B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3110/2013
U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Nigeria,
vertreten durch Johnson Belangenyi,
Swiss-Exile, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Mai 2013 / (…).
E-3110/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 15. November 2010 im B._______
um Asyl nach. Am 18. November 2010 erfolgte die Befragung und am
7. Juli 2011 die Anhörung zu den Asylgründen.
Zur Begründung brachte sie vor, sie sei ethnische (…) mit letztem Wohn-
sitz im Dorf C._______ in der Nähe von D._______ (Nigeria). Nach dem
Tod ihrer Eltern habe sie zusammen mit (…) in der Landwirtschaft gear-
beitet. Weil ihre (...) sie aufgefordert habe, zu ihr zu kommen, sei sie Mitte
(…) nach E._______ gereist. Dort habe sie eine Freundin ihrer (...) in
Empfang genommen. Die (...) habe ihr gesagt, sie könne mit dieser Frau
nach Europa reisen und dort deren Kind hüten. Daraufhin sei sie mit der
Frau auf dem Luftweg nach Europa gereist, wo diese sie in einer ihr un-
bekannten Stadt in der Schweiz in einer Wohnung festgehalten und ihr
mitgeteilt habe, sie müsse nun als (...) tätig sein. Eines Morgens habe die
Frau sie aufgefordert, einen Einkauf zu tätigen, worauf sie die Flucht er-
griffen habe.
Anlässlich der Anhörung machte die Beschwerdeführerin gesundheitliche
Probleme geltend.
B.
Am 13. Februar 2013 liess die Beschwerdeführerin entsprechend der Auf-
forderung des Bundesamtes vom 11. Januar 2013 einen ärztlichen Be-
richt vom (…) betreffend ihren Gesundheitszustand einreichen.
C.
Das BFM stellte mit am 4. Mai 2013 eröffneter Verfügung vom 2. Mai
2013 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch vom 15. November 2010 ab und verfügte die
Wegweisung sowie den Vollzug. Zur Begründung führte es aus, die Vor-
bringen vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht zu genügen. Die Wegweisung sei die Regelfolge der Ablehnung ei-
nes Asylgesuchs und der Vollzug vorliegend zulässig, zumutbar und mög-
lich.
D.
In ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Februar
2013 (Poststempel vom 1. Juni 2013) beantragt die Beschwerdeführerin
durch ihren Rechtsvertreter in materieller Hinsicht sinngemäss – wie sich
E-3110/2013
Seite 3
aus der Begründung der Rechtsbegehren ergibt – die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und unter Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft die Gewährung von Asyl, eventualiter zufolge Undurchführbarkeit
des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In
prozessualer Hinsicht beantragt sie, es sei die aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen und ihr unter Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Zur Stützung ihrer Vorbringen liess sie drei Dokumente (…) zu den Akten
reichen.
E.
Am 6. Juni 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwer-
deführerin den Eingang ihrer Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind er-
füllt.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
E-3110/2013
Seite 4
(Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf
die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Vorab ist festzustellen, dass das BFM einer allfälligen Beschwerde gegen
seine Verfügung die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, weshalb
sich eine Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Antrag erübrigt.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das Gericht stellt fest, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht
feststeht, was erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbrin-
gen aufkommen lässt. Weil es aber wie zuvor schon das Bundesamt zum
Schluss gelangt, dass diese den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft nicht zu genügen vermögen, erübrigt sich eine diesbezügliche Aus-
einandersetzung.
Die Erwägungen der Vorinstanz, es bestünden Zweifel daran, dass die in
der Schweiz ansässige Person die Beschwerdeführerin in Nigeria prob-
lemlos aufspüren könne, und ihre (...), die offensichtlich mit dieser Frau in
Verbindung stehe, einen Racheakt dieser Person zulassen würde, treffen
zu. Auch dem Hinweis des BFM, der nigerianische Staat habe seit dem
Jahr 2000 beträchtliche Anstrengungen zur Bekämpfung des Menschen-
E-3110/2013
Seite 5
handels unternommen, und die eigens zu diesem Zweck ins Leben geru-
fene Organisation NAPTIP (National Agency for the Prohibition of Traffic
in Person) sei landesweit sowohl in den Bereichen Prävention und Verfol-
gung von im Zusammenhang mit Menschenhandel stehenden Verbre-
chen als auch im Bereich Opferschutz tätig, weshalb die Beschwerdefüh-
rerin die Möglichkeit habe, bei der regionalen NAPTIP-Vertretung im nahe
gelegenen D._______ um Schutz nachzusuchen, ist beizupflichten. Des
Weiteren teilt das Gericht die Einschätzung des Bundesamtes, wonach
sich die vorgebrachte Gefährdung inzwischen erheblich verringert hat,
zumal die Beschwerdeführerin vor fast zwei Jahren zu Protokoll gab, sie
könne in drei Monaten nach Nigeria zurückkehren, wenn sie Rückkehrhil-
fe erhalte (vgl. Akten BFM A16/15 S. 7 und S. 11). Für diese Einschät-
zung spricht auch, dass sie bei der Anhörung aussagte, sie habe keinen
Kontakt mehr zu dieser Frau (vgl. A16/15 S. 7), und im späteren Verlauf
des Verfahrens nicht geltend gemacht hat, nach ihrer Flucht weiteren
Nachstellungen ausgesetzt gewesen zu sein.
5.2 Die Rechtsmitteleingabe ist nicht geeignet, an den Feststellungen des
Bundesamtes etwas zu ändern; sie erschöpft sich darin, die Authentizität
der gesuchsbegründenden Aussagen zu bekräftigen, ohne in substanzi-
ierter und vollständiger Weise zu den Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung Stellung zu nehmen. Die zur Stützung der Vorbringen einge-
reichten Dokumente sind nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu
ändern. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, den
Eingang einer allfällige Antwort der (…) zur Anfrage des Rechtsvertreters
abzuwarten. Des Weiteren ist bezüglich der angeblich von den nigeriani-
schen Behörden beurkundeten Aussagen (…) festzustellen, dass lediglich
eine Kopie des Schriftstücks eingereicht worden ist, weshalb dieser an-
gesichts der damit verbundenen Manipulationsmöglichkeiten kein Be-
weiswert zukommt. Hinzu kommt, dass der Inhalt des Dokuments im Wi-
derspruch zur Aussage bei der Anhörung steht, wonach die Beschwerde-
führerin die Freundin ihrer (...) erst in E._______ kennengelernt habe
(vgl. A16/15 S. 4).
5.3 Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, flüchtlingsrelevante
Gründe darzutun, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
E-3110/2013
Seite 6
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der
Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flücht-
lingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101];
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK,
SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte da-
für auszumachen, die Beschwerdeführerin wäre im Falle einer Ausschaf-
fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug
erweist sich bei dieser Sachlage als zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Angesichts der heutigen Lage in Nigeria kann nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen gesprochen werden. In den Akten finden sich auch keine
E-3110/2013
Seite 7
konkreten Anhaltspunkte dafür, die Beschwerdeführerin gerate bei einer
Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situati-
on, zumal sie jung ist und mit (…) sowie anderen Verwandten über ein
tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt. Des Weiteren kann dem
im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Arztbericht ent-
nommen werden, dass die Beschwerdeführerin, der es im Übrigen unbe-
nommen bleibt, sich um die Teilnahme am Rückkehrhilfeprogramm zu
bewerben, weder physische noch psychische Probleme hat. Damit er-
weist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
7.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
8.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, weil die Beschwerde als aussichts-
los zu bezeichnen ist. Der implizite Antrag auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Direktentscheid in
der Hauptsache gegenstandslos.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3110/2013
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand: