B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3116/2017
Ur t e i l vom 1 0 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 1. Mai 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Irak im Juli 2015
über Syrien in die Türkei verliess und über die Balkanroute unter Umge-
hung der Grenzkontrolle am 6. September 2015 in die Schweiz einreiste,
wo er am 7. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung (BzP) vom 17. September 2015 so-
wie der Anhörung zu den Asylgründen vom 31. März 2017 zu seiner per-
sönlichen Situation geltend machte, ein Araber sunnitischen Glaubens zu
sein und immer in Mosul gelebt zu haben,
dass er bis zum Einmarsch von Daesh zwei Jahre an der Universität ab-
solviert habe und zuletzt (…) in Mosul gewesen sei,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen ausführte,
von Daesh gehindert worden zu sein, nach Kirkuk zu gehen, wo er eine
Prüfung habe ablegen wollen, nachdem die Universität von Mosul ge-
schlossen worden sei,
dass er einmal von Daesh angehalten und festgenommen sowie geohrfeigt
worden sei, als er seine Schwester und Mutter zum Markt begleitet habe,
dass er nach einem Tag freigelassen worden sei, nachdem sein Schwager
für ihn Lösegeld bezahlt habe,
dass ein Daesh-Anhänger, der sein ehemaliger Studienfreund gewesen sei
und sich Daesh angeschlossen habe, circa anfangs Mai 2015 von ihm ver-
langt habe, sich auch den Islamisten anzuschliessen,
dass er dieses Angebot nicht habe ablehnen können, da man ihn sonst
sofort umgebracht hätte, weshalb er zum Schein zugesagt habe,
dass er daraufhin von seinen Eltern in das Haus seines Grossvaters umge-
zogen sei, wo er während zweier Wochen gelebt habe,
dass er einmal den Eltern einen Besuch abgestattet habe, worauf Daesh
das Haus angezündet habe,
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dass er wieder zum Grossvater geflüchtet sei, wo er über das Internet Kon-
takt zu seinen in Mosul lebenden Freunden gehabt habe, bis er einen
Schlepper gefunden habe und ausgereist sei,
dass er sehr gerne sein Studium beendet hätte, das Leben in Mosul jedoch
zum Stillstand gekommen sei und er den Frieden vermisse,
dass er in einer (…) gewesen sei, aber habe aufhören müssen, weil man
von Daesh getötet werde, wenn man kurze Hosen trage,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. September
2015 mit Verfügung vom 1. Mai 2017 – eröffnet am 2. Mai 2017– ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass es ferner feststellte, die Wegweisung werde zurzeit wegen Unzumut-
barkeit nicht vollzogen, und den Vollzug zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme des Beschwerdeführers aufschob,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe die Begegnungen mit dem Daesh-Angehörigen, der einmal
sein Freund gewesen sei, widersprüchlich geschildert,
dass er bei der BzP ausgesagt habe, dieser Typ habe ihn „immer wieder
angesprochen“, während er bei er Anhörung nur von zwei Begegnungen
gesprochen habe,
dass er anlässlich der BzP berichtet habe, der Typ von Daesh habe ihn
Ende Juni ultimativ aufgefordert, sich den Islamisten anzuschliessen, bei
der Anhörung habe er dieses Ereignis auf „vielleicht Anfangs Juni“ datiert,
dass er weiter bei der BzP vorgebracht habe, als er beim Grossvater ge-
wesen sei, sei der Typ alle zwei Tage ins Haus der Eltern gekommen und
habe nach ihm gefragt,
dass er bei der Anhörung verneint habe, dass etwas vorgefallen sei, wäh-
rend er sich beim Grossvater aufgehalten habe,
dass er auf Vorhalt hin diese Widersprüche nicht habe auflösen können,
dass weiter realitätsfremd erscheine, dass er das Risiko eingegangen sei
und die Eltern besucht habe, wenn der fragliche Freund ihn regelmässig
bei ihnen gesucht haben solle,
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dass er ferner den Zeitpunkt des Besuchs bei seinen Eltern unterschiedlich
geschildert habe, indem er einmal angegeben habe, nach einer Woche
Aufenthalt zu ihnen gegangen zu sein, ein anderes Mal sei es circa nach
einem Monat gewesen,
dass er zu Beginn der Anhörung angegeben habe, bis etwa Mitte Juni 2015
im (...) gearbeitet zu haben, und später zu Protokoll gegeben habe, im An-
schluss an das bedrohende Gespräch mit dem Daesh-Angehörigen Anfang
Juni 2015 zu seinem Grossvater gegangen zu sein, und ab circa Anfang
Juni nicht mehr gearbeitet zu haben,
dass er auf Vorhalt hin dazu erklärt habe, bis Mitte Juni 2015 noch übers
Internet mit dem (...) gearbeitet zu haben,
dass diese Erklärung nicht überzeuge,
dass schliesslich die Schilderung des Ereignisses, als der Beschwerdefüh-
rer bei seinen Eltern gewesen sei und Daesh das Haus in Brand gesteckt
hätten, das mit Wassereimern gelöscht worden sei, realitätsfremd er-
scheine,
dass ebenfalls als realitätsfremd eingestuft werden müsse, wie er das Haus
habe verlassen und wieder zum Grossvater zurückkehren können,
obschon das Haus überwacht worden sei und er umgehend festgenommen
worden wäre, wenn er sich so fahrlässig verhalten hätte,
dass daher nicht geglaubt werden könne, er habe den Irak verlassen, weil
er seitens Daesh unter Todesdrohungen aufgefordert worden sei, sich
ihnen anzuschliessen,
dass sodann die Massnahmen, dass die Universität geschlossen worden
sei, er von Daesh festgenommen, geohrfeigt und erst nach Bezahlung des
Lösegeldes freigelassen worden sei, Folgen der kriegerischen Ereignisse
im Irak seien und angesichts ihrer vergleichsweise geringen Eingriffsinten-
sität keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG (SR142.31) dar-
stellten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Mai 2017 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl
zu gewähren, eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und
er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen,
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dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
beantragte sowie eine Unterstützungsbestätigung in Aussicht stellte,
dass er mit der Beschwerde einen Haftbefehl vom 21. Mai 2014 und ein
Arbeitszeugnis vom 16. Mai 2017 jeweils in Kopie mit deutscher Überset-
zung, ein Foto von ihm und noch zwei Männern (...) und Fotos des ge-
brannten Hauses einreichte,
dass er zur Begründung beteuerte, tatsächlich von der IS-Miliz rekrutiert
worden zu sein und sich nur durch Flucht dieser Rekrutierung entziehen zu
können,
dass er die festgestellten Widersprüche bedauere,
dass er aber bei den Befragungen nervös angespannt und gestresst ge-
wesen sei und sich nicht habe konzentrieren können,
dass mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2017 die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen
wurden und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, einen Kostenvor-
schuss zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungs-
fall (Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass der Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass die Erklärung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei gestresst
und nervös gewesen, nicht geeignet ist, die genannten Widersprüche auf-
zulösen und die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefoch-
tenen Verfügung zu widerlegen,
dass unbesehen der nicht glaubhaft dargelegten Asylvorbringen festzustel-
len ist, dass sich die Lage in seiner Heimat seit der Ausreise des Beschwer-
deführers wesentlich verändert hat,
dass Mosul im Juni/Juli 2017 durch die irakische Armee zurückerobert
wurde und nun unter ihrer Kontrolle ist,
dass die Terrormiliz „Islamischer Staat (IS) an Bedeutung verloren hat und
der Untergang des sogenannten Kalifats nur noch eine Frage der Zeit ist
(Ausland-FAZ: IS-Kommentar, Nicht das Ende des Terrors, vom 12. Juli
2017, ende-des-terrors-15101948.html >, abgerufen am 3. August 2017),
dass somit der Beschwerdeführer keine Verfolgung mehr durch die IS be-
fürchten muss, womit seine Asylvorbringen, würde man sie glauben, asyl-
rechtlich auch nicht relevant sind,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe einen Haftbefehl vom
21. Mai 2014 einreichte, wonach er des Terrorismus beschuldigt werde,
dass er jedoch bei den Befragungen mit keinem Wort eine Verfolgung
durch den irakischen Staat geltend machte und er sich, nachdem der frag-
liche Haftbefehl ausgestellt worden sei, noch mehr als ein Jahr zu Hause
aufhielt, weshalb er von diesem und auch von einer allfälligen Behelligung
durch die irakischen Behörden hätte Kenntnis haben müssen,
dass er in seinen Asylvorbringen ausschliesslich von den Problemen mit
Daesh gesprochen hat und die Frage, ob er sonst doch Probleme mit ir-
gendwelchen Personen, Behörden oder Organisationen hatte, explizit ver-
neinte (vgl. A4/12 S. 8),
dass daher dieses, erst auf Beschwerdestufe vorgebrachte Vorbringen,
das im Übrigen in der Eingabe nicht weiter ausgeführt wird, als nachge-
schoben und daher als unglaubhaft qualifiziert werden muss,
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dass dies umso mehr gilt, als der Haftbefehl lediglich in nicht beweistaug-
licher Kopie eingereicht wurde und das in Aussicht gestellte Original be-
zeichnenderweise bis heute nicht nachgereicht wurde,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass daran auch die weiteren auf Beschwerdeebene eingereichten Doku-
mente nichts zu ändern vermögen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellen soll
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung dieser Kosten zu ver-
wenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten
verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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