Abtei lung V
E-3113/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3113/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 10. November 2008 verliess und am 27. November 2008 in die
Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er am 13. Januar 2009 vom BFM zu seinem Reiseweg und sei-
nen Gesuchsgründen befragt wurde,
dass das BFM am 29. April 2009 eine Anhörung nach Art. 29 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durchführte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen geltend machte, er stamme aus B._______, wo er ein
Kleidergeschäft geführt habe, in welchem er einen Lehrling beschäftigt
habe, mit dem er auch zusammen gewohnt habe,
dass dieser am 26. Oktober 2008 betrunken nach Hause gekommen
sei und Blut erbrochen habe, so dass der Beschwerdeführer ihn ins
Spital C._______ gebracht habe,
dass er sich am darauffolgenden Tag zu den Eltern des Lehrlings be-
geben habe, um diese zu benachrichtigen,
dass er zusammen mit ihnen beziehungsweise der Mutter des Lehr-
lings ins Spital gegangen sei, wo ihnen gesagt worden sei, dass der
Lehrling an einer Vergiftung gestorben sei,
dass die Mutter des Lehrlings ausser sich geraten sei und den Be-
schwerdeführer der Vergiftung ihres Sohnes beschuldigt habe,
dass der Beschwerdeführer nach Hause zurückgekehrt sei, die Situati-
on seinem Vermieter geschildert habe und dabei bemerkt habe, dass
die Polizei zusammen mit den Eltern seines verstorbenen Lehrlings in
seine Wohnung eingedrungen sei,
dass er befürchtet habe, als Unschuldiger verhaftet und verurteilt zu
werden, so dass er sich sofort zu einem Freund in Port Hartcourt be-
geben habe, wo er sich zwei Wochen lang aufgehalten habe,
dass er dort telefonisch von seinem Vermieter erfahren habe, dass er
gesucht werde,
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dass sein Freund aus Port Hartcourt die Ausreise per Schiff organisiert
und die Kosten der Reise übernommen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Mai 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe nach der Einreichung seines Asylgesuches in-
nerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine rechtsgenügli-
chen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass zudem keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es
dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
dass der Beschwerdeführer angegeben habe, nie einen Reisepass
oder eine Identitätskarte besessen zu haben, in seinem Heimatland
niemanden zu haben, mit dem er Kontakt aufnehmen könnte, so dass
es für ihn schwierig sei, Dokumente zu beschaffen,
dass dem Beschwerdeführer indessen nicht geglaubt werden könne,
die Reise von Nigeria bis in die Schweiz ohne jegliche Ausweispapiere
und ohne jemals kontrolliert worden zu sein, unternommen zu haben,
dass seine diesbezüglichen Antworten stereotypen Vorbringen von Ge-
suchstellenden entsprechen würden, die nicht bereit seien, ihre Identi-
tät mit Ausweispapieren zu belegen,
dass unglaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer nicht wisse, durch
welche europäischen Länder er gereist sei, zumal er mit Englisch eine
bedeutende europäische Sprache spreche, lesen und schreiben könne
und ihm daher sicherlich bewusst gewesen sei, durch welche Länder
er gereist sei,
dass überdies wenig glaubhaft sei, dass er für die Reise nichts habe
bezahlen müssen, da es eine Tatsache sei, dass die illegale Auswan-
derung für die Schlepper ein ertragreiches Geschäft sei,
dass zudem keinerlei konkreten Hinweise bestünden, wonach der Be-
schwerdeführer sich während seines Aufenthalts in der Schweiz um
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die Beschaffung von Papieren bemüht habe, was den Schluss zulasse,
dass er nicht willens sei, Identitätspapiere einzureichen,
dass er überdies die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7
AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht Stand hielten,
dass seine Ausführungen zu den Umständen und beteiligten Perso-
nen, die ihnen im Spital mitgeteilt hätten, dass der Lehrling gestorben
sei, widersprüchlich seien,
dass realitätsfremd sei, dass er von den Eltern seines Lehrlings für
dessen Tod verantwortlich gemacht worden sei, nachdem er dem Lehr-
ling und dessen Eltern geholfen habe und keine Anhaltspunkte dafür
bestünden, dass er ihn vergiftet habe,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers ferner äusserst vage
und unsubstanziiert geblieben seien,
dass er nicht in der Lage sei, auch nur ungefähre Angaben zur Reise-
zeit von B._______ in das Dorf des Lehrlings zu machen, obwohl er -
der Beschwerdeführer - diesen Weg mehrere Male gegangen sei,
dass die Schilderungen zur Flucht vor der Polizei ebenfalls einen Man-
gel an Realitätskennzeichen aufweisen und die Angaben in keiner Wei-
se den Eindruck von tatsächlich Erlebtem erwecken würden,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass dem Beschwerdeführer mit der Eröffnung der Verfügung die editi-
onspflichtigen Akten sowie eine Kopie des vorinstanzlichen Aktenver-
zeichnisses ausgehändigt wurden,
dass der Beschwerdeführer mit teilweise in englischer Sprache abge-
fasster Eingabe vom 14. Mai 2009 gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung Beschwerde erhob und beantragte, diese sei aufzuheben und auf
sein Asylgesuch sei einzutreten,
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dass seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu ge-
währen sei,
dass die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Voll-
zugs der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführer vorläu-
fig aufzunehmen sei,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung so-
wie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt
wurden,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder-
herzustellen sei,
dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden
anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum
Endentscheid zu unterlassen,
dass auf die Begründung seiner Eingabe, soweit für das vorliegende
Verfahren erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Mai 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass am 19. Mai 2009 seitens der kantonalen Behörde eine Fürsorge-
bestätigung für den Beschwerdeführer zu den Akten gereicht wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass die vorliegende Beschwerde teilweise auf Englisch verfasst ist
und somit, da Englisch keine Landessprache ist, eine Übersetzung
einzufordern wäre, aus prozessökonomischen Gründen jedoch darauf
zu verzichten ist,
dass somit auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde
- vorbehältlich nachfolgend zu erwägender Einschränkungen - einzu-
treten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass auf den Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde nicht einzutreten ist, zumal der Beschwerde von
Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und diese von der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen wurde (vgl.
Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass entsprechend auf den Antrag betreffend Gewährung des Asyls
nicht einzutreten ist,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
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dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass sich die Behandlung des Antrages um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Endentschei-
des erübrigt,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache auch der Antrag, die
Vorinstanz sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den
Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an die-
selben zu unterlassen, gegenstandslos wird,
dass zudem festgestellt werden kann, dass sich aus den dem Bundes-
verwaltungsgericht vorliegenden Akten keine Hinweise auf eine bereits
erfolgte Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden ergeben,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
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Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass für den Begriff rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere
auf die publizierte Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesver-
waltungsgerichts verwiesen werden kann (in BVGE 2007/7 E. 4-6),
dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer keine entsprechen-
den Dokumente eingereicht hat,
dass das BFM sodann in der angefochtenen Verfügung rechtsgenüg-
lich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwal-
tungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichtein-
reichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren
Gründe vorliegen,
dass diesbezüglich auf die zutreffenden und zu bestätigenden vorins-
tanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, zumal sich der Be-
schwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe einer Stellungnahme
enthält,
dass das in der Beschwerde - und bereits anlässlich der Erstanhö-
rung - vorgetragene Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer keinen
Pass besessen habe, weil er nie vorgehabt habe, aus Nigeria auszu-
reisen, vor dem Hintergrund der vorinstanzlichen Erwägungen als blo-
sse und unbehelfliche Schutzbehauptung zu qualifizieren ist,
dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen im Ergebnis zu Recht
erkannte, dass die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben
ist und dass aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme
weiterer Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG),
dass die von der Vorinstanz gestützt auf widersprüchliche, realitäts-
fremde sowie vage Angaben festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Vorhalten nichts
Substanziiertes zu entgegnen vermag, sondern sich mit einer sinnge-
mässen Wiederholung der zur Begründung des Asylgesuches geltend
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gemachten Vorbringen beziehungsweise der Behauptung begnügt,
seine Vorbringen seien entgegen der Ansicht der Vorinstanz glaubhaft,
dass das Beschwerdevorbringen, wonach die Strassen und Plätze in
seinem Heimatland nicht mit Tafeln, Kilometer- und Zeitangaben verse-
hen seien, das Fehlen entsprechender Angaben beziehungsweise
Kenntnisse des Beschwerdeführers nicht plausibel zu erklären vermag,
zumal der Beschwerdeführer als Ortskundiger auch ohne diese in der
Lage sein sollte, den Tatsachen entsprechende Angaben zu machen,
dass sodann der von der Vorinstanz festgehaltene Widerspruch in Be-
zug auf die Personen, welche mit ihm im Spital gewesen seien, um
den Lehrling zu besuchen und welche ihm gedroht hätten, die Polizei
zu rufen, gestützt auf die Aktenlage zu bestätigen ist,
dass er anlässlich der Erstanhörung diesbezüglich sehr wohl von den
Eltern seines Lehrlings gesprochen hat (vgl. A 1, S. 4 Pkt. 15) und die
Richtigkeit dieses Protokolls mit seiner Unterschrift bestätigt hat, nach-
dem ihm dieses rückübersetzt worden ist,
dass sich der Beschwerdeführer somit auf diesen Aussagen behaften
lassen muss und das Vorbringen, wonach er den Vater des Lehrlings
nie erwähnt habe, unbehelflich ist,
dass im Weiteren auch die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen
sind, wonach die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Reise von
Port Hartcourt bis in die Schweiz als unsubstanziiert zu bezeichnen
sind,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und zu
bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann, welchen sich das Bundesverwaltungs-
gericht vollumfänglich anschliesst,
dass zusammenfassend der Beschwerdeführer den Erwägungen der
Vorinstanz in der Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegen-
zuhalten vermag, und das BFM demnach zu Recht in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
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willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer
im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
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sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar er-
scheint,
dass gestützt auf die Aktenlagen nicht davon auszugehen ist, der (...)
jährige und gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer gerate bei einer
Rückkehr in eine Existenz bedrohende Situation, die als konkrete Ge-
fährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
der erforderlichen Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu
bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG) und auch diesbezüglich keine zu-
sätzlichen Abklärungen notwendig sind,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, somit die Gesuche um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kos-
ten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
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