Abtei lung V
E-3110/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______,
alias
B._______,
China,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3110/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge China im (...)
verliess und am (...) illegal in die Schweiz gelangte, wo er am (...) um
Asyl nachsuchte,
dass er im C._______ am 9. Dezember 2008 summarisch befragt und
D._______ am 15. Dezember 2008 vom BFM zu seinen Asylgründen
angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches geltend machte, er sei
chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie mit letztem Wohn-
sitz in E._______ (Tibet), wo er geboren sei und als (...) gearbeitet
habe,
dass er und zwei Freunde in der Nacht auf den (...) in F._______
Flugblätter mit der Aufschrift „Freiheit für Tibet“ aufgeklebt hätten und
anschliessend nach E._______ zurückgekehrt seien,
dass sie am folgenden Vormittag wieder nach F._______ gegangen
seien und sich demonstrierenden Tibetern angeschlossen hätten,
dass die chinesischen Sicherheitskräfte interveniert hätten und er so-
wie einer seiner Freunde nach E._______ zu seinem Onkel geflüchtet
seien, wo er am (...) von seinem Vater erfahren habe, dass sich am
Vorabend chinesische Sicherheitskräfte nach ihrem Verbleib erkundigt
hätten, weil sein anderer Freund verhaftet worden sei und seinen
Namen preisgegeben habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass vom BFM vorgenommene Abklärungen ergaben, dass der Be-
schwerdeführer am (...) in Belgien anlässlich der Einreichung seines
Asylgesuchs unter den Personalien „B._______“ daktyloskopisch
erfasst wurde,
dass die belgischen Behörde am 21. April 2009 der Rückübernahme
des Beschwerdeführers zustimmten,
dass der Beschwerdeführer am 30. April 2009 zur Mitteilung des BFM
vom 23. April 2009, Belgien habe einer Rückübernahme zugestimmt,
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weshalb das Bundesamt beabsichtige, auf sein Asylgesuch nicht ein-
zutreten und ihn den belgischen Behörden zu übergeben, schriftlich
Stellung nahm,
dass auf den Inhalt seiner Ausführungen und die gleichzeitig ein-
gereichten Dokumente zu den Asylverfahren in Belgien, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Mai 2009 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer
habe sich vor der Einreise in die Schweiz in Belgien aufgehalten und
die belgischen Behörden hätten seiner Rückübernahme zugestimmt,
dass Belgien vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden
sei und die Schweizer Behörden von der Vermutung ausgingen, in Bel-
gien bestehe für die asylsuchende Person effektiver Schutz vor Rück-
schiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG,
dass die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers in seiner
Stellungnahme vom 30. April 2009 nicht geeignet seien, die vorge-
nannte Vermutung umzustossen, und die beigelegten Dokumente zum
negativen Ausgang der Asylverfahren in Belgien lediglich Hinweise auf
die fehlende Flüchtlingseigenschaft enthielten,
dass Belgien die Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und die Eu-
ropäische Menschenrechtskonvention (Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK,
SR 0.101]) ratifiziert habe und in der Praxis anwende,
dass zudem seine Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich zutage
trete,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Stellungnahme
vom 30. April 2009 zugegeben habe, er habe sich zum Zeitpunkt der
geltend gemachten fluchtauslösenden Ereignisse in Belgien aufgehal-
ten,
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dass zudem seine gesuchsbegründenden Aussagen teilweise wider-
sprüchlich seien, zumal er anlässlich der Kurzbefragung ausgesagt
habe, er habe für die von ihm verrichtete (...) kein Geld erhalten, und
bei der Direktanhörung zu seinen Asylgründen geltend gemacht habe,
seine Reise mit dem Verdienst aus der (...) finanziert zu haben,
dass er des Weiteren im Widerspruch zu seiner Aussage bei der
Direktanhörung, er sei zu seinem Onkel in H._______ gegangen, bei
der Kurzbefragung angegeben habe, er sei zu seinem Onkel in
E._______ gegangen,
dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, weil er un-
terschiedliche Angaben gemacht habe,
dass seine diesbezügliche Entgegnung in der Stellungnahme vom
30. April 2009, er habe die in Belgien angegebenen Personalien erhal-
ten, nachdem er sich von einer Krankheit erholt habe, die in der
Schweiz angegebenen Personalien entsprächen seiner offiziellen
Identität, nicht nachvollziehbar sei, zumal er diese Informationen bei
der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz nicht erwähnt habe,
dass er keine zur Feststellung seiner Identität tauglichen Ausweispa-
piere eingereicht habe und aufgrund seiner unwahren Angaben zu sei-
nen Asylgründen zweifelhaft sei, dass er sich jemals in China aufge-
halten und dieses Land illegal verlassen habe,
dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers
oder Personen leben würden, zu denen er eine enge Beziehung habe,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und der Wegweisungsvollzug nach Belgien durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Mai 2009
(Poststempel) in materieller Hinsicht die wiedererwägungsweise Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und unter Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zufolge
subjektiver Nachfluchtgründe, eventualiter die Feststellung der Unzu-
lässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, sowie in prozessualer Hin-
sicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung des vorliegenden
Gesuchs (gemeint die Beschwerde, Anm. BVGer), die umgehende
Anweisung an das Migrationsamt des Kantons St. Gallen, den Vollzug
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während der Behandlung des Gesuchs auszusetzen, die Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses beantragt,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Mai 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
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die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich vol-
le Kognition zukommt,
dass sich eine Auseinandersetzung mit den prozessualen Anträgen,
dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die
kantonale Vollzugsbehörde sei umgehend anzuweisen, den Vollzug der
Wegweisung auszusetzen, erübrigt, weil der Beschwerde aufschieben-
de Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG),
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich
vorher aufgehalten haben,
dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG der Bundesrat Staaten bezeich-
nen kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht,
dass Belgien am 1. August 2003 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat
im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet wurde und sich
der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz in Belgien auf-
gehalten hat,
dass die belgischen Behörden am 21. April 2009 der Rückübernahme
des Beschwerdeführers zugestimmt haben,
dass demnach vorliegend die in Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG umschrie-
benen Voraussetzungen für eine Rückkehr des Beschwerdeführers
nach Belgien erfüllt sind,
dass gemäss Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Art. 34 Abs. 2
Bst. a AsylG keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die
asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in
der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise
darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c),
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dass der Beschwerdeführer weder geltend macht noch sich Anhalts-
punkte aus den Akten ergeben, es würden Personen, zu denen er
enge Beziehungen habe, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben,
dass bei der Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von
Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG (sicherer Drittstaat) im Unterschied zu
Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country, verfolgungssicheres
Herkunftsland) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorlie-
gen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b
AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat
dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich
die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
dass somit das BFM nicht darlegen muss, der Beschwerdeführer erfül-
le die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, sondern bereits die
Feststellung genügt, die Flüchtlingseigenschaft trete nicht offensicht-
lich zutage,
dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht und die von
ihm geltend gemachten fluchtauslösenden Ereignisse vom (...)
angesichts seines damaligen Aufenthalts in Belgien offensichtlich un-
glaubhaft sind,
dass mangels diesbezüglicher Entgegnungen in der Beschwerde zur
Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass das BFM somit zu Recht festgestellt hat, die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers trete nicht offensichtlich zutage,
dass die Schweizer Behörden bei der Anordnung der Wegweisung in
einen vom Bundesrat als sicher bezeichneten Drittstaat von der Ver-
mutung ausgehen, die asylsuchende Person sei dort vor einer Verlet-
zung des Non-Refoulement-Gebotes (Art. 5 Abs. 1 AsylG) sicher und
allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen im Sinne von Art. 44
AsylG werde Rechnung getragen, weshalb es der asylsuchenden Per-
son obliegt, diese Vermutung zu widerlegen (vgl. dazu: Botschaft des
Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes [BBl] 2002 6884),
dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen in der Rechts-
mitteleingabe, die belgischen Behörden weigerten sich, ihm einen Auf-
enthaltsstatus zu verleihen, seine Lebensbedingungen seien dort
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schwierig gewesen und zudem drohe ihm in Belgien allenfalls eine
Rückschiebung nach China, nicht gelingt, diese Vermutung umzustos-
sen,
dass keine substanziierten Anhaltpunkte dafür bestehen, der Be-
schwerdeführer müsse bei einer Rückkehr nach Belgien unmenschli-
che Behandlung, eine Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK oder eine Ge-
fahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG
befürchten,
dass Belgien sowohl Vertragsstaat der FK als auch der EMRK ist und
den sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Pflichten nachkommt,
dass folglich die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen ist, wonach
in Belgien effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG besteht,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
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dass Belgien EMRK- und FK-Signatarstaat ist und sich aus den Akten
keine Hinweise dafür ergeben, die belgischen Behörden würden sich
nicht an ihre daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass weder die in Belgien herrschende Situation noch sonstige, in der
Person des Beschwerdeführers liegende Gründe gegen die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzug in dieses Land sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Belgien auch möglich ist, weil
die belgischen Behörden am 21. April 2009 der Rückübernahme des
Beschwerdeführers zugestimmt haben,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei die-
sem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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