B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3113/2019
Ur t e i l vom 2 6 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Roswitha Petry,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 17. Mai 2019 / N (…).
E-3113/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch
vom 28. Dezember 2015 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug. Die am 16. Juli 2018 dagegen erhobene Beschwerde
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4129/2018 vom 8. Oktober
2018 ab, soweit es darauf eintrat. Das Gericht befand, dass die geltend
gemachten erlittenen Übergriffe durch die sri-lankischen Behörden durch-
aus glaubhaft erschienen und eine Festnahme und Inhaftierung nicht aus-
geschlossen werden könne. Es sei jedoch nach der (…) erwirkten Freilas-
sung des Beschwerdeführers nie ein Strafverfahren eröffnet worden. Zu-
dem sei die Haft nicht ausreisekausal gewesen. Die Aussagen zur angeb-
lichen Suche nach ihm seien schliesslich unglaubhaft ausgefallen, womit
es ihm insgesamt nicht gelinge, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
darzutun. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, da sich keine konkreten
Anhaltspunkte dafür ergäben, dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit gefährdet sei. Der Wegweisungsvollzug sei auch zu-
mutbar, da er auf seine nahen Verwandten zurückgreifen könne, jung und
gesund sei und die Schule bis zum A-Level besucht habe.
A.a Eine vom Beschwerdeführer an das SEM gerichtete Laieneingabe vom
23. Oktober 2018, in welcher dieser um eine Änderung des ihn betreffen-
den Entscheids ersuchte, wurde zur Behandlung an das Bundesverwal-
tungsgericht überwiesen. Dieses nahm die Eingabe als Revisionsgesuch
entgegen und trat auf dieses mit Urteil E-6237/2018 vom 23. November
2018 mangels Revisionsgrund nicht ein.
B.
B.a Mit Eingabe vom 24. Dezember 2018 stellte der Beschwerdeführer
beim SEM ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (SR 142.31).
Zur Begründung seines Gesuchs verwies der Beschwerdeführer im We-
sentlichen auf die Sicherheitslage in Sri Lanka, die sich seit dem 26. Okto-
ber 2018 verschärft habe, weil der ehemalige sri-lankische Präsident Raja-
paksa, der mit eiserner Hand gegen verdächtige Tamilen vorgegangen sei,
faktisch wieder an der Macht sei. Aufgrund dieser neu eingetretenen Situ-
ation sei er nunmehr persönlich gefährdet und die im Referenzurteil
E-1866/2015 festgelegten Kriterien für die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft beziehungsweise Beurteilung der Zumutbarkeit und Zulässigkeit
E-3113/2019
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seien nicht mehr aktuell. Er gehöre zu einer Gruppe sri-lankischer abge-
wiesener Asylsuchenden, die bei einer Rückkehr systematisch verfolgt
würden, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Even-
tualiter müsse aufgrund der politischen Verhältnisse die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs festgestellt werden. Er machte zudem geltend, dass
sich im Übrigen ein Wegweisungsvollzug aufgrund seines verschlechterten
Gesundheitszustands als unzumutbar erweise.
B.b Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an.
B.c Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 7. März 2019 wies das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil E-1155/2019 vom 18. April 2019 ab. Zur
Begründung führte es im Wesentlichen aus, es bestehe kein Anlass dazu,
die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgelegten Gefähr-
dungskriterien in Frage zu stellen; im den Beschwerdeführer betreffenden
Urteil E-4129/2018 vom 8. Oktober 2018 sei eine individuelle Gefährdung
unter Zugrundelegung der im Referenzurteil definierten Risikofaktoren ver-
neint worden. Aus seinen Vorbringen im Rahmen des zweiten Asylverfah-
rens ergäben sich keine Gründe für eine abweichende Beurteilung. Aus
dem blossen Verweis auf eine Verschärfung der allgemeinen Sicherheits-
lage in seinem Heimatstaat könne nicht auf eine massgebliche Verände-
rung seiner individuellen Situation geschlossen werden. Aufgrund der Ak-
tenlage seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er zwi-
schenzeitlich ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sein könnte
und diese ein potentielles Verfolgungsinteresse an ihm hätten. Zudem er-
weise sich ein Wegweisungsvollzug nach wie vor als zulässig und auch als
zumutbar, zumal der Beschwerdeführer seine medizinischen Probleme bis
anhin nicht substanziiert dargetan habe und im Übrigen auch in Sri Lanka
grundsätzlich eine adäquate Behandlung von psychischen Beschwerden
gewährleistet sei.
C.
Mit als «Wiedererwägungsgesuch» betitelter Eingabe vom 1. Mai 2019 ge-
langte der Beschwerdeführer erneut an das SEM und beantragte, die Ver-
fügung vom 1. Februar 2019 sei wiedererwägungsweise aufzuheben,
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewäh-
ren, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen.
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Zur Begründung des Gesuchs führte der Beschwerdeführer die Sicher-
heitslage in Sri Lanka an, die sich im Zuge der Anschläge vom 21. April
2019 derart verschlechtert habe, dass es sich nun als unzumutbar erweise,
eine Person in dieses Land auszuweisen. Dem Gesuch legte er mehrere
Medienberichte betreffend die aktuelle Sicherheitslage in Sri Lanka bei.
D.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2019 wies das SEM das Wiedererwägungsge-
such vom 2. Mai 2019 ab. Gleichzeitig erklärte es die Verfügung vom
1. Februar 2019 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von
Fr. 600.– und erwog, einer allfälligen Beschwerde dagegen komme keine
aufschiebende Wirkung zu.
E.
E.a Mit Eingabe vom 19. Juni 2019 focht der Beschwerdeführer diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, der angefoch-
tene Wiedererwägungsentscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfü-
gung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in
der Schweiz Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit be-
ziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er
darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und den
Wegweisungsvollzug auszusetzen.
E.b Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer mehrere Internet-Artikel
ins Recht: einen Artikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) online vom
05.06.2019 mit dem Titel «Die Rückkehr des Kriegsherrn: Ein sri-lankischer
Hardliner verspürt nach den Anschlägen von Ostern Rückenwind» und
zwei weitere Medienberichte betreffend die aktuelle Sicherheitslage in Sri
Lanka.
F.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 20. Juni 2019 setzte das Bun-
desverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegwei-
sung einstweilen aus.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungs-
weise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 6
3.
3.1 In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, die Vorinstanz
habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, indem sie sich
nicht mit sämtlichen (neuen) Vorbringen des Beschwerdeführers auseinan-
dergesetzt habe, womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach
Art. 29 VwVG sowie eine Verletzung von Art. 12 VwVG vorliege.
3.2 Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet
sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
3.3
3.3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt
(vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/ HÄNER/ BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.
Aufl. 2013, Rz. 1043).
3.4
3.4.1 Wie sich nachstehend zeigt, läuft die Rüge des Beschwerdeführers,
die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht korrekt und vollständig festge-
stellt, indem es die aktuelle sicherheitspolitische Lage nicht umfassend ge-
prüft habe, ins Leere: Die vorinstanzlichen Erwägungen decken sich mit
der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu
ausführlicher unten E. 6). Letzteres verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerk-
sam: Trotz der kürzlichen gewalttätigen Angriffe in Negombo, Colombo und
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Seite 7
Batticaloa ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situa-
tion allgemeiner Gewalt auszugehen. Das Gericht sieht sich zurzeit ebenso
wenig verlanlasst, die Behandlung von sri-lankischen Asylbeschwerdever-
fahren generell auszusetzen (vgl. Urteile des BVGer E-1420/2019 vom
1. Mai 2019 E. 10.4.3; E-1020/2016 vom 1. Mai 2019 E. 10.3.2 und
E-1158/2019 vom 20. Juni 2019 E. 12.5.2). Daher kann der Vorinstanz
nicht vorgeworfen werden, sie habe die aktuelle Menschenrechtssituation
nicht rechtsgenüglich berücksichtigt.
3.4.2 Insofern der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe nicht sämt-
liche Asylvorbringen gewürdigt, ist festzustellen, dass er hierbei die Frage
der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der
rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Alleine darin, dass das SEM
aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Gesuchvorbrin-
gen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, liegt keine Verletzung der
Untersuchungspflicht respektive keine ungenügende oder falsche Sach-
verhaltsfeststellung vor.
3.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
4.
4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b aAbs. 1 AsylG).
4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage
(vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung un-
angefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.). Ein weiterer und eher seltener Anwendungsbereich der
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Seite 8
Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfü-
gung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses ma-
teriell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist,
weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem
Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [in fine] BGG). Für solche
Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE
2013/22 (vgl. dort E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichen-
des Wiedererwägungsgesuch ermöglicht. Diese Konstellation ist hier ge-
geben, denn die vorgelegten Beweismittel entstanden gleichentags oder
nach dem Ereignis vom 21. April 2019 und somit nach Ergehen des Urteils
E-1155/2019 des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2019.
4.3 Das SEM hat die als «Wiedererwägungsgesuch» betitelte Eingabe
vom 1. Mai 2019 aufgrund von deren Begründung und ungeachtet der teil-
weise nicht mit der Begründung übereinstimmenden formellen Anträge kor-
rekt als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG entgegen-
genommen und behandelt, was in der Beschwerdeschrift im Übrigen nicht
beanstandet wird. Folglich gehören die auf Beschwerdeebene gestellten
Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von
Asyl nicht zum Prozessgegenstand, so dass darauf nicht einzutreten ist.
Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird nicht weiter eingegangen.
5.
5.1 Nachfolgend ist somit einzig zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon
ausgegangen ist, es bestünden keine Wegweisungsvollzugshindernisse.
5.2 Zur Begründung des Gesuchs führte der Beschwerdeführer die Sicher-
heitslage in Sri Lanka an, die sich im Zuge der Anschläge vom 21. April
2019 derart verschlechtert habe, dass die sri-lankischen Behörden nun-
mehr weder fähig noch willig seien, die Bevölkerung vor Anschlägen zu
schützen. Durch die Ausrufung des Notstands im Nachklang der Anschläge
seien Teile des «Prevention of Terror Act» (PTA) wieder in Kraft gesetzt
worden, welcher in der Vergangenheit – nicht zuletzt gegen (tamilische)
Minderheiten – regelmässig durch den Staatsapparat missbraucht worden
sei. Mit der Erklärung des Ausnahmezustandes, der auch während des
Jahrzehnte dauernden Bürgerkriegs in Sri Lanka in Kraft gewesen sei,
stelle sich der sri-lankische Staat erneut auf eine bürgerkriegsähnliche Si-
tuation ein. Folglich sei es unzumutbar, eine Person in ein Land auszuwei-
sen, in welchem eine solche Gewalt herrsche und ihr Leib und Leben in
Gefahr seien.
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Seite 9
5.3 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, trotz der Anschläge vom
21. April 2019 bestehe in Sri Lanka aktuell keine gänzlich unsichere, von
bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen domi-
nierte Lage, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen
Hintergrunds konkret gefährdet wären. Es sei aktuell nicht von einer Situa-
tion allgemeiner Gewalt auszugehen. An dieser Einschätzung vermöge
auch der von Staatspräsident Sirisena ausgerufene Notstand zur Wahrung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nichts zu ändern. Der Beschwer-
deführer habe in keiner Weise dargelegt, inwiefern er durch die Ausrufung
des Ausnahmezustandes sowie der teilweisen Wiedereinsetzung des PTA
persönlich gefährdet sein sollte, und es gebe keine Hinweise, dass er
dadurch betroffen sein sollte. Soweit auf S. 2 der angefochtenen Verfügung
auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2647/2015 vom 10. April
2018 sowie den Asylentscheid vom 8. Februar 2019 verwiesen wird, han-
delt es sich offensichtlich um eine Unsorgfältigkeit der Vorinstanz, da die-
ses Verfahren eine andere Person betrifft. Dies hat jedoch keinen Einfluss
auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens.
5.4 Vor Bundesverwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer im We-
sentlichen geltend, die Geschehnisse vom Herbst 2018 – mithin die aktu-
ellen politischen Verhältnisse – hätten die Gefährdungslage der Tamilen in
Sri Lanka verschärft, womit er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka sowohl
terroristischen Anschlägen als auch einem willkürlichen Staatsapparat aus-
gesetzt sei. Sämtliche Experten seien sich einig, dass bei den kommenden
Wahlen die Familie von Rajapaksa die Macht wiederergreifen werde und
ihr die jüngsten Anschläge wieder Aufschwung verschafft hätten. Die Ver-
söhnung nach dem Krieg und die Stärkung des Rechtsstaates dürfte mit
dem Wiederauftreten der Familie Rajapaksa vorbei sein. Es sei von der
Wahrscheinlichkeit auszugehen sei, dass jeder nach Sri Lanka zurückge-
führte tamilische Asylsuchende jederzeit Opfer von Verhaftung und Verhö-
ren unter Anwendung von Folter werden könne. Jeder rückkehrende Ta-
mile laufe Gefahr, behelligt, belästigt und durch die Behörden oder parami-
litärische Gruppen bei einer Rückkehr misshandelt zu werden. Die sri-lan-
kischen Behörden seien seit dem Anschlag am Ostersonntag 2019 weder
fähig noch gewillt, die Bevölkerung zu schützen. Der Wegweisungsvollzug
sei daher als unzulässig und/oder unzumutbar zu qualifizieren.
6.
6.1 Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil und nach den verhee-
renden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als sehr ange-
spannt zu beurteilen. Jedoch kann aufgrund dessen nicht auf eine generell
E-3113/2019
Seite 10
erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen
geschlossen werden. Die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 21. April
2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte
Ausnahmezustand vermögen an der Lageeinschätzung in den Referenz-
urteilen E-1866/2015 (E. 13.2 f.) und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017
(E. 9.5, insb. E. 9.5.9) nichts zu ändern (vgl. zuletzt etwa Urteil des BVGer
D-3061/2019 vom 27. Juni 2019 E. 9.2.1 und 9.2.2),
6.2 Dasselbe gilt auch für Personen, die – wie der Beschwerdeführer – aus
dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka stammen und dorthin zurückkeh-
ren (vgl. BVGE 2011/24 und das Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.1.3).
Mit Spekulationen über mögliche zukünftige politische Entwicklungen und
dem prognostizierten damit einhergehend hypothetischen Gefährdungs-
szenario vermag der Beschwerdeführer keine für ihn individuell beste-
hende aktuelle Gefährdung im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka darzu-
tun. Allein aus seiner tamilischen Ethnie oder seinem Auslandsaufenthalt
lässt sich kein Wegweisungsvollzugshindernis ableiten. Hinsichtlich der
Beurteilung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ist daher auf die nach wie vor zutreffende Einschätzung des Bundesver-
waltungsgerichts im Urteil E-1155/2019 vom 18. April 2019 zu verweisen
(vgl. a.a.O. E. 8; vgl. auch Urteil des BVGer Urteil E-4129/2018 E. 12). Die
vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen sind nicht geeignet,
diese Einschätzung in Frage zu stellen.
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, Wegweisungsvollzugshindernisse nach Sri Lanka erkennen
zu lassen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht.
Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch vom 1. Mai 2019 in zutreffen-
dem Umfang geprüft und zu Recht abgewiesen.
7.
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
E-3113/2019
Seite 11
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.-
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
9.2 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 20. Juni 2019 verfügte Voll-
zugsstopp dahin.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der am 20. Juni 2019 verfügte Vollzugsstopp fällt dahin.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Sarah Diack
Versand: