B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3112/2016
Ur t e i l vom 1 7 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Rechtsanwältin Vijitha Schniepper-
Muthuthamby,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration [BFM]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Weg-
weisung nach Italien; Verfügung des SEM vom 28. April
2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tigriner aus B._______, Eritrea,
reiste eigenen Angaben zufolge am 25. Juni 2014 von Italien her kommend
in die Schweiz ein. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch und trug dabei im Wesentlichen vor,
dass sich seine Ehefrau und seine Kinder – in der Schweiz vorläufig auf-
genommene Flüchtlinge – seit 2009 hierzulande befänden. Er selber sei im
Jahr 2007 über den Sudan und Libyen nach Italien eingereist. Da er gese-
hen habe, dass das Leben dort nicht zum Aushalten sei, habe er sich ent-
schieden, sich nach Grossbritannien zu begeben. Im (…) 2008 sei er von
den britischen Behörden jedoch nach Italien rücküberstellt worden. In Ita-
lien sei ihm Asyl gewährt worden. Dennoch habe er teilweise auf der
Strasse gelebt. Im Winter habe er einmal eine [Krankheit] bekommen und
habe [mehrere] Tage hospitalisiert werden müssen. Das Geld, das er in
Italien bekommen habe, habe nicht einmal fürs Essen ausgereicht. Er sei
derart in einem Loch gewesen, dass er nicht motiviert gewesen sei, seine
Familie zu suchen.
B.
B.a Am 5. August 2014 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden
in Anwendung von Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig
ist (ABl. L 50/1 vom 25.2.2003; nachfolgend: Dublin-II-VO) um Informati-
onsaustausch betreffend den Beschwerdeführer.
B.b Am 6. August 2014 ersuchte die Vorinstanz die britischen Behörden in
Anwendung von Art. 21 der Dublin-II-VO um Informationsaustausch betref-
fend den Beschwerdeführer. Da bis am 26. August 2014 keine Antwort sei-
tens der britischen Behörden eingegangen war, fragte die Vorinstanz diese
um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO)
an. Mit Schreiben vom gleichen Tag sowie vom 8. September 2014 infor-
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mierten die britischen Behörden die Vorinstanz darüber, dass der Be-
schwerdeführer im (…) 2008 von Grossbritannien nach Italien zurückge-
schafft worden sei und in Grossbritannien mithin über keinen Aufenthaltsti-
tel verfüge.
B.c Mit Schreiben vom 17. September 2014 informierten die italienischen
Behörden die Vorinstanz darüber, dass der Beschwerdeführer ihnen be-
kannt sei und ihm in Italien internationaler Schutz (engl.: „international pro-
tection“) gewährt worden sei.
C.
C.a Mit Schreiben vom 25. September 2014 teilte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer mit, dass ihre Abklärungen ergeben hätten, dass er in Ita-
lien tatsächlich als Flüchtling anerkannt worden sei, weshalb die Dublin-
Verordnung nicht anwendbar und sein Asylgesuch in der Schweiz zu be-
handeln sei. Ferner informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer dar-
über, dass sie beabsichtige, auf sein Asylgesuch in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten und ihn nach Italien wegzu-
weisen, und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör.
C.b Mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 nahm der Beschwerdeführer diese
Gelegenheit wahr und führte aus, dass er tatsächlich lange Zeit in Italien
gelebt habe und dort über einen Aufenthaltsstatus verfüge. Bis vor Kurzem
habe er aber auch nicht gewusst, dass seine Familie in der Schweiz lebe.
So habe er – wie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) ausführlich
erläutert – seit seiner Flucht aus Eritrea keinen Kontakt mehr mit seiner
Frau aufnehmen können. Ein anderer eritreischer Flüchtling, den er zufällig
getroffen habe, habe ihn erkannt und gewusst, wo sich seine Ehefrau und
seine Kinder aufhielten. Da er seine Familie nun gefunden habe, wolle er
mit dieser zusammenleben. Hinzu komme, dass das Leben in Italien die
Hölle sei. So habe er mangels Unterstützung auf der Strasse gelebt, da es
ihm nicht gelungen sei, eine Arbeit und eine Wohnung zu finden. Seit seiner
Zeit im eritreischen Gefängnis sei er zudem krank. In Italien habe er im
Jahr 2011 für [mehrere] Tage hospitalisiert werden müssen. Neben ver-
schiedenen Verletzungen, die er erlitten habe und von denen Narben zeug-
ten, habe er ein schlimmes Ekzem an der Schulter sowie Magenschmer-
zen. Zudem habe er im linken Arm kaum Kraft, so dass er nicht einmal
einen Telefonhörer halten könne. Sowohl in [Stadt in der Schweiz] als auch
im Kanton (…) sei er in ärztlicher Behandlung gewesen und werde versu-
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chen, einen Arztbericht zu erhalten. Die Entbindungserklärung lege er be-
reits bei. Vor dem Hintergrund seiner Beschwerden habe er keine Chan-
cen, in Italien eine Arbeit zu finden.
D.
Am 5. November 2014 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden
– gestützt auf die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Ver-
fahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Dritt-
staatsangehöriger und dem Abkommen vom 10. September 1998 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Re-
publik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
(SR 0.142.114.549) – um Rückübernahme des Beschwerdeführers.
E.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2016 erkundigte sich der Beschwerdefüh-
rer nach dem Stand seines Asylverfahrens.
F.
Mit Schreiben vom 6. April 2016 entsprachen die italienischen Behörden
dem Ersuchen der Vorinstanz um Rückübernahme des Beschwerdeführers
vom 5. November 2014. Dieser sei im Besitz einer bis (…) 2017 gültigen
Aufenthaltsbewilligung (permesso di soggiorno per protezione sussidiaria).
G.
Mit Schreiben vom 12. April 2016 erkundigte sich der Beschwerdeführer
erneut nach dem Stand seines Asylverfahrens und führte aus, dass die Un-
gewissheit über seinen Aufenthaltsstatus unerträglich sei und er gerne ar-
beiten würde.
H.
Mit Verfügung vom 28. April 2016 – eröffnet am 11. Mai 2016 – trat die
Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung
nach Italien sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass Italien gemäss dem
Bundesrat ein sicherer Drittstaat sei, der Beschwerdeführer dort subsidiä-
ren Schutz erhalten habe und sich die italienischen Behörden am 6. Ap-
ril 2016 dazu bereit erklärt hätten, ihn zurückzunehmen, weshalb er ge-
stützt auf Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG nach Italien zurückkehren könne. Ge-
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mäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen in den Hei-
mat- oder Herkunftsstaat in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn
ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werden könne. Dieser Nach-
weis könne aber nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat einen Schutz-
status erteilt habe. Da der Beschwerdeführer über einen Schutzstatus ver-
füge, könne er nach Italien zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Ver-
letzung des Refoulement-Verbots befürchten zu müssen. Bezüglich des
Aufenthalts seiner Familie in der Schweiz – mit der er gemäss seiner An-
gaben anlässlich der BzP seit seiner Ausreise aus Eritrea im Jahr 2007
keinen Kontakt gehabt habe – sei zu erwähnen, dass Art. 8 EMRK einem
Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehe. So sei davon auszugehen,
dass es dem Beschwerdeführer angesichts seines Schutzstatus in Italien
in erster Linie nicht um eine erneute Überprüfung seines Asylgesuchs, son-
dern um eine Familienzusammenführung gehe. In seiner schriftlichen Stel-
lungnahme vom 6. Oktober 2014 habe er selbst geltend gemacht, dass er
vor Kurzem herausgefunden habe, dass seine Familie in der Schweiz lebe
und er folglich hier bleiben und mit seiner Familie zusammenleben wolle.
Mit Blick darauf könne es ihm und seiner Partnerin zugemutet werden,
dass sie das dafür vorgesehene Familienzusammenführungsverfahren bei
der zuständigen italienischen respektive schweizerischen Behörde einlei-
teten. Zudem könne es ihm zugemutet werden, den Ausgang eines sol-
chen Verfahrens in Italien abzuwarten. Somit sei der mit der Trennung der
Familie einhergehende Eingriff verhältnismässig, da die räumliche Tren-
nung nicht sonderlich gross und überdies nur von vorübergehender Dauer
wäre, sofern das Familienzusammenführungsgesuch gutgeheissen würde.
Mit Blick auf das Vorbringen, die Lebensumstände in Italien seien schwie-
rig, sei auf die von Italien umgesetzte Richtlinie des Europäischen Parla-
ments und des Rates 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (sog. Aufnah-
merichtlinie) hinzuweisen, die unter anderem die Ansprüche von Personen
mit Schutzstatus hinsichtlich medizinischer Versorgung und Sozialleistun-
gen bestimme und deren Zugang zu Wohnraum regle. Da dem Beschwer-
deführer von den italienischen Behörden subsidiärer Schutz gewährt wor-
den sei, sei er gehalten, die ihm zustehenden Ansprüche hinsichtlich Un-
terstützung und Unterbringung dort einzufordern. Zudem gebe es neben
den staatlichen Strukturen auch private und internationale Hilfsorganisati-
onen, an die sich Drittstaatsangehörige in Italien wenden könnten. Ferner
sei davon auszugehen, dass die medizinische Grundversorgung sicherge-
stellt sei. Der Beschwerdeführer sei gehalten, sich bei medizinischen Prob-
lemen erneut an eine Institution in Italien zu wenden. Des Weiteren be-
stehe in keinem Staat eine Garantie auf eine bezahlte Arbeitsstelle.
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Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt vermöchten keine Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. So träfen die in Italien
im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die
herrschende Wohnungsnot die gesamte Bevölkerung. Es liege nicht an
den Schweizer Behörden sicherzustellen, dass Personen mit Schutzstatus
in Italien nach ihrer Überstellung über ausreichende Lebensbedingungen
verfügten. Sollte Italien seinen Verpflichtungen bezüglich Fürsorgeleistun-
gen nicht nachkommen, sei es dem Beschwerdeführer unbenommen,
seine Rechte bei den italienischen Behörden respektive gerichtlich geltend
zu machen. Der Wegweisungsvollzug nach Italien sei zulässig, zumutbar
und möglich.
I.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2016 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer
gegen diesen Entscheid der Vorinstanz Beschwerde erheben und beantra-
gen, dieser sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asyl-
gesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess er beantragen,
es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, zu
gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei unbestritten,
dass es sich bei C._______ um die Ehefrau und bei D._______,
E._______, F._______ und G._______ um die Kinder des Beschwerdefüh-
rers handle. Die Ehefrau und die Kinder D._______, E._______ und
F._______ seien am 7. November 2011 als Flüchtlinge vorläufig in der
Schweiz aufgenommen worden. Somit verfügten sie seit viereinhalb Jah-
ren über ein Anwesenheitsrecht. Ihre Aufenthaltsdauer betrage sogar ins-
gesamt sechseinhalb Jahre. Die Tochter G._______ sei im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung, habe sie doch nach ihrer Einreise in die Schweiz
im Jahr 2012 Asyl erhalten. Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerde-
führers verfügten somit in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheits-
recht, weshalb der Beschwerdeführer Ansprüche aus Art. 8 EMRK geltend
machen könne. Weiter erfüllten der Beschwerdeführer und seine Familie
auch die Anforderungen an eine nahe, echte und gelebte Beziehung. Seit
seiner Ankunft in der Schweiz lebe der Beschwerdeführer mit seiner Ehe-
frau und den drei Kindern D._______, E._______ und F._______ zusam-
men in einer Wohnung in (…), im Kanton (…). Zu seiner Asylunterkunft
kehre er nur einmal wöchentlich zurück, um seine Post und das Sozialhil-
fegeld abzuholen. Bei seiner Ausreise aus Eritrea habe er seine Familie
unfreiwillig zurücklassen müssen und bis ins Jahr 2014 nichts mehr von
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seiner Ehefrau und seinen Kindern gehört. Im Jahr 2014 habe er dann über
einen Bekannten erfahren, dass seine Familie in der Schweiz lebe. Darauf-
hin sei er umgehend in die Schweiz eingereist und habe hierzulande ein
Asylgesuch gestellt. Seither lebe er mit seiner Familie vereint. Eine Tren-
nung sei weder für ihn noch für seine Ehefrau und Kinder vorstellbar. Vor
diesem Hintergrund sei vorliegend der Grundsatz der Einheit der Familie
gemäss Art. 44 AsylG zu beachten. Der Beschwerdeführer könne sich zu-
dem auf Art. 8 EMRK berufen und sei in die vorläufige Aufnahme seiner
Ehefrau und Kinder miteinzubeziehen. Da dies in der angefochtenen Ver-
fügung nicht thematisiert worden sei, sei diese im Sinne eines Eventualbe-
gehrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen sei unter Hinweis
auf ein ärztliches Zeugnis vom 14. Dezember 2015 zu erwähnen, dass der
Beschwerdeführer in Italien auch im Winter auf der Strasse gelebt und des-
halb eine [Krankheit] erlitten habe. Diese habe sich zu einer [chronischen
Krankheit] entwickelt, was ihn zur Einnahme diverser Medikamente
zwinge.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2016 setzte das Bundesverwaltungs-
gericht den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
K.
In seiner Zwischenverfügung vom 25. Mai 2016 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess es das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Den Entscheid betreffend die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie die Beiordnung einer Rechts-
vertretung verwies es auf einen späteren Zeitpunkt des Instruktionsverfah-
rens und bot der vom Beschwerdeführer mandatierten Rechtsvertreterin
Gelegenheit, sich innert Frist zu den Bedingungen des Gerichts betreffend
die Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu äussern. Ferner
wies es die Rechtsvertreterin darauf hin, unaufgefordert eine Kostennote
einzureichen, ansonsten das Gericht eine Entschädigung aufgrund der Ak-
ten festlege. Schliesslich lud es die Vorinstanz ein, zum Inhalt der Be-
schwerde Stellung zu nehmen.
L.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2016 erklärte die vom Beschwerdeführer manda-
tierte Rechtsvertreterin, dass sie als amtlich bestellte Rechtsbeiständin bei-
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geordnet werden wolle und damit die vom Gericht genannten Bedingun-
gen, namentlich den Stundenansatz für Rechtsanwältinnen und Rechtsan-
wälte von Fr. 200. bis Fr. 220., akzeptiere.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2016 hiess das Gericht das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte
die vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin ein.
N.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2016 führte die Vorinstanz aus, dass
der Wunsch des Beschwerdeführers nach Familienzusammenführung
nicht Gegenstand des vorliegenden Zuständigkeitsfeststellungsverfahrens
sei. Der Beschwerdeführer sei „eigenhändig“ und in Umgehung der rele-
vanten Bestimmungen in die Schweiz eingereist und habe ein Asylgesuch
gestellt, obwohl ihm bereits ein sicherer Drittstaat internationalen Schutz
erteilt habe. Der Gesetzgeber habe in Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20) klar
festgehalten, unter welchen Bedingungen vorläufig aufgenommene Flücht-
linge ihre Ehegatten und ledigen Kinder unter 18 Jahren nachziehen res-
pektive in die Flüchtlingseigenschaft einbeziehen können. Dem Beschwer-
deführer und seiner Partnerin könne zugemutet werden, dass sie bei den
zuständigen italienischen respektive schweizerischen Behörden das für die
Familienzusammenführung vorgesehene Verfahren einleiteten. Den Aus-
gang eines solchen Verfahrens könne der Beschwerdeführer in Italien ab-
warten.
O.
In seiner Replik vom 14. Juli 2016 liess der Beschwerdeführer ausführen,
dass es die Vorinstanz unterlassen habe, den Grundsatz der Einheit der
Familie gemäss Art. 44 AsylG zu beachten. Des Weiteren habe sie nicht
berücksichtigt, dass seine Ehefrau und Kinder über ein gefestigtes Anwe-
senheitsrecht verfügten, so dass er sich auf Art. 8 EMRK berufen könne.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei es ihm nicht zumutbar, ein allfälli-
ges Familienzusammenführungsverfahren in Italien abzuwarten. Seit Ita-
lien ihm subsidiären Schutz gewährt habe, müsse er – auch im Winter –
auf der Strasse leben. Durch diese schlechten Lebensbedingungen habe
er eine [Krankheit] erlitten, die chronisch ausgeprägt sei. Die Vorinstanz
habe seinem Gesundheitszustand nicht genügend Beachtung geschenkt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM respektive
BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vo-
rinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch
vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vo-
rinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprü-
fen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Ge-
such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).
Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Weg-
weisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenom-
men, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt.
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b
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AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem
sie sich vorher aufgehalten hat.
3.2 Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Einreise in die Schweiz un-
bestrittenermassen in Italien aufgehalten. Auch haben ihm die italienischen
Behörden einen Schutzstatus erteilt und seiner Rückübernahme zuge-
stimmt, weshalb er ohne weiteres nach Italien zurückkehren kann. Italien
ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG. Da der Beschwerdeführer somit bereits Schutz gefunden und mithin
kein Rechtsschutzinteresse an einer Beurteilung seines Asylgesuchs durch
die schweizerischen Behörden hat, ist die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a
Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers eingetreten.
4.
Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so
verfügt sie in der Regel die Wegweisung der asylsuchenden Person aus
der Schweiz (vgl. Art. 44 AsylG, 1. Teilsatz).
4.1 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene unter anderem
geltend, seine Wegweisung nach Italien verstosse gegen den Grundsatz
der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG.
Unter dem Begriff der "Einheit der Familie" ist zu verstehen, dass Famili-
enmitglieder nicht voneinander getrennt werden, sondern faktisch zusam-
menleben können, und dass der Familie nach Möglichkeit ein einheitlicher
Rechtsstatus eingeräumt wird. Dementsprechend beinhaltet Art. 44 AsylG,
dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds regelmässig zur
vorläufigen Aufnahme der ganzen Familie führt. Aus dem Wortlaut von
Art. 44 AsylG, wonach bei der Wegweisung der Grundsatz der Familien-
einheit "zu berücksichtigen" ist, lässt sich indes ableiten, dass vom darge-
legten Prinzip – im Fall der vorläufigen Aufnahme des einen Familienmit-
glieds sei die ganze Familie aufzunehmen – im begründeten Einzelfall ab-
gewichen werden kann (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24 E. 7, 10 und 11). Auf
den Grundsatz der Einheit der Familie kann sich beispielsweise praxisge-
mäss nicht berufen, wer – wie der Beschwerdeführer – nach der Gewäh-
rung der vorläufigen Aufnahme an seine Familienmitglieder in die Schweiz
eingereist ist und hierzulande ein – angesichts der Tatsache, dass er in
einem sicheren Drittstaat Schutz erhalten hat – augenfällig unbegründetes
Asylgesuch gestellt hat, um über Art. 44 AsylG in die vorläufige Aufnahme
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Seite 11
seiner Familienmitglieder aufgenommen zu werden. So ist ein entspre-
chendes Verhalten insofern rechtsmissbräuchlich, als dadurch die gesetz-
lichen Bestimmungen über den Familiennachzug mittels Asylgesuchstel-
lung in der Schweiz umgangen werden sollen (vgl. Urteil des BVGer E-
3006/2012 vom 30. August 2012 S. 8 f.). Die angefochtene Verfügung
verstösst demnach nicht gegen den Grundsatz der Einheit der Familie ge-
mäss Art. 44 AsylG, weshalb der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden
kann, diese Bestimmung nicht angewendet zu haben.
4.2 Ferner macht der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend,
seine Wegweisung nach Italien komme einer Verletzung von Art. 8 EMRK
gleich.
4.2.1 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich –
im sachlichen Zuständigkeitsbereich des Bundesgerichts (vgl. Art. 83 Bst. c
Ziff. 2 BGG) auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nur be-
rufen, wer hierzulande ein Mitglied seiner Kernfamilie hat, das über ein ge-
festigtes Anwesenheitsrecht verfügt (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem
solchen gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei schweizeri-
scher Staatsangehörigkeit sowie bei einer Niederlassungs- oder Aufent-
haltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht, auszuge-
hen (vgl. statt vieler BGE 135 I 143; 130 II 281, je m.w.H.). Auf den Schutz
des Privat- und Familienlebens können sich in Ausnahmesituationen nach
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) aber auch Personen berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht
geregelt ist respektive die allenfalls über kein (gefestigtes) Anwesenheits-
recht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen
wird beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden
muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1 m.w.H.). Der Vollständigkeit halber ist
zu bemerken, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 126 II
335 – wonach sich ein vorläufig aufgenommener Flüchtling für ein gefes-
tigtes Anwesenheitsrecht nicht auf Art. 8 EMRK berufen könne, nachdem
die Frage des Familiennachzugs nicht mehr von der Erteilung einer kanto-
nalen Aufenthaltsbewilligung abhänge, sondern vom Gesetzgeber in aArt.
51 Abs. 5 AsylG respektive aArt. 39 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311) asylrechtlich geregelt worden sei – nicht mehr
einschlägig ist. So beruft sich das Bundesgericht in diesem Entscheid zum
Schutz des Privat- und Familienlebens alternativ zu Art. 8 EMRK auf Be-
stimmungen, die zwischenzeitlich aufgehoben wurden.
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Seite 12
Die Ehefrau und der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers,
F._______, (alle anderen Kinder sind bereits volljährig und mithin nicht
mehr Teil der Kernfamilie) wurden am 7. November 2011 in der Schweiz
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Inwiefern sich der Beschwerdefüh-
rer gestützt darauf oder wegen Vorliegens einer Ausnahmesituation im vor-
erwähnten Sinn auf den Schutz des Privat- und Familienlebens gemäss
Art. 8 EMRK berufen kann, kann aus den nachfolgend in E. 4.2.2 genann-
ten Gründen vorliegend offen bleiben.
4.2.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt Art. 8
EMRK – im Sinne einer kumulativen Voraussetzung zur in E. 4.2.1 genann-
ten Bedingung – ferner nur dann zur Anwendung, wenn die privaten Inte-
ressen der betroffenen Person respektive ihrer Angehörigen an der Ertei-
lung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts dem öffentlichen
Interesse an dessen Verweigerung vorgehen (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.2 f.
m.w.H.).
In der vorliegenden Konstellation liegt das öffentliche Interesse in der Mig-
rationsregulierung. Das private Interesse des Beschwerdeführers und sei-
ner Angehörigen ist bereits deshalb geringer zu werten als dieses öffentli-
che Interesse, weil sie ihr Recht auf Familienleben dadurch wahren kön-
nen, dass sie das für eine Familienzusammenführung vorgesehene Ver-
fahren gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG einleiten. In diesem Zusammenhang ist
ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Art. 8 EMRK auch im Rahmen je-
nes Verfahrens Rechnung getragen werden muss. Sollten der Beschwer-
deführer respektive seine Angehörigen der Ansicht sein, dass die zustän-
digen Behörden Art. 8 EMRK bei der Anwendung von Art. 85 Abs. 7 AuG
ungenügend Rechnung getragen haben, steht ihnen zunächst der inländi-
sche Rechtsweg und danach auch noch die Beschwerde an den EGMR
offen. Da der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz Mitte
2014 – abgesehen von einem kurzen Aufenthalt in Grossbritannien – seit
2007 in Italien gelebt hatte und sein Aufenthalt hierzulande lediglich zum
Zweck der Prüfung seines Asylgesuchs erlaubt war, weshalb es ihm und
seinen Angehörigen von vorneherein hätte bewusst sein müssen, dass ein
allfällig aufgenommenes Familienleben möglicherweise nur von vorüber-
gehender Dauer ist, kann es dem Beschwerdeführer auch zugemutet wer-
den, den Ausgang des Familienzusammenführungsverfahrens nach Art. 85
Abs. 7 AuG (i.V.m. Art. 8 EMRK) im Ausland abzuwarten. Dieser Entscheid
dürfte indes dazu führen, dass es rechtsmissbräuchlich wäre, im Rahmen
des Familienzusammenführungsverfahrens nach Art. 85 Abs. 7 AuG zu ar-
gumentieren, zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen
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bestehe keine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne von
Art. 8 EMRK, wird ihnen dies durch die entsprechende behördliche Anord-
nung und im heutigen Zeitpunkt ohne ihr eigenes Zutun doch gerade ver-
unmöglicht. Sollte die zuständige Behörde ein allfälliges Gesuch um Fami-
lienzusammenführung nicht innert nützlicher Frist behandeln, steht dem
Beschwerdeführer und seinen Angehörigen zudem eine Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde offen.
4.3 In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzuhalten,
dass vorliegend infolge der Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht von
einer Gefährdung des Kindeswohls seines minderjährigen Sohnes,
F._______, auszugehen ist. So lebte F._______, der im (…) dieses Jahres
volljährig wird, von seinem achten bis zu seinem vierzehnten Lebensjahr
zusammen mit seinen Geschwister alleine mit seiner Mutter, ohne in dieser
Zeit auch nur Kontakt zu seinem Vater gehabt zu haben. Obwohl
F._______ nun wieder mit seinen Eltern zusammenwohnt, wurde er seit
(…) immer wieder fremdplatziert, so dass er insgesamt nur kurze Zeit mit
seinem Vater zusammengelebt hatte. Im Übrigen wurde im vorliegenden
Verfahren auch nicht geltend gemacht, das Kindeswohl von F._______ sei
durch die Rückschaffung des Beschwerdeführers nach Italien gefährdet.
5.
Verfügt die Vorinstanz die Wegweisung, ordnet sie deren Vollzug an (vgl.
Art. 44 AsylG, 2. Teilsatz). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme (Art. 83 Abs. 1 AuG).
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
5.1.1 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin,
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat (Italien) reisen kann, in wel-
chem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet.
5.1.2 Es sind sodann keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer
in Italien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
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ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK ersichtlich. Zwar ist unbestritten, dass das italienische Fürsorgesys-
tem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus lückenhaft ist und in
vielen Punkten in der Kritik steht (vgl. namentlich die Berichte der SFH,
Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und
Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern Oktober
2013, sowie MURIEL TRUMMER, Bewegungsfreiheit für mittellose Personen
mit Schutzstatus – Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. Au-
gust 2014). Jedoch erachtet der EGMR die Wegweisung von Flüchtlingen
nach Italien in seiner Rechtsprechung grundsätzlich als mit Art. 3 EMRK
vereinbar, selbst wenn damit für die gesuchstellende Person eine Ver-
schlechterung der materiellen und sozialen Lebensumstände einhergeht.
(vgl. Urteil des EGMR Samsam Mohammed Hussein und andere gegen
Niederlande und Italien vom 2. April 2013, Nr. 27725/10, §70 f.; Urteil
Naima Mohammed Hassan und andere gegen Niederlande und Italien vom
27. August 2013, Nr. 40524/10, §179 f.). Hinsichtlich des Vorbringens des
Beschwerdeführers, er habe in Italien zeitweise auf der Strasse gelebt,
manchmal sogar im Winter, ist darauf hinzuweisen, dass ihm als Begüns-
tigtem von subsidiärem Schutz in Italien die Rechte aus der Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates 2011/95/EU vom 13. Dezember
2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für ei-
nen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf
subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (so-
genannte Qualifikationsrichtlinie) zustehen. Dazu gehören Ansprüche be-
züglich Zugang zu Wohnraum und Sozialleistungen. Es liegen keine erhär-
teten Hinweise vor, wonach sich Italien systematisch nicht an seine dies-
bezüglichen Verpflichtungen halten würde. Es obliegt somit dem Be-
schwerdeführer, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu
machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen (vgl. Urteil
des BVGer D-1609/2015 vom 12. Mai 2015 E. 7.3).
5.1.3 Bezüglich der geltend gemachten Verletzung von Art. 8 EMRK und
einer allfälligen Gefährdung des Kindeswohls von F._______ – Fragen, die
auch vollzugsrelevant sind – ist auf die Ausführungen zur Wegweisung in
E. 4 zu verweisen, wo dies verneint wurde.
5.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sin-
ne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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Seite 15
5.2
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest-
gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
5.2.1 Der Beschwerdeführer macht in dieser Hinsicht geltend, er habe –
wie bereits zuvor erwähnt – trotz der Asylgewährung in Italien auf der
Strasse leben müssen, und sei deshalb an einer [chronischen Krankheit]
erkrankt. Aus diesem Grund sei er in Italien auch längere Zeit im Spital
gewesen. Zudem habe er ein schlimmes Ekzem an der Schulter, kaum
Kraft im linken Arm und leide an ständigen Magenschmerzen. Gemäss
dem auf Beschwerdeebene eingereichten Arztzeugnis vom 14. Dezem-
ber 2015 wurde beim Beschwerdeführer denn auch eine [weitere Krank-
heit] diagnostiziert.
Aufgrund der Zuerkennung eines Schutzstatus in Italien kann der Be-
schwerdeführer dort einen Anspruch auf Behandlung der vorgebrachten
gesundheitlichen Probleme geltend machen (vgl. dazu namentlich Art. 30
Qualifikationsrichtlinie). Es ist auch auf die genügende medizinische Infra-
struktur in Italien hinzuweisen, die eine Behandlung zweifellos zulässt.
Demnach besteht kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei auf
eine Behandlung angewiesen, welche nur in der Schweiz erbracht werden
könnte. Sein Gesundheitszustand steht einer Rückkehr nach Italien dem-
nach nicht entgegen. Das SEM wird diesem im Rahmen der Überstellung
indessen angemessen und frühzeitig (bereits bei der Vorbereitung der
Rückführung) Rechnung zu tragen haben. Betreffend die schwierige Le-
benssituation des Beschwerdeführers in Italien ist – wie bereits zuvor er-
wähnt – davon auszugehen, dass er gegenüber den italienischen Behör-
den seinen Anspruch auf Unterstützung geltend machen kann. Trotz der
anerkanntermassen nicht einfachen Bedingungen in Italien für Asylsu-
chende, anerkannte Flüchtlinge und Personen mit einem subsidiären
Schutzstatus, liegen keine Gründe für die Annahme vor, Italien würde dem
Beschwerdeführer dauerhaft die ihm zustehenden minimalen Lebensbe-
dingungen vorenthalten. Im Falle einer vorübergehenden Einschränkung
könnte er sich ebenso an die italienischen Behörden wenden und die ihm
zustehenden Rechte beziehungsweise materiellen Leistungen auf dem
Rechtsweg einfordern, gegebenenfalls mit Beistand der in Italien tätigen
Hilfsorganisationen.
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Seite 16
5.2.2 Nach dem Gesagten besteht insgesamt kein Grund zur Annahme,
der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung nach Italien in
eine existenzielle respektive medizinische Notlage geraten. Mithin erweist
sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
5.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch möglich (Art. 83
Abs. 2 AuG), zumal die italienischen Behörden einer Rückübernahme des
Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.
5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm mit Zwischen-
verfügung vom 25. Mai 2016 indes die unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskos-
ten zu erheben.
7.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung
seitens der Vorinstanz geschuldet (vgl. Art. 64 VwVG.). Hingegen ist die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren ge-
stützt auf Art. 110a AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG als unentgeltliche
Rechtsbeiständin eingesetzt worden, weshalb ihr eine Entschädigung zu
Lasten des Gerichts auszurichten ist.
Der von der Rechtsvertreterin in ihrer mit der Beschwerdeschrift einge-
reichten Kostennote ausgewiesene Gesamtaufwand von 7 Stunden er-
scheint für eine 8-seitige Beschwerdeschrift, eine jeweils 1-seitige Eingabe
vom 2. und vom 21. Juni 2016 sowie eine 1.5-seitige Replik nicht vollum-
fänglich angemessen und ist um eine Stunde zu kürzen. Beim akzeptierten
Stundenansatz von Fr. 220.– (vgl. Eingabe vom 2. Juni 2016) ist somit sei-
tens des Gerichts – unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Auslagen
von Fr. 15.80 – eine Entschädigung von total Fr. 1‘335.80 auszurichten.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin
wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1‘335.80 zuge-
sprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: