Abtei lung V
E-3118/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M a i 2 0 0 9
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Bendicht Tellen-
bach, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
A._______, Türkei,
vertreten durch Silvan Ulrich, Advokat, (...), substituiert
durch Martin Kreis,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 2009
(Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist) (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3118/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. März 2009 - eröffnet am Folge-
tag - das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 21. Juli 2006 abwies, die
Wegweisung verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass der Gesuchsteller mittels seines damaligen Rechtsvertreters ge-
gen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom
4. Mai 2009 Beschwerde erheben liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Mai 2009 auf
jene Beschwerde nicht eintrat, weil die Beschwerdefrist von 30 Tagen
am 20. April 2009 abgelaufen war,
dass der Gesuchsteller durch seinen für das vorliegende Verfahren
neu bevollmächtigten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 14. Mai 2009
Wiederherstellung der Frist beantragen liess,
dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführen liess, die unbe-
strittenermassen falsch berechnete Frist durch den früheren Rechts-
vertreter dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, da ihn keinerlei Ver-
schulden treffe,
dass er in formeller Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung von Verfah-
renskosten und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung begehrte,
dass er seiner Eingabe unter anderem die Beschwerde vom 4. Mai
2009 gegen die Verfügung vom 19. März 2009 beilegte und beantrag-
te, nach der Wiederherstellung der Frist, sei Gelegenheit zu weiterer
Stellungnahme zur Verfügung vom 19. März 2009 zu geben,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und
auch für die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstelltung einer
Frist zuständig ist,
Seite 2
E-3118/2009
dass die Begehren um Befreiung von der Bezahlung von Verfahrens-
kosten und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da eine summarische
Prüfung der vorliegenden Akten die Eingabe als aussichtslos im Sinne
des Gesetzes erscheinen lässt,
dass der Gesuchsteller zweifellos einen Rechtsnachteil erlitten hat, in-
dem seine Beschwerde vom 4. Mai 2009 als Säumnisfolge nicht zur
materiellen Überprüfung gelangte, und dass dieser Rechtsnachteil Ge-
genstand seines Wiederherstellungsbegehrens ist,
dass die Wiederherstellung einer Frist gewährt werden kann, wenn der
Gesuchsteller, oder sein Vertreter, unverschuldeterweise abgehalten
worden ist, binnen Frist zu handeln, unter Angabe des Grundes innert
30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses um Wiederherstellung er-
sucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1
VwVG),
dass im vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen von Art. 24
Abs. 1 VwVG erfüllt sind, da der Gesuchsteller rechtzeitig um Fristwie-
derherstellung ersuchte und mit der Einreichung der Beschwerde vom
4. Mai 2009, unabhängig vom Gesuch um Fristansetzung zur Stellung-
nahme, die versäumte Rechtshandlung nachgeholt hat,
dass in materieller Hinsicht ein Versäumnis unverschuldet im Sinne der
erwähnten Bestimmung ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und
der Partei beziehungsweise der Vertretung keine Nachlässigkeit vorge-
worfen werden kann (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
S. 124; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 71 Rz. 2.140),
dass, ist die Verspätung durch den Vertreter verschuldet, sich der Ver-
tretene das Verschulden desselben anrechnen lassen muss und das
Gleiche beim Beizug einer Hilfsperson gilt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH-
LER, a.a.O., S. 72 Rz. 2.144, mit Hinweis auf BGE 114 Ib 69 E. 2;
KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 125),
dass vorliegend offensichtlich keine objektiven Gründe vorliegen, die
darauf schliessen liessen, der Gesuchsteller beziehungsweise sein
Rechtsvertreter seien unverschuldeterweise abgehalten worden, innert
Frist Beschwerde zu erheben,
Seite 3
E-3118/2009
dass dem ehemaligen Rechtsvertreter vielmehr Nachlässigkeit vorge-
worfen werden muss, indem er übersehen hatte, dass die Bestimmun-
gen über den Stillstand der Fristen im Asylverfahren keine Anwendung
finden,
dass sich der Gesuchsteller dieses Verschulden seines Rechtsvertre-
ters anrechnen lassen muss, auch wenn ihn selbst nicht das geringste
Mitverschulden trifft,
dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist daher
abzuweisen ist, und die Säumnisfolge, das Urteil vom 7. Mai 2009 be-
treffend (Nichteintreten auf die Beschwerde vom 4. Mai 2009) Gültig-
keit behält,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) grundsätzlich dem Gesuchsteller aufzuerlegen wären (Art.
63 Abs. 1 VwVG), vorliegend aber in Anwendung von Art. 6 Bst. b
VGKE auf die Erhebung der Verfahrenskosten verzichtet werden kann.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 4
E-3118/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abge-
wiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung
und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, das
BFM und das (...).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
Seite 5