B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3111/2018
Ur t e i l vom 3 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richterin Constance Leisinger,
Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 25. April 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten gemeinsam mit zweien ihrer Kinder am
10. November 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom
27. August 2014 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführenden, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung erachtete sie als
unzumutbar, weshalb sie die vorläufige Aufnahme anordnete. Dieser Ent-
scheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Am (…) kam F._______ zur Welt und wurde ebenfalls vorläufig aufgenom-
men.
C.
Im Februar 2015 reiste der Sohn, D._______, in die Schweiz ein und wurde
gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem am 13. März
2015 vorläufig aufgenommen.
D.
Im Rahmen einer Stellungnahme an das SEM reichten die Beschwerde-
führenden am 25. März 2018 (Eingang: 29. März 2018) ein zweites Asyl-
gesuch ein und machten subjektive Nachfluchtgründe zufolge der exilpoli-
tischen Tätigkeit des Beschwerdeführers geltend.
Als Beweismittel reichten sie ein Schreiben der Partiya Yekitîya Demokrat
(PYD) vom (…) 2014, mit welchem bestätigt wird, dass der Vater (nachfol-
gend Beschwerdeführer) "Mitglied/Sympathisant" der PYD sei (in Kopie)
und mehrere Fotos, welche den Beschwerdeführer an verschiedenen Ver-
anstaltungen und Demonstrationen zeigen, ein.
E.
Mit Verfügung vom 25. April 2018 – eröffnet am 26. April 2018 – verneinte
die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies
ihr Mehrfachgesuch ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–.
F.
Mit Beschwerde vom 28. Mai 2018 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragten die Beschwerdeführenden die Anerkennung als Flüchtlinge und
die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
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Als Beweismittel reichten sie erneut das Schreiben der PYD vom (…) 2014
(in Kopie), ein Schreiben des Beschwerdeführers an das SEM vom 13. Ap-
ril 2018, mehrere auf Facebook veröffentlichte Fotos, welche den Be-
schwerdeführer an verschiedenen Veranstaltungen und Demonstrationen
zeigen, mehrere Artikel aus dem Internet zur Situation der Kurden und der
Lage in Syrien, mehrere Facebook-Einträge anderer Personen sowie Wi-
kipedia-Einträge zu Dschalal Talabani, Salih Muslim, der PYD und dem
kurdischen Parlament ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2018 wurde den Beschwerdeführen-
den Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.–
gesetzt.
Dieser wurde am 4. Juni 2018 fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
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3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein
Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgrün-
den werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr zweites Asylgesuch mit
dem exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers und seiner Mit-
gliedschaft bei der PYD.
5.2 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids führte die Vorinstanz
aus, die Aktivitäten des Beschwerdeführers würden keine begründete
Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung bei einer Rückkehr
nach Syrien zu begründen vermögen. Trotz der im ersten Asylverfahren
geltend gemachten Hausbesuche von Sicherheitskräften würden keine
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konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er bereits vor dem Verlas-
sen seiner Heimat als qualifiziert regimefeindliche Person von den syri-
schen Behörden wahrgenommen worden sei. Er habe anlässlich der An-
hörung im ersten Verfahren ausgeführt, kein Führungsmitglied und auch
kein Mitglied in höherer Position [der Demokratischen Partei Kurdistans]
gewesen zu sein. Trotz Aufforderung der Partei sei er ab 1981 in Syrien
nicht mehr politisch aktiv gewesen. Seit seiner Einreise in die Schweiz sei
keine regelmässige und exponierte exilpolitische Aktivität erkennbar. Die
Bestätigung seiner Mitgliedschaft bei der PYD sei nicht geeignet, eine sol-
che Aktivität nachzuweisen, und er habe dergleichen im Rahmen seines
ersten Asylgesuchs auch nicht geltend gemacht. Seine Aussagen sowie
die Fotos von Demonstrationsteilnahmen und der Teilnahme an einer Kon-
ferenz der PYD würden nicht den Eindruck vermitteln, dass er regelmässig
und in exponierter Stellung für die PYD tätig gewesen sei. Von 2014 bis
2018 habe er nur an wenigen Veranstaltungen teilgenommen, so dass
keine Regelmässigkeit vorliege. Aus seinen Vorbringen gehe nicht hervor,
dass er aus der Masse von PYD-Mitgliedern hervorsteche und sich qualifi-
ziert exponiert habe. Es erstaune, dass er seine angeblichen exilpoliti-
schen Tätigkeiten trotz Mitwirkungspflicht im Asylverfahren erst nach bei-
nahe vier Jahren geltend mache.
5.3 Auf Beschwerdeebene führen die Beschwerdeführenden aus, es sei
bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste im Ausland aktiv seien. Der
Beschwerdeführer habe sich an diversen Demonstrationen exponiert und
sei in den sozialen Medien aktiv. Er steche deshalb aus der Masse der
PYD-Mitglieder und Demonstranten heraus. Bei einer Rückkehr nach Sy-
rien könnten die Beschwerdeführenden einer Verfolgung ausgesetzt sein,
weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen wür-
den.
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden machen subjektive Nachfluchtgründe gel-
tend und bringen vor, der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz exil-
politisch betätigt, indem er an Demonstrationen und Veranstaltungen der
PYD teilgenommen und auf Facebook pro-kurdische Inhalte veröffentlicht
habe.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen eines Referenzur-
teils ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen Umständen ange-
sichts der in Syrien herrschenden Situation eine regimekritische exilpoliti-
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sche Betätigung zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führt (vgl. Ur-
teil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3). Dabei hielt das Gericht
fest, dass die Geheimdienste des syrischen Regimes in verschiedenen eu-
ropäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig seien mit dem Ziel, regime-
kritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu
unterwandern und zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausgeschlossen wer-
den, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs
durch Personen syrischer Herkunft in der Schweiz erfahren, insbesondere
wenn sich die betreffende Person hier exilpolitisch betätigt oder mit – aus
der Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppositionellen
Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht
wird. Damit die Furcht vor Verfolgung begründet erscheint, müssen über
die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vor-
liegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsäch-
lich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als re-
gimefeindlich namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich
geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheim-
dienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrig-
profilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen
wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betref-
fende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufrie-
denen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Re-
gimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist
insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkenn-
barkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist viel-
mehr eine öffentliche Exponiertheit, die aufgrund der Persönlichkeit der
asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der
in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass
sie aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrge-
nommen wird.
6.3 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, dass eine solche öffentliche Exponierung im Falle des Beschwerde-
führers nicht gegeben ist. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.2 kann zur
Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die Ausführungen
auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Aus
den Beweismitteln geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer Mitglied
beziehungsweise Sympathisant der PYD ist und an mehreren Demonstra-
tionen sowie Veranstaltungen teilgenommen hat. Ferner veröffentlichte er
entsprechende Fotos von sich auf Facebook. Allerdings hob er sich bei
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diesen Anlässen nicht von den übrigen Beteiligten ab. Auch dass er mit
verschiedenen wichtigen Politikern abgelichtet wurde, lässt nicht davon
ausgehen, er selber habe eine hohe Position inne oder habe dadurch spe-
ziell das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen. Zudem kann
aus den Beweismitteln nicht auf eine intensive Aktivität des Beschwerde-
führers in den sozialen Medien geschlossen werden. In den letzten zwei
Jahren veröffentlichte er lediglich vereinzelt Fotos mit politischem Inhalt auf
Facebook (2017 sechs Mal und 2018 drei Mal). Den eingereichten Artikeln
aus dem Internet und den Wikipedia-Einträgen lässt sich schliesslich kein
persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer entnehmen, weshalb er daraus
nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
7.
Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer vom syrischen Regime als potentielle Bedrohung angesehen wird. Das
Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist somit zu verneinen. Flucht-
gründe haben die Beschwerdeführenden im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens keine geltend gemacht. Die Vorinstanz hat somit zu Recht das
Mehrfachgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer-
deführenden verneint.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
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festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Maria Wende
Versand: