B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3114/2019
Ur t e i l vom 2 6 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 20. Mai 2019.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 2. Dezember 2015 in der Schweiz
um Asyl nach. Am 16. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person
(BzP) statt. Er führte aus, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie und stamme aus dem Vanni-Gebiet, habe aber seit 2008 in
B._______, C._______, gelebt. Die sri-lankische Armee (SLA) habe ihn im
(…) 2015 rekrutieren wollen und gedroht, ihn zwangsweise mitzunehmen.
Kurz darauf sei er von Unbekannten zusammengeschlagen worden. Seine
Schwester sei früher Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
gewesen, er selber habe mit diesen aber nichts zu tun gehabt.
A.b Im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen am 4. November 2016
gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei im Jahr 2008 zusammen mit
seiner Familie von seinem Herkunftsort D._______ (Bezirk E._______ im
Vanni-Gebiet) nach F._______ geflüchtet. In der Folge sei seine Familie
wieder in ihren Herkunftsort zurückgekehrt. Er sei jedoch bei einer Tante in
F._______ geblieben. Im (…) 2015 sei er von Leuten der SLA aufgefordert
worden, sich der Armee anzuschliessen. Weil er dies abgelehnt habe, sei
er beschuldigt worden, ein Unterstützer der LTTE zu sein. Danach sei er
wiederholt von Leuten des Nachrichtendienstes schikaniert worden. Sie
hätten ihn etwa sechs- bis siebenmal an seinem Arbeitsplatz beziehungs-
weise zu Hause über seine Vergangenheit befragt, und einmal sei er für
ein Verhör zur SLA-Basis in F._______ vorgeladen worden. Dort hätten ihn
die Beamten zu seiner Herkunft und seinem familiären Hintergrund befragt,
insbesondere zu seiner Schwester G._______, die bei den LTTE gewesen
sei, sowie zu seinen Brüdern. Auch G._______ und seine Brüder seien be-
fragt worden. Bei einer darauffolgenden Befragung sei ihm vorgeworfen
worden, er habe nichts über die Tätigkeit seiner Brüder für die Bewegung
gesagt. Er sei mit dem Tod bedroht worden für den Fall, dass er nicht mit
den Behörden kooperiere. Im Weiteren sei er einmal im (…) 2015 in der
Nähe eines Tempels von vermummten Männern (mutmasslich im Auftrag
der SLA) zusammengeschlagen worden. Er habe sich wegen der dabei
erlittenen Verletzungen während zweieinhalb Monaten medizinisch behan-
deln lassen müssen. Die SLA habe ihn deshalb der Unterstützung der
LTTE verdächtigt, weil während seines Aufenthalts im Vanni-Gebiet alle
dort Lebenden die LTTE hätten unterstützen müssen und er von ihnen ei-
nen neuen, tamilischen Namen erhalten habe. Im Unterschied zu seinen
Familienangehörigen habe er (…), weil er nicht mehr an seinem Herkunfts-
ort gelebt habe. Wegen der genannten Schikanen sowie der Folgen der
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beim gewaltsamen Übergriff erlittenen Verletzungen habe er seine Arbeit
aufgeben müssen. Er habe sich zur Ausreise entschlossen, weil er befürch-
tet habe, verhaftet und zum Verschwinden gebracht zu werden. Er sei mit
seinem Reisepass über den Flughafen Colombo am (…) 2015 ausgereist.
A.c Mit Verfügung vom 10. April 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
an. Die vorgebrachte Verfolgung durch die SLA und den Nachrichtendienst
beurteilte die Vorinstanz als unglaubhaft. Gleichzeitig hielt sie fest, beim
Beschwerdeführer würden keine Risikofaktoren im Sinne des Referenzur-
teils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vorliegen.
A.d Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil E-2876/2017 vom 31. Januar 2019 ab.
B.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der Vor-
instanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Er habe weitere Beweisstücke
([…] und […]), welche die Verfolgung in Sri Lanka belegten. Zudem habe
sich die Situation in Sri Lanka aufgrund der Anschläge an Ostern 2019 ver-
schlechtert.
C.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 wies die Vorinstanz das Wiedererwä-
gungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 10. April 2017 für rechtskräf-
tig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und
stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wir-
kung zu.
D.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer gegen die-
sen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er bean-
tragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es sei ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. Es sei die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unter-
zeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
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Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer ein (…) sowie eine Vorladung
der (…) bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2019 wies die Instruktionsrichterin die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bei-
ordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab. Gleichzeitig forderte sie
den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von
Fr. 1500.– auf, wies das Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde ab und stellte fest, der Beschwerdeführer habe den
Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten.
F.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2019 ersuchte der Rechtsvertreter um Ansetzung
einer angemessenen Notfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses, falls
der Beschwerdeführer diesen nicht fristgerecht überwiesen haben sollte.
G.
Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss fristgerecht.
H.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Vorla-
dung der (…) (mit englischer Übersetzung) ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
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6.
Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zunächst zum
Schluss, die eingereichte Kopie des Haftbefehls ([…]) datiere vom (…) und
sei damit vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar
2019 entstanden. Dieses Dokument wäre im Hinblick auf eine allfällige Re-
vision zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Es
werde daher verzichtet, dieses Dokument einer materiellen Prüfung zu un-
terziehen.
Die weiteren vorgebrachten Tatsachen beziehungsweise Beweismittel
seien nicht erheblich. Das Schreiben des Dorfbeamten sei nicht geeignet,
die im ordentlichen Verfahren festgestellten Zweifel an der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen des Beschwerdeführers zu beseitigen. Bei den im Schrei-
ben aufgeführten Ereignissen handle es sich um Behauptungen, die nicht
überprüfbar seien. Aus dem Schreiben gehe nicht hervor, wie und woher
der Absender seine Informationen bezogen habe. Die Angaben seien
grösstenteils allgemein und stereotyp gehalten. Dass der Beschwerdefüh-
rer im Jahr 2018 – zweieinhalb Jahre nach der Ausreise – gesucht worden
sein soll, erscheine konstruiert, zumal die Behörden gemäss seinen Anga-
ben anlässlich der Anhörung das Interesse an ihm verloren hätten, nach-
dem seine Schwester ihnen mitgeteilt habe, er halte sich im Ausland auf.
Die geltend gemachte nachträgliche behördliche Suche vermöge auch
eine frühere Bedrohung nicht als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Brief
sei als Gefälligkeitsschreiben zu bezeichnen, dem kein Beweiswert beige-
messen werden könne.
Trotz der Terroranschläge am 21. April 2019 bestehe in Sri Lanka aktuell
keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unbe-
rechenbaren Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer Rückkehrer unab-
hängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet wären. In Sri
Lanka herrsche keine Situation wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeine Ge-
walt, welche Rückkehrende generell gefährdete. Der eingereichte Artikel
der Neuen Züricher Zeitung (NZZ) vom 22. April 2019 sei allgemein gehal-
ten und weise keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer auf. Die-
sem seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass er aufgrund der An-
schläge wegen eines allfälligen persönlichen Profils ins Visier der Behör-
den oder Dritter geraten sei.
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7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, die
Vorinstanz habe das Vorliegen von Wiedererwägungsgründen zu Unrecht
verneint.
7.2 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführ-
te, ist das Dokument des (…) vom (…) 2018 einer Wiedererwägung nicht
zugänglich, da es vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-2876/2017 vom 31. Januar 2019 entstanden ist. Dieses Dokument kann
demnach im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Der ent-
sprechende Antrag ist abzuweisen. Zudem bestand für die Vorinstanz
keine Veranlassung, dieses Beweismittel an das Bundesverwaltungsge-
richt zur Eröffnung eines Revisionsverfahren weiterzuleiten, da die ehema-
lige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Wiedererwägungsge-
such unter Darlegung der Zuständigkeit bei der Vorinstanz eingereicht hat
(siehe auch Zwischenverfügung vom 26. Juni 2019).
7.3 Betreffend das Schreiben des Dorfbeamten vom (…) ist in Übereinstim-
mung mit der Vorinstanz von einem Gefälligkeitsschreiben auszugehen. An
dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift
nichts zu ändern. Es ist zwar zutreffend, dass im genannten Schreiben ein
Vorfall aus dem Jahr 2018, die Schwester des Beschwerdeführers im Zu-
sammenhang mit der LTTE sowie eine Verfolgung des Beschwerdeführers
durch die Behörden erwähnt werden. Indes sind die diesbezüglichen Dar-
legungen, entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, lediglich
allgemeiner Natur und enthalten keine konkreten Einzelheiten, die auf die
Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe schliessen lassen würden.
Ebenfalls ist aus dem Schreiben nicht ersichtlich, was den Dorfbeamten
veranlasst hat, dieses zu verfassen. Insofern ist davon auszugehen, dass
dieses auf Wunsch des Beschwerdeführers selbst oder eines seiner Ange-
hörigen angefertigt worden ist.
7.4 Auf Beschwerdeebene reichte der Beschwerdeführer drei neue Doku-
mente ein, namentlich ein undatiertes Schreiben der (…) sowie zwei Vor-
ladungen der (…) vom (…) 2019 und (…) 2019. Unter der Annahme des
rechtzeitigen Einreichens im Sinne von Art. 111b Abs. 1 AsylG ist hierzu
folgendes festzuhalten:
7.4.1 Das undatierte Schreiben der (…) stellt kein Wiedererwägungsgrund
dar. Es enthält wie das vorstehend aufgeführte Schreiben des Dorfbeam-
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ten bloss oberflächliche Ausführungen, die in pauschaler Weise die Verfol-
gung des Beschwerdeführers sowie die Verbindung seiner Schwester zur
LTTE bestätigen. Weitere Einzelheiten oder nähere Ausführungen zu den
Vorkommnissen enthält das Schreiben nicht. Ebenso wenig geht daraus
hervor, weshalb respektive auf wessen Ersuchen dieses verfasst worden
ist. Die Ausstellung dieses Dokuments ist ebenfalls als Gefälligkeit zu be-
trachten.
7.4.2 Hinsichtlich der (…) Vorladung vom (…) 2019 ist festzustellen, dass
die Übersetzung in einem fehlerhaften Englisch verfasst und nicht amtlich
beglaubigt ist. Darüber hinaus lässt sich der Übersetzung auch nicht ent-
nehmen, weshalb der Beschwerdeführer von der (…) vorgeladen werden
soll. Es sind weder ein entsprechender Betreff noch sonstige Ausführungen
ersichtlich. Überdies konnte er im ordentlichen Verfahren keine Vorflucht-
gründe glaubhaft machen respektive nachweisen (vgl. Urteil BVGer
E-2876/2017 vom 31. Januar 2019.) Insofern lässt sich aus diesem Doku-
ment keine Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten.
7.4.3 Aus der Übersetzung des Schreibens der (…) an den Vater des Be-
schwerdeführers vom (…) geht ebenfalls der Grund der Vorladung nicht
hervor. Insbesondere lässt sich dem Dokument nicht entnehmen, weshalb
er im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer hätte vorgeladen werden
sollen. Zudem wird in der Eingabe vom 19. Juli 2019 nicht näher dargelegt,
welche Konsequenzen das Nichtbefolgen dieser Vorladung für den Vater
des Beschwerdeführers hatte respektive was ihm auf dem Polizeiposten
gesagt wurde.
7.5 Im Weiteren ist im Falle des Beschwerdeführers nach wie vor nicht von
einem Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungs-
gerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auszugehen. Der Beschwerdefüh-
rer bringt zwar in der Beschwerde vor, er sei wegen seiner Verbindung zu
den LTTE Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt und würde bei einer Rück-
kehr aufgrund der zahlreichen auf ihn zutreffenden Risikofaktoren mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit bereits am Flughafen Colombo inhaftiert,
verhört und gefoltert werden. Indes verneinte das Gericht bereits am
31. Januar 2019 im Urteil E-2876/2017 das Vorliegen von Risikofaktoren.
An dieser Einschätzung ist festzuhalten. Wie vorstehend ausgeführt, än-
dern die im vorliegenden Verfahren neu eingereichten Beweismittel nichts
an der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe.
Eine substantiierte Begründung, inwiefern sich die allgemeine Lage in Sri
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Lanka seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens in einer Weise ver-
ändert hätte, die sich konkret in negativer Weise auf die persönliche Situa-
tion des Beschwerdeführers auswirken würde, geht aus der Beschwerde-
schrift nicht hervor. Aufgrund der derzeitigen Aktenlage sind weiter keine
Hinweise erkennbar, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der neueren
Entwicklungen in Sri Lanka ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten
könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben
könnten respektive er bei einer Rückkehr mit Nachteilen asylrelevanten
Ausmasses zu rechnen hätte. Sodann ist aufgrund der Anschläge vom
21. April 2019 auch nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von nach
Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen zu schliessen. Insofern ist an der La-
geeinschätzung im genannten Referenzurteil E-1866/2015 festzuhalten
(vgl. u.a. Urteile des BVGer E-2216/2019 vom 29. Juni 2019; D-3061/2019
vom 27. Juni 2019 E. 5.2.1).
7.6 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es fehle ihm an einem
tragfähigen Beziehungsnetz. Wegen seines Verschwindens setzten die
Behörden seine Eltern und Geschwister unter Druck. Wie bereits erwähnt,
sind die vorgebrachten Fluchtgründe nach wie vor als unglaubhaft zu be-
trachten. Insofern wird dem Argument des Beschwerdeführers dadurch die
Grundlage entzogen. Zudem hat das Gericht im ordentlichen Verfahren
(Urteil BVGer E-2876/2017 vom 31. Januar 2019) geprüft, ob der Vollzug
der Wegweisung nach Sri Lanka in individueller Hinsicht zumutbar ist und
dies bejaht. Insbesondere wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer
sowohl in F._______ als auch in seinem Herkunftsort über Bezugsperso-
nen verfügt (vgl. a.a.O. E. 7.3.2). Inwiefern sich daran seit dem 31. Januar
2019 etwas geändert haben soll, wird weder in der Rechtsmitteleingabe
näher dargelegt noch lassen sich entsprechende Hinweise den Akten ent-
nehmen.
7.7 Schliesslich ist festzuhalten, dass an der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG auch die neusten Gewaltvorfälle
in Sri Lanka vom 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen
Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ]
vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror,
ld.1476769, abgerufen am 24.07.2019; NZZ vom 25. April 2019, Polizei
nimmt weitere 16 Verdächtige fest – was wir über die Anschläge in Sri
Lanka wissen,
was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859, abgerufen am 24.07.2019;
New York Times [NYT], What We Know and Don’t Know About the Sri
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Lanka Attacks,
attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&mdule=Top%20
Stories&pgtype=Homepage, abgerufen 24.07.2019) nichts zu ändern ver-
mögen.
7.8 Insgesamt ist das Vorliegen von Wiedererwägungsgründen zu vernei-
nen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der am 11. Juli 2019 einbezahlte Kostenvorschuss
ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Versand: