B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3114/2016
Ur t e i l vom 1 5 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 19. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 25. März 2014 in die Schweiz ein und
stelle am 25. Juni 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 stellte das
SEM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Diese Verfügung erwuchs in der Folge am 11. Februar 2016 unangefochten
in Rechtskraft.
B.
B.a Mit als Wiedererwägungsgesuch betitelter Eingabe seiner Rechtsver-
tretung an das SEM vom 5. April 2016 beantragte der Beschwerdeführer,
die Verfügung vom 2. Februar 2016 sei soweit den Wegweisungsvollzug
betreffend aufzuheben und es sei festzustellen, dass seit deren Erlass eine
wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetre-
ten sei, beziehungsweise neue erhebliche Beweismittel eingereicht worden
seien. Es sei wiedererwägungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer darum, die
Vollzugsbehörden seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen,
bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch von Vollzugsmass-
nahmen abzusehen und es sei ohne Verzug über die Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung zu befinden. Ferner wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht.
B.b Zur Begründung wurde zunächst ausgeführt, die Vorinstanz habe die
Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als unglaubhaft erachtet.
Es sei zu berücksichtigen, dass er durch das Erlebte und seine Lebensge-
schichte schwer traumatisiert sei und aufgrund seines psychischen Zustan-
des nicht in der Lage gewesen sei, im Rahmen der Anhörungen seine Asyl-
gründe schlüssig, plausibel und widerspruchsfrei darzulegen. Es komme
hinzu, dass er noch sehr jung gewesen sei und viele seiner Aussagen nicht
auf eigenen Erinnerungen, sondern auf Angaben von Drittpersonen beruht
hätten. Er sei sowohl anlässlich der Befragung zur Person als auch bei der
Anhörung mit der Situation sichtlich überfordert und verwirrt gewesen und
habe viele Fragen inhaltlich nicht verstanden. Im Einzelnen seien die
widersprüchlichen Aussagen zu seinem Alter im Zeitpunkt des Todes sei-
ner Mutter auf sein junges Alter und seine Traumatisierung zurückzuführen.
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Im Weiteren habe er bewusst keine Angaben zur Identität seiner "Pflegeel-
tern" in C._______ gemacht, weil er panische Angst vor Repressalien
durch diese habe. Dass er seinen Bruder nicht in seinen Fluchtplan einge-
weiht habe, sei nachvollziehbar, da sie bei einem früheren gemeinsamen
Fluchtversuch erwischt und hart bestraft worden seien und sich in der
Folge gegenseitig bei Fluchtabsichten denunziert hätten. Er sei nach sei-
ner Flucht nach D._______ gegangen, weil er gehört hatte, dass sein On-
kel sich gelegentlich dort aufhalte, und er sei seinen Verwandten dort zu-
fälligerweise auf der Strasse begegnet. Er sei erst nach der Flucht vor sei-
nen "Pflegeeltern" in D._______ einmal in ärztlicher Behandlung gewesen.
Im Weiteren würden neue Beweismittel vorliegen. Dem Bestätigungs-
schreiben einer ehemaligen Nachbarin könne entnommen werden, dass
die Eltern des Beschwerdeführers verstorben seien, seine beiden Brüder
auf der Strasse aufgewachsen seien und sie Drogen konsumiert hätten. Es
sei davon auszugehen, dass sie heute noch auf der Strasse leben würden
und drogenabhängig seien. Weiter ergebe sich aus dem Schreiben, dass
seine Schwestern im Ausland wohnhaft seien und er in Bosnien und Her-
zegowina weder über eine Erbschaft noch über eine Liegenschaft verfüge.
Demnach habe er keinen festen Ort, an den er zurückkehren könne. Die-
ses Beweismittel zeige auf, dass er in seinem Heimatstaat weder über ein
intaktes Beziehungsnetz noch über eine Unterkunft verfüge. Erschwerend
komme hinzu, dass er psychisch sehr angeschlagen sei und unter einer
schweren Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie einer Per-
sönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ leide. Dem aktuellsten Arztzeugnis
vom 12. März 2016 sei zu entnehmen, dass er sich in regelmässiger lang-
fristiger psychiatrisch-medikamentöser und psychotherapeutischer Be-
handlung befinde sowie dass in letzter Zeit eine dramatische Verschlech-
terung seines psychischen Zustandes eingetreten sei. Es bestehe insbe-
sondere ein stark erhöhtes Suizidalitätsrisiko. Eine weitere Stabilisierung
seines Zustandes könne nur mit einer Medikamenteneinnahme und unter-
stützenden psychotherapeutischen Gesprächen erreicht werden. Es werde
auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 11. Juni
2009 verwiesen, wonach in Bosnien und Herzegowina die Behandlung von
Patienten und Patientinnen mit einer Posttraumatischen Belastungsstö-
rung ohne bestehendes Beziehungsnetz äussert schwierig sei, sowie auf
einen weiteren Bericht der SFH vom April 2003 zur den Schwierigkeiten,
mit denen Roma in Bosnien und Herzegowina konfrontiert seien. Da er in
seinem Herkunftsstaat weder über ein soziales Netz, welches ihn unter-
stützen könnte, noch über eine Unterkunftsmöglichkeit verfüge, und er fer-
ner nicht die notwendigen Qualifikationen habe, um sich das wirtschaftliche
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Überleben zu sichern, müsse mit einer massiven Verschlechterung seiner
Situation sowie einer konkreten Gefährdung seiner Existenz gerechnet
werden. Er könnte sich zudem die notwendige psychologische und psychi-
atrische Behandlung nicht leisten. Der Wegweisungsvollzug in seinen Hei-
matstaat erweise sich demnach als unzumutbar.
B.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein amt-
lich beglaubigtes Bestätigungsschreiben einer in Bosnien und Herzego-
wina lebenden Bekannten (E._______; im Folgenden: N. A.) seiner Familie
vom 17. März 2016 (inklusive Übersetzung), ein Arztzeugnis von Dr. med.
F._______, Psychiatrie und Psychotherapie, G._______, vom 12. März
2016, sowie zwei Berichte der SFH vom 11. Juni 2009 beziehungsweise
April 2003 (betreffend die Behandlung von PTBS in Bosnien und Herzego-
wina beziehungsweise hinsichtlich der Situation der Roma in den Balkan-
ländern) zu den Akten.
C.
Das SEM wies mit Verfügung vom 19. April 2016 (eröffnet am 20. April
2016) das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab und stellte
fest, die Verfügung vom 2. Februar 2016 sei rechtskräftig und vollstreckbar.
D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 18. Mai 2016 an das Bundesver-
waltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügungen des
SEM vom 2. Februar 2016 und 19. April 2016 seien aufzuheben, es sei
wiedererwägungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er darum, es sei seiner Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vorinstanz und die Vollzugsbe-
hörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzu-
weisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Ferner sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines
Kostenvorschusses sei abzusehen. Als Beweismittel reichte der Be-
schwerdeführer eine Bescheinigung der Gemeinde H._______ vom 18.
April 2016 hinsichtlich seiner fehlenden Eintragung als Grundbesitzer im
Grundbuch inklusive Übersetzung ein.
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Seite 5
E.
Mit Telefax-Verfügung vom 19. Mai 2016 setzte der Instruktionsrichter den
Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
F.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Beschei-
nigung der Öffentlichen Anstalt "Kantonales Zentrum für Sozialarbeit",
Dienststelle für den Sozialschutz der Gemeinde H._______, vom 10. Mai
2016 zu den Akten, in welcher bescheinigt wird, der Beschwerdeführer sei
nicht als Leistungsbezüger registriert.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2016 setzte der Instruktionsrichter den
Vollzug der Wegweisung aus und stellte fest, der Beschwerdeführer könne
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichtet. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehm-
lassung eingeladen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juni 2016 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Innert erstreckter Frist machte der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner
Rechtsvertreterin vom 20. Juli 2016 von dem – ihm mit Instruktionsverfü-
gung vom 21. Juni 2016 eingeräumten – Recht zur Replik Gebrauch, wobei
er an den Ausführungen in der Beschwerdeschrift und an seinen Anträgen
festhielt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
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Seite 6
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerden zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Die Beschwerde richtet sich inhaltlich ausschliesslich gegen den vom
SEM verfügten Vollzug der Wegweisung. Die Nichtanerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Asylverweigerung sind nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
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Seite 7
3.3 Blieb die abzuändernde Verfügung unangefochten – oder wurde ein
Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlos-
sen – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung
begründen (sog. "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE
2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
4.
Nachdem das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung
seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf
eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vor-
instanz in zutreffender Weise das Bestehen des geltend gemachten Wie-
dererwägungsgrundes verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung
vom 2. Februar 2016 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich prä-
sentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist.
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im
Wesentlichen aus, die Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch betref-
fend die in der Verfügung vom 2. Februar 2016 festgestellten Ungereimt-
heiten in den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen familiären Ver-
hältnissen und seinen Lebensumständen stünden in Widerspruch zu sei-
nen diesbezüglichen Aussagen im Rahmen der Anhörung beziehungs-
weise den Angaben in den eingereichten Arztzeugnissen. Diese Erläute-
rungen vermöchten daher die Einschätzung in der genannten Verfügung,
die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen familiären Verhältnissen
seien unglaubhaft, nicht umzustossen. Die Angabe im Bestätigungsschrei-
ben von N. A., die Brüder I._______ und J._______ des Beschwerdefüh-
rers seien in ein Heim gekommen, stehe in Widerspruch zur Aussage des
Beschwerdeführers, I._______ sei gemeinsam mit ihm bei der "Pflegefa-
milie" untergekommen. Das Schreiben gebe zudem keinen Aufschluss dar-
über, wo sich seine beiden Brüder derzeit aufhalten und in welcher Bezie-
hung sie zum Beschwerdeführer stehen würden. Die Angaben von N. A.
vermöchten demnach die Einschätzung, der Beschwerdeführer verfüge
über ein intakteres familiäres Beziehungsnetz, als von ihm behauptet, nicht
zu entkräften.
Ein Vergleich des Arztberichts vom 12. März 2016 mit demjenigen dessel-
ben Arztes vom 14. November 2015 zeige, dass die ärztliche Diagnose die-
selbe sei und die veränderte Sachlage einzig in der Feststellung einer
akuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdefüh-
rers bestehe. Es sei nicht selten, dass sich ein depressives Zustandsbild
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Seite 8
bei Ausländern und Ausländerinnen, deren Asylgesuch abgewiesen und
der Wegweisungsvollzug angeordnet worden sei, bemerkbar mache bezie-
hungsweise akzentuiere. Dies stehe einem Wegweisungsvollzug weder
unter dem Aspekt von Art. 44 Abs. 2 AsylG beziehungsweise Art. 83 AuG
noch unter demjenigen von Art. 3 EMRK entgegen. Allfälligen gesundheit-
lichen Risiken könne durch eine sorgfältige Vorbereitung der Ausreise und
nötigenfalls auch medikamentös vorgebeugt werden. Eine konkrete Gefahr
ernsthafter gesundheitlicher Schäden bestehe demnach nicht. Im Weiteren
könne zur Behandelbarkeit der Erkrankung des Beschwerdeführers in Bos-
nien und Herzegowina sowie zum Hinweis auf eine existenzielle Notlage
im Falle der Rückkehr in sein Heimatland vollumfänglich auf die Erwägun-
gen in der Verfügung vom 2. Februar 2016 verwiesen werden. Eine ver-
tiefte Auseinandersetzung mit dem eingereichten Gutachten der SFH be-
züglich der Behandlung von PTBS in Bosnien und Herzegowina vom Juni
2009 erübrige sich demnach.
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer wies in seiner Beschwerdeschrift darauf hin,
dem Bestätigungsschreiben von N. A. lasse sich entnehmen, dass die Kin-
der des Bruders J._______ diesem weggenommen und in einem Heim un-
tergebracht worden seien, nicht aber, dass sich seine beiden Brüder je in
einem Heim aufgehalten hätten. Dass der Bruder I._______ auf der
Strasse aufgewachsen sei und Drogen konsumiert habe, schliesse nicht
aus, dass er zusammen mit dem Beschwerdeführer bei derselben "Pflege-
familie" gelebt habe. Dem Vorwurf, das Schreiben enthalte keine Angaben
zum aktuellen Aufenthaltsort seiner Brüder, sei entgegenzuhalten, dass N.
A. nur über die ihr bekannten Fakten Auskunft habe geben können. Es
könne aber davon ausgegangen werden, dass die Brüder weiterhin auf der
Strasse leben würden. Tatsache sei jedenfalls, dass er keinen Kontakt
mehr zu ihnen habe.
5.2.2 Auf Ausführungen betreffend den Arztbericht vom 12. März 2016
könne verzichtet werden, da dieser nicht als neues Beweismittel, sondern
als ergänzendes, im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen-
des Dokument zu den Akten gereicht worden sei.
5.2.3 Die neu eingereichten Beweismittel (Bestätigungsschreiben von
N. A., Bescheinigung der Gemeinde C._______, Bestätigung des Sozial-
dienstes C._______) würden aufzeigen, dass seine Aussagen zur Situation
in seinem Heimatstaat glaubwürdig gewesen seien; sie seien ein stichhal-
tiges Indiz dafür, dass er in C._______ weder über ein intaktes familiäres
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Beziehungsnetz, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen
könnte, noch über eine Unterkunft verfüge.
5.2.4 Im Weiteren werde an den Ausführungen im Wiedererwägungsge-
such vom 19. April 2016 betreffend die Einschätzung der Glaubwürdigkeit
seiner Aussagen zu seinen familiären Verhältnissen durch die Vorinstanz
festgehalten. Insbesondere wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass
die Widersprüche in seinen Aussagen und seine fehlende Kenntnisse vie-
ler Gegebenheiten auf seine Lebensgeschichte sowie seine schwere Trau-
matisierung zurückzuführen seien. Es sei daher trotz der Ungereimtheiten
in seinen Angaben nicht gerechtfertigt, diese als unglaubhaft zu qualifizie-
ren.
5.2.5 Praxisgemäss könne auch eine Kombination von verschiedenen Fak-
toren in ihrer Gesamtheit als konkrete Gefährdung qualifiziert werden. Er
habe abgesehen von seinen beiden Brüdern, die als Suchtabhängige auf
der Strasse leben würden, keine Verwandten in seinem Heimstaat und seit
seiner Flucht keinen Kontakt mehr zu anderen dort lebenden Personen. Er
könne auch nicht auf die finanzielle Hilfe seiner in der Schweiz lebenden
Verwandten zählen, da diese nicht in der Lage und willens seien, ihn wei-
terhin zu unterstützen. Sein Onkel und dessen Familie hätten ihn vor eini-
ger Zeit aus ihrem Haus getrieben und er habe danach für zwei bis drei
Monate bei einer Halbschwester gewohnt. Diese sei nun aber auch nicht
mehr bereit, ihn zu unterstützen. In Bosnien und Herzegowina verfüge er
über kein tragfähiges soziales Netz, welches ihn davor bewahren würde,
in eine existenzielle Notlage zu geraten. Zudem verfüge er weder über eine
Schul- und Berufsausbildung noch über genügende Berufserfahrung, um
sich im Heimatstaat eine Existenz aufbauen zu können. Schliesslich sei er
aufgrund seiner Lebensgeschichte höchst traumatisiert und leide unter
schweren psychischen Problemen. Unter diesen Umständen würde er in
seinem Herkunftsland unweigerlich innert absehbar Zeit in eine existenz-
bedrohende Notlage geraten.
5.3 Das Staatssekretariat stellte in seiner Vernehmlassung insbesondere
fest, die vom Beschwerdeführer eingereichten schriftlichen Bescheinigun-
gen, wonach er in seiner Heimat nicht als Besitzer von Grundeigentum ein-
getragen und nicht als Leistungsbezieher beim Sozialamt gemeldet gewe-
sen sei und es sich bei der von ihm angegebenen letzten Wohnadresse
um eine fiktive Adresse gehandelt habe, könnten nicht als Beleg für die
Glaubhaftigkeit seiner Aussagen betreffend sein Beziehungsnetz in seinem
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Seite 10
Heimatstaat betrachtet werden. Diese Dokumente vermöchten die an der
Glaubhaftigkeit seiner Aussagen geäusserten Zweifel nicht zu entkräften.
5.4 In der Replik wies der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf hin,
er habe sich bisher erfolglos darum bemüht, weitere schriftliche Bestäti-
gungen betreffend sein nicht existierendes Beziehungsnetz zu beschaffen.
Der Tod seiner Mutter sei den bosnischen Behörden bekannt, vom Sozial-
dienst aber nur mündlich bestätigt worden.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer hat im Wiedererwägungsverfahren mehrere
neue Beweismittel zum Beleg seiner im ordentlichen Verfahren als un-
glaubhaft erachteten Vorbringen eingereicht und macht damit das Vorlie-
gen des Revisionsgrundes der neuen erheblichen Beweismittel nach
Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geltend, welcher vom BFM zu prüfen war, da
kein materieller Beschwerdeentscheid ergangen ist (vgl. oben E. 3.3).
6.1.1 Betreffend das Bestätigungsschreiben von N. A., einer angeblichen
Bekannten des Beschwerdeführers, vom 17. März 2016 ist vorab festzu-
stellen, dass in keiner Weise dargetan wurde, weshalb es dem Beschwer-
deführer nicht möglich gewesen sein sollte, ein entsprechendes Schreiben
bereits während des ordentlichen Verfahrens beizubringen; diesem Be-
weismittel fehlt es deshalb an der revisionsrechtlichen Neuheit.
Im Weiteren ist dieses Dokument aber auch wegen fehlender Erheblichkeit
nicht geeignet, die Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Verfügung des SEM
darzutun. In dem beglaubigten Schreiben erwähnt die Verfasserin, N. A.,
der Beschwerdeführer sei ihr "persönlich bekannt", jedoch fehlen nähere
Angaben dazu, in welcher Beziehung sie zum Beschwerdeführer und sei-
ner Familie steht, sowie dazu, wie sie Kenntnis der von ihr gemachten Aus-
sagen zu seinen Lebens- und Familienverhältnissen erlangt habe. In die-
sem Zusammenhang fällt auf, dass N. A. den Angaben zu ihren Persona-
lien zufolge in D._______ geboren wurde und auch dort lebt, während die
Aussagen des Beschwerdeführers im ordentlichen Verfahren darauf
schliessen lassen, dass er nie an diesem Ort gelebt hat. Jedenfalls steht
nicht fest, ob N. A. von den in ihrem Bestätigungsschreiben genannten Um-
ständen Kenntnis aus erster Hand oder nur vom Hörensagen hätte. Dem-
nach kann diesem Dokument keine relevante Beweiskraft beigemessen
werden; es ist nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Be-
schwerdeführers zu seinen aktuellen Lebensumständen in Bosnien und
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Seite 11
Herzegowina zu belegen und damit die Einschätzung der Vorinstanz in ih-
rer Verfügung vom 2. Februar 2016 in Bezug auf das Vorliegen individueller
Wegweisungshindernisse in Frage zu stellen. An dieser Würdigung vermag
im Übrigen die Beglaubigung des Bestätigungsschreibens durch die Ge-
meindeverwaltung D._______ nichts zu ändern, bezieht sich diese doch
nicht auf den Inhalt des Dokuments.
6.1.2 Auch den vom Beschwerdeführer eingereichten Bescheinigungen
der Gemeinde H._______ vom 18. April 2016 und 10. Mai 2016 fehlt es an
relevanter Beweiskraft. Dass er, wie in den beiden Dokumenten bestätigt
wird, nicht als Grundeigentümer im Grundbuch eingetragen und nicht als
Leistungsbezüger von Sozialleistungen registriert ist, rechtfertigt nicht die
Folgerung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Insbesondere
ist dadurch keineswegs ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer die
Möglichkeit der Existenzsicherung mit Unterstützung von Bezugspersonen
im In- und Ausland hat
6.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte und bereits im ordentli-
chen Verfahren mit mehreren ärztlichen Zeugnissen belegte psychische
Erkrankung wurde in der Verfügung der Vorinstanz vom 2. Februar 2016
im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ein-
gehend gewürdigt und es wurde dargelegt, weshalb der Wegweisungsvoll-
zug auch unter Berücksichtigung dieser Umstände als zumutbar zu erach-
ten sei. In dem im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens eingereichten
Arztzeugnis vom 12. März 2016 wird zwar auf eine "dramatische Ver-
schlechterung" des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerde-
führers hingewiesen, aufgrund welcher die Medikation stark habe erhöht
werden müssen. Konkretere Angaben hierzu fehlen aber. Zudem verwies
die Vorinstanz zu Recht darauf, dass die in diesem Bericht gestellten Diag-
nosen und beschriebenen Symptome sowie die dafür als erforderlich be-
zeichneten Behandlungsmassnahmen weitgehend identisch sind mit den
entsprechenden Angaben in den im Rahmen des ordentlichen Verfahrens
eingereichten Arztzeugnissen. Insgesamt ergeben sich demnach aus dem
Arztzeugnis vom 12. März 2016 keine hinreichenden Anhaltspunkte für
eine seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens eingetretene signifikante
Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers.
Dieses Dokument vermag somit ‒ unter Berücksichtigung der im Heimat-
staat zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten und der Mög-
lichkeit zur Inanspruchnahme medizinischer Rückkehrhilfe, worauf bereits
in der Verfügung des SEM vom 2. Februar 2016 hingewiesen worden war ‒
keine erheblich veränderte Sachlage zu begründen, welche die von der
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Seite 12
Vorinstanz im ursprünglichen Verfahren getroffene Einschätzung in Bezug
auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als nicht mehr haltbar er-
scheinen lassen würde.
An dieser Beurteilung vermag auch das vom Beschwerdeführer einge-
reichte Gutachten der SFH vom 11. Juni 2009 betreffend die Behandlung
von PTBS in Bosnien und Herzegowina nichts zu ändern.
6.3 Auch das vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeeingabe vom
18. Mai 2016 vorgebrachte Argument, er könne nicht mehr auf Unterstüt-
zung durch seine Verwandten in der Schweiz zählen, lässt nicht auf eine
erhebliche Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts schliessen.
Zum einen handelt es sich bei diesem Vorbringen um eine nicht näher sub-
stanziierte oder belegte Behauptung. Zum anderen vermag diese die von
der Vorinstanz in ihrer ursprünglichen Verfügung überzeugend begründete
Einschätzung nicht zu entkräften, es sei in Anbetracht der zahlreichen Un-
gereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Lebens-
umständen davon auszugehen, er verfüge auch in seinem Heimatstaat
über ein intakteres soziales Netz, als von ihm behauptet.
6.4 Auf die vom Beschwerdeführer im Wiedererwägungsgesuch vom
5. April 2016 und in der Beschwerdeeingabe geübte Kritik an der Einschät-
zung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen durch die Vorinstanz im abge-
schlossenen ordentlichen Verfahren kann im Rahmen des vorliegenden
Wiedererwägungsverfahrens nicht eingegangen werden: Eine Wiederer-
wägung kommt nicht in Frage, wenn weder das Bestehen einer seit der
früheren Verfügung veränderten Sachlage noch das Vorliegen von wieder-
erwägungsrechtlich relevanten neuen Tatsachen oder Beweismitteln ange-
rufen wird, sondern lediglich eine erneute rechtliche Würdigung eines be-
reits hinlänglich erstellten und endgültig beurteilten Sachverhalts oder be-
reits bekannter Tatsachen angestrebt wird. Die Wiedererwägung darf na-
mentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden
immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von
Rechtsmitteln zu umgehen. Namentlich darf ein Wiedererwägungsverfah-
ren nicht als Ersatz für eine nicht wahrgenommene Beschwerdemöglich-
keit dienen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfech-
tungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben,
können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl.
Art. 66 Abs. 3 VwVG und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 4 E. 5a S. 24f.; 2000
E-3114/2016
Seite 13
Nr. 24 E. 5b S. 220). Es ist daher unzulässig, ein rechtskräftig abgeschlos-
senes Verfahren unter dem Titel eines Wiedererwägungsgesuchs faktisch
zu wiederholen, indem die rechtliche Beurteilung der verfügenden Behörde
(erneut) infrage gestellt wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
5989/2013 vom 30. Oktober 2013 mit weiteren Hinweisen).
6.5 Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem eingereichten
Bericht der SFH zur Situation der Roma in den Balkanländern unter wie-
dererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten nichts zu seinen Gunsten ab-
leiten.
6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Wieder-
erwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat, da
es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, mit Bezug auf die Frage der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Bosnien und Herzegowina
eine wiedererwägungsrechtlich relevante nachträgliche Veränderung der
Sachlage (oder Revisionsgründe) darzutun.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenver-
fügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2016 das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf
das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3114/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain