B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3117/2016
Ur t e i l vom 8 . J un i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des SEM vom 22. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2015 anerkannte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
B.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2015 (Eingangsstempel SEM 11. Feb-
ruar 2016) reichte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Heiratsur-
kunde beim SEM ein Gesuch um Einreisebewilligung von Frau B._______
und um Familienzusammenführung ein.
C.
Mit Schreiben vom 4. März 2016 wies das SEM den Beschwerdeführer auf
den geringen Beweiswert der eingereichten Heiratsurkunde und auf die Wi-
dersprüche im Asylverfahren in Relation zu dieser hin. Gleichzeitig wurde
der Beschwerdeführer aufgefordert, weitere Beweismittel einzureichen und
eine Reihe vorgegebener Fragen zu beantworten.
D.
Mit Verfügung vom 22. April 2016 lehnte das SEM das Gesuch um Einrei-
sebewilligung und Familienzusammenführung ab.
E.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage
zweier Kopien (angeblich Identitätskarte und Taufschein von Frau
B._______) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und bean-
tragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Verfahren
zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter
sei Frau B._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Frau
B._______ sei in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen und es sei
Familienasyl zu erteilen. Es sei ein eigenes Asylverfahren für Frau
B._______ in der Schweiz durchzuführen. In prozessualer Hinsicht sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit
einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Insoweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ein eigenes Asylver-
fahren für Frau B._______ in der Schweiz durchzuführen, nimmt er eine
Erweiterung des Streitgegenstandes vor, was unzulässig ist. Auf die Be-
schwerde ist insoweit nicht einzutreten.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 51 AsylG, mit der Marginalie "Familienasyl", werden Ehe-
gatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge an-
erkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen
sprechen (Abs. 1; Abs. 1bis betrifft Anhaltspunkte für einen Eheungültig-
keitsgrund; Abs. 2 ist aufgehoben). Wurden die anspruchsberechtigten
Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im
Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die Er-
teilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vor-
bestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die
Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz vo-
raus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5).
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3.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl
ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Fa-
miliengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familien-
gemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beab-
sichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; Botschaft des Bun-
desrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie
zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer, BBl 1996 II 70).
4.
4.1 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass
der Beschwerdeführer der Aufforderung vom 4. März 2016 nicht nachge-
kommen sei. Wie bereits in diesem Schreiben erwähnt, komme der Hei-
ratsurkunde – die ein Jahr vor der angeblichen Hochzeit ausgestellt wor-
den sei – kein grosser Beweiswert zu. Ausserdem erstaune, dass sich der
Beschwerdeführer nicht bereits während seines sechsmonatigen Aufent-
halts in Äthiopien oder spätestens nach Asylgewährung in der Schweiz um
eine Familienzusammenführung bemüht habe. Ebenso wenig nachvoll-
ziehbar sei, dass die angebliche Ehefrau ohne die neunjährige Tochter
nach Äthiopien ausgereist sei.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er und seine Frau seien
anlässlich der Taufzeremonie der Tochter im August 2006 verheiratet wor-
den. Im Nachhinein habe er den Akten entnommen, dass es zu falschen
beziehungsweise ungenauen Angaben in seinen Befragungen gekommen
sei. So sei seine Partnerin 1988 geboren, werde dieses Jahr 26 Jahre alt
und hätten die Geburt, die Taufe sowie die Hochzeit im Jahr 2006 stattge-
funden. Er bitte darum, die auf Übersetzungsschwierigkeiten beruhenden,
abweichenden Aussagen zu verzeihen. Ferner habe er sehr wohl eine Ant-
wort auf das Schreiben des SEM vom 4. März 2016 gegeben, dies inklu-
sive des Originals der eritreischen Heiratsurkunde, einer Kopie der Identi-
tätskarte seiner Frau, sowie dem Original ihrer Taufurkunde. Im Übrigen sei
seine Frau alleine und ohne der Tochter aus Eritrea geflohen, weil die
Flucht für das Kind zu gefährlich gewesen wäre.
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächli-
cher, noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. So bestätigt die Be-
schwerde selbst, dass die angebliche Ehefrau des Beschwerdeführers „al-
leine“ aus Eritrea ausgereist ist (Beschwerde S. 4). Folglich ist eine „Tren-
nung durch die Flucht“ in zweierlei Hinsicht auszuschliessen. Einerseits
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fehlt es an der gemeinsamen Flucht aus Eritrea und andererseits ist der
Beschwerdeführer nach längerem Aufenthalt in Äthiopien alleine weiterge-
reist. Somit ist bereits die Tatbestandsvoraussetzung von Art. 51 Abs. 4
AsylG (durch die Flucht getrennt) nicht gegeben (siehe auch Urteil des
BVGer E-4076/2015 vom 6. Juli 2015 E. 3.4). Hinzu kommt, dass der Be-
schwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, indem er das Schrei-
ben des SEM vom 4. März 2016 unbeantwortet liess (Art. 8 AsylG, Art. 6
AsylG i. V. m. Art. 13 VwVG). Es genügt nicht, auf Beschwerdeebene pau-
schal zu behaupten, er habe das Schreiben beantwortet, zumal ihn hierzu
die Beweislast trifft. Die Heiratsurkunde hat er bereits zusammen mit sei-
nem Gesuch um Familienzusammenführung eingereicht. Die von der
Vorinstanz hierzu erkannten Widersprüche bestätigt die Beschwerde
selbst. So habe der Beschwerdeführer nach Durchsicht der Akten tatsäch-
lich festgestellt, dass es in den Befragungen zu „falschen bzw. ungenauen
Angaben“ gekommen sei, die jedoch auf Übersetzungsschwierigkeiten zu-
rückzuführen seien (Beschwerde S. 3 f.). Solche sind den Befragungspro-
tokollen hingegen nicht zu entnehmen (SEM-Akten, A9 und A17). Vor die-
sem Hintergrund ist der Vorinstanz ebenso beizupflichten, dass der Hei-
ratsurkunde kein hoher Beweiswert zukommt. Vorliegend kann ohnehin of-
fen bleiben, ob die Ehe aus rechtlicher Sicht besteht oder nicht, zumal dies
am Beweisergebnis nichts zu ändern vermag (BVGE 2012/32 E. 5.4.2 mit
Verweisen). Die Vorinstanz hat die Begründungspflicht nicht verletzt und
folgerichtig die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und das Ge-
such um Einbeziehung in die Flüchtlingseigenschaft abgelehnt.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Be-
schwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: