B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3112/2013
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreisebewilligung und Familienzusammenführung;
Verfügung des BFM vom 3. Mai 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben sein Heimatland
Eritrea im Juni 2008 in Richtung Libyen verliess,
dass sein Asylgesuch aus dem Ausland vom 27. Januar 2011 mit Verfü-
gung des BFM vom 7. April 2011 gutgeheissen und ihm die Einreise in die
Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens bewilligt
wurde,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom (…) 2011 mit
Verfügung vom (…) 2011 guthiess, ihn als Flüchtling anerkannte und ihm
Asyl gewährte,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. März 2013 um Famili-
ennachzug zugunsten seiner Ehefrau und der beiden Töchter, die zur Zeit
in Äthiopien wohnen würden und an (…) erkrankt seien, ersuchte und da-
bei Kopien der Heiratsurkunde vom 3. Januar 2010 und der Geburtsur-
kunden der beiden Kinder zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Mai 2013 – eröffnet am 6. Mai
2013 – die Einreise der Ehefrau mit den Töchtern in die Schweiz nicht
bewilligte und die Asylgesuche (recte: Gesuch um Familienasyl) ablehnte,
dass das BFM seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, der
Beschwerdeführer habe am 30. Mai 2011 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum des BFM in B._______ angegeben, er und C._______ würden
getrennt leben, seien aber nicht geschieden,
dass er C._______ jedoch gesagt habe, sie seien kein Paar mehr,
dass diese mit den beiden Kindern bei ihren Eltern in D._______ lebe,
dass somit mit der Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea die Fami-
lie nicht durch Flucht getrennt worden sei,
dass die Familieneinheit vielmehr bereits bei seiner Ausreise nicht mehr
bestanden habe, weshalb die Anforderungen an eine Familienzusammen-
führung gemäss Art. 51 Abs. 1, 2 und 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31] nicht erfüllt seien und das Gesuch abzulehnen
sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Mai 2013 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, und die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Bewilligung der Einreise im
Sinne eines Familiennachzuges beantragte,
dass er infolge Mittellosigkeit um Verzicht auf die Erhebung von Verfah-
renskosten inklusive eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er dabei geltend machte, er habe beim BFM ein Gesuch um Akten-
einsicht gestellt, um seine beim BFM gemachten Aussagen zu überprü-
fen, dieses ihm jedoch bis heute die Akteneinsicht nicht gewährt habe,
dass er vor seiner Flucht zusammen mit seiner Frau und seinem Kind ge-
lebt habe,
dass zum Zeitpunkt seiner Flucht am 20. Juni 2008 seine Frau mit ihrem
zweiten Kind hochschwanger gewesen sei und ihn daher auf der Flucht
nicht habe begleiten können,
dass er sich danach im Sudan aufgehalten habe und weiter nach Libyen
gereist sei, wo er während zweieinhalb Jahren geblieben sei und sich an-
schliessend nach Tunesien begeben habe,
dass er nie die Absicht gehabt habe, sich zu trennen, und sich mit seiner
Familie in der Schweiz wieder vereinigen wolle,
dass dem Beschwerdeführer am 9. Juli 2013 durch das Bundesamt Ein-
sicht in das Befragungsprotokoll gewährt wurde (die erste Akteneinsicht
vom 28. Mai 2013 wurde von der Post als nicht abgeholt an das BFM re-
tourniert),
dass am 23. Juli 2013 drei Arztberichte eingereicht wurden, die die
(…)erkrankung der Ehefrau und der Kinder belegen würden,
dass erneut ersucht wurde, die Einreise der Familie in die Schweiz zu
bewilligen, damit sie sich medizinisch versorgen könne,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 15. Au-
gust 2013 eine Empfangsbestätigung zukommen liess,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls im Regel-
fall – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) des BFM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich
unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass nach Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten, eingetragene Partnerinnen
oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flücht-
linge anerkannt werden und Asyl erhalten, sofern keine besonderen Um-
stände dagegen sprechen,
dass für die Beurteilung der Zeitpunkt des Asyl- beziehungsweise Be-
schwerdeentscheides massgeblich ist,
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dass im Hinblick hierauf Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als
Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch
auf Erteilung einer Einreisebewilligung haben, sofern sie sich im Ausland
aufhalten, es sich um Mitglieder der Kernfamilie handelt und diese auf-
grund der Umstände der Flucht vom anerkannten Flüchtling getrennt
wurden,
dass somit die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familien-
gemeinschaft bestanden haben muss, eine "conditio sine qua non" bildet,
und somit Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG alleine die
Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften ist,
dass mit dem Zeitpunkt der Flucht die asylrechtlich relevante Ausreise
aus dem Heimatland und nicht die spätere Weiterreise von einem Dritt-
land aus gemeint ist,
dass aufgrund der Aktenlage jedoch – wie vom BFM zu Recht erkannt –
kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer habe mit seiner
Ehefrau vor seiner Flucht aus Eritrea im Juni 2008 im Sinne einer Famili-
engemeinschaft zusammengelebt,
dass er bei der Befragung im EVZ-Basel vom 30. Mai 2011 explizit angab,
seine "Nochfrau" lebe mit den Kindern bei ihren Eltern in D._______ (vgl.
Akte BFM A2/9 S. 3),
dass sie getrennt leben würden und er ihr gesagt habe, sie seien kein
Paar mehr (vgl. A2/9 S. 2),
dass der Beschwerdeführer hiermit unmissverständlich zu verstehen gab,
er sei vor seiner Flucht von seiner Frau getrennt gewesen und wolle mit
ihr nicht mehr zusammenleben,
dass diese Feststellung insbesondere durch den Umstand bestätigt wird,
dass der Beschwerdeführer, dem am 8. August 2011 Asyl gewährt wurde,
nicht unmittelbar danach, sondern erst am 19. März 2013 um eine Famili-
enzusammenführung ersuchte,
dass vielmehr den Akten entnommen werden kann, er habe vorgehabt,
mit seinem erwachsenen Sohn, den er aus einer früheren Beziehung ge-
habt habe und mit dem er im Sudan zusammengekommen sei, in die
Schweiz zu kommen (vgl. A2/9 S. 6),
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dass der Beschwerdeführer nach der ihm durch das BFM gewährten Ak-
teneinsicht zum genannten Befragungsprotokoll keine Eingaben mehr
einreichte, um angebliche Missverständnisse aufzulösen, wie er dies in
der Beschwerde in Aussicht stellte,
dass es daher nicht der Wahrheit entsprechen kann, wenn er in der Be-
schwerde behauptet, bis zur Flucht mit seiner Familie gelebt zu haben
und auch in der Schweiz im Familienverband leben zu wollen,
dass sich der Schluss aufdrängt, es seien andere Gründe gewesen, die
ihn dazu bewogen haben, doch noch ein Gesuch um Familienzusammen-
führung zu stellen,
dass im Übrigen den ärztlichen Zeugnissen entnommen werden kann,
dass C._______ und ihre Töchter in einem " (…)" in Addis Abeba behan-
delt würden, womit kein Grund zur Behandlung in der Schweiz besteht,
und sie offenbar auch nicht lebensbedrohlich gefährdet sind,
dass die Bestimmungen zum Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4
AsylG weder zur Wiederaufnahme einer bereits in der Heimat abgebro-
chenen familiären Beziehung noch zur Aufnahme von neuen respektive
nach der Flucht aufgenommenen familiären Beziehungen herangezogen
werden können,
dass das Institut des Familienasyls somit nach der Konzeption des Ge-
setzes und ständiger Praxis alleine auf die Bewahrung im Zeitpunkt der
Verfolgung bestehender Familiengemeinschaften abzielt, respektive auf
deren Wiederherstellung, sollte es aufgrund der Fluchtumstände zu einer
erzwungenen Trennung der Familie gekommen sein (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-2110/2013 vom 31. Mai 2013 E. 4.5 m.w.H.),
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der Verfügung des
BFM zu verweisen ist,
dass das BFM somit sowohl das Gesuch um Einreise die Schweiz als
auch das Gesuch um Familienasyl – wenn auch mit falscher Bezeichnung
(Gesuch um Familienzusammenführung) – zu Recht abgelehnt hat,
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt –
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als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraus-
setzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht er-
füllt sind,
dass mit dem heuten Entscheid das Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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