Abtei lung V
E-3115/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Fürsprecher Adrian Blättler,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Mai 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3115/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie – stellte in der Schweiz am 25. März 2005 ein erstes Asylge-
such. Als Fluchtgründe macht er insbesondere geltend, er werde von
der Gendarmerie behelligt. Ausserdem sei er wegen einer gegen den
türkischen Staat eingereichten Schadenersatzklage von der Polizei
festgehalten, beleidigt, bedroht und geschlagen worden. Schliesslich
machte er Probleme aufgrund seiner Militärdienstverweigerung gel-
tend.
Mit Verfügung vom 14. April 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
und den Vollzug derselben an.
Die gegen diese Verfügung am 17. Mai 2005 erhobene Beschwerde
lehnte die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) mit Urteil vom 15. Juli 2005 ab.
Seit dem 6.September 2005 war der Beschwerdführer unbekannten
Aufenthalts.
B.
Am 26. März 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen mutmasslicher
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Untersu-
chungshaft genommen. Anlässlich der Einvernahme und dem rechtli-
chen Gehör betreffend Wegweisung am 27. März 2008 stellte der Be-
schwerdeführer ein zweites Asylgesuch.
C.
Zu seinen Asylgründen machte der Beschwerdeführer an der Direktan-
hörung durch das BFM am 10. April 2008 folgende Aussagen (B16):
Nach dem ersten negativen Asylentscheid in der Schweiz sei er – un-
ter gefälschter Identität – nach Istanbul zurückgekehrt. Dies sei am
Flughafen festgestellt worden. Er sei zwei Tage lang festgehalten und
aufgefordert worden, den Militärdienst nachzuholen. Den Termin im Mi-
litärkrankenhaus zur Feststellung seiner Tauglichkeit habe er jedoch
nicht wahrgenommen. Aufgrund seiner kurdischen Abstammung habe
er – trotz seiner guten Deutschkenntnisse auch in der Tourismusbran-
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che – keine Stelle finden können. Er sei oft von der Polizei angehalten
und erniedrigt worden. Als er es nicht mehr ausgehalten habe, sei er in
sein Heimatdorf zurückgekehrt. Dieses sei in den Jahren 1993 und
1994 vom Militär bombardiert worden, weshalb er – noch vor seiner
erstmaligen Ausreise in die Schweiz - eine Schadenersatzklage gegen
den Staat angestrengt habe, die noch immer hängig sei. Wenn er nun
in der Türkei seinen verweigerten Militärdienst antreten würde, be-
fürchte er, allein schon aufgrund dieser eingereichten Klage bestraft zu
werden. In seiner Heimatregion habe er wegen der Klage und dem
ausstehenden Militärdienst kein anständiges Leben führen können,
weshalb er sich mit einer gefälschten ID-Karte in B._______ aufgehal-
ten habe. Dort sei er verhaftet und aufgefordert worden, den Militär-
dienst zu absolvieren. Es sei ihm auch vorgeworfen worden, sich in
den Bergen aufgehalten zu haben, obwohl sie genau gewusst hätten,
dass er in der Schweiz gewesen sei. Auf Anraten seiner Verwandten
habe er sich nach C._______ begeben, wo er mit dem
Menschenrechtsverein IHD in Kontakt getreten sei. Die IHD-Vertreter
hätten ihm mit seiner vor dem Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) hängigen Klage auch nicht helfen können;
aber auch sie seien der Ansicht gewesen, die Klage sei gefährlich für
den Beschwerdeführer. Ausserdem kenne er viele Leute, die gefoltert
worden seien. Er habe dort nicht mehr leben können, weshalb er sich
für die erneute Ausreise entschieden habe. Weil es an der Grenze
Probleme gegeben habe, sei er bei seiner Schwiegermutter (er habe
im Oktober 2007 in der Türkei eine in der Schweiz niedergelassene
Türkin geheiratet) vorbeigegangen. Dort habe er arbeiten können.
Wegen der vielen Meldungen über getötete türkische Soldaten sei es
für ihn als Kurden aber sehr ungemütlich geworden. Eines Tages sei er
festgenommen worden; während der Haft sei er geschlagen und am
linken Auge verletzt worden. Nach einigen Stunden sei er freigelassen
worden. Damals habe er sich definitiv entschieden, die Türkei wieder
zu verlassen; Mitte Januar 2008 sei er ausgereist. Am 21. März 2008
sei er in die Schweiz eingereist.
D.
Mit Eingabe vom 14. April 2008 wies sich der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers mit einer Vollmacht aus und ersuchte unter anderem
um Zuteilung des Beschwerdeführers in den Wohnkanton seiner Ehe-
frau und um Akteneinsicht (B17).
Seite 3
E-3115/2008
E.
Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2008 gewährte das BFM dem
Rechtsvertreter Akteneinsicht (B18).
F.
Mit Eingabe ebenfalls vom 25. April 2008 reichte der Rechtsvertreter
folgende Beweismittel zu den Akten: Dokumente aus dem Schadener-
satzprozess des Onkels des Beschwerdeführers nach der Zerstörung
dessen Dorfes; eine Kopie des Familienregisterauszuges dieses On-
kels; ein Bericht des türkischen Menschenrechtsvereins über eine
Razzia der türkischen Sicherheitskräfte vom 10. Juli 2003 in einem be-
nachbarten Dorf. Leider habe der Beschwerdeführer keine Dokumente
aus seinem eigenen Schadenersatzverfahren erhalten können, beim
Prozess seines Onkels handle es sich jedoch um ein analoges Begeh-
ren. Ausserdem seien rund drei Dutzend Verwandte des Beschwerde-
führers von den türkischen Sicherheitskräften verfolgt worden oder
würden immer noch verfolgt. Einige seien umgekommen, andere seien
im Gefängnis oder im Exil. Elf seien in Deutschland und vier in der
Schweiz als politische Flüchtlinge anerkannt worden. Aufgrund der Be-
ziehungsnähe des Beschwerdeführers zu politisch aktiven Verwandten
und Freunden habe er im Zeitpunkt seiner Ausreise begründete Furcht
gehabt, von den Behörden festgenommen und unter Misshandlung
verhört zu werden (B19).
G.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2008 trat das BFM gestützt auf Art. 33
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz und deren Vollzug an.
H.
Mit Urteil vom 8. Mai 2008 verurteilte das [Gericht] den
Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmit-
telgesetz und das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän-
der zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Der Vollzug der Strafe
wurde unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben.
I.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2008 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und bean-
tragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz an-
zuweisen, zur Entscheidfindung die Asyldossiers seiner Verwandten
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beizuziehen. Eventualiter sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren
oder er sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde um die aufschiebende Wirkung der Beschwerde und die
unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Als Beweismittel wurden
übersetzte Dokumente aus dem Schadenersatzprozess des Onkels
und Berichte des Menschenrechtsvereins mitsamt Übersetzungen
eingereicht.
J.
Mit Telefax vom 15. Mai 2008 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht
die zuständigen Behörden, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
von Vollzugshandlungen abzusehen.
K.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2008 verzichtete das Bundesverwaltungs-
gericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob die
Behandlung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege auf einen
späteren Zeitpunkt. Ausserdem forderte es den Beschwerdeführer zur
Einreichung von Beweismitteln auf, die seine eigenen Schadenersatz-
prozesse in der Türkei und vor dem EGMR belegten, sowie zur Einrei-
chung von Bestätigungen der Flüchtlingseigenschaft seiner in der
Schweiz und Deutschland lebenden Verwandten.
L.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2008 bestätigte das [Gericht] die
Anordnung der Vorbereitungshaft (anstelle der bisherigen Aus-
schaffungshaft) und bewilligte diese bis zum Beschwerdeentscheid
des Bundesverwaltungsgerichts, längstens bis 26. November 2008.
M.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer einige
der einverlangten Beweismittel zu den Akten und ersuchte um eine
Fristverlängerung für die Beibringung der restlichen.
N.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2008 gewährte das Bundesverwaltungsge-
richt die Fristverlängerung und machte den Beschwerdeführer gleich-
zeitig darauf aufmerksam, dass die Beweismittel in eine Amtssprache
übersetzt werden müssen.
O.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2008 reichte der Beschwerdeführer weitere
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Beweismittel und Übersetzungen zu den Akten und ersuchte abermals
um Fristerstreckung zur Einreichung weiterer Beweismittel.
P.
Mit Verfügung vom 4. August 2008 lehnte das Bundesverwaltungsge-
richt das Fristerstreckungsgesuch unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) ab.
Q.
Mit Eingabe vom 3. September 2008 reichte der Beschwerdeführer ei-
nen Bericht über die Gefährdungslage kurdischer Dienstverweigerer in
der Türkei sowie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) zum Gefährdungsprofil für türkische Staatsangehörige kurdi-
scher Herkunft bei Klagen gegen den türkischen Staat ein. Eine Über-
setzung des ersten Berichts wurde am 8. September 2008 nachge-
reicht.
R.
Mit Verfügung vom 12. September 2008 ersuchte das Bundesverwal-
tungsgericht die Vorinstanz um eine Vernehmlassung.
S.
Mit Vernehmlassung vom 29. September 2008 beantragte die Vorins-
tanz die Abweisung der Beschwerde.
T.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2008 nahm der Beschwerdeführer zur
vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
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den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung,
laut deren Dispositiv das BFM nicht auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers eingetreten ist. Bei Beschwerden gegen Nichteintre-
tensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf
seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage
beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein-
getreten ist. Die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – enthält sich demnach einer
materiellen Prüfung. Sie hebt einzig die angefochtene Verfügung auf
und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1 S. 240 f.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Weg-
weisungsvollzuges hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorge-
nommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt.
2.
Auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz auf-
hält, wird nicht eingetreten, wenn sie offensichtlich bezweckt, den dro-
henden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden
(Art. 33 Abs. 1 AsylG). Ein solcher Zweck ist zu vermuten, wenn das
Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, ei-
nem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer
Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG). Diese
Bestimmung findet keine Anwendung, wenn eine frühere Einreichung
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des Gesuches nicht möglich oder nicht zumutbar war oder sich
Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Aussagen am 21. März
2008 in die Schweiz eingereist. Am Abend des 26. März 2008 wurde er
wegen Verdachts auf Handel mit grossen Mengen Heroin – beim Ver-
such, sich der polizeilichen Kontrolle zu entziehen, warf er zwei Knit-
tersäcke mit ca. 84 Gramm Heroin weg – verhaftet. Anlässlich der Ein-
vernahme am nächsten Morgen und der gleichzeitigen Gewährung des
rechtlichen Gehörs betreffend die Wegweisung stellte der Beschwer-
deführer sinngemäss ein Asylgesuch („[K]ann man schon hier ein
Asylgesuch einreichen?“ [B2, 13/41]). Vor diesem Hintergrund ist ohne
weiteres von einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der
Verhaftung des sich illegal in der Schweiz aufhaltenden Beschwerde-
führers und seiner Asylgesuchsstellung auszugehen.
3.2 Die Vorinstanz hielt in ihrer angefochtenen Verfügung weiter fest,
dass aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eine grosse Men-
ge an Heroin weggeworfen habe, keinesfalls darauf geschlossen wer-
den könne, er habe ursprünglich beabsichtigt, in der Schweiz ein Asyl-
gesuch zu stellen. Den Polizeiprotokollen lasse sich zudem entneh-
men, dass die unterzeichneten Ermittlungsbeamten davon ausgegan-
gen seien, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Verhaf-
tung schon längere Zeit in der Schweiz geweilt habe (B2, 21/41). Es
wäre ihm folglich möglich und zumutbar gewesen, zu einem früheren
Zeitpunkt ein Asylgesuch einzureichen.
Auch andere Elemente in den Unterlagen deuten darauf hin, dass der
Beschwerdeführer schon früher als von ihm angegeben in die Schweiz
eingereist ist, und es ihm also möglich und zumutbar gewesen wäre,
ein Asylgesuch einzureichen. So sagte seine Frau anlässlich der Ein-
vernahme vom 27. März 2008 aus, ihr Ehemann sei vor ca. zwei Wo-
chen plötzlich vor ihrer Haustür gestanden – was bedeutete, dass er
also eine Woche früher in die Schweiz eingereist wäre, als er selber
angegeben hat (B2, 7/41). Dass der Beschwerdeführer ursprünglich
nicht beabsichtigte, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen, lässt
sich auch aus den zwei Bemerkungen zu Beginn der Anhörung durch
das BFM im Gefängnis schliessen, wo er sagte, er könne sich nicht
mehr erinnern, ob er überhaupt um Asyl ersucht habe (B16 S. 2 und
3).
Seite 8
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In der Beschwerdeschrift wird festgehalten, dass der Beschwerdefüh-
rer durch die Heirat Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in der
Schweiz gehabt, diese aber noch nicht erhalten habe. Wegen seiner
Verfolgungssituation in der Türkei sei er schliesslich früher eingereist,
als es ihm erlaubt gewesen wäre. Wegen der Aussicht auf Erteilung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung habe er nicht sofort nach seiner Einreise
ein Asylgesuch gestellt. Die Verhaftung und drohende Ausschaffung in
die Türkei, wo er aus asylrelevanten Gründen verfolgt werde, habe ihn
dann jedoch zur Stellung des Asylgesuchs gezwungen. Darin sei kein
Rechtsmissbrauch zu erblicken. Letztlich lässt sich aus diesen Aussa-
gen jedoch ebenfalls schliessen, dass es dem Beschwerdeführer mög-
lich und zumutbar gewesen wäre, früher – das heisst unmittelbar nach
seiner illegalen Einreise in die Schweiz – ein Asylgesuch zu stellen.
3.3 Schliesslich ist zu prüfen, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorlie-
gen; diesfalls wäre auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzu-
treten gewesen (s. dazu sogleich E. 4).
4.
4.1 Auf ein Asylgesuch gemäss Art. 33 AsylG ist einzutreten, falls Hin-
weise auf eine Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich
haltlos erweisen. Für die Annahme von Hinweisen auf Verfolgung, die
gemäss Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG zum Eintreten auf ein Asylgesuch
führen, ist ein tiefes Beweismass anzusetzen und der weite Verfol-
gungsbegriff von Art. 18 AsylG anzuwenden, der neben Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG auch Wegweisungsvollzugshindernisse im Sin-
ne von Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) – namentlich von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) verbotene menschenrechtswidrige Behandlung – um-
fasst (vgl. die nach wir vor massgeblichen EMARK 2003 Nr. 18, 19 und
20.) Erweisen sich Hinweise auf eine Verfolgung nicht auf den ersten
Blick ("prima facie") als haltlos, so ist auf das entsprechende Gesuch
einzutreten und es sind die Vorbringen der Asylsuchenden im Rahmen
einer umfassenden Prüfung unter dem strengeren Blickwinkel von
Art. 7 AsylG auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen (vgl. EMARK 1999
Nr. 17 E. 4b S. 115).
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4.2 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, den Aus-
sagen des Beschwerdeführers – sofern sie denn glaubhaft seien – sei
zu entnehmen, dass sich die Probleme, die er anlässlich seines ersten
Asylverfahrens in der Schweiz dargelegt habe, nach seiner Rückkehr
in die Türkei fortgesetzt hätten. Es seien keine Ereignisse eingetreten,
die geeignet wären, eine Gefährdungssituation asylrelevanten Aus-
masses zu begründen. Die Erwägungen im ersten Asylentscheid seien
nach wie vor gültig.
Bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Festnahmen hand-
le es sich um Vorkommnisse von geringer Eingriffsdauer und Intensi-
tät. Ausserdem lägen keine Anhaltspunkte vor, aufgrund derer der Be-
schwerdeführer in absehbarer Zukunft asylrelevante Verfolgungsmass-
nahmen zu befürchten hätte. Es bestehe – wie schon im ersten Verfah-
ren dargelegt – auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich
die Befürchtungen des Beschwerdeführers, anlässlich seines Militär-
dienstes schwere Nachteile zu erleiden, verwirklichen würden. Eine
allfällige Bestrafung wegen der Militärdienstverweigerung würde au-
sserdem nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erfol-
gen, sondern rein militärstrafrechtlichen Charakter aufweisen. Die ein-
gereichten Beweismittel (Dokumente betreffend die Schadenersatzkla-
ge des Onkels des Beschwerdeführers und der Bericht des türkischen
Menschenrechtsvereins) vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu
ändern. In Bezug auf die durch den Rechtsvertreter geltend gemachte
befürchtete Reflexverfolgung stellte die Vorinstanz fest, dass der Be-
schwerdeführer diese Problematik bisher nie geltend gemacht habe.
Ausserdem gelte es zu beachten, dass behördliche Nachforschungen
gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen
bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass
annähmen.
4.3
4.3.1 In der Beschwerdeschrift wies der Beschwerdeführer noch ein-
mal auf die verschiedenen Verfolgungsgründe hin, die ihn dazu veran-
lasst hätten, sein Heimatland zu verlassen. Ein wichtiger diesbezügli-
cher Umstand stelle die beim EGMR hängige Schadenersatzklage ge-
gen den türkischen Staat dar. Weiter widersprach er der vorinstanzli-
chen Einschätzung, bei seinen geltend gemachten Festnahmen hand-
le es sich um Vorkommnisse geringer Eingriffsdauer und Intensität. So
habe es sich bei seinen Misshandlungen um eigentliche Körperverlet-
zungen gehandelt; er sei nicht nur punktuell, sondern überall, wo er
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sich niedergelassen habe, von den Behörden verfolgt worden;
schliesslich sei ihm vorgeworfen worden, (in den Bergen) mit der PKK
kollaboriert zu haben. Er fuhr fort, dass – wenn die erlittenen
Massnahmen die für die Flüchtlingseigenschaft nötige Intensität nicht
erreichten – er zumindest befürchten müsse, in Zukunft Nachteilen
ausgesetzt zu werden, die durchaus diese Intensität aufwiesen.
Zudem warf er der Vorinstanz vor, auf die geltend gemachte
offensichtliche Gefahr einer Reflexverfolgung wegen seiner
zahlreichen in der Schweiz und anderen Ländern als politische
Flüchtlinge anerkannten Verwandten nicht eingegangen zu sein.
Der Beschwerde lagen drei übersetzte Dokumente aus dem Schaden-
ersatzverfahren des Onkels des Beschwerdeführers bei. Das Beweis-
mittel Nr. 3 bestätigt, dass dessen Antrag geprüft wurde und dass er
noch Dokumente nachzureichen habe. Bei Nr. 4 handelt es sich um
eine Kopie des Formulars, mit welchem der Onkel seinen erlittenen
Schaden zuhanden des Schadenfeststellungsausschusses beschreibt
und beziffert. Nr. 5 schliesslich ist eine Kopie eines Briefes des An-
walts des Onkels, mit dem dieser seine Schadenersatzforderung ge-
genüber dem Gouverneursamt D._______ geltend machte. Zudem
reichte der Beschwerdeführer einen „Überprüfungs- und
Forschungsbericht“ des Menschenrechtsvereins ein, in welchem ein
bewaffneter Anschlag mit fünf Todesopfern am 10. Juli 2003 auf das
Dorf E._______ beschrieben wird (Nr. 5 und 6). Diesbezüglich hielt der
Beschwerdeführer fest, diese Berichte dokumentierten, dass die
Verfolgung der Bewohner seines Dorfes nach wie vor andauere.
4.3.2 Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerde-
führer – zum Teil auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin
– weitere Beweismittel zu den Akten. Dabei handelt es sich um mehre-
re Flüchtlingsausweise von Verwandten des Beschwerdeführers in der
Schweiz und in Deutschland. Eingereicht wurden zudem auch
türkischsprachige Akten aus den Schadenersatzverfahren des Be-
schwerdeführers gegen den türkischen Staat sowohl in der Türkei als
– angeblich – auch vor dem EGMR sowie Akten aus Strafverfahren ge-
gen verschiedene Verwandte des Beschwerdeführers. Auszüge der Ak-
ten aus dem Schadenersatzverfahren in der Türkei wurden mit Einga-
be vom 25. Juli 2008 noch in Übersetzung nachgereicht (BVGer
act. 9).
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Dabei handelt es sich um eine Vernehmlassung des Innenministeriums
vom 17. März 2006, worin zuhanden des Verwaltungsgerichts
F._______ festgehalten wird, dass die Berechnung des
Schadenersatzes von der Vorinstanz korrekt vorgenommen worden sei
(Nr. 16); um eine weitere Vernehmlassung des Innenministeriums vom
19. Januar 2006, in welcher die Entschädigungsforderung des
Beschwerdeführers als zu hoch bewertet wird (Nr. 17); eine
(undatierte) Replik des Anwalts des Beschwerdeführers, worin er eine
zu tief angesetzte Entschädigungssumme durch den
Schadenfeststellungsausschuss geltend macht (Nr. 18); das Gesuch
des Beschwerdeführers vom September 2004 um Feststellung seines
Schadens und dessen Wiedergutmachung (Nr. 19); eine Eingabe des
Anwalts vom 26. Mai 2008 an das Verwaltungsgericht G._______
(Nr. 20).
Mit gleicher Eingabe klärte der Beschwerdeführer ein „Missverständ-
nis“ in Bezug auf die Schadenersatzklage vor dem EGMR auf: Der
Prozess in der Türkei sei noch nicht letztinstanzlich abgeschlossen,
sondern noch vor dem Verwaltungsgericht F._______ hängig. Beim
eingereichten Dokument handle es sich um eine Vollmacht an seinen
Rechtsvertreter, sein Rechtsbegehren allenfalls nach Strassburg wei-
terzuziehen. Dort sei jedoch – entgegen seinen (mehrfachen) früheren
Aussagen – kein von ihm angestrengtes Verfahren hängig.
4.4 Mit Vernehmlassung vom 29. September 2008 hielt die Vorinstanz
fest, die eingereichten Dokumente seien in gesamtheitlicher Würdi-
gung der Akten nicht geeignet, eine Gefährdungslage für den Be-
schwerdeführer zu begründen. Es sei auch festzuhalten, dass dieser
Sachverhalt bereits Gegenstand des ersten Asyl- und Beschwerdever-
fahrens gewesen sei.
4.5 In seiner Replik widerspricht der Beschwerdeführer der Vorins-
tanz, dass sein Prozess in der Türkei schon Gegenstand des ersten
Asylverfahrens gewesen sei. Zu jenem Zeitpunkt sei es lediglich um
ein verwaltungsrechtliches Verfahren gegangen. Die eigentliche Scha-
denersatzklage habe er erst später – nachdem ihm eine ungenügende
Schadenersatzsumme zugesprochen worden sei – vor Gericht einge-
reicht. Damit habe er sich ungleich mehr exponiert, als er dies mit dem
ursprünglichen Antrag gemacht habe. Weiter machte er auf die zuge-
spitzte politische und militärische Lage im Osten der Türkei aufmerk-
sam.
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Zusammenfassend hielt er fest, die Kombination der drei Faktoren Mili-
tärdienstverweigerung, Schadenersatzklage und Reflexverfolgung füh-
re zu einer asylrelevanten Gefährdungslage, die nicht verneint werden
könne.
4.6
4.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt gestützt auf die nachste-
henden Erwägungen zum Schluss, dass vorliegend keine Hinweise auf
Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen.
Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers eingetreten.
4.6.2 Der Beschwerdeführer hat mehrfach darauf hingewiesen, dass
er wegen seiner Schadenersatzklage gegen den türkischen Staat ei-
ner Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. Insbesondere die Beschwerde
vor dem EGMR sei gefährlich für ihn; das sei ihm auch vom türkischen
Menschenrechtsverein so bestätigt worden (B16 S. 5). Während des
gesamten erstinstanzlichen Verfahrens hat der Beschwerdeführer an
dieser Aussage festgehalten, und auch im vorliegenden Beschwerde-
verfahren sah er sich erst nach zweimaliger Aufforderung durch das
Bundesverwaltungsgericht, entsprechende Beweismittel einzureichen
(BVGer act. 5 und 8), genötigt, das sogenannte Missverständnis zu
klären und richtigzustellen, dass in Tat und Wahrheit keine Beschwer-
de in Strassburg hängig, sondern das Verfahren vor dem türkischen
Verwaltungsgericht noch nicht abgeschlossen sei (BVGer act. 9). Die-
ser Umstand wie auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer wäh-
rend des gesamten Verfahrens bis zur abschliessenden Replik (BVGer
act. 17) nie ausdrücklich erwähnt hat, dass sein verwaltungsrechtlicher
Antrag auf Entschädigung nach seiner Rückkehr aus der Schweiz im
Jahre 2005 zwar angenommen, aber die Entschädigung nicht zufrie-
denstellend festgesetzt worden sei, und er erst nachher den gerichtli-
chen Weg einer Schadenersatzklage beschritten habe – obwohl er im-
mer von einer Klage gesprochen hat –, wirft zumindest gewisse Zwei-
fel auf betreffend die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers. Nicht nachvollziehbar ist weiter, wieso den Unterlagen ein Doku-
ment beiliegt, welches im Mai 2008 an das Verwaltungsgericht
G._______ gerichtet wurde, wo doch zu jenem Zeitpunkt gemäss
anderen Unterlagen das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
F._______ hängig gewesen sein soll (vgl. oben E. 4.3.2). Jedenfalls
muss festgestellt werden, dass es der Beschwerdeführer versäumt
Seite 13
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hat, die von ihm eingereichten Beweismittel in den von ihm geltend
gemachten Kontext zu stellen.
Dennoch wird vorliegend (ohne zur Echtheit der eingereichten Doku-
mente abschliessend Stellung zu nehmen) davon ausgegangen, dass
der Beschwerdeführer ein Schadenersatzverfahren vor den türkischen
Behörden angestrengt hat und dieses nach wie vor hängig ist.
Es kann jedoch weder den Unterlagen zum Verfahren des Onkels noch
jenen zum Verfahren des Beschwerdeführers eine irgendwie geartete
Verfolgungsabsicht durch die türkischen Sicherheitskräfte entnommen
werden. Die Dokumente belegen einzig und allein den Schriftverkehr
zwischen den Parteien und den Behörden. Wie schon die ARK in ih-
rem Urteil im ersten Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers
vom 15. Juli 2005 festhielt, haben Dutzende von Geschädigten aus
dem Dorf des Beschwerdeführers – wie dieser selber auch – ihr Ver-
fahren vor das oberste Verwaltungsgericht weitergezogen. Vor diesem
Hintergrund ist nicht ersichtlich, wieso sich der Beschwerdeführer
diesbezüglich mehr exponiert haben soll als andere Personen, wie
dies vom Rechtsvertreter in der Replik geltend gemacht wird (BVGer
act. 17). Auch der zu den Akten gereichten Analyse der SFH lässt sich
– entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nichts zu seinen
Gunsten entnehmen. Dergemäss sind keine Fälle von systematischer
Drohung gegen Antragsteller, speziell auch gegen kurdische, bekannt.
Spontane Einschüchterungsversuche sind jedoch bekannt, stellen
aber Einzelfälle dar. Im Übrigen hält auch dieser Bericht fest, dass
über 15'000 Personen eine Entschädigungsklage an die Gerichte ge-
stellt hätten – und nicht lediglich an die Entschädigungsausschüsse im
verwaltungsinternen Verfahren.
Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Festnahmen – so-
fern sie denn überhaupt stattgefunden haben – betrifft, so ist der Vor-
instanz vollumfänglich zuzustimmen, dass es sich dabei um Vorkomm-
nisse von geringer Eingriffsdauer und Intensität handelt und sie keine
Asylrelevanz entfalten. Ebenso sind keine Anhaltspunkte für eine be-
gründete Furcht vor künftiger Verfolgung des Beschwerdeführers er-
sichtlich.
4.6.3 Der Vorinstanz ist des weiteren beizupflichten, dass keine be-
achtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer an-
lässlich seines Militärdienstes schwere Nachteile zu befürchten hätte.
Wenn die Behörden tatsächlich daran interessiert wären, den Be-
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schwerdeführer in die Armee einzuziehen, so ist nicht nachvollziehbar,
warum sie ihn nach jeder der angeblich zahlreichen Festnahmen nach
kurzer Zeit wieder freigelassen haben, statt ihn der Armee zuzuführen.
Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer immer nur
mündlich dazu aufgefordert worden sei, seinen Militärdienst zu
absolvieren, dass soweit ersichtlich nie ein militärstrafrechtliches
Verfahren eingeleitet wurde und er nach seiner Rückkehr aus der
Schweiz sich ohne Probleme der medizinischen Untersuchung in der
Militärklinik („Wenn sie dort festgestellt hätten, dass ich gesund war,
hätte ich sofort einrücken müssen. Deshalb ging ich nicht hin.“ [B16
S. 7]) hat entziehen können, ergeben sich Zweifel an der Darstellung
des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr müsse er „befürchten,
länger verhaftet und gefoltert oder sogar ermordet zu werden“ (BVGer
act. 1 S. 17) oder bei der Sanktionierung seiner
Militärdienstverweigerung müsse „er in jedem Fall mit einer härteren
Strafe rechnen, als dies bei einem normalen Dienstverweigerer der
Fall wäre“ (BVGer act. 17 S. 5). Mit Verweis auf das den
Beschwerdeführer betreffende und nach wie vor zutreffende ARK-
Urteil vom 15. Juli 2005 und die darin schon verwertete Analyse der
SFH kann festgestellt werden, dass sich die geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als offensichtlich
haltlos erweisen.
4.6.4 Schliesslich stellte die Vorinstanz auch zu Recht fest, dass der
Beschwerdeführer die befürchtete Reflexverfolgung wegen seiner poli-
tisch aktiven Verwandten in seinen Aussagen selbst nie erwähnt hatte
(weder im ersten noch im vorliegenden zweiten Asylverfahren), son-
dern diese Befürchtungen erst durch dessen Rechtsvertreter vorge-
bracht wurden. Auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts muss
dieses Vorbringen als nachgeschoben gelten. Dies umso mehr, als
sich die diesbezüglichen Eingaben in einer Auflistung von als Flüchtlin-
ge anerkannten Verwandten des Beschwerdeführers erschöpfen, ohne
jedoch zu konkretisieren, aus welchen Gründen diese Personen um
Schutz ersuchten, welches ihr politisches Profil in der Türkei war und
inwiefern der politisch unbescholtene Beschwerdeführer eine diesbe-
zügliche Reflexverfolgung zu gewärtigen hätte. Vor diesem Hintergrund
und gestützt auf die vorstehenden Erwägungen, wonach keinerlei Hin-
weise auf Verfolgung vorliegen, lehnt das Bundesverwaltungsgericht
hiermit das Gesuch des Beschwerdeführers auf Beizug der Dossiers
seiner Verwandten ab. Der Untersuchungsgrundsatz, an welchen das
Gericht gebunden ist, kann nicht so weit verstanden werden, als dass
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auch gänzlich unsubstanziierte Vorbringen von der Behörde von Am-
tes wegen zu prüfen sind.
4.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen ist, die Vermutung umzustossen, er habe sein Asyl-
gesuch zwecks Vermeidung des drohenden Vollzugs einer Wegwei-
sung oder Ausweisung gestellt, da das Gesuch in engem zeitlichem
Zusammenhang mit seiner Verhaftung eingereicht wurde. Ausserdem
wäre ihm eine frühere Gesuchseinreichung möglich und zumutbar ge-
wesen und es liegen keine Hinweise auf Verfolgung vor.
Die Vorinstanz ist folglich zu Recht gestützt auf Art. 33 AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben am 22. Oktober
2007 eine in der Schweiz niedergelassene Türkin geheiratet. Diese
stellte in der Folge ein Familiennachzugsgesuch. Gemäss Art. 43
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht für den Beschwer-
deführer grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbe-
willigung. Nach Auskunft der zuständigen kantonalen Behörde wurde
über das Gesuch zum heutigen Zeitpunkt jedoch weder formell noch
materiell befunden.
5.3 Gestützt auf EMARK 2001 Nr. 21 E. 11a S. 177 ist in diesem Fall
davon auszugehen, dass die Zuständigkeit hinsichtlich der Frage der
Anordnung der Wegweisung von den Asylbehörden auf die ausländer-
rechtlichen Behörden wechselt respektive gewechselt hat. Das Bun-
desverwaltungsgericht hat folglich die von der Vorinstanz angeordnete
Wegweisung und somit die Ziff. 2-4 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung aufzuheben. Es obliegt den fremdenpolizeilichen Behörden,
die allfällige Wegweisung des Beschwerdeführers zu prüfen und anzu-
ordnen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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– soweit das Eintreten auf das Asylgesuch betreffend – Bundesrecht
nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollstän-
dig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
7.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Mit der Beschwerdeeinreichung ersuchte der Beschwerdeführer um
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG. Mit Verfügung vom 20. Mai 2008 verschob das Bundes-
verwaltungsgericht den diesbezüglichen Entscheid auf einen späteren
Zeitpunkt. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den
Akten. Die Rechtsbegehren erscheinen sodann rückblickend nicht als
von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit
gutzuheissen.
7.2
Die Aufhebung der Wegweisung geht auf asylfremde Ursachen zurück,
womit darin kein (teilweises) Obsiegen des Beschwerdeführers erblickt
werden kann. Es ist daher keine Parteientschädigung zu entrichten
(Art. 64 VwVG und Art. 7 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit das Nichteintreten auf das Asylgesuch
betreffend – abgewiesen.
2.
Infolge Unzuständigkeit der Asylbehörden werden die Dispositivziffern
2-4 der angefochtenen Verfügung aufgehoben.
3.
Die zuständigen kantonalen Behörden haben über die Wegweisung
des Beschwerdeführers zu befinden.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; vorab
per Telefax)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie; vorab per Telefax)
- [Kanton] (in Kopie, vorab per Telefax; unter Hinweis auf Ziff. 3 des
Dispositivs und E. 5.3)
- [Kanton] (in Kopie, vorab per Telefax; unter Hinweis auf Ziff. 3 des
Dispositivs und E. 5.3)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Andreas Felder
Versand:
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