B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3118/2015
Ur t e i l vom 3 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
Staat unbekannt,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin Tibet (Volksre-
publik China) im Dezember 2014 in Richtung Nepal. Ein paar Monate spä-
ter habe sie Nepal auf dem Luftweg in Richtung eines ihr unbekannten
Landes verlassen. Am 25. März 2015 sei sie in die Schweiz gelangt, wo sie
am darauf folgenden Tag ein Asylgesuch einreichte. Am 8. April 2015
wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person
befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 21. April 2015 zu den Asylgrün-
den an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie
stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk
D._______, Präfektur E._______, Tibet. Sie habe immer in ihrem Dorf ge-
lebt, nie eine richtige Schule besucht und spreche kein Chinesisch. Ab und
zu sei der Lama des örtlichen Klosters bei ihnen zu Hause vorbeigekom-
men und habe sie unterrichtet. Dieser Lama sei eines Tages verhaftet und
in der Haft gefoltert worden. Zehn Tage nach seiner Freilassung sei er ge-
storben. Da ihrem Grossvater dasselbe widerfahren sei, habe sie in ihrem
Dorf zwei Plakate aufgehängt, die sie mit ihrem Namen unterschrieben
habe. Danach sei sie zu ihrem Bruder nach F._______ geflüchtet, von wo
aus sie eine Woche später mit Hilfe eines Schleppers nach Nepal gelangt
sei.
B.
Mit Verfügung vom 22. April 2015 – eröffnet am 27. April 2015 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung – unter Ausschluss
des Vollzugs in die Volksrepublik China – und beauftragte den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, für die Neubeurteilung sei ein Lingua-Gutachten zu er-
stellen, eventualiter sei unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei ihr die unentgeltli-
che Prozessführung zu bewilligen und es sei ihr in der Person des Unter-
zeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
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4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Leben und ihrer Her-
kunft seien nicht nachvollziehbar, realitätsfremd und würden den Eindruck
erwecken, dass ihre kurzen und stereotypen Beschreibungen ihres dorti-
gen Lebens darauf zurückzuführen seien, dass sie nicht von selbst Erleb-
tem berichte. Ihre Aussagen zu ihrer Herkunft seien spärlich, allgemein be-
kannt, nicht nachvollziehbar und teilweise falsch. Sie könne zwar rudimen-
täre Länderkenntnisse vorweisen, diese gingen jedoch nicht über allge-
mein Bekanntes hinaus, weshalb davon ausgegangen werden müsse,
dass sie sich auf die Befragung vorbereitet habe. Dieser Schluss werde
durch ihre unsubstantiierten und widersprüchlichen Aussagen zu ihren
Ausreise- und Asylgründen bestätigt. So sei sie nicht im Stande, das aus-
lösende Ereignis für die angebliche Plakataktion substantiiert und wider-
spruchsfrei wiederzugeben. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, weshalb
sie ihren Namen auf die Plakate gesetzt habe. Ebenfalls nicht nachvoll-
ziehbar und widersprüchlich sei, dass ihr Bruder in F._______ bereits er-
fahren habe, dass sie politisch aktiv gewesen sei, obwohl weder ihr Bruder
noch ihr Vater ein Telefon besitzen würden. Ebenso unglaubhaft seien die
Schilderungen ihrer illegalen Ausreise nach Nepal. Die von ihr geltend ge-
machten Asyl- und Ausreisegründe würden sich deshalb als unglaubhaft
erweisen.
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei zu bemerken, dass sie weit
mehr als nur rudimentäre Länderkenntnisse vorzuweisen habe. So habe
sie bereits in der BzP das Kloster in ihrem Dorf genannt, den grossen Fluss
der Region und Ortschaften, welche in der Nähe liegen. Zudem habe sie
sehr ausführliche Angaben zum Reiseweg gemacht. Dass ihre Aussagen
nicht nachvollziehbar, realitätsfremd, kurz und stereotyp seien, werde von
ihr nicht geteilt. Dabei handle es sich um die subjektive Meinung der ent-
scheidenden Person. Die Annahme dieser Person, sie sei nicht in China
sozialisiert worden, sei für die Annahme einer anderen als der chinesi-
schen Staatsangehörigkeit nicht rechtsgenüglich. Die angefochtene Ent-
scheidung stütze sich einzig auf die Einschätzung der befragenden Per-
son, weshalb weitere Abklärungen vorzunehmen seien und Lingua-Exper-
ten beizuziehen seien. Bei der Verneinung der subjektiven Nachflucht-
gründe verweise das SEM auf fünf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts,
welche alle auf einem Lingua-Gutachten basieren würden. Dieser erhöhte
Aufwand scheine für eine rechtsgenügliche Verfügung zwingend nötig.
Über die Qualifikation der entscheidenden Person des SEM sei nichts be-
kannt. Ob diese über genügend Länderkenntnisse verfüge, um selbst eine
Herkunftsanalyse zu tätigen, die ihre Sozialisierung in Tibet ausschliesse,
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könne so nicht beurteilt werden. In Anlehnung an das Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 könne im vorliegenden Fall nicht
ohne Lingua-Gutachten zu ihrem Ungunsten entschieden werden. Der an-
gefochtene Entscheid sei aufgrund einer Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes aufzuheben.
4.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, indem in ihrem Fall kein Gutachten
von einem unabhängigen Tibet-Experten erstellt worden sei, habe die Vo-
rinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Indes verkennt die Be-
schwerdeführerin, dass der Gesetzgeber keine Pflicht zur Erstellung von
Experten-Gutachten zur Abklärung des rechtlich relevanten Sachverhalts
vorsieht. Aus dem Zitieren verschiedener Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts, in denen die Vorinstanz ein Lingua-Gutachten veranlasst hat,
kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Eine Ver-
letzung des Untersuchungsgrundsatzes ist auch nicht ersichtlich, zumal,
wie nachfolgend festzustellen ist, der Sachverhalt von der Vorinstanz voll-
ständig erstellt wurde und es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist,
ihre Herkunft, ihre Fluchtgründe und die illegale Ausreise aus der Volksre-
publik China glaubhaft zu machen.
4.4 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf das Glaubhaftma-
chen ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung werden die
erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit damit begründet, dass die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, stereotyp sowie re-
alitätsfremd seien und nicht den Eindruck erwecken, dass sie das Vorge-
brachte selbst erlebt habe. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vor-
gebracht wird, ist nicht geeignet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin in
einem anderen Licht erscheinen zu lassen. In der Tat weisen die Angaben
der Beschwerdeführerin in den genannten Bereichen diverse Wissensde-
fizite und Widersprüche auf, welche sie in der Rechtsmitteleingabe nicht
erklären kann. So kannte sie den Namen der Hauptstrasse, die durch ihr
Dorf führt, nicht (SEM-Akten, A10/24 F34 ff.) und konnte lediglich zwei Ge-
meinden im Bezirk D._______ aufzählen (SEM-Akten, A10/24 F49 ff.). Die
Erklärung der Beschwerdeführerin, dass sie nie aus ihrem Dorf gegangen
sei (SEM-Akten, A10/24 F52), ist nicht nachvollziehbar. Zudem wider-
spricht sie sich selbst, als sie später in der Befragung angibt, dass sie be-
reits in G._______ und in F._______ gewesen sei (SEM-Akten, A10/24
F201 und F207). Dass die Beschwerdeführerin nicht zumindest Grund-
kenntnisse in Chinesisch besitzt, spricht ebenfalls nicht für die Glaubhaf-
tigkeit ihrer Vorbringen, zumal sie angibt, ihr Vater verfüge über Chine-
sisch-Kenntnisse (SEM-Akten, A10/24 F4 ff.). Diesbezüglich ist nebst den
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vorangegangenen Erwägungen zur Herkunft zusätzlich festzustellen, dass
auch die Papierlosigkeit der Beschwerdeführerin und ihre unglaubhaften
Aussagen zur Art und Weise, wie sie ihre angebliche chinesische Identi-
tätskarte erlangt habe, die Einschätzungen des SEM stützt.
Die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen und der Aus-
reise vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. So stellt die Vorinstanz zu-
treffend fest, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beschwerdefüh-
rerin ihren Namen auf die Plakate setzen sollte. Ihre Erklärung, dass sie
nicht wolle, dass jemand anderes dafür Probleme bekomme (SEM-Akten,
A10/24 F186 f.) ist nicht nachvollziehbar, zumal sie damit rechnen musste,
dass ihre Familie mit den Plakaten in Verbindung gebracht wird. Unglaub-
haft ist ebenfalls, dass ihr Bruder bei ihrer Ankunft in F._______ bereits
gewusst haben soll, dass nach ihr gesucht werde (SEM-Akten, A10/24
F178 ff.), obwohl sie betonte, dass weder ihr Bruder, noch ihre Familie in
ihrem Heimatdorf ein Telefon besitzen würden (SEM-Akten, A10/24 F62 f.
und F220). Zudem machte sie widersprüchliche Angaben darüber, wer
nach ihr gesucht habe. Einerseits sei die Polizei bei ihr zu Hause gewesen
(SEM-Akten, A6/13 S. 9), andererseits habe sich der Dorfvorsteher nach
ihr erkundigt (SEM-Akten, A10/24 F180). Unglaubhaft fallen ebenfalls ihre
Schilderungen der angeblichen illegalen Ausreise nach Nepal aus. So
habe sie einerseits in F._______ während einer Woche bei ihrem Bruder
gelebt (SEM-Akten, A6/13 S. 7), anderseits bei einem Freund ihres Bruders
(SEM-Akten, A10/24 F183). Weiter erzählt sie in der BzP, dass sie während
ihrer Reise nie kontrolliert worden sei (SEM-Akten, A6/13 S. 7). In der An-
hörung zu den Asylgründen hingegen beschreibt sie, wie sie bei der Aus-
reise aus Tibet von zwei chinesischen Polizisten kontrolliert worden sei
(SEM-Akten, A10/24 F236 ff.).
Die Beschwerdeführerin vermag nicht substantiiert darzutun, inwiefern die
Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um diesbe-
züglich Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.
5.1 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass weder die Identität noch die
Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland der Beschwerde-
führerin geklärt ist. Ihr Verhalten stellt sodann eine Verletzung der ihr ob-
liegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser
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Pflicht verunmöglicht die Beschwerdeführerin die Abklärung, welchen ef-
fektiven Status sie im Staat ihres vormaligen Aufenthalts hatte. Bei Perso-
nen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheim-
lichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- o-
der wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bis-
herigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6.).
5.2 Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, sie sei als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen. Durch ihre Flucht erfülle sie aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft. Wie vorstehend dargelegt,
vermag sie weder ihre Fluchtgründe, Staatsangehörigkeit, Herkunft noch
ihre legale oder illegale Ausreise auch nur ansatzweise glaubhaft zu ma-
chen. Bei dieser Sachlage ist auch das Vorliegen von subjektiven Nach-
fluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.
5.3 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin somit nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es besteht somit
auch keine Veranlassung, ein Sprach- und Ländergutachten in Auftrag zu
geben. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Für eine Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Das SEM hat ihr Asylge-
such demnach zu Recht abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
7.
7.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab
fest, die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachte Staatsangehörig-
keit nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in
diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägun-
gen. Ihre Herkunft und Staatsangehörigkeit gilt deshalb als unbekannt.
7.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersu-
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chungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asyl-
suchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast
trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, wo-
möglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungs-
vollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Ver-
mutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden
keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Ein
Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen
Entscheid – offenbar in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG – aus-
drücklich ausgeschlossen worden (Ziff. 6 des Dispositivs der angefochte-
nen Verfügung).
Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemü-
hungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identität,
Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführerin
selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun
auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur
in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden
Ausführungen befasst. Sie entzieht mit ihrem Verhalten die für genauere
Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts,
sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
7.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme aus-
ser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kos-
ten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann nicht
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stattgegeben werden, weil ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben
(Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: