B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3119/2011
U r t e i l v o m 3 1 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. April 2011 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben gelangte der Beschwerdeführer am 26. No-
vember 2006 auf dem Luftweg von Colombo nach Italien. Nachdem er
dort ein Asylverfahren durchlaufen und einen abweisenden Entscheid er-
halten hatte, reiste er nach knapp zweijährigem Aufenthalt mit dem Auto
in die Schweiz, wo er am 10. November 2008 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Basel um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 12. November 2008 sowie der
Anhörung vom 2. Dezember 2009 führte der Beschwerdeführer insbe-
sondere aus, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______ bei
C._______ (Distrikt Kilinochchi), wo er eine (…)plantage besessen habe.
Vor dem Jahre 2000 habe er die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
finanziell unterstützt und sei mehr als ein Dutzend Mal von der Sri Lanka
Army (SLA) verhaftet, geschlagen und gefoltert worden. Die SLA habe
über ihn auch eine Akte angelegt und ihm eine Meldepflicht auferlegt; bis
im Jahre 2000 habe er sich täglich im Armee Camp melden müssen. In
den folgenden Jahren, in denen Frieden geherrscht habe, habe er mit
seiner Familie mehrfach den Wohnort gewechselt. Ende 2004 habe er
drei Monate bei seinem Sohn in Deutschland verbracht und in jener Zeit
auch seine Tochter in Frankreich besucht. Danach sei er nach Sri Lanka
zurückgekehrt. Nach dem Wiederausbruch des Krieges im Jahre 2006 sei
er durch die SLA ständig schikaniert und erneut inhaftiert worden bezie-
hungsweise habe er befürchtet, erneut verhaftet zu werden, da er im
Vanni-Gebiet gewohnt habe, in dem die LTTE geherrscht hätten. Auf-
grund des Kriegslärms habe er zudem gesundheitliche Probleme be-
kommen. Wenn er Lärm höre, bekomme er Brustschmerzen und werde
ohnmächtig. Er habe sich in Sri Lanka von einem Arzt untersuchen las-
sen, der ihm gesagt habe, er leide an Angstzuständen. Aus Sri Lanka sei
er ausgereist, um sein Leben zu retten.
B.
Mit Verfügung vom 28. April 2011 – eröffnet am 30. April 2011 – wies die
Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Asylrelevanz
der Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung sowie – unter anderem
mit Verweis auf eine Dienstreise von Vertretern des BFM vom Herbst
2010 – deren Vollzug an.
C.
Hiergegen gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Mai 2011
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Seite 3
durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und be-
antragte, die vorinstanzliche Verfügung sei wegen Verletzung formellen
Rechts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das BFM
zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Fest-
stellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes
und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, subeventualiter sei
die Verfügung aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren und subsu-
beventualiter seien die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung aufzuhe-
ben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um
vollständige Einsicht in die gesamten Asyl- und Vollzugsakten (insbeson-
dere in den Dienstreisebericht des BFM) und um Ansetzung einer Nach-
frist zur Beschwerdeergänzung, um Mitteilung des Spruchgremiums so-
wie um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote vor der
Gutheissung der Beschwerde.
Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer 22 Beilagen
(Berichte von Menschenrechtsorganisationen, Internet- und Zeitschriften-
artikel) zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2011 stellte die Instruktionsrichterin fest, der
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Zudem forderte sie ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses
in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten auf und teilte ihm die
Zusammensetzung des Spruchgremiums mit.
E.
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 23. Juni 2011 unter
Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 14. Juni 2011 um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), even-
tualiter um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2011 gewährte die Instruktionsrich-
terin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und ver-
zichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses.
G.
Am 25. November 2011 nahm der Beschwerdeführer erneut zu seiner ak-
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Seite 4
tuellen Verfolgungssituation Stellung und reichte eine Kostennote seines
Rechtsvertreters sowie 13 zusätzliche Beilagen (wiederum Berichte von
Menschenrechtsorganisationen, Internet- und Zeitschriftenartikel) ein.
H.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2012 stellte die Instruktionsrichterin dem
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kopie der vom BFM ange-
fertigten Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise nach Sri
Lanka vom September 2010 sowie eine Kopie seiner diesbezüglichen
Stellungnahme vom 23. Januar 2012 im Verfahren D-3747/2011 zu und
gewährte Frist zur Stellungnahme.
Der Beschwerdeführer reichte am 2. August 2012 eine Stellungnahme
samt 24 weiteren Beilagen (Stellungnahme vom 5. Juni 2012 im Verfah-
ren D-2793/2011, Internetartikel sowie Berichte von Menschenrechtsor-
ganisationen) ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Verfahren auf
einen Schriftenwechsel verzichtet.
4.
Der Beschwerdeführer moniert zunächst, das BFM habe den Sachverhalt
vorliegend weder vollständig noch richtig erhoben. Des Weiteren habe es
den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihm keine voll-
ständige Akteneinsicht gewährt habe und der Begründungspflicht nicht in
hinreichendem Masse nachgekommen sei. Diese formellen Rügen sind
vorab zu behandeln, da sie geeignet sein können, eine Kassation der vor-
instanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
S. 225, mit weiteren Hinweisen).
4.1 Seine Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklä-
rung begründet der Beschwerdeführer insbesondere damit, dass das
BFM wesentliche Elemente, die aus heutiger Sicht für eine asylrelevante
Gefährdung sprechen würden, nicht abgeklärt habe. Er habe anlässlich
der Anhörung vorgebracht, eine (…)plantage besessen und die LTTE
mindestens seit 1990 finanziell unterstützt zu haben, weshalb er bis ins
Jahr 2000 mehrmals von der SLA festgenommen und verhört worden sei.
Diese habe offensichtlich Kenntnis von seiner Unterstützungstätigkeit ge-
habt und auch eine Akte über ihn angelegt. Es müsse folglich davon aus-
gegangen werden, dass er auch heute noch bei der SLA als möglicher
Unterstützer der LTTE registriert sei. Trotz dieser wichtigen, bei der Anhö-
rung dargelegten Parteivorbringen, die auf ein spezielles Risikoprofil hin-
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Seite 6
weisen würden, habe das BFM die wesentlichen Sachverhaltselemente
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht abgeklärt. Die Vorin-
stanz habe es unterlassen, ihm weiterführende Fragen zu seinen Unter-
stützungshandlungen zu stellen, obwohl dies zwingend notwendig gewe-
sen wäre, da im Zeitpunkt der Anhörung bereits bekannt gewesen sei,
dass eine solche Tätigkeit ein Grund für eine asylrelevante Verfolgung
durch die sri-lankischen Behörden und Sicherheitskräfte sein könne. Er
sei deshalb im Rahmen einer Neubeurteilung erneut zu seinen Asylvor-
bringen zu befragen. Zudem habe das BFM seine (Beschwerdeführer)
Probleme im angefochtenen Entscheid allein vor dem Hintergrund der
allgemein angespannten Situation während des Bürgerkriegs beurteilt,
statt anhand der aktuellen Situation und unter Beachtung der spezifi-
schen Gefährdungssituation für Personen mit bestimmten Risikoprofilen.
Schliesslich widerspreche die Lageeinschätzung des BFM hinsichtlich
des Wegweisungsvollzugs derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Einschätzung des BFM, wonach der Einfluss der bewaffneten parami-
litärischen Gruppen stark zurückgegangen und der Wegweisungsvollzug
in den Norden und Osten des Landes grundsätzlich zumutbar sei, sei
falsch.
4.2 Im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Be-
hörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für
das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das BFM zur rich-
tigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts verpflichtet ist. Asylsuchende sind andererseits verpflichtet,
an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbe-
sondere angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen (Art. 8 Abs. 1 Bst. c
AsylG).
Nachdem bei der Befragung zur Person aus Kapazitätsgründen auf eine
vertiefte Abklärung der Asylvorbringen verzichtet wurde, erhielt der Be-
schwerdeführer anlässlich der eingehenden Anhörung die Gelegenheit,
seine Asylgründe in einer freien Erörterung darzulegen (vgl. vorinstanzli-
che Akte A14 F12 ff. S. 3), bevor ihm Fragen zu diesen gestellt wurden.
Am Ende der Anhörung fragte ihn der Sachbearbeiter explizit, ob er etwas
hinzufügen möchte beziehungsweise, ob es weitere Gründe gegen eine
Rückkehr in den Heimatstaat gebe (vgl. A14 F 74 f. S. 10), woraufhin der
Beschwerdeführer die Gelegenheit wahrnahm, Ergänzungen anzubrin-
gen. Nachdem er den Inhalt und die Vollständigkeit des Anhörungsproto-
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kolls nach erfolgter Rückübersetzung unterschriftlich genehmigte, muss
er sich seine Aussagen entgegenhalten lassen.
Nach Durchsicht der vorinstanzlichen Akten fällt auf, dass der Beschwer-
deführer – auch auf Nachfrage – äusserst unsubstanziiert und oberfläch-
lich über die angeblich durch die SLA erlittenen Nachteile berichtete. So
brachte er anlässlich der eingehenden Anhörung im Wesentlichen einzig
vor, er habe die LTTE bereits vor 1987 und vermehrt ab 1990 unterstützt
(vgl. A14 F71 S. 10), was der SLA bekannt gewesen sei. Vor dem Jahr
2000 sei er mehr als ein Dutzend Mal durch die SLA verhaftet worden
und habe sich täglich im Camp melden müssen. Bei den Befragungen
durch die SLA hätten die Soldaten immer wieder die über ihn angelegten
Akten angeschaut. Ausserdem sei er durch die LTTE aufgefordert wor-
den, Soldaten auszuspionieren und den LTTE Auskunft über Truppenbe-
wegungen der SLA zu erteilen (vgl. A14 F14 S. 3 f. und F53 S. 8). Die
Einschätzung des Beschwerdeführers, er sei ungenügend zu seinen
Asylgründen befragt worden, kann durch das Bundesverwaltungsgericht
nicht geteilt werden. Vielmehr versäumte er es durch seine oberflächli-
chen, wenig aussagekräftigen Schilderungen und Antworten in Missach-
tung seiner Mitwirkungspflicht, ein klares Bild der angeblich erlittenen Ver-
folgung zu zeichnen. Auch auf Beschwerdeebene macht er keine hinrei-
chend konkretisierenden Ausführungen betreffend die Behelligungen
durch die SLA. Aufgrund der gemachten Angaben war die Vorinstanz in-
des ohne Weiteres berechtigt und in der Lage, abschliessend über das
Asylgesuch zu entscheiden. Mithin erscheint der massgebliche Sachver-
halt als vollständig erstellt. Es ist deshalb weder Sache des BFM noch
des Gerichts, dem Beschwerdeführer erneut Gelegenheit zur mündlichen
Stellungnahme zu geben. Insofern ist dessen Antrag, er sei erneut münd-
lich durch das BFM beziehungsweise das Bundesverwaltungsgericht zu
befragen, abzuweisen.
Betreffend die Rüge hinsichtlich der unterschiedlichen Lageeinschätzun-
gen des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts ist auf Erwägung 4.4
zu verwiesen. Die Rüge betreffend die Nichtberücksichtigung der aktuel-
len Situation in Sri Lanka durch das BFM betrifft sodann nicht die Erstel-
lung sondern die Würdigung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz (vgl.
dazu E. 7.4.4).
4.3 Der Beschwerdeführer rügt ferner, das BFM habe das Akteneinsichts-
recht verletzt, indem es ihm in den Bericht betreffend die im angefochte-
nen Entscheid erwähnte Dienstreise keine Einsicht gewährt habe. Dieser
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Verfahrensmangel ist als geheilt zu erachten, nachdem dem Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers bereits im Rahmen anderer Verfahren und
wiederum im vorliegenden Beschwerdeverfahren Einsicht in den Dienst-
reisebericht gewährt und ihm Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnah-
me gegeben wurde.
Im Übrigen führt der Beschwerdeführer aus, die Formulierungen in der
angefochtenen Verfügung betreffend die aktuelle Lage in Sri Lanka wür-
den Anlass zur Vermutung geben, dass das BFM seine Ausführungen auf
weitere als die genannten Country of Origin-Quellen stütze, obgleich die-
se nicht namentlich genannt würden. In diese sei ihm ebenfalls Einsicht
zu geben. Dieses Begehren ist abzuweisen, da sich in den Akten keine
weiteren derartigen Quellen befinden und zudem eine Auflistung und Of-
fenlegung sämtlicher verwendeter Quellen in Verfügungen des Verwal-
tungsverfahrens weder üblich noch erforderlich ist.
4.4 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht betreffend die Ausführungen zum Wegweisungsvollzug. Da
das BFM generell ein weites Ermessen habe und im vorliegenden Fall
von der ständigen Praxis abweiche, gemäss welcher der Wegweisungs-
vollzug von Tamilen in die Nord- und Ostprovinz unzumutbar sei, wäre ei-
ne gründliche und eingehende Lageanalyse zu den Verhältnissen in Sri
Lanka zu erwarten, um die erforderliche Begründungsdichte zu gewähr-
leisten. Die pauschale und minimale Ausführung, wonach sich die allge-
meine Sicherheitslage und die Lebensbedingungen verbessert hätten, sei
eine unbelegte und nicht überprüfbare Parteibehauptung und unter dem
Gesichtspunkt der Begründungspflicht ungenügend. Der Verfügung des
BFM sei keine nur annähernd vollständige Liste der verwendeten Länder-
informationen zu entnehmen; die Vorinstanz beziehe sich einzig auf die
Richtlinien des UNHCR aus dem Jahr 2010. Indem in der angefochtenen
Verfügung nicht alle Quellen genannt würden, werde es ihm (Beschwer-
deführer) verunmöglicht, im Rahmen der vorliegenden Beschwerde zu
den vom BFM vorgebrachten Informationen sachgerecht Stellung zu
nehmen und Gegenbeweise vorzubringen. Das BFM habe somit im
Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs seine Begründungs-
pflicht und damit das rechtliche Gehör massiv verletzt, weshalb die ange-
fochtene Verfügung auch in diesem Punkt aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer auf die soeben gemachten Aus-
führungen unter Erwägung 4.3 zu verweisen. Im Übrigen hat das BFM in
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Seite 9
der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinrei-
chend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt ist, dass
sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaff-
neten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im
Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen so-
weit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Os-
ten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals
von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach
wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Dass die Vorinstanz den
Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund
der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung darge-
legten Gründen und ohne Nennung sämtlicher beigezogener Quellen als
zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu beanstanden. Dem Beschwerde-
führer war es – nach Gewährung der Akteneinsicht – ohne Weiteres mög-
lich, die Verfügung vom 28. April 2011 sachgerecht anzufechten (vgl. Art.
13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Ergänzend ist darauf hin-
zuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 ein-
lässlich mit der aktuellen Situation in Sri Lanka befasste und seine in
BVGE 2008/2 wiedergegebene Praxis modifizierte. Dabei schloss sich
das Bundesverwaltungsgericht weitgehend der vom BFM vertretenen Auf-
fassung an (vgl. E. 9.2.1 nachfolgend). Es besteht in diesem Zusammen-
hang folglich kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, weshalb das
entsprechende Rechtsbegehren abzuweisen ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 10
6.
6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid insbesonde-
re mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen. So führte sie aus, die
geltend gemachten Verhaftungen durch die SLA vor dem Jahr 2000 sowie
im Jahr 2006 und die Probleme mit den LTTE seien vor dem Hintergrund
der allgemein angespannten Situation in Sri Lanka einzustufen, die wäh-
rend des Bürgerkriegs geherrscht habe. Die Situation stelle sich heute je-
doch anders dar. Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE sei im Mai 2009 zu Ende gegangen, womit sich das ganze
Land erstmals seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle befinde. Die
Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht befriedigend,
doch die Anzahl von Gewaltereignissen sei erheblich zurückgegangen,
ebenso der Einfluss bewaffneter Gruppen. Angesichts der veränderten Si-
tuation habe der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr
mit einer Verfolgung seitens der Armee und Behelligungen durch die
LTTE zu rechnen, zumal er auch über kein politisches Profil verfüge, wel-
ches ihn einer Verfolgung seitens der Behörden aussetzen würde. Daher
hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es erübrige sich somit, auf die in den
Vorbringen bestehenden Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen.
6.2 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer unter ande-
rem einen veränderten Sachverhalt geltend. So bringt er vor, er habe bei
der Anhörung angegeben, sich vor seiner Ankunft in der Schweiz seit No-
vember 2006 in Italien aufgehalten zu haben. Tatsächlich sei er nach sei-
nem zweieinhalb Monate dauernden Besuch bei seinem Sohn in
Deutschland im Jahr 2004 nicht nach Sri Lanka zurückgekehrt. Stattdes-
sen sei er – aufgrund der Befürchtung, bei einer Rückkehr einer Verfol-
gung durch die sri-lankischen Behörden ausgesetzt zu sein – unterge-
taucht und habe in Italien gelebt, bevor er in die Schweiz gekommen sei.
Im Übrigen hält der Beschwerdeführer den Ausführungen des BFM im
Wesentlichen entgegen, seine Befürchtung, bei der Rückkehr in seinen
Heimatstaat in asylrelevanter Weise gefährdet zu sein, sei berechtigt. In
Sri Lanka reiche allein der Verdacht, Mitglied beziehungsweise Unterstüt-
zer der LTTE zu sein, aus, um präventiv und ohne Beachtung rechtsstaat-
licher Prinzipien in Haft genommen zu werden. Er habe klar zum Aus-
druck gebracht, dass er die LTTE finanziell unterstützt habe und dass die
SLA davon Kenntnis gehabt und eine Akte über ihn angelegt habe. Im
Jahre 1999 oder 2000 sei zudem ein LTTE-Mitglied, das ihm Geld abge-
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Seite 11
nommen habe, bei einer Kontrolle erschossen worden. Neben dem Geld
hätten die Sicherheitsleute beim Getöteten auch Dokumente gefunden,
auf denen sein (Beschwerdeführer) Name vermerkt gewesen sei, was sie
auf seine Spur geführt habe. Deshalb sei er vor 2000 mehrmals verhaftet,
verhört sowie gefoltert und schliesslich einer täglichen Meldepflicht un-
terworfen worden. Er weise somit eindeutig ein Profil auf (Personen mit
Verdacht auf Verbindungen zu den LTTE), welches einer der fünf Haupt-
kategorien entspreche, die vom UNHCR in seinen Richtlinien vom 5. Juli
2010 als schutzwürdig im Sinne der Flüchtlingskonvention betrachtet
werde. Durch seine illegale Ausreise aus Sri Lanka und die Einreichung
eines Asylgesuchs in der Schweiz habe er sich dem Zugriff der srilanki-
schen Sicherheitskräfte entzogen und den Verdacht der LTTE-Unterstüt-
zung in den Augen der Sicherheitsbehörden weiter bestärkt und bestätigt.
Dies sei vom BFM übergangen worden, weshalb eine fehlerhafte Würdi-
gung der Beweislage erfolgt sei. Ausserdem habe er in Erfahrung ge-
bracht, dass sich unbekannte Männer bereits zweimal, im Verlauf des
Jahres 2010 sowie im Januar 2011, nach ihm erkundigt und gefragt hät-
ten, ob er aus dem Ausland zurückgekehrt sei. Dies belege die anhalten-
de asylrelevante Suche nach ihm.
7.
Nachfolgend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob die Vor-
instanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Gewährung von Asyl ver-
weigerte.
7.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Ausgangspunkt für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise
vorhandenen Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor
einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch
im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht eben-
falls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat
zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulas-
ten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2011/50 E. 3.1.2 S. 977, BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12
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Seite 12
E. 5.2 S. 154 f.). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn kon-
kreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der
Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus
heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung
genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt
der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive er-
folgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend
die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen
(vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1 S. 996 f., BVGE 2010/44 E. 3.3 und 3.4
S. 620 f.).
7.2 Wie dargelegt, erwähnte das BFM in der angefochtenen Verfügung
das Bestehen von Unglaubhaftigkeitselementen in den beschwerdeführe-
rischen Aussagen, verzichtete indes auf eine Darlegung derselben, son-
dern wies das Asylgesuch gestützt auf die fehlende Asylrelevanz ab. Auf-
grund der Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Rechtsmit-
teleingaben rechtfertigt es sich, vor der Überprüfung der Asylrelevanz auf
die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen einzugehen. Wie bereits unter Er-
wägung 4.2 ausgeführt, äusserte sich der Beschwerdeführer sehr ober-
flächlich zu den angeblich mehrfachen Inhaftierungen durch die SLA. Zu-
dem brachte er bei der Befragung zur Person vor, er habe Probleme mit
den LTTE und der SLA gehabt, die beide Geld von ihm verlangt hätten.
Auch seien Soldaten in der Nähe seines Hauses stationiert, die ihn und
seine Familie umbringen würden, falls sie das Gebiet einnehmen würden.
Der Hauptgrund für seine Ausreise sei indes seine Krankheit gewesen
(vgl. A1 Ziff. 15 S. 5 f., A14 F55 S. 8 und zur Krankheit E. 9.2.4 nachfol-
gend). Obgleich die Abklärung der Asylgründe bei der Befragung zur Per-
son aufgrund von Kapazitätsengpässen nicht so ausführlich wie üblich
vorgenommen werden konnte, wäre zu erwarten gewesen, dass er die
geltend gemachten Inhaftierungen bereits dann vorgebracht und sich
nicht darauf beschränkt hätte, diese erst bei der einlässlichen Anhörung
und in unsubstanziierter Weise geltend zu machen. Ausserdem erweist
sich der Beschwerdeführer aufgrund der mehrfach geänderten Angaben
hinsichtlich des Ausreisezeitpunkts als unglaubwürdig. Es ist somit fest-
zuhalten, dass an dessen Darstellungen anlässlich der Befragungen er-
hebliche Zweifel bestehen. Insbesondere ist es ihm nicht gelungen, die
angeblichen Inhaftierungen durch die SLA und damit das Bestehen einer
Akte über ihn glaubhaft zu machen.
E-3119/2011
Seite 13
7.3 Unbesehen der Unglaubhaftigkeit der beschwerdeführerischen Vor-
bringen erweisen sich diese überdies als nicht asylrelevant.
7.3.1 In diesem Zusammenhang ist unter Berücksichtigung des auf Be-
schwerdeebene verändert geltend gemachten Sachverhalts zunächst
festzustellen, dass die letzte angebliche Behelligung des Beschwerdefüh-
rers durch die SLA spätestens im Jahre 2000 und somit vier Jahre vor der
Ausreise erfolgte.
7.3.2 Der Umstand, dass zwischen der erlebten Verfolgung und der Aus-
reise aus dem Heimatstaat eine längere Zeitspanne vergangen ist, ist re-
levant für die Prüfung der Frage, ob für den Zeitpunkt der Ausreise noch
eine begründete Verfolgungsfurcht bejaht werden kann. Sofern die erlitte-
ne Vorverfolgung in zeitlichem und sachlichem Kausalzusammenhang zur
Flucht steht, lässt sich dem AsylG – ohne dass der Aspekt einer drohen-
den Wiederholung der erlittenen Verfolgung noch weiter zu prüfen wäre –
die Regelvermutung entnehmen, aufgrund der erlittenen Vorverfolgung
sei auch eine begründete Furcht vor weiterer, zukünftiger Verfolgung zu
bejahen. Fehlt ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Vorverfolgung und
Ausreise, so ist von der asylsuchenden Person darzutun und von der Be-
hörde gesondert zu prüfen, ob die begründete Furcht vor Verfolgung im
Zeitpunkt der Ausreise bestand. Dabei kann nicht allein ausschlaggebend
sein, wie die asylsuchende Person in subjektiver Hinsicht durch die ehe-
mals erlittene Verfolgung weiterhin betroffen sein wird; entscheidrelevant
ist, ob im Zeitpunkt der Ausreise in objektiver Hinsicht eine Wiederho-
lungsgefahr der früher erlittenen Verfolgung und demzufolge ein Schutz-
bedürfnis bestanden hat (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 S. 744 f. m.w.H.).
7.3.3 Ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen den
durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen und der
Ausreise ist angesichts des langen Zeitablaufs zu verneinen. Er führt kei-
ne Gründe dafür an, weshalb er eine frühere Ausreise nicht habe bewerk-
stelligen können und Sri Lanka erst vier Jahre nach der angeblichen Ver-
folgung verlassen hat. Bei der Anhörung brachte er unter anderem vor,
neben den diversen Inhaftierungen sei ihm eine Meldepflicht auferlegt
worden, mit welcher er im Jahr 2000 "aufgehört" habe (vgl. A14 F14 S. 3).
Danach habe er mehrfach den Wohnsitz gewechselt. Trotz dieser Umzü-
ge ist davon auszugehen, dass die SLA Zugriff auf den Beschwerdeführer
gehabt hätte, wenn sie ihn weiterhin der Kooperation mit den LTTE ver-
dächtigt hätte, zumal sich dieser gemäss eigenen Angaben ab dem Jahr
2000 an verschiedenen Orten (D._______, E._______, F._______,
E-3119/2011
Seite 14
G._______) auf der Halbinsel Jaffna aufhielt. Jene Ortschaften wurden
gemäss Erkenntnissen des Gerichts in den Jahren 2000 bis 2004 nicht
von den LTTE, sondern von der SLA kontrolliert. Soweit der Beschwerde-
führer ausführt, die tägliche Meldepflicht habe erst mit dem Waffenstill-
standsabkommen von 2000 geendet (vgl. die Beschwerdeschrift Art. 3
S. 5) und damit vorbringen möchte, es habe in jener Zeit keine Gefahr
durch die SLA bestanden, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Vereinba-
rung zwischen der SLA und den LTTE über einen gegenseitigen Waffen-
stillstand erst im Jahre 2002 zustande kam. Im Frühjahr 2000 startete die
LTTE zunächst eine neue Offensive auf der Halbinsel Jaffna und eroberte
den Elephant Pass, woraufhin die Regierung den Kriegszustand ausrief.
Von Dezember 2000 bis April 2001 erklärten die LTTE sodann einen ein-
seitigen Waffenstillstand (vgl. zum Ganzen The Commonwealth of Nati-
ons, The Commonwealth Yearbook 2012: Sri Lanka, S. 497, abrufbar un-
ter
sri_lanka_country_profile.pdf>, besucht am 28. Dezember 2012). Der Be-
schwerdeführer macht für die Zeit zwischen 2000 und Mitte 2004 keinerlei
Kontakt mit der SLA oder den LTTE und insbesondere keine vergleichba-
ren oder auch weniger intensiven als die bis 2000 erlebten Nachteile gel-
tend. Die angebliche Verfolgungssituation war somit im Zeitpunkt der Aus-
reise des Beschwerdeführers in objektiver Hinsicht nicht mehr aktuell.
7.3.4 Damit ist für den Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers das
Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG zu verneinen.
7.4 Ferner bestehen keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer
aufgrund objektiver Nachfluchtgründe aktuell begründete Furcht haben
könnte, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft verfolgt zu werden.
7.4.1 Seit seiner Ausreise im Jahr 2004 hat sich – wie das BFM zu Recht
feststellte – die Situation in Sri Lanka verändert. Wie das Bundesverwal-
tungsgericht in BVGE 2011/24 ausführte, ist gemäss weitgehend überein-
stimmenden Berichten insgesamt von einer seit Beendigung des militäri-
schen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai
2009 erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch
gelten die LTTE als vernichtet; es gibt keine Anzeichen, dass sie heute
noch in der Lage wären, Angriffe auf die Sicherheitskräfte oder sonstige
Attentate auszuführen. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Wei-
se stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwick-
E-3119/2011
Seite 15
lungsprozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich jedoch gleich-
zeitig namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Presse-
freiheit weiter verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur
werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen
mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl. a.a.O. E. 7.6
S. 493). Aus diesem Grunde definierte das Bundesverwaltungsgericht –
im Sinne von Risikogruppen – Personenkreise, deren Zugehörige einer
erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen (vgl. im Einzelnen a.a.O. E. 8
S. 493-498). Bei diesen handelt es sich unter anderem um Personen, die
auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den
LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben.
Unter Umständen müssen sodann Personen, die über beträchtliche fi-
nanzielle Mittel verfügen, als weitere Risikogruppe betrachtet werden, de-
ren Zugehörige einer erhöhten Gefahr von Erpressungen, Kidnapping
und anderen Verfolgungshandlungen unterliegen.
7.4.2 Der Beschwerdeführer leitet aus der angeblichen Existenz von über
ihn angelegten Akten in der seit Mai 2009 veränderten Situation eine asyl-
relevante Gefährdung ab. Diesbezüglich führt er im Wesentlichen aus, die
srilankische Regierung setze seit dem Kriegsende alles daran, mögliche
Unterstützer und Sympathisanten der LTTE aufzufinden, festzunehmen
und zu bestrafen. Trotz der insgesamt verbesserten Sicherheitslage be-
stehe für ehemalige Unterstützer der LTTE ein höheres Risiko einer Fest-
nahme durch die srilankischen Sicherheitsbehörden als vor dem Kriegs-
ende. Dem Bericht des britischen Home Office (UK Border Agency Ope-
rational Guidance Note, S. 12 f.) sei zu entnehmen, dass der nationale
srilankische Geheimdienst ausgesprochen präzis sei, wenn es um die
Verwaltung von Akten über die Vergangenheit einer Person gehe. Da
über ihn (Beschwerdeführer) ein Dossier angelegt worden sei, müsse
aufgrund der Vorgehensweise des Geheimdienstes davon ausgegangen
werden, dass diese Daten mittlerweile zentral angelegt seien und bei ei-
ner Rückkehr auch von den Immigrationsbehörden eingesehen werden
könnten; bei Abruf der Daten würden die Behörden unmittelbar über seine
LTTE-Vergangenheit und seine illegale Ausreise informiert. Es könne mit
Bestimmtheit gesagt werden, dass er dann mit einer Festnahme und ei-
nem Verhör mit unvorhersehbaren Konsequenzen beziehungsweise einer
asylrelevanten Verfolgung durch den srilankischen Staat oder durch pa-
ramilitärische Gruppierungen, die im Auftrag des Staats handeln würden,
rechnen müsse. Dies auch deshalb, weil er in der Schweiz, wo die LTTE
keine verbotene Organisation darstelle und sich zahlreiche Kaderleute
der LTTE aufhalten würden, ein Asylgesuch gestellt habe.
E-3119/2011
Seite 16
7.4.3 Seine Ausführungen versucht der Beschwerdeführer mit einer gros-
sen Zahl von Beweismitteln zu belegen, bei denen es sich im Wesentli-
chen um Berichte von Medien und nationalen wie auch internationalen
Organisationen und Institutionen in Bezug auf die politische und men-
schenrechtliche Lage in Sri Lanka und deren Entwicklung im Verlauf der
letzten Jahre handelt. Aus diesen Berichten geht hervor – und ist aus
Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht bestritten –, dass die allge-
meine Menschenrechtssituation in Sri Lanka auch nach dem Ende des
Bürgerkriegs im Mai 2009 noch in verschiedener Hinsicht als problema-
tisch zu bezeichnen ist und ehemalige Angehörige und Anhänger der
LTTE unter bestimmten Umständen mit erheblichen Problemen konfron-
tiert sind. Allerdings ist gestützt auf die soeben genannten Quellen und
weiteren Berichte unabhängiger Institutionen und Organisationen – und
zwar auch diejenigen, auf welche sich der Beschwerdeführer stützt –
ebenfalls festzustellen, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten asyl-
rechtlich relevanten Gefährdung zum heutigen Zeitpunkt ein entspre-
chendes Profil der betreffenden Person voraussetzt.
Aufgrund der bestehenden Aktenlage sind keine konkreten und stichhalti-
gen Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ein Risikopro-
fil aufweisen würde, das ihn – im Vergleich zum Zeitpunkt seiner Ausreise
– in der heutigen Zeit und unter den derzeit in Sri Lanka herrschenden
Bedingungen als in asylrelevanter Weise gefährdet erscheinen lassen
würde. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er in der jüngeren Ver-
gangenheit der Verbindung mit den LTTE verdächtigt wurde, zumal er
diese – nachdem er bei der Anhörung angab, vor dem Krieg ein wohlha-
bender Geschäftsmann gewesen zu sein, durch den Krieg indes alles
verloren zu haben (vgl. A14 F54 S. 8) – bereits geraume Zeit vor dem
Kriegsende nicht mehr finanziell unterstützt haben dürfte. Auch wurde er
nach den geltend gemachten Verhaftungen immer wieder freigelassen
und lediglich einer Meldepflicht unterstellt. Die auf Beschwerdeebene
gemachten Ausführungen beinhalten keine konkreten Indizien, die eine
künftige Verfolgung durch die SLA im Rahmen des Screening-Prozesses
als wahrscheinlich erscheinen liessen. Der Umstand, dass sich zweimal
unbekannte Männer nach der Rückkehr des Beschwerdeführers erkun-
digt haben sollen, ist kein konkretes Indiz für eine künftige Verfolgung. An
dieser Einschätzung vermögen die im Beschwerdeverfahren eingereich-
ten Beweismittel nichts zu ändern. Die vielen eingereichten Berichte äus-
sern sich entweder zur allgemeinen Situation in Sri Lanka oder zu einzel-
nen Fällen von Menschenrechtsverletzungen, weisen jedoch keinen kon-
kreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers und dessen individuel-
E-3119/2011
Seite 17
len Asylvorbringen auf. Schliesslich ist festzustellen, dass den Ausführun-
gen des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs in Bezug
auf die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom Sep-
tember 2010 im vorliegenden Fall keine entscheidwesentliche Bedeutung
zukommt. Soweit mit diesen Ausführungen, gestützt auf die eingereichten
Beweismittel, abweichende Ansichten des Beschwerdeführers hinsichtlich
der herrschenden Situation in Sri Lanka geltend gemacht werden, lassen
sich keine Gründe erkennen, dessen individuelle Asylvorbringen anders
als in der soeben dargelegten Weise zu beurteilen
7.4.4 Nachdem der Beschwerdeführer keiner Risikogruppe angehört,
kann dem BFM – wenngleich die vorinstanzliche Begründung vergleichs-
weise knapp ausgefallen ist – keine fehlerhafte Würdigung der Beweisla-
ge vorgeworfen werden. Die allgemeine Ausführung des BFM, wonach
der Einfluss der paramilitärischen Gruppen stark zurückgegangen sei,
bietet sodann keine Grundlage für eine Kassation der vorinstanzlichen
Verfügung, da keine konkreten Anzeichen dafür bestehen, dass dem Be-
schwerdeführer Gefahr durch paramilitärische Gruppierungen drohen
würde.
Bei diesem Ergebnis ist auf die übrigen, die Beschwerdevorbringen wie-
derholenden Ausführungen des Beschwerdeführers in den Eingaben vom
25. November 2011 sowie vom 2. August 2012 nicht weiter einzugehen,
da diese keine andere Einschätzung zu begründen vermögen. Insbeson-
dere ist die durch den Beschwerdeführer mit verschiedenen Quellen be-
gründete Einschätzung der Lage in Sri Lanka (vgl. die Eingabe vom
25. November 2011 Ziff. 5 S. 4-12 sowie die Eingabe vom 2. August 2012
S. 3-22) unerheblich angesichts der Feststellung, dass er kein Risikoprofil
aufweist und dass rückkehrenden Tamilen gemäss der nach wie vor gel-
tenden Rechtsprechung nicht in genereller Weise unmenschliche Be-
handlung droht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 und nachfolgend E. 9.1.2).
Die Ausführungen in der Eingabe vom 2. August 2012 (vgl. dort S. 22-23),
wonach der Beschwerdeführer erpresserischen Forderungen des CID
(Criminal Investigation Department) betreffend die Übermittlung von In-
formationen über seinen als (…) arbeitenden Bruder nicht nachgekom-
men sei, erscheinen als nachgeschoben angesichts des Umstands, dass
der Beschwerdeführer weder in seinen Befragungen noch in der Be-
schwerdeeingabe derartige Vorkommnisse geltend machte. Diese Aus-
führungen erwecken den Eindruck, sich nicht auf den Beschwerdeführer
zu beziehen. Dasselbe gilt für die Vorbringen betreffend eingereichter
Bestätigungsschreiben, da auf solche weder im vorinstanzlichen noch im
E-3119/2011
Seite 18
vorliegenden Beschwerdeverfahren Bezug genommen und derartige Do-
kumente auch nicht zu den Akten gereicht wurden. Auf die Ansetzung ei-
ner Nachfrist zur Einreichung jener Schreiben ist indes angesichts der
dargelegten Umstände zu verzichten.
7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine bestehende oder unmittelbar drohende asylrele-
vante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit
hat die Vorinstanz zu Recht dessen Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch abgewiesen.
8.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksich-
tigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
und macht dies auch nicht geltend. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
9.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
9.1
9.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
E-3119/2011
Seite 19
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
9.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Der Beschwerdeführer führt aus, Sri Lanka verletzte regel-
mässig das Folterverbot und beruft sich in diesem Zusammenhang nebst
anderen, auf die allgemeine Situation für Rückkehrer Bezug nehmende
E-3119/2011
Seite 20
Beweismittel, auf einen Bericht des Immigration and Refugee Board of
Canada vom 22. August 2011 (Information on the treatment of Tamil re-
turnees to Sri Lanka, including failed refugee applicants; repercussions
upon return, for not having proper government authorization to leave the
country, such as passport, Beilage zur Eingabe vom 25. November 2011).
Auch habe das Oberste Gericht Grossbritanniens in einem Urteil vom
31. Mai 2012 gestützt auf einen Bericht von Human Rights Watch vom
29. Mai 2012 (UK: Suspend Deportations of Tamils to Sri Lanka, Beilage
19 zur Eingabe vom 2. August 2012) die Rückführung von 40 abgewiese-
nen Asylsuchenden gestoppt. Dadurch sei dokumentiert, dass abgewie-
sene tamilische Asylsuchende bei einer Rückkehr einer unmenschlichen
Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt seien. Indes ist entge-
gen den beschwerdeführerischen Ausführungen nicht in genereller Weise
davon auszugehen, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka un-
menschliche Behandlung (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Gegenteiliges
vermag der Beschwerdeführer mit den eingereichten Beweismitteln nicht
zu belegen. Im Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada
werden insbesondere Informationen der Canadian High Commission in
Sri Lanka betreffend die Behandlung von Asylsuchenden nach der Rück-
kehr widersprechenden Aussagen von Menschenrechtsorganisationen
gegenübergestellt. Daraus kann der Beschwerdeführer indes kein real
risk ableiten. Der Bericht von Human Rights Watch vom 29. Mai 2012 be-
zieht sich schliesslich auf Tamilen, welche – im Gegensatz zum Be-
schwerdeführer – im Ausland politisch aktiv waren.
Demnach lassen weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri
Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Be-
schwerdeführers den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung ins-
besondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person
bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung aus-
gesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen
angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlings-
eigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips
erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situ-
ation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können.
E-3119/2011
Seite 21
Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten
oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1 mit weiteren Verweisen). Wird eine kon-
krete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG
– die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesge-
setz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
9.2.1 Mit BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht die in BVGE
2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise abgeändert. Hin-
sichtlich des Distrikts Kilinochchi, aus welchem der Beschwerdeführer
stammt, gelangte es zur Einschätzung, dass dieser zur als "Vanni-Gebiet"
bezeichneten Region gehöre, in welcher sich nach Aufkündigung der
Waffenstillstandsvereinbarung bis zur endgültigen Besiegung der LTTE
die Kriegshandlungen abspielten (vgl. a.a.O. E. 13.2.2.1 S. 512). Dieses
Gebiet ist in schwerwiegendem Ausmass durch den Krieg in Mitleiden-
schaft gezogen worden, es ist noch sehr stark vermint und militarisiert,
die meisten Häuser sind zerstört, der Zugang zu Schulen und Spitälern ist
erschwert und die internationalen Hilfsorganisationen haben nur einen
beschränkten Zugang. Der Wegweisungsvollzug in das Vanni-Gebiet ist
daher aufgrund der aktuellen Lage weiterhin als unzumutbar einzustufen.
Für aus diesem Gebiet stammende Personen ist zu prüfen, ob eine zu-
mutbare Aufenthaltsalternative existiert. Diese erfordert das Vorliegen be-
sonders begünstigender Faktoren, insbesondere die Existenz eines trag-
fähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussichten
auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. a.a.O.
E. 13.2.2.3 S. 513).
Im Distrikt Jaffna hat sich die Sicherheits- und Versorgungslage seit dem
Kriegsende deutlich verbessert. Die Militärpräsenz hat abgenommen, ist
aber nach wie vor auf praktisch jeder Strasse sichtbar. Gleichzeitig haben
die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder
aufgenommen, so dass keine Situation allgemeiner Gewalt mehr
herrscht. Die politische Lage ist ebenfalls nicht dermassen angespannt,
dass eine Rückkehr in dieses Gebiet als generell unzumutbar eingestuft
werden muss. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Be-
E-3119/2011
Seite 22
reich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvoll-
zug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der in-
dividuellen Zumutbarkeitskriterien auf, bei der auch das zeitliche Element
(Ausreise vor oder nach dem Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009) ge-
bührend zu berücksichtigen ist (vgl. a.a.O. E. 13.2.1).
9.2.2 Das BFM bejahte in der angefochtenen Verfügung das Vorliegen ei-
ner innerstaatlichen Wohnsitzalternative, da der Beschwerdeführer an-
lässlich der Anhörung vom 2. Dezember 2009 angegeben habe, seine
Ehefrau und zwei der gemeinsamen Kinder würden in G._______ (Distrikt
Jaffna) leben. Deshalb werde er bei einer Rückkehr über ein familiäres
Netz und einen Rückhalt verfügen. Ferner habe er während acht Jahren
als (…) gearbeitet und sich vor der Einreise in die Schweiz während zwei
Jahren in Italien aufgehalten, wo er seinen Lebensunterhalt mit Gelegen-
heitsarbeiten verdient habe. Die Auslandsaufenthalte und die dabei ge-
wonnenen beruflichen Erfahrungen würden es ihm ermöglichen, sich bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka wieder neue Lebensgrundlagen aufzu-
bauen. Was die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme angehe,
so habe der Beschwerdeführer bei der Anhörung dargelegt, sich in der
Schweiz nicht mehr in ärztlicher Behandlung zu befinden. Somit erweise
sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
9.2.3 Dagegen wird auf Beschwerdeebene im Wesentlichen vorgebracht,
er sei früher ein wohlhabender Besitzer einer Plantage mit (…) gewesen.
Die Felder hätten jedoch durch den Krieg, insbesondere in den Jahren
2000 und 2009, immensen Schaden erlitten. Die wenigen noch (…) wür-
den keinen (…)ertrag mehr ergeben und das Land rundherum sei mit Mi-
nen übersät; das Gebiet sei heute militärische Sperrzone. Es sei prak-
tisch unmöglich, die Felder jemals wieder zu bewirtschaften. In Anbet-
racht seines fortgeschrittenen Alters und seiner langen Abwesenheit von
seinem Heimatstaat habe er kaum die Chance auf eine andere Einkom-
mensquelle. Von seiner in Sri Lanka zurückgebliebenen Ehefrau und den
unverheirateten Töchtern könne nicht erwartet werden, für ihn zu sorgen.
Einerseits könnten sie sich finanziell selber kaum über Wasser halten,
andererseits würde dies auch den gesellschaftlichen Vorstellungen der
Rollenteilung zwischen Ehepartnern widersprechen. Vielmehr müsste er
im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka zusätzlich für den Lebensunter-
halt seiner Familie aufkommen. Mit Eingabe vom 2. August 2012 brachte
der Beschwerdeführer überdies vor, seine Frau und die beiden Kinder
seien aus wirtschaftlichen Gründen und aufgrund des Drucks der sri lan-
kischen Regierung vor rund einem halben Jahr (Anfang 2012) ins Vanni-
E-3119/2011
Seite 23
Gebiet, nach H._______ bei C._______, zurückgekehrt, wo sie in einer
behelfsmässigen Hütte leben würden. Das dort stehende Haus solle re-
noviert werden, wobei die Familie aufgrund des Auslandsaufenthalts des
Beschwerdeführers keine Unterstützung für den Wiederaufbau des Hau-
ses erhalte. Infolge des Umzugs bestehe das im Distrikt Jaffna ehemals
vorhandene Beziehungsnetz nicht mehr, weshalb eine vorläufige Auf-
nahme anzuordnen sei. Ausserdem stelle sich die Frage, ob seine "psy-
chische Problematik" aufgrund des dauernden Risikos von Übergriffen
ausreichend behandelt werden könnte.
Im Übrigen legt der Beschwerdeführer dar, die SLA habe neueren Me-
dienberichten zufolge Anfang 2011 begonnen, im Norden und Osten des
Landes Bevölkerungsregistrierungen durchzuführen, um zu eruieren, wo
sich ehemalige LTTE-Mitglieder befinden würden (vgl. die Beschwerde-
schrift S. 20 f.). Ausserdem sei die tamilische Bevölkerung derzeit durch
Attacken von so genannten "grease men", die zumeist nachts in Häuser
eindringen und die anwesenden Frauen verletzen würden, verunsichert.
Die passive Haltung der Behörden lasse vermuten, dass es sich bei den
Tätern um Armeeangehörige handle und Menschenrechtsbeobachter
würden davon ausgehen, dass die Regierung bewusst einen Zustand der
Rechtsunsicherheit aufrechterhalten wolle (vgl. die Eingabe vom 25. No-
vember 2011, S. 13 f.).
9.2.4 Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Angaben aus
B._______ bei C._______ und lebte von 2000 bis 2004 mit seiner Familie
im Distrikt Jaffna. Anlässlich der Anhörung vom 2. Dezember 2009 gab er
an, seine Frau und zwei seiner Töchter würden in G._______ (Distrikt
Jaffna) leben. Erst mit Eingabe vom 2. August 2012 macht er schliesslich
einen Umzug seiner Familie Anfang 2012 nach H._______ im Vanni-
Gebiet geltend. In diesem Zusammenhang stellte der Beschwerdeführer
das Nachreichen einer Wohnsitzbestätigung in Aussicht. Eine solche
wurde indes bis dato nicht eingereicht. Der Umzug seiner Familie bleibt
somit unbelegt und kann durch das Bundesverwaltungsgericht auch nicht
als glaubhaft beurteilt werden. Wie in Erwägung 4.2 und 7.2 ausgeführt,
verletzte der Beschwerdeführer mit seinen unsubstanziierten Ausführun-
gen anlässlich der Befragungen seine Mitwirkungspflicht in grober Weise.
Zudem erwies er sich aufgrund mehrfach abgeändeter Aussagen als per-
sönlich unglaubwürdig. Dass seine Frau mit zwei seiner Töchter zurück
ins Vanni-Gebiet gezogen ist, erscheint aufgrund der bestehenden Akten-
lage als unwahrscheinlich. Ebenso wenig können, aufgrund der finanziel-
len Unterstützung durch den in Deutschland lebenden Sohn und die in
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Frankreich lebende Tochter des Beschwerdeführers und seiner Frau (vgl.
A14 F43 S. 7), die angeblich misslichen Lebensumstände im Heimatland
geglaubt werden. Die Folgen der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht hat
der Beschwerdeführer zu tragen, indem davon auszugehen ist, dass sich
seine Familie weiterhin im Distrikt Jaffna aufhält, wo auch eine weitere
Tochter und sein Bruder leben (vgl. A1 Ziff. 11 und 12 S. 3). Somit ist an-
zunehmen, dass er dort über ein familiäres Beziehungsnetz sowie eine
gesicherte Wohnsituation verfügt, und er sich trotz der langen Abwesen-
heit wieder wird integrieren können. Auch die Einkommenssituation im
Distrikt Jaffna erscheint gewährleistet. Zwar ist der Beschwerdeführer (…)
Jahre alt, was die allenfalls notwendige Arbeitssuche trotz seiner langjäh-
rigen Berufserfahrung als (…) und (…) erschweren dürfte. Indes kann er
– ebenso wie seine zurückgebliebene Familie – auf die finanzielle Unter-
stützung seiner im Ausland lebenden Kinder zählen. So sagte er bei der
Anhörung aus, sein in Deutschland lebender Sohn und seine in Frank-
reich lebende Tochter hätten 1.9 Millionen srilankische Rupien für seine
Ausreise bezahlt (vgl. A14 F42 S. 7), wobei es sich um die beträchtliche
Summe von circa Fr. 23'370.– handelte (Berechnung mit dem durch-
schnittlichen Wechselkurs LKR/CHF des Jahres 2004 von 0.0123, ermit-
telt durch ).
Auch würden sie Geld nach Sri Lanka zur Familie schicken (vgl. A14 F43
S. 7). Es ist somit von einer gesicherten Wohn- und Einkommenssituation
auszugehen und nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei ei-
ner Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existentielle Notlage geraten
würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch nicht als aus ge-
sundheitlichen Gründen unzumutbar. Die bei der Befragung zur Person
geltend gemachten gesundheitlichen Probleme wurden durch den Be-
schwerdeführer nicht belegt. Anlässlich der Anhörung sagte er sodann
aus, er sei nicht mehr in ärztlicher Behandlung, da die Einnahme von
Medikamenten nicht gut für seine Gesundheit sei (vgl. A14 F72 S. 10).
Die in der Eingabe vom 2. August 2012 gemachten Ausführungen, wo-
nach es sich bei ihm aufgrund seiner psychischen Problematik um eine
besonders verletzliche Person handle, sind schliesslich durch nichts be-
legt und betreffen mutmasslich wiederum ein anderes Verfahren seines
Rechtsvertreters (vgl. bereits E. 7.4.4). Aus diesen Gründen gelangt das
Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum
Schluss, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers zumutbar
ist, da eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Distrikt Jaffna be-
steht.
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Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Registrierung
der Bevölkerung und der grease men schliesslich sind im Zusammen-
hang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug unerheblich und im
vorliegenden Fall nicht geeignet, diese in Frage zu stellen.
9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwir-
kungspflicht, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die
für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl.
Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.4 Zusammenfassend hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist somit abzuweisen.
11.
Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Juni 2011 die
unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist auf die Erhebung von
Verfahrenskosten gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu verzichten.
Grundsätzlich wäre dem vertretenen Beschwerdeführer betreffend die
gutgeheissene Rüge der Verweigerung der Einsicht in den Dienstreisebe-
richt des BFM in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE
eine reduzierte Entschädigung zuzusprechen. Mit Verweis auf das Urteil
D-3747/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2012 (vgl. dort
E. 10.3) ist darauf indes zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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