B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3113/2017
Ur t e i l vom 6 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. April 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
I.
dass der Beschwerdeführer am 6. Mai 2015 in die Schweiz einreiste, wo er
am 7. Mai 2015 erstmals um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, aufgrund seiner Homosexualität in seiner Heimat Nigeria verfolgt
zu werden,
dass das SEM das Asylgesuch mit Verfügung vom 11. Juni 2015 ablehnte,
den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies und den Vollzug anord-
nete,
dass der Entscheid des SEM unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
II.
dass der Beschwerdeführer am 9. März 2016 in der Schweiz ein erneutes
Asylgesuch einreichte,
dass er dieses damit begründete, ihm sei, nachdem das erste Asylgesuch
abgelehnt worden und er nach Nigeria zurückgekehrt sei, dort durch die
nigerianischen Behörden die Eheschliessung mit einer in der Schweiz Nie-
derlassungsberechtigten verunmöglicht worden,
dass er wegen Verdachts auf Verbindungen zur islamistischen Terror-
gruppe Boko Haram verhaftet und verhört worden sei, ihm jedoch nach der
Haftentlassung die Flucht ins Ausland und die Rückkehr in die Schweiz
gelungen sei,
dass das SEM das zweite Asylgesuch mit Verfügung vom 13. Juli 2016
ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil vom 23. August 2016 (E-4879/2016) mangels Glaubhaftigkeit ab-
gewiesen wurde,
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III.
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 17. April
2017 ein drittes Asylgesuch einreichen liess,
dass er das Mehrfachgesuch nunmehr damit begründete, er sei seit Eintritt
der Rechtskraft des zweiten Asylentscheids exilpolitisch tätig und aktives
Mitglied der Vereinigung „B._______“,
dass er im Rahmen dieser exilpolitischen Tätigkeiten die nigerianischen
Behörden der Menschenrechtsverletzungen gegenüber Homosexuellen,
der Korruption und der Misswirtschaft denunziert habe beziehungsweise
denunziere,
dass er in der Schweiz ansässige Nigerianer mittels Sitzungen, Kampag-
nen oder Veranstaltungen zu entsprechenden Denunzierungen sensibili-
siere,
dass ein gewisser C._______, ebenfalls aktives Mitglied der „B._______“
mit Wohnsitz in der D._______, im Februar 2017 bei seiner Einreise nach
Nigeria am Flughafen in Lagos verhaftet worden sei und diesem vorgewor-
fen werde, die Bevölkerung zum zivilen Ungehorsam angestiftet zu haben,
wobei sich dieser nach wie vor in Haft befinde,
dass der Name des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Ver-
haftung von C._______ und der „B._______“ ebenfalls gefallen sei und er
als Aktiv-Mitglied der Vereinigung bei einer Rückkehr begründete Furcht
vor einer Verhaftung habe,
dass er gemäss Suchbefehl des E._______ State Police Command vom
3. März 2017 aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten gesucht werde
und ihm vorgeworfen werde, die Bevölkerung zu illegalen Demonstrationen
und
Beschädigungen öffentlicher Einrichtungen aufzurufen sowie diese Aktivi-
täten aus dem Ausland zu finanzieren,
dass der Anwalt des verhafteten C._______ dem Beschwerdeführer eine
Kopie dieses Suchbefehls per E-Mail habe zukommen lassen, wobei das
Original nachgereicht werde,
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dass aufgrund seines auf dem Suchbefehl aufgeführten Namens ausser
Zweifel stehe, dass die nigerianischen Behörden Kenntnis seiner exilpoliti-
schen Tätigkeiten in der Schweiz haben,
dass er in der Schweiz zudem stets unter seiner wahren Identität und er-
kennbar gehandelt habe, Nigeria zudem über eine Auslandvertretung in
der Schweiz verfüge und die dortigen Mitarbeiter ihn ohne weiteres erken-
nen und gegenüber den heimatlichen Behörden beziehungsweise dem Si-
cherheitsdienst anzeigen könnten, was der allgemeinen Praxis entspreche,
dass ihm aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz und der
Zugehörigkeit zur „B._______“ bei einer Rückkehr nach Nigeria eine In-
haftnahme drohe, wie dies seinem verhafteten Kollegen aus den gleichen
Gründen widerfahren sei,
dass der Beschwerdeführer am 19. Mai 2017 die Ehe mit der in der
Schweiz niederlassungsberechtigten F._______ geschlossen und beim zu-
ständigen Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewil-
ligung gestützt auf Art. 43 AuG eingereicht habe,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
28. April 2017 – eröffnet am 5. Mai 2017 – ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
exilpolitischer Tätigkeiten beschränke sich auf stichwortartige Beschrei-
bungen ohne Nennung konkreter Beispiele, Daten, Treffen oder Aktivitäten,
weshalb diese als unglaubhaft erscheinen,
dass ferner die blosse Behauptung, Mitglied der „B._______“ zu sein, ohne
die Mitgliedschaft oder Aktivitäten zu belegen, nicht zur Glaubhaftmachung
der Flüchtlingseigenschaft ausreiche,
dass das eingereichte Beweismittel in Kopie, wonach der Beschwerdefüh-
rer in Nigeria gesucht werde, nicht zur Glaubhaftmachung einer Verfolgung
geeignet sei, zumal eine Offenbarung eines allfälligen Verfolgungsinteres-
ses an den Anwalt des verhafteten C._______ jeglichen Fahndungserfolg
der Behörden vereiteln würde,
dass darüber hinaus der Fahndungstext auf dem Suchbefehl lediglich den
Namen des Beschwerdeführers ohne weitere personenspezifische Anga-
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ben enthalte und in Bezug auf Tat und Belohnung derart oberflächlich ge-
halten sei, dass gestützt auf dieses Dokument kaum je eine Festnahme
erfolgen könne,
dass das eingereichte Schreiben daher völlig ungeeignet sei, eine begrün-
dete Furcht, aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten bei einer Rückkehr nach
Nigeria verhaftet zu werden, zu belegen,
dass sodann der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juni 2017 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die angefochtene Verfügung vom 28. April 2017 sei aufzuhe-
ben und ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, eventualiter sei
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
suchte,
dass er in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen wiederholte, aufgrund
exilpolitischer Tätigkeiten begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu
haben, zumal er – wie andere Oppositionelle ausserhalb Nigerias – leicht
zu identifizieren sei,
dass er zum Nachweis seiner Vorbringen das bereits bei der Vorinstanz in
Kopie eingereichte Schreiben vom 3. März 2017 mit dem Titel „Wanted
Persons“ aus G._______ im Original, inklusive Umschlag und Lieferdoku-
menten, zu den Akten legte und dazu ausführte, dieses belege ein straf-
rechtliches Verfahren gegen den Beschwerdeführer in Nigeria aufgrund
seiner politischen Aktivitäten, wobei es sich beim eingereichten Dokument
nicht um eine Fälschung handle,
dass sodann vorgebracht wurde, ein Wegweisungsvollzug würde das men-
schenrechtliche Non-Refoulement-Prinzip verletzen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 7. Juni 2017 den
Eingang der Beschwerde bestätigte und feststellte, der Beschwerdeführer
könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
dass der Beschwerdeführer am 21. Juni 2017 aufgefordert wurde, eine ak-
tuelle Fürsorgebestätigung einzureichen,
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dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Juni 2017 mitteilte,
nicht von der Sozialhilfe unterstützt zu werden, gleichwohl aber die Voraus-
setzungen der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt seien; seit seiner Hei-
rat lebe seine Familie (Ehegattin und deren zwei Kinder) einzig vom Ein-
kommen der Ehegattin,
dass er zum Nachweis der Bedürftigkeit eine Kopie des Mietvertrags, des
Anstellungsvertrags der Ehegattin sowie drei Lohnabrechnungen zu den
Akten reichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass sich die Beschwerdebegehren in materieller Hinsicht auf die Anfech-
tung der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziff. 1 der
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angefochtenen Verfügung) sowie (implizit) der Anordnung der Wegweisung
und des Wegweisungsvollzugs (Dispositivziff. 3 und 4) beschränken,
dass hinsichtlich der Ablehnung des Asyls (Dispositivziff. 2 der angefoch-
tenen Verfügung) die Verfügung des SEM vom 28. April 2017 demnach in
Rechtskraft erwachsen ist,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass mit der Rechtsmitteleingabe vom 2. Juni 2017 – unter Hinweis auf
das gleichzeitig eingereichte Beweismittel – exilpolitische Aktivitäten sei-
tens des Beschwerdeführers, mithin das Vorliegen subjektiver Nachflucht-
gründe, geltend gemacht wird,
dass subjektive Nachfluchtgründe zwar die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG begründen, gemäss Art. 54 AsylG jedoch zum Aus-
schluss des Asyls führen, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder
nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E.7.1),
dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens
nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung
einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung
oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhaltung des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG); gleiches gilt für die Person, die sub-
jektive Nachfluchtgründe behauptet,
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, da sich
seine Vorbringen im Wesentlichen darin erschöpfen, auf eine Mitglied-
schaft der Vereinigung „B._______“ und angebliche exilpolitische Tätigkei-
ten hinzuweisen ohne diese auch nur ansatzweise darzulegen,
dass auf Beschwerdeebene nichts vorgebracht wird, was eine Abänderung
des Entscheids zu rechtfertigen vermag, zumal dort in weiten Teilen bereits
Vorgebrachtes wiederholt wird, ohne auf die Unglaubhaftigkeitsargumente
der Vorinstanz im Einzelnen einzugehen,
dass auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben (im Original)
vom 3. März 2017 mit dem Titel “Wanted Person”, ausgestellt vom Com-
missioner of Police, E._______ State Command, G._______, wonach der
Beschwerdeführer wegen Anstiftung zu illegaler Demonstration und Be-
schädigungen an öffentlichen Einrichtungen gesucht werde, nicht geeignet
ist, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts zu führen,
dass sich aus dem Dokument nicht annähernd entnehmen lässt, gegen
den Beschwerdeführer laufe in Nigeria ein strafrechtliches Verfahren,
dass der Beweiswert derartiger Dokumente ohnehin als äusserst gering
einzustufen ist, da diese erfahrungsgemäss ohne weiteres eigenhändig ge-
fälscht oder gegen Bezahlung in Nigeria unrechtmässig erworben werden
können,
dass der Beschwerdeführer auch aus der vorgetragenen Inhaftierung von
C._______ nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal auch diese
nicht nachgewiesen ist,
dass die im dritten Asylgesuch geltend gemachten Vorbringen der exilpoli-
tischen Tätigkeiten als nachgeschoben zu betrachten sind,
dass im Übrigen auf die zutreffenden und nicht zu beanstandenden Erwä-
gungen der Vorinstanz zu verweisen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft, und insbesondere die vorgetragene Furcht vor künftiger Verfolgung
aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten, nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht
abgelehnt hat,
dass auch der Eventualantrag, die Sache sei an die Vorinstanz zur weite-
ren Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen, abzuweisen ist, zumal unbe-
gründet blieb, inwiefern der Entscheid des SEM auf inexakte und unvoll-
ständige Tatsachen gründen sollte,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung im Flüchtlingspunkt Bundesrecht ver-
letzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig fest-
stellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde diesbezüglich ab-
zuweisen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und deren Voll-
zug zur Folge hat, wobei der Grundsatz der Einheit der Familie berücksich-
tigt wird (Art. 44 AsylG),
dass eine Ausnahme von dieser Regel unter anderem dann vorliegt, wenn
die Beschwerde führende Person über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung (Art. 32 Bst. b der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
[AsylV 1, SR 142.311]) oder einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
verfügt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 9.a),
dass der Beschwerdeführer aufgrund der am 19. Mai 2017 geschlossenen
Ehe mit F._______ , welche im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist,
einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, [AuG,
SR 142.20]) hat,
dass er und seine Ehefrau mit Schreiben vom 22. Mai 2017 das Migrati-
onsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung er-
suchten,
dass bei Bejahung eines grundsätzlichen Anspruchs auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung die konkrete Beurteilung dieses Anspruchs und
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damit auch der Entscheid über die Wegweisung sowie die Prüfung von
Wegweisungsvollzugshindernissen in die Zuständigkeit der fremdenpoli-
zeilichen Behörden fällt,
dass demnach, sofern wie vorliegend ein Gesuch um Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung bei der ausländerrechtlich zuständigen Behörde hän-
gig ist, die vom SEM angeordnete Wegweisung (Ziffer 3 der angefochtenen
Verfügung) aufzuheben ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass als Folge davon die Grundlage für den Wegweisungsvollzug dahin-
fällt, weshalb die diesbezüglichen Anordnungen (Ziffern 4 und 5 der ange-
fochtenen Verfügung) ebenfalls aufzuheben sind,
dass sich zusammenfassend ergibt, dass die Beschwerde nach dem Ge-
sagten bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Dispo-
sitivs der angefochtenen Verfügung) abzuweisen ist; hinsichtlich der Weg-
weisung (Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) und deren
Vollzug (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) ist
die Beschwerde im Sinne vorstehender Erwägungen gutzuheissen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ein Gesuch um
Gewährung unentgeltlicher Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gestellt hat,
dass dieses Gesuch gutzuheissen ist, nachdem aufgrund der Akten die
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers anzunehmen ist und die Beschwer-
debegehren im Sinne der Ausführungen– zum Zeitpunkt der Eingabe –
nicht als aussichtslos zu würdigen waren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer dem-
nach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass angesichts des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers zu Las-
ten der Vorinstanz eine Parteientschädigung auszusprechen wäre,
dass indessen das teilweise Obsiegen aufgrund von ausserhalb des Asyl-
verfahrens liegenden Gründen erfolgte, die in keinem Zusammenhang mit
den Beschwerdevorbringen stehen, weshalb keine Parteientschädigung
auszurichten ist.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Wegweisungs- und im Wegweisungsvollzugs-
punkt gutgeheissen, im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Ziffer 3 und 4 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 28. April 2017
werden aufgehoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler
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