B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3116/2018
Ur t e i l vom 1 4 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. April 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden reisten am 12. Juni 2015 in die Schweiz ein
und ersuchten gleichentags um Asyl. Sie wurden am 29. Juni 2015 vom
SEM zu ihren Personen befragt (BzP).
A.b Am (…) kam die gemeinsame Tochter der Beschwerdeführenden,
C._______, zur Welt.
A.c Am 28. Februar 2017 fanden die Anhörungen statt.
A.d Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei in
D._______, E._______, Eritrea, geboren worden und sei im Kindesalter
zusammen mit seinen Eltern nach F._______, Äthiopien, gezogen. Tigrinya
beherrsche er nur mittelmässig. Der Umzug sei vermutlich deshalb erfolgt,
weil sein Vater als (…) gearbeitet habe. Als er acht Jahre alt gewesen sei,
sei seine Mutter gestorben. Im Alter von elf Jahren sei er zusammen mit
seinem Vater nach Eritrea zurückgekehrt. Der Grund für die Rückkehr ins
Heimatland sei ihm nicht bekannt. Kurz nach Ankunft sei der Vater auf-
grund seiner politischen Aktivitäten inhaftiert worden und im Gefängnis ge-
storben. Daraufhin habe er bei einer Nachbarin namens G._______ gelebt.
Zu Verwandten habe er keinen Kontakt gehabt. Mit elfeinhalb Jahren sei er
mit einer Gruppe von Personen nach H._______ in den Sudan ausgewan-
dert. Dies sei auf Geheiss von G._______ geschehen, weil sie wohl be-
fürchtet habe, dass er, wie sein Vater vor ihm, Probleme bekommen
könnte. Er habe zwei Jahre in H._______ gelebt. Danach sei er nach
F._______ zurückgekehrt. Nachdem er zunächst drei Monate auf der
Strasse gelebt habe, habe sich die Organisation I._______ während fünf
Jahren um ihn gekümmert. Während dieser Zeit habe er (…) und (…) ge-
lernt. Eine richtige Schule habe er jedoch nie besucht. Er sei weiter nach
K._______, Äthiopien, und danach in den Sudan gereist. In H._______ sei
er verhaftet und nach Äthiopien ausgeschafft worden. Er sei verdächtigt
worden, Spionage- und Terroraktivitäten auszuüben. Die folgenden zwei
Jahre habe er in verschiedenen Gefängnissen verbracht und dort schwere
Misshandlungen erleiden müssen. Als er an einem Tag habe Gartenarbeit
verrichten müssen, sei er geflohen und zurück in den Sudan gegangen. Da
seine Gesundheit aufgrund seines Gefängnisaufenthaltes stark beein-
trächtigt gewesen sei, sei er im Sudan während sechs Monaten im Spital
medizinisch behandelt worden. Anschliessend habe er während vier Jah-
ren für eine Privatperson gearbeitet. Er habe regelmässig Probleme mit der
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Polizei gehabt, und es sei schwierig gewesen, den eigenen Glauben aus-
zuüben. Während dieser Zeit habe er im Sudan unter falschen Namen ge-
lebt, da er unter seiner eigenen Identität Probleme bekommen hätte. Eine
Rückkehr nach Eritrea sei für ihn nicht in Frage gekommen, da er nach
Sawa gebracht und in den Nationaldienst eingezogen worden wäre. In Erit-
rea gebe es keine Arbeit und keine Sicherheit. Deshalb sei er weiter nach
Libyen gereist. Unterwegs habe er seine Frau in L._______ kennengelernt
und sie hätten in M._______ im Beisein von Freunden ihre Ehe begründet.
Einen heimatlichen Ausweis habe er nie gehabt. Im Sudan sei ihm ein
Flüchtlingsausweis unter falschen Namen ausgestellt worden. Den Aus-
weis habe er auf der Reise nach Libyen verloren. Das Hilfswerk I._______
habe ihm eine Karte ausgestellt. Seit seiner Einreise in die Schweiz versu-
che er, Identitätspapiere zu organisieren. Leider habe ihm niemand helfen
können.
A.e Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei in
N._______, O._______, Eritrea, geboren worden und sei im Alter von vier
Jahren mit ihrer Mutter in den Sudan gezogen. Eine Schule habe sie nie
besucht. Die Mutter sei gestorben, als sie sechs Jahre alt gewesen sei. Der
Vater sei Soldat gewesen und wahrscheinlich im Krieg gefallen. Zu den
Verwandten der Mutter habe sie keinen Kontakt gehabt. Bis zu ihrem zwölf-
ten Lebensjahr habe sie bei einer Frau namens P._______ gelebt. Diese
habe ein (…) besessen und sie habe dort (…). Danach habe sie vier Jahre
lang ohne Lohn in einem Privathaushalt gearbeitet. Dort sei sie gedemütigt
worden und habe das Haus nicht verlassen dürfen. Nachdem sie aus die-
sem Haushalt habe fliehen können, habe sie noch ein Jahr lang in ver-
schiedenen Häusern gearbeitet. Aufgrund ihres christlichen Glaubens sei
sie im Sudan stets schlecht behandelt worden. Zudem habe sie für ihre
Arbeit keinen Lohn erhalten und ohne Identitätspapiere sei sie ständig Ge-
fahr gelaufen, Probleme mit den Behörden zu bekommen. Deshalb habe
sie den Sudan Richtung Libyen verlassen. Ihren Mann habe sie in
L._______ kennengelernt. Ihre Ehe hätten sie in M._______, im Rahmen
einer Zusammenkunft mit Freunden, begründet.
Weiter erklärt die Beschwerdeführerin, es sei ihr nie gelungen, eine Identi-
tätskarte oder einen Pass zu erhalten.
B.
Mit Verfügung vom 26. April 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwer-
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deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylge-
suche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2018 reichten die Beschwerdeführenden gegen
den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt ein. Sie beantragen, die Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flücht-
lingseigenschaft zu gewähren und es sei ihnen Asyl zuzuerkennen. Even-
tualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass die
Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und es sei ihnen in der Folge
die vorläufige Aufnahmen zu gewähren. Subeventualiter sei die Verfügung
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei ihnen die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sei zu verzichten. Sodann sei ihnen ein Rechtsbeistand
ihrer Wahl zu bestellen.
D.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2018 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine
auf die Beschwerdeführenden ausgestellte Fürsorgebestätigung ein.
E.
Am 30. Mai 2018 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
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Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs.
1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderun-
gen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.
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Der Beschwerdeführer könne nicht erklären, weshalb er als Kind mit dem
Vater nach Äthiopien gegangen und mit elf Jahren wieder nach Eritrea zu-
rückgekehrt sei. Weiter könne er weder darlegen, weshalb sein Vater ins
Gefängnis gekommen noch woran dieser dort gestorben sei. Es hätte er-
wartet werden können, dass sich der Beschwerdeführer spätestens im Er-
wachsenenalter für die damaligen Lebensumstände interessieren würde
und deshalb darüber berichten könne. Auch die Begründung, er habe Erit-
rea abermals verlassen, weil befürchtet worden sei, er könnte die gleichen
Probleme wie der Vater bekommen, überzeuge angesichts seines damali-
gen noch kindlichen Alters in keiner Weise. Somit habe er die Umstände
des Verlassens Eritreas unglaubhaft dargelegt. Der Beschwerdeführer
habe ferner keine Angaben über Verwandte väterlicher- oder mütterlicher-
seits machen können. Jedoch wäre zu erwarten gewesen, dass er nach
dem Tod seines Vaters oder zu einem späteren Zeitpunkt Kontakte zu die-
sen aufnehmen würde. Seine vorgegebene gänzliche Kontaktlosigkeit und
sein Unwissen seien als Schutzbehauptungen zu werten, mit denen er
seine Herkunft verschleiern wolle. Auch dass er nur schlecht Tigrinya be-
herrsche, obwohl er sich als Kind mit dem Vater in einem eritreischen Um-
feld aufgehalten haben soll, weise darauf hin, dass seine behauptete Her-
kunft nicht den Tatsachen entspreche. Zu seiner Zeit in Äthiopien bei der
Organisation I._______ habe er äusserst vage Ausführungen gemacht,
wenig über diese Zeit berichten können und die Frage nach der Adresse
der Organisation habe er nur flüchtig beantwortet. Bezüglich seiner Haft
könne er nicht sagen, wo das von ihm erwähnte Gefängnis (…) örtlich
liege, und die Beschreibungen zu den Haftbedingungen seien substanzlos
und stereotyp ausgefallen. Schliesslich habe er keinerlei Dokumente ab-
gegeben, welche Auskunft über seine Identität und seine Herkunft geben
könnten.
Was die Beschwerdeführerin betreffe, könne diese über ihren Wegzug aus
Eritrea und über den Verlust der Eltern im Kindesalter nichts Konkretes be-
richten. Auch sie gebe an, keinen Kontakt zu den Familienangehörigen zu
haben, spreche überhaupt kein Tigrinya und habe ebenfalls weder Identi-
tätsdokumente noch sonstige Beweismittel bezüglich ihrer Herkunft einge-
reicht. Ihre Angaben darüber, wo sie sich wann aufgehalten habe, seien
substanzlos ausgefallen und es sei nicht der Eindruck entstanden, dass sie
von tatsächlichen Begebenheiten erzähle. Von verschiedenen Personen,
bei denen sie teilweise jahrelang gelebt habe, habe sie die Namen kaum
oder gar nicht gewusst. Ortschaften habe sie nicht konkret bezeichnen kön-
nen.
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Es falle auf, dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden dasselbe
biografische Muster aufwiesen. Dies sei als Hinweis zu werten, dass sie
sich für ihre Asylgesuche konstruierte Lebensläufe zurechtgelegt hätten,
die sie jedoch auf Nachfrage nicht konkretisieren könnten. Die Biografien
könnten nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Da die Her-
kunft verschleiert werde und keine Identitätsdokumente vorlägen, werde
ihre Staatsangehörigkeit als „unbekannt“ registriert.
Als Fluchtmotive würden die Beschwerdeführenden einerseits das Fehlen
von Arbeit und Sicherheit in Eritrea und andererseits die schlechte Behand-
lung als Christin und Pente im nahen Ausland anführen. Dabei handle es
sich nicht um asylrechtlich relevante Fluchtmotive.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe halten die Beschwerdeführenden zunächst
am Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen fest. Damit rügen sie sinngemäss, die
Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7
AsylG nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt.
Entgegen den Vorbringen der Vorinstanz seien die Ausführungen im Rah-
men der BzP und der Anhörung als glaubhaft zu werten. Den Protokollen
könnten eine Vielzahl von Realkennzeichen entnommen werden. Die Ant-
worten seien sehr ausführlich und an vielen Stellen würden sie Erlebtes via
direkte Rede wiedergeben. Auch hätten sie ihre Ausführungen wegen Ge-
fühlsausbrüchen unterbrechen müssen. Sie hätten frei und assoziativ er-
zählt und seien an vielen Stellen sehr ins Detail gegangen beziehungs-
weise hätten sie inhaltliche Besonderheiten wiedergegeben. Weiter sei zu
berücksichtigen, dass sie bei ihrer Ausreise aus Eritrea sehr jung gewesen
seien, sich nicht an jedes Detail erinnern könnten und auch nicht alles ver-
standen hätten. Hinzu komme, dass sie traumatische Dinge erlebt hätten.
Die Beschwerdeführerin sei während Jahren von einer sudanesischen Fa-
milie zu Hausarbeit gezwungen und gedemütigt worden. Es falle ihr
schwer, darüber zu sprechen, und sie sei auch nicht ausführlich über ihre
Erlebnisse befragt worden. Ihre Anhörung habe inklusive Rückübersetzung
nur etwa zwei Stunden gedauert und sei sehr oberflächlich gewesen. Der
Beschwerdeführer habe ebenfalls traumatische Erlebnisse hinter sich. Er
sei mehrfach inhaftiert und unmenschlich behandelt worden. Trotzdem sei
es ihm gelungen, seine Vorbringen in einer nachvollziehbaren Art und
Weise zu präsentieren. Insgesamt hätten sie genügend Informationen zur
Verfügung gestellt, um ihre Herkunft glaubhaft zu machen, und sie seien
bemüht, weitere Beweismittel zu organisieren um ihre Biografien zu bele-
gen.
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Falls ihre Vorbringen oder ihre Herkunft weiterhin in Frage gestellt werden
sollten, sei die Sache an die Vorinstanz zwecks Durchführung einer aus-
führlichen Anhörung zurückzuweisen. Bei Nichtanerkennung der Flücht-
lingseigenschaft müsse die vorläufige Aufnahme gewährt werden, da sie
bei ihrer Ausreise aus Eritrea noch minderjährig gewesen seien und des-
halb in den Militärdienst einrücken müssten. Weiter seien sie illegal aus
Eritrea ausgereist. Aufgrund der Vorgeschichte seines Vaters müsste der
Beschwerdeführer mit zusätzlichen Problemen mit den Behörden rechnen.
5.3
5.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass alleine aus dem Hinweis, die Anhörung
der Beschwerdeführerin habe inklusive Rückübersetzung nur etwa zwei
Stunden gedauert, nicht geschlossen werden kann, ihre Befragung sei
nicht ausführlich beziehungsweise sei oberflächlich gewesen. Die Be-
schwerdeführerin wurde am Ende der Anhörung gefragt, ob sie alles zu
den Gründen ihres Asylgesuchs habe sagen können oder ob sie noch et-
was ergänzen möchte. Die Beschwerdeführerin antwortete auf diese
Frage: „Ich habe nichts mehr.“ (Vgl. SEM-Akten A27/10 F59). Weiter wur-
den gemäss Unterschriftenblatt vonseiten der Hilfswerkvertretung keinerlei
Unregelmässigkeiten beanstandet (vgl. SEM-Akten A27/10 S. 10). Solches
ist auch nicht ersichtlich, weshalb das Protokoll dem vorliegenden Ent-
scheid zugrunde gelegt werden kann.
Da die Anhörungen ordnungsgemäss durchgeführt wurden, ist der Antrag
auf Rückweisung an die Vorinstanz abzuweisen.
5.3.2 In der angefochtenen Verfügung wird ausführlich dargelegt, aus wel-
chen Gründen die Vorbringen der Beschwerdeführenden von Unwissen
geprägt, unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar sind und weshalb die
Vorinstanz insgesamt zum Schluss gelangt, die eritreische Staatsangehö-
rigkeit der Beschwerdeführer sei nicht glaubhaft.
Zur Begründung werden einerseits die Unkenntnis über die Gründe der ei-
genen Migration, das Unwissen über die Schicksale der Eltern sowie der
angeblich fehlende Kontakt zur Verwandtschaft als Hinweise dafür aufge-
führt, dass die Beschwerdeführenden ihre Herkunft zu verschleiern versu-
chen würden. Andererseits wird eingehend dargelegt, dass sie über Orte,
Aufenthalte und Personen substanzlose oder unpräzise Angaben machen
würden. Die Beschwerdeführenden machen dagegen in pauschaler Weise
geltend, ihre Ausführungen seien glaubhaft, von Realkennzeichen geprägt,
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sehr ausführlich und detailliert. Damit legen sie jedoch nicht substantiiert
dar, weshalb die Einschätzungen der Vorinstanz in den erwähnten Punkten
unzutreffend sein sollten. Auch der allgemeine Hinweis auf ihre Traumati-
sierung, die Hinweise auf ihre Gefühlsausbrüche, die direkte Rede sowie
die – nicht weiter dargelegte – freie und assoziative Rede während der
Anhörungen vermögen daran nichts zu ändern. Weiter wurde dem Um-
stand, dass die Beschwerdeführenden bei einzelnen von ihnen zu be-
schreibenden Vorkommnissen noch Kinder waren, in der angefochtenen
Verfügung Rechnung getragen (vgl. Verfügung SEM vom 26. April 2018
S. 3). Schliesslich haben die Beschwerdeführenden auch im vorliegenden
Verfahren keine Identitätspapiere eingereicht, welche ihre Herkunft bewei-
sen könnten. Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens so-
mit korrekt angewendet und auch die Staatsangehörigkeit der Beschwer-
deführenden zu Recht auf „unbekannt“ gesetzt. Bei dieser Sachlage be-
steht keine Veranlassung, weiter auf die illegale Ausreise aus Eritrea sowie
die Einberufung in den Nationaldienst einzugehen.
5.3.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist demnach zu schliessen,
dass die Beschwerdeführenden weder die geltend gemachte eritreische
Herkunft noch die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft machen können. Die
Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft dementsprechend zu Recht ver-
neint und die Asylgesuche abgelehnt.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9,
je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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7.2 Grundsätzlich sind die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglich-
keit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Unter-
suchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der
asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substantiierungs-
last trägt (Art. 7 AsylG). Die Beschwerdeführenden haben durch die Ver-
schleierung ihrer wahren Herkunft die ihnen obliegende Mitwirkungspflicht
(Art. 8 AsylG) verletzt und müssen die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung
selbst tragen. Insbesondere befasst sich die Beschwerdeinstanz in Fällen
wie dem Vorliegenden mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzug
nur in grundsätzlicher Hinsicht. Es ist nicht Sache der Behörden, bei feh-
lenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Weg-
weisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu for-
schen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegwei-
sung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen
(vgl. BVGE 2014/12 E. 6).
7.3 Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertre-
tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12). Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt vorliegend
ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die Einsetzung eines amtli-
chen Rechtsbeistandes (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
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über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vor-
liegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor
Versand: