnten.
In Bezug auf die Vergewaltigung sei festzuhalten, dass sie das Gespräch,
welches sie nach dem Vorfall mit ihren Töchtern geführt habe, nicht ober-
flächlich und ausweichend wiedergegeben habe. Sie habe ihren Gemüts-
zustand glaubhaft geschildert und habe detailliert über die beim ersten Be-
such erfolgte Hausdurchsuchung sowie die medizinische Behandlung nach
dem Vorfall berichtet. Zudem hätten ihre Töchter ebenfalls angedeutet,
dass ihre Mutter vergewaltigt worden sei. Insgesamt werde deutlich, dass
sie sich bemüht habe, möglichst detailliert zu berichten. Aufgrund des erlit-
tenen Traumas sei verständlich, dass sie keine Nebensächlichkeiten er-
wähnt habe. Insgesamt könnten die vom SEM vorgebrachten Widersprü-
che erklärt werden, so dass ihre Asylgründe glaubhaft dargelegt worden
seien.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit den zutreffenden Erwägungen der vorinstanzlichen
Verfügung zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen
ist, im Heimatstaat erlittene Vorverfolgungshandlungen glaubhaft zu ma-
chen.
6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass es zwar tatsächlich für die dargelegten
Asylgründe nicht von Relevanz ist, wie viele Jahre die Familie der Be-
schwerdeführerin in Syrien verbracht hat. Es ist aber in die Gesamtbeurtei-
lung miteinzubeziehen, dass sich die Aussagen der einzelnen Familienmit-
glieder voneinander unterscheiden («drei bis vier Jahre» gemäss der Be-
schwerdeführerin [act. A17/23 F46], «vier bis fünf Jahre» gemäss ihrem
Sohn [N […], act. A18/21 F25, act. A23/18 F117], ihren Töchtern
G._______ [N […], act. A14/18 F26] und H._______ [N […], act. A14/13
F24], und «mehr als sieben Jahre» bzw. «sechs bis sieben Jahre» gemäss
ihrem Ehemann [N […] act. A13/16 F71]). Diese Ungereimtheiten zeitlicher
Natur lassen bereits an der allgemeinen Glaubhaftigkeit der Aussagen der
Beschwerdeführerin zweifeln, insbesondere, weil sie die einzige in der Fa-
milie ist, die von einer kurzen Aufenthaltsdauer von drei bis vier Jahren
spricht. Hinzu kommen weitere Widersprüche hinsichtlich der Frage, ob der
Ehemann der Beschwerdeführerin mit der Familie wieder zurück in den Irak
ging, wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt (act. A17/23 F49), oder ob
er direkt aus Syrien nach Europa geflüchtet ist, wie er dies im Rahmen
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seines Asylverfahrens geschildert hatte (act. A6/11 F5.02) und wie dies
vom Sohn in dessen Anhörung bestätigt worden ist (act. A23/18 F118 f.,
F123). Auf die Diskrepanzen angesprochen, vermochte die Beschwerde-
führerin diese nicht schlüssig zu erklären (act. A17/23 F146, F157). Insge-
samt sind daher die von der Vorinstanz genannten Zweifel am Wahrheits-
gehalt ihrer Vorgeschichte zu bestätigen.
6.3 In Bezug auf die Bedrohungslage ihren Sohn betreffend kann zur Ver-
meidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die vorinstanzliche Ver-
fügung verwiesen werden sowie auf das den Sohn betreffende Beschwer-
deurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6877/2017 vom 26. Februar
2019. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dabei fest, dass die Vorbringen,
er sei als Kriegsfotograf tätig gewesen und sei wegen dieser Tätigkeit zwei-
mal schriftlich und mehrmals telefonisch bedroht worden, aufgrund zahlrei-
cher und erheblicher Widersprüche nicht glaubhaft gemacht worden
(a.a.O. E. 7.2). Dies würde insbesondere die Fragen betreffen, an welchem
Ort ihm die Drohbriefe zugestellt worden seien und wo er sich zum Zeit-
punkt der jeweiligen Zustellung befunden habe. Hinzu komme, dass seine
Ausführungen nicht den für die Glaubhaftmachung erforderlichen Grad an
Substantiierung und Detaillierung aufweisen würden. So könne zwar auf-
grund der eingereichten Beweismittel nicht ausgeschlossen werden, dass
er trotz seines damals jugendlichen Alters als Journalist beziehungsweise
Fotograf unterwegs gewesen sei. Es erscheine jedoch nicht glaubhaft,
dass er im behaupteten Umfang dafür verantwortlich gewesen sei, die Miliz
und die irakische Armee zum Zweck der Dokumentation bei Kampfeinsät-
zen gegen den Islamischen Staat (IS) zu begleiten.
Aufgrund dieser Sachlage müssen auch die diesbezüglichen Vorbringen
der Beschwerdeführerin in Zweifel gezogen werden. Ferner bestätigen die
bereits von der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten in ihren Aussa-
gen, verglichen mit denjenigen ihres Sohnes, die vorwiegend unglaubhaf-
ten Vorbringen in Bezug auf die Verfolgungssituation ihres Sohnes. So er-
geben sich inhaltliche Diskrepanzen bezüglich des angeblich ersten Droh-
briefes, den die Beschwerdeführerin erstmals an der ergänzenden Anhö-
rung erwähnte (act. A26/15 F8) und damit die Aussagen ihres Sohnes be-
stätigte, während sie an der ersten Anhörung ausdrücklich zu Protokoll
gab, der Drohbrief im Mai 2015 sei der erste seiner Art gewesen
(act. A17/23 F78, F134). Weitere Ungereimtheiten betreffen unter anderem
die Frage, ob sie den Inhalt des (zweiten) Drohschreibens gekannt habe.
Gemäss ihren Aussagen habe sie das Schreiben nie gelesen (act. A17/23
F87), während ihr Sohn überzeugt davon war, dass sie den Inhalt des
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Drohbriefs gekannt habe (act. A23/18 F19 f., F21, F95 ff.). Auch in Bezug
auf die Anzeigeerstattung auf dem Polizeiposten beziehungsweise dem
Gericht unterscheiden sich die Aussagen der Beschwerdeführerin und ih-
res Sohnes insbesondere dahingehend, dass sie das Gericht nicht er-
wähnte. Zudem sind ihre Aussagen bezüglich der Anzeigeerstattung nicht
unsubstantiiert ausgefallen und erwecken nicht den Eindruck, sie hätte das
Geschilderte tatsächlich persönlich erlebt (act. A17/23 F81 ff.).
6.4 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Be-
schwerdeführerin keine asylrelevanten Fluchtgründe hat glaubhaft machen
können, die im Kontext mit der Vorverfolgung ihres Sohnes stehen. Ob-
wohl, wie auch vom SEM bereits festgestellt wurde, nicht ausgeschlossen
werden kann, dass ihr in ihrem Heimatstaat sexuelle Gewalt widerfahren
ist, kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass diese in einem Zu-
sammenhang mit ihrem Sohn steht. Andere Anhaltspunkte dafür, dass die
sexuelle Gewalt aus anderen asylrelevanten Motiven erfolgt sein könnte,
ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht. Diesem
Aspekt sexueller Gewalterfahrungen wäre aber im Rahmen der Prüfung
von Wegweisungsvollzugshindernissen Rechnung zu tragen; vorliegend
wurde jedoch für die Beschwerdeführerin und ihre minderjährige Tochter
eine vorläufige Aufnahme angeordnet.
6.5 Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
und ihrer minderjährigen Tochter zu Recht abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 16. Mai 2019 mangels Zumut-
barkeit die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihre minder-
jährige Tochter in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich pra-
xisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs, da diese alternativer Natur sind.
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
9.2 Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Beiordnung der mandatierten
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a
Abs. 1 AsylG sind abzuweisen, weil sich die Rechtsbegehren nach dem
Gesagten als aussichtslos erwiesen haben. Folglich sind die Kosten der
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili