B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3115/2013
U r t e i l v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Gerald Bovier,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
Afghanistan,
alle vertreten durch lic. iur. Urs Bertschinger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Mai 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – der Ethnie der Tadschiken angehörende af-
ghanische Staatsangehörige – reisten gemäss ihren Angaben am 31. Au-
gust 2010 in die Schweiz ein und stellten gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel Asylgesuche. Am 6. September 2010
fanden Befragungen zur Person und am 14. April 2011 einlässliche Anhö-
rungen der Beschwerdeführenden zu den Asylgründen gemäss Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt.
B.
Die Beschwerdeführenden brachten zur Begründung ihrer Asylgesuche
im Wesentlichen vor, sie stammten aus Herat, wo sie bis kurz vor der
Ausreise bei den Eltern der Beschwerdeführerin gelebt hätten.
D._______, ein früherer Mieter eines dem Vater der Beschwerdeführerin
gehörenden Hauses im Quartier E._______, habe bei seinem Wegzug
aus dem Haus zwei Koffer zurückgelassen. Der Vater der Beschwerde-
führerin sei von den neuen Mietern des Hauses davon in Kenntnis ge-
setzt worden und habe daraufhin D._______ deswegen angerufen; dieser
habe jedoch erklärt, er sei nicht in der Lage, die Koffer abzuholen und
darum gebeten, diese an eine bestimmte Adresse zu überbringen. In der
Folge sei der Beschwerdeführer zusammen mit dem Bruder seiner Ehe-
frau und dem Ehemann ihrer Schwester im Auftrag des Schwiegervaters
mit einem Auto zu dem Haus in E._______ gefahren, um die Koffer zu ho-
len. Da diese so schwer gewesen seien, dass sie sie nicht ins Auto hätten
laden können, hätten sie sie geöffnet und darin Waffen, Sprengkörper und
Munition vorgefunden. Daraufhin hätten sie die Koffer in dem Haus zu-
rückgelassen und seien sofort nach Hause zurückgekehrt. Kurz darauf
habe ein Nachbar angerufen und ihnen mitgeteilt, Sicherheitsbeamte hät-
ten das Haus in E._______ gestürmt und die Koffer sowie die Mieter des
Hauses mitgenommen. Die Beamten hätten zudem in der Nachbarschaft
nach der Adresse des Hauseigentümers gefragt. Da sie (Beschwerdefüh-
rende) und ihre Angehörigen befürchtet hätten, von den Behörden für den
Inhalt der Koffer verantwortlich gemacht zu werden, und sie nicht hätten
beweisen können, dass diese nicht ihnen gehörten, seien sie unverzüg-
lich ins Dorf F._______ geflüchtet, wo sie sich mehrere Tage bei einem
Pächter des Vaters der Beschwerdeführerin aufgehalten hätten. Der Vater
der Beschwerdeführerin habe von dort aus die Ausreise der Familie in die
Wege geleitet. Sie seien im Monat Ramazan 1388 (August/September
2009) zusammen mit den Eltern der Beschwerdeführerin sowie ihren Ge-
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schwistern und deren Familienangehörigen illegal aus ihrem Heimatland
ausgereist und über den Iran, die Türkei, Griechenland und Frankreich in
die Schweiz gereist. Unterwegs seien sie durch die Schlepper von den
übrigen Familienangehörigen getrennt worden. Die Eltern und der Bruder
der Beschwerdeführerin hätten in Deutschland ein Asylgesuch gestellt
und ihre Schwester und deren Ehemann würden sich derzeit in Griechen-
land aufhalten.
C.
Am (…) wurde das Kind der Beschwerdeführenden in der Schweiz gebo-
ren.
D.
Mit Verfügung vom 1. Mai 2013 – eröffnet am 2. Mai 2013 − stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die Begründung wird – so-
weit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 31. Mai 2013 an das Bundesver-
waltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung
des BFM vom 1. Mai 2013 sei aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingsei-
genschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien
sie vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zum Beleg ihrer Vorbringen
reichten sie deutsche Ausweispapiere der Eltern und Geschwister der
Beschwerdeführerin in Kopie, einen Geburtsregisterauszug ihres Kindes,
einen Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2011 sowie
drei Kursbestätigungen vom 4. Februar 2011 beziehungsweise 23. Mai
2011 zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2013 forderte der Instruktionsrichter
die Beschwerdeführenden zur Einzahlung eines Kostenvorschusses in-
nert Frist auf, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
Der geforderte Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
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Seite 4
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juli 2013 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden mit Zuschrift vom
10. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht.
H.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. August 2013 nahmen die Be-
schwerdeführenden Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz und
reichten eines Kostennote ihres Rechtsvertreters zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Asylvor-
bringen der Beschwerdeführenden vermöchten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Ihre Vorbringen
würden zahlreiche Ungereimtheiten aufweisen. Ihre Darstellung, der Mie-
ter D._______ habe zwei Koffer mit Waffen zurückgelassen und in der
Folge den Schwiegervater des Beschwerdeführers gebeten, sich um die-
se zu kümmern, widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung: Da er
damit habe rechnen müssen, dass die Koffer geöffnet würden, hätte er
sich mit diesem Vorgehen einem grossen Risiko einer Identifizierung und
Festnahme ausgesetzt. Schwer nachvollziehbar sei auch die angebliche
Reaktion des Beschwerdeführers und seiner Schwager auf das Auffinden
der Waffen; zu erwarten gewesen wäre, dass sie versucht hätten, diese
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zu verstecken oder sich ihrer zu entledigen. Die Behauptung, es wäre ih-
nen nicht möglich gewesen, zu beweisen, dass sie mit den Koffern nichts
zu tun gehabt hätten, ergebe keinen Sinn, da dies gemäss ihren Angaben
mehrere Zeugen hätten bestätigen können. Schliesslich seien die Be-
schwerdeführer nicht in der Lage gewesen, genaue Angaben zur angebli-
chen Suche der Behörden nach ihnen zu machen, und sie hätten es un-
terlassen, die in Aussicht gestellten Beweismittel hierfür einzureichen.
Aus den Akten würden sich ferner keine Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass ihnen im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Gemäss einem
Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts sei die Sicherheits-
lage in Herat vergleichbar mit derjenigen in Kabul. Der Wegweisungsvoll-
zug sei somit nicht generell unzumutbar, sondern könne bei Vorliegen be-
stimmter begünstigender Umstände als zumutbar erachtet werden. Sol-
che seien im Falle der Beschwerdeführenden gegeben, da sie in Afgha-
nistan auf die Unterstützung durch ein familiäres Beziehungsnetz zählen
könnten. Zudem hätten sie dort den grössten Teil ihres Lebens verbracht,
seien einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und hätten eine Schulbildung
absolviert. Demzufolge erweise sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
4.2 Die Beschwerdeführenden stellten sich in ihrer Beschwerdeeingabe
auf den Standpunkt, die Argumente der Vorinstanz, mit denen diese die
Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen begründe, seien an den Haaren her-
beigezogen. Es sei vielmehr nachvollziehbar, dass der Mieter D._______
die Koffer mit Waffen im Haus zurückgelassen habe, statt mit diesen
durch das Land zu reisen. Die Behauptung sie hätten beweisen können,
dass sie mit den Koffern nichts zu tun hätten, sei spekulativ. Es sei eine
Tatsache, dass ihnen Verfolgung drohe, weil die Polizei im Hause ihres
Vaters beziehungsweise Schwiegervaters die Koffer mit Waffen gefunden
habe und dadurch der Eindruck entstanden sei, sie hätten mit Waffen ge-
handelt oder gar einen Anschlag geplant. Ferner sei zu berücksichtigen,
dass die Eltern der Beschwerdeführerin in Deutschland Asyl erhalten hät-
ten und ihr Bruder vorläufig aufgenommen worden sei. Auch ihre Schwes-
ter und deren Familie hätten mittlerweile in Deutschland ein Asylgesuch
gestellt, welches derzeit noch hängig sei. Demnach würden genügend In-
dizien dafür vorliegen, dass sie in ihrem Heimatstaat ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt seien. Die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sach-
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verhalt unrichtig und unvollständig festgestellt und zu Unrecht ihre Flücht-
lingseigenschaft nicht anerkannt.
Im Weiteren hätten sie in ihrem Herkunftsort Herat keine Bezugspersonen
mehr. Die Angehörigen der Beschwerdeführerin würden sich alle in
Deutschland als Flüchtlinge beziehungsweise Asylsuchende aufhalten,
die Eltern des Beschwerdeführers seien verstorben und seine Geschwis-
ter seien mittlerweile in den Iran geflüchtet. Es sei jedoch wohl nahezu
unmöglich, entsprechende Wohnsitzbestätigungen beizubringen. Ferner
wäre ihre Wohnsituation in Herat nicht gesichert, da sie dort bei den El-
tern beziehungsweise Schwiegereltern gelebt hätten, und es würden
auch keine Hinweise dafür vorliegen, dass sie über hinreichende finan-
zielle Mittel für die Existenzsicherung verfügen würden. Ihre Schulbildung
sei mangelhaft und sie würden über keine Berufsausbildung verfügen. Es
bestehe somit ein erhöhtes Risiko, dass sie ohne soziales Netz in abseh-
barer Zeit in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. In der
Schweiz seien sie hingegen bereits gut integriert und hätten sich bisher
klaglos verhalten. Der Beschwerdeführer gehe einer geregelten Arbeit
nach. Zudem sei ihr Kind in der Schweiz geboren worden. Der Vollzug
der Wegweisung sei unter diesen Umständen nicht zumutbar.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus müssen
die Gesuchstellenden persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrücken
oder bewusst falsch darstellen, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechseln, steigern oder unbegründet nachschieben oder die nötige Mit-
wirkung am Verfahren verweigern. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
Gesuchstellenden. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
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5.2 Unter Anwendung dieses Massstabes gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass das BFM zu Recht und mit zutreffender
Begründung die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden als unglaub-
haft bezeichnet hat. Insbesondere müssen das geschilderte Verhalten
des Mieters D._______ als auch die angebliche Reaktion des Beschwer-
deführers und seiner Schwager auf das Auffinden der Waffen und
Sprengkörper als lebensfremd und unrealistisch bezeichnet werden. Es
wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass beide Parteien sich darum
bemüht hätten, dass die Waffen nicht gefunden werden und einen allfälli-
gen Verdacht der Sicherheitsbehörden von sich zu lenken. In diesem Zu-
sammenhang erscheint auch die Darstellung, die neuen Mieter des Hau-
ses hätten die Polizei über den Waffenfund informiert, schwer nachvoll-
ziehbar, hätten diese sich doch damit selber dem Verdacht ausgesetzt,
mit den Waffen etwas zu tun zu haben. Schliesslich vermögen die Be-
schwerdeführer auch nicht plausibel zu erklären, weshalb sie und ihre
Angehörigen nicht in der Lage gewesen wären, einen allfälligen gegen sie
gerichteten Verdacht der Behörden im Zusammenhang mit den aufgefun-
denen Waffen zu entkräften.
Angesichts dieser Vielzahl an Unglaubhaftigkeitselementen sind die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden als mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit unglaubhaft zu qualifizieren.
5.3 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Asylvorbringen
der Beschwerdeführenden auch den Anforderungen an die flüchtlings-
rechtliche Relevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen würden, da es
sich bei der befürchteten Strafverfolgung durch die heimatlichen Behör-
den um eine legitime staatliche Handlung handeln würde und keine An-
haltspunkte für ein asylrechtlich relevantes Motiv der Behörden (insbe-
sondere das Vorliegen eines sogenannten Politmalus') vorliegen.
5.4 Schliesslich können die Beschwerdeführenden auch aus dem Um-
stand, dass gemäss ihren Angaben den Eltern der Beschwerdeführerin in
Deutschland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, nichts zu ihren
Gunsten ableiten. Den eingereichten Ausweiskopien lässt sich der Auf-
enthaltsstatus der Eltern nicht eindeutig entnehmen. Selbst wenn diese
aufgrund derselben Asylvorbringen als Flüchtlinge anerkannt worden sein
sollten, entfaltet eine allfällige andere Einschätzung des Sachverhalts
durch die deutschen Asylbehörden keine bindende Wirkung für diejenigen
der Schweiz. Aus diesem Grunde sowie in Anbetracht dessen, dass der
rechtserhebliche Sachverhalt liquid ist und keine weiteren Abklärungen
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Seite 9
notwendig sind, besteht kein Anlass zum Beizug der Asylakten der deut-
schen Behörden; der entsprechende Antrag der Beschwerdeführenden ist
abzuweisen.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdefüh-
renden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevante
Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz
hat ihr Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt
ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und
die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
7.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungshindernissen gilt gemäss
ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen.
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Seite 10
8.
8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer eingehenden Ana-
lyse der Lage in Afghanistan zum Schluss gekommen, dass die Sicher-
heitslage in weiten Teilen Afghanistans nach wie vor so prekär ist und
derart schwierige humanitäre Bedingungen herrschen, dass die Situation
– ausser allenfalls in den Grossstädten − als existenzbedrohend im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist (vgl. BVGE 2011/7 E 9.9.1). Im
Weiteren wurde in diesem Entscheid festgehalten, dass von dieser allge-
meinen Feststellung die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterschei-
den sei. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im
Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die
humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weni-
ger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter
den bereits von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in de-
ren Rechtsprechung formulierten strengen Bedingungen (tragfähiges so-
ziales Netz, konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums
und der Wohnsituation; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und
7.8, EMARK 2003 Nr. 10 E. 10 b cc) als zumutbar erachtet werden, auch
im Sinne einer zumutbaren Aufenthaltsalternative (vgl. BVGE a.a.O.
E. 9.9.2). In zwei späteren Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht
bezüglich der Städte Herat (vgl. BVGE 2011/38) und Mazar-i-Sharif (vgl.
BVGE 2011/49) erkannt, dass die dortige Situation mit Kabul vergleichbar
ist, weshalb das Gericht in beiden Urteilen zum Schluss kam, der Vollzug
der Wegweisung in diese Städte sei unter den gleichen Bedingungen wie
ein Vollzug der Wegweisung nach Kabul zumutbar.
8.3 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um ein Ehepaar mit
einem Kleinkind. Auf Grund des Verweises auf EMARK 2003 Nr. 10 ist
davon auszugehen, dass Familien mit minderjährigen Kindern als eine
besonders verletzliche Gruppe einzustufen sind ("vulnerable group", vgl.
EMARK 2003 Nr. 10 E. 10 b.cc. S. 68). In EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8
S. 102 wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Vollzug der Wegwei-
sung nach Afghanistan (einschliesslich Kabul, Herat und Mazar-i-Sharif)
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Seite 11
für Familien mit minderjährigen Kindern unzumutbar ist. Diese Recht-
sprechung bleibt weiterhin massgeblich (vgl. etwa die Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts D-666/2013 vom 7. Mai 2013 E. 6.4 und E-8414/
2010 vom 13. März 2012 E. 8). Damit erweist sich der Vollzug der Weg-
weisung der Beschwerdeführenden bereits aus diesem Grund als unzu-
mutbar. Darüber hinaus wäre vorliegend auch fraglich, ob die weiteren in
EMARK 2003 Nr. 10 angeführten Voraussetzungen für eine Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Herat erfüllt wären. Namentlich erschie-
ne bei der vorliegenden Aktenlage das Bestehen eines tragfähigen sozia-
len Netzes und einer gesicherten Wohnsituation – und damit die Fähigkeit
der Beschwerdeführenden zur Sicherung ihrer Existenz – als ungewiss.
Da die Beschwerdeführenden einer "vulnerable group" zuzurechnen sind,
verfügen sie im Übrigen auch nicht über eine zumutbare Aufenthaltsalter-
native in einem anderen Ort in ihrem Heimatstaat, namentlich in Kabul.
8.4 Unter Würdigung dieser Umstände gelangt das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass eine erzwungene Rückkehr die Beschwerde-
führenden im jetzigen Zeitpunkt in eine Situation bringen würde, die zu
einer konkreten Gefährdung im Sinne des Gesetzes führen würde. Der
Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb als unzumutbar und die
angefochtene Verfügung in diesem Punkt als bundesrechtswidrig.
8.5 Im Übrigen liegen gemäss Aktenlage keine Gründe für den Aus-
schluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG vor.
Somit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme erfüllt.
8.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit den Vollzug der
Wegweisung betreffend, gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5
der vorinstanzlichen Verfügung vom 1. Mai 2013 sind aufzuheben. Im Üb-
rigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das BFM ist anzuweisen, die Be-
schwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und
Art. 83 Abs. 4 AuG).
9.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind
grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen
(Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind
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Seite 12
bezüglich ihrer Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der
Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüg-
lich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs haben sie obsiegt. Praxis-
gemäss bedeutet dies für die Koste-/Entschädigungsfrage ein hälftiges
Obsiegen.
Nach dem Gesagten sind die Verfahrenskosten zur Hälfte den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 300.− festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Diese sind mit dem einbezahlten Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 600.− zu verrechnen. Der Überschuss von Fr. 300.– ist den
Beschwerdeführenden durch das Bundesverwaltungsgericht rückzuer-
statten.
10.
Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres teilweisen
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE) eine
Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikos-
ten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden weist
in seiner Kostennote vom 15. August 2013 Kosten in der Höhe von insge-
samt Fr. 3'086.− aus. In der Kostennote wird auch ein Gerichtskostenvor-
schuss von Fr. 600.− aufgeführt. Diese Kosten können indessen nicht be-
rücksichtigt werden, da es sich dabei nicht um Kosten der Vertretung oder
Auslagen im Sinne von Art. 9 VGKE beziehungsweise Art. 11 VGKE han-
delt. Die auszurichtende Parteientschädigung ist dementsprechend zu
reduzieren. Diese wird unter Berücksichtigung der im Übrigen als ange-
messen zu erachtenden Kostennote hälftig auf Fr. 1'243.− (inklusive Aus-
lagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung gutgeheissen.
Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 1. Mai
2013 werden aufgehoben Das BFM wird angewiesen, die Beschwerde-
führenden vorläufig aufzunehmen.
3.
Den Beschwerdeführenden werden reduzierte Verfahrenskosten in der
Höhe von Fr. 300.– auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 600.– verrechnet. Der Überschuss von Fr. 300.– wird den Be-
schwerdeführenden durch das Bundesverwaltungsgericht rückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung
von Fr. 1'243.− (inkl. Anteile Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: