B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-31/2017
Ur t e i l vom 2 . Ok to be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. November 2016 / N (…).
E-31/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 1. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 22. Juni 2015 führte er im We-
sentlichen aus, er habe von Geburt bis zur Ausreise in B._______ gelebt.
Er habe die zwölfte Klasse in C._______ abgeschlossen. Die Arbeiten dort
seien eine Belastung gewesen. Im September 2014 sei er wieder nach
C._______ zurückgekehrt. Nach einer Versammlung im Oktober 2014
hätte er mit einem Auto nach D._______ gebracht werden sollen. Anläss-
lich eines Zwischenstopps sei er geflüchtet.
An der Anhörung vom 28. November 2016 gab der Beschwerdeführer er-
gänzend an, er habe eine Ausbildung als Schreiner gemacht. Im Juli 2013
sei er nach C._______ gekommen. Anlässlich zweier Versammlungen in
C._______ habe er moniert, dass sie während der Schulzeit arbeiten
müssten und die Lichtverhältnisse in der Schlafhalle für die Verrichtung der
Hausaufgaben nicht ausreichen würden. Daraufhin sei er nach der ersten
Versammlung im September 2013 für eine Woche respektive zwei Wochen
und nach der zweiten Versammlung im November 2013 für drei Tage im
Gefängnis E._______ inhaftiert gewesen. Nach dem Abschluss der zwölf-
ten Schulklasse habe er ungefähr eine Woche Urlaub gehabt. Danach sei
er nach C._______ zurückgekehrt. Ungefähr einen Monat später habe er
erfahren, dass er vermutlich in D._______ eingeteilt werden würde. Als un-
gefähr am 17. Juli 2014 auf dem Transport dorthin ein Reifen geplatzt und
das Fahrzeug langsamer gefahren sei, sei er aus dem Fenster gesprungen
und geflüchtet. Er habe sich drei Wochen in B._______ versteckt. Während
dieser Zeit sei er ein Mal von den eritreischen Behörden zu Hause gesucht
worden. Anschliessend sei er mit Hilfe eines Schleppers über F._______,
G._______ und H._______ im November 2014 illegal aus Eritrea in den
Sudan ausgereist. Drei Tage nach seiner Ausreise sei seine Schwester für
zwei Wochen von den eritreischen Behörden mitgenommen worden.
Der Beschwerdeführer reichte seine eritreische Identitätskarte im Original
ein.
B.
Mit Verfügung vom 28. November 2016 (gleichentags eröffnet) stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug der Wegweisung an.
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Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 30. Dezember 2016 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben. Ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er
als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei ihm die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm sei der Unter-
zeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Der Beschwerde waren eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie
eine Honorarnote beigelegt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2017 hiess der Instruktionsrichter
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bei-
ordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur
Einreichung einer Vernehmlassung.
E.
Am 20. Januar 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein.
F.
Dem Beschwerdeführer wurde eine Fristverlängerung zur Einreichung der
Replik bis 22. Februar 2017 gewährt.
G.
Mit Replik vom 22. Februar 2017 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur
Vernehmlassung. Der Replik war eine weitere Honorarnote beigelegt.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2017 hiess der Instruktionsrich-
ter das Gesuch von RA Aleksandar Rusev vom 19. August 2017 betreffend
Entlassung aus dem Mandat als amtlichen Rechtsbeistand gut und ordnete
RA Raffaella Massara als neue amtliche Rechtsbeiständin bei. Über die
Zusprechung des amtlichen Honorars werde im Sinne der Erwägungen im
Entscheid befunden.
E-31/2017
Seite 4
I.
Mit Schreiben vom 3. September 2018 reichte der Beschwerdeführer er-
gänzende Vorbringen ein.
Er reichte einen sudanesischen Ausweis seiner Mutter in Kopie inklusive
Übersetzung, ein Foto seines rechten Arms, eine von ihm erstellte Zeich-
nung der Entstehung seiner Verletzung am rechten Arm sowie einen Arzt-
bericht des Spitals I._______ vom 15. Januar 2016 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-31/2017
Seite 5
3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.3 Dass die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozess-
führung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gutgeheissen
wurden, die Beschwerde also im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als
nicht aussichtslos eingestuft wurde (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), steht einer
Abweisung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in be-
stimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall,
wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geän-
derten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offen-
sichtlich unbegründet erweist (Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April
2016 E. 2.2.2). Dies ist vorliegend der Fall.
4.
4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kas-
sation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Willkürverbots, eine Ver-
letzung von Treu und Glauben sowie der Pflicht zur vollständigen und rich-
tigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Untersuchungsprin-
zip).
4.2 Der Verletzung des Willkürverbots und des Gebots von Treu und Glau-
ben (Art. 9 BV) kommen im vorliegenden Verfahren keine eigenständige
Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer beruft sich nur in Verbindung mit an-
deren Bestimmungen auf das Willkürverbot und das Verbot der Verletzung
von Treu und Glauben. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundes-
verwaltungsgericht im Folgenden der eigenständigen Prüfung einer Verlet-
zung von Art. 9 BV.
4.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört unter anderem an der Feststellung des Sachverhaltes mitzu-
wirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen (vgl. BVGE 2011/28
E. 3.4).
E-31/2017
Seite 6
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
4.4 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.
Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass ei-
nes solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise bei-
zubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträ-
gen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entwe-
der mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.5 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Sachverhaltsabklä-
rung, da die Vorinstanz nicht geprüft habe, ob ihm in individueller Hinsicht
aufgrund seiner illegalen Ausreise eine Verfolgung in seinem Heimatland
drohe. Sie habe weiter nicht abgeklärt, ob er finanziell in der Lage wäre,
die Diasporasteuer zu bezahlen. Zudem stütze sich die Vorinstanz bei der
Neubeurteilung der Lage in Eritrea allein auf den von ihr verfassten Bericht
Focus Eritrea. Der Bericht sei widersprüchlich und erfülle nicht die COI-
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Seite 7
Standards für die Verwendung von Herkunftsländerinformationen. Er
macht ferner geltend, die Befragung sei mit lediglich 45 Minuten zu kurz
ausgefallen, sei unter Zeitdruck erfolgt und er sei nicht zu den Asylgründen
befragt worden.
Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung der Vorinstanz bezüglich
der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea ist
vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 E. 4.6-5.1 mittlerweile geklärt worden. Das Gericht kommt
zum Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begrün-
dete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden
kann. Demzufolge ist auch das in diesem Zusammenhang gerügte Willkür-
verbot nicht verletzt. Die Befragung ist zwar eher kurz ausgefallen. Durch
Nachfragen wurde dem Beschwerdeführer hingegen die Möglichkeit gege-
ben, gerade auch zu den Asylgründen, weitere Ausführungen zu machen.
Zudem ist nicht ersichtlich, dass er unterbrochen oder angehalten wurde,
sich kurz zu halten. Zu den Asylgründen wurde er zwar nicht unter Punkt
1.14.04 sondern an einer anderen Stelle befragt. Dies stellt jedoch keinen
formellen Mangel dar. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz einer an-
deren Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten und aus sachlichen
Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt als vom
Beschwerdeführer verlangt, bedeutet noch keine ungenügende Sachver-
haltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der
Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Soweit sich die Kritik des Be-
schwerdeführers auf die Beweiswürdigung bezieht, ist in den nachfolgen-
den Erwägungen darauf einzugehen. Demzufolge liegt auch keine Verlet-
zung der vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts vor.
4.6 Der Beschwerdeführer begründet die Rüge der Verletzung des rechtli-
chen Gehörs damit, es sei anlässlich der Befragung zu Übersetzungsfeh-
lern und Missverständnissen gekommen.
Die Rüge ist unbegründet, hat er doch in der Befragung erklärt, er verstehe
den Dolmetscher gut. Im Protokoll lassen sich auch keine Hinweise finden,
wonach entsprechende Verständigungsprobleme bestanden hätten.
Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer das Protokoll rückübersetzt und
er bestätigte dessen Inhalt unterschriftlich als richtig und vollständig. So-
weit sich die Kritik des Beschwerdeführers auf die Beweiswürdigung be-
zieht, ist in den nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.
E-31/2017
Seite 8
4.7 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Angaben des Be-
schwerdeführers zur Fluchtmöglichkeit aus dem Fahrzeug und seine Zeit-
angaben zur Desertion und zu seiner Ausreise aus Eritrea seien wider-
sprüchlich. Die beiden Haftaufenthalte und die Probleme mit den Vorge-
setzten habe er an der Befragung nicht erwähnt. Zudem vermöge er seine
Rückkehr nach C._______, seine Zeit dort, die Flucht und seine Ankunft zu
Hause bei seiner Mutter weder ausführlich noch detailreich zu schildern.
Es sei nicht glaubhaft, dass er den Nationaldienst verweigert und aus dem
Nationaldienst desertiert sei. Demnach habe er nicht gegen die Proclama-
tion on National Service von 1995 verstossen. Die illegale Ausreise sei
nicht asylrelevant. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und
möglich.
6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei bei seiner Flucht gestresst
gewesen, weshalb er sich nicht genau an den zeitlichen Ablauf erinnern
E-31/2017
Seite 9
könne. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich seine Aussagen zur Flucht-
möglichkeit aus dem Fahrzeug nicht decken würden. Seine Angaben zu
seiner Flucht aus dem Militärbus, seiner Ankunft zu Hause bei seiner Mut-
ter, der Begegnung mit dem Schlepper, seiner Ausreise aus Eritrea und der
Suche nach ihm durch zwei Soldaten seien detailreich und plausibel. Das
Nachreichen seiner eritreischen Identitätskarte im Original spreche für
seine Glaubwürdigkeit und seine Bereitschaft, der Mitwirkungspflicht nach-
zukommen. Das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass eine il-
legale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen sei
(Urteil des BVGer E-2537/2018 vom 17. Mai 2016 E. 5.2 in fine). Die neue
Praxis der Vorinstanz verstosse gegen übergeordnetes Recht, weshalb er
als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei. Der Wegweisungsvollzug sei un-
zulässig.
6.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, der Beschwerde-
führer habe in der Befragung zu allen wesentlichen Punkten Gelegenheit
gehabt, sich zu äussern. Zur Frage der Zwangs- und Pflichtarbeit im Rah-
men des Militärdienstes habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil
D-6906/2016 vom 8. Dezember 2016 festgestellt, dass der befürchtete Ein-
zug in den Nationaldienst keine konventionswidrige Behandlung darstelle.
6.4 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, die
inzwischen erfolgte Praxisänderung mit Referenzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 sei nicht zu monieren,
rechtfertige aber, auf seinen gestellten Eventualantrag auf vorläufige Auf-
nahme als Flüchtling zurückzukommen. Durch die Inhaftierung seiner
Schwester weise er respektive seine Familie ein besonders gefährdetes
Profil auf, weshalb er bei seiner Rückkehr nach Eritrea mit flüchtlingsrecht-
lich relevanten Verfolgungshandlungen rechnen müsse. Beim Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-6906/2016 vom 8. Dezember 2016 handle
es sich lediglich um einen Anwendungsfall und nicht um einen Grundsatz-
entscheid. Es sei davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht
wie im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 angekündigt wor-
den sei, die Frage, ob der eritreische Nationaldienst Zwangsarbeit im Sinne
von Art. 4 EMRK darstelle, erst noch prüfen werde.
6.5 Im Schreiben vom 3. September 2018 erklärte der Beschwerdeführer
zudem, seine Schwester sei aufgrund der Probleme, welche sie seinetwe-
gen gehabt habe und weil sie später auch in den Militärdienst einberufen
worden sei, aus Eritrea geflohen und lebe nun in Norwegen. Seine Mutter
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Seite 10
sei nach der Ausreise seiner Schwester erneut von den eritreischen Behör-
den aufgesucht und eine Woche inhaftiert worden. Sie sei mittlerweile in
den Sudan geflohen. Seine Freundin habe die Grundausbildung in
C._______ absolviert und sei nach dem Urlaub nicht nach C._______ zu-
rückgekehrt. Sie sei nach Äthiopien geflüchtet. Während seiner Haft in
E._______ sei er durch Armfesseln am rechten Arm und durch Schläge am
linken Knie verletzt worden. Aufgrund dieser Verletzungen sei er in medizi-
nischer Behandlung gewesen. Die genannten Ereignisse würden für den
Wahrheitsgehalt seiner Aussagen sprechen. Er habe mit seiner Desertion
die Dienstpflicht verletzt, weshalb von einer begründeten Furcht im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgegangen werden können. Es sei davon auszugehen,
dass die eritreischen Behörden ihn bereits vor der Ausreise im Visier ge-
habt hätten. Nebst der illegalen Ausreise seien weitere Faktoren vorhan-
den, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen würden. Mittlerweile seien auch seine Mutter
und seine Schwester den eritreischen Behörden negativ aufgefallen. Bei
seiner Rückkehr nach Eritrea drohe ihm deshalb aufgrund seines geschärf-
ten Profils eine flüchtlingsrechtlich relevante politisch motivierte Bestra-
fung.
7.
Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig
streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung
oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem
konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist
regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst
stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behör-
den relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekru-
tiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht
grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter
unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig
der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den
eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst.
Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen
Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A
Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; bestätigt im Urteil des BVGer
E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
E-31/2017
Seite 11
Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Zeitangaben des Be-
schwerdeführers zahlreiche Unstimmigkeiten aufweisen. In der Anhörung
gab er an, er sei im Juli 2014 vom Transportfahrzeug auf dem Weg nach
D._______ geflohen und im September 2014 sei er aus Eritrea ausgereist.
An anderer Stelle führte er aus, er habe sich nach der Flucht ungefähr drei
Wochen zu Hause aufgehalten, bevor er aus Eritrea ausgereist sei. In der
Befragung gab er hingegen an, im Oktober 2014 habe er in C._______ an
einer Versammlung teilgenommen und im November 2014 sei er aus Erit-
rea ausgereist. Auf die Widersprüche angesprochen, war es ihm nicht mög-
lich, diese aufzulösen. Bereits der als einschneidend zu taxierende Mo-
ment der Flucht weist einen wesentlichen Widerspruch auf. In der Befra-
gung erklärte der Beschwerdeführer, er sei vom Fahrzeug abgesprungen
als dieses einen Zwischenstopp gemacht habe. Anlässlich der Anhörung
meinte er hingegen, er sei aus dem Fahrzeug geflohen, als dieses die Fahrt
aufgrund eines geplatzten Reifens verlangsamt habe. Des Weiteren ist
nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Kernvorbringen wie
die Probleme mit den Vorgesetzten, die beiden Inhaftierungen aufgrund
zweier missliebiger Äusserungen bei Versammlungen in C._______, die
Suche nach ihm in Eritrea eine Woche vor seiner Ausreise und die Fest-
nahme seiner Schwester für zwei Wochen nach seiner Ausreise in der Be-
fragung mit keinem Wort erwähnte. Auf Nachfrage nach seinen Asylgrün-
den gab er anlässlich der Befragung lediglich an, er habe weitere Asyl-
gründe und nannte sodann einzig die Belastung durch die verschiedenen
Arbeiten. Der Erklärung des Beschwerdeführers, er habe diese Vorbringen
wegen der Kürze der Befragung nicht erwähnt, kann nicht gefolgt werden.
Zudem widersprach sich der Beschwerdeführer selbst in der Anhörung hin-
sichtlich der Dauer der ersten Inhaftierung, indem zunächst von einer Wo-
che und später hingegen von zwei Wochen die Rede war. Seine Angaben
sind somit insgesamt als unglaubhaft zu betrachten. Daran vermögen auch
die nachträglich eingereichten Beweismittel und das eingereichte Schrei-
ben nichts zu ändern. Das Foto des Beschwerdeführers von seinem rech-
ten Arm, die Zeichnung des angeblichen Hergangs der Verletzung und der
Arztbericht vom 15. Januar 2016 vermögen Verletzungen während der Haft
nicht zu belegen. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Asylgründe ist
auch die darauf beruhende Inhaftierung seiner Mutter, ihre Ausreise aus
Eritrea sowie die Ausreise seiner Schwester und seiner Freundin aufgrund
behördlicher Probleme wegen ihm unglaubhaft. Der Beschwerdeführer
vermochte die Ungereimtheiten nicht zu erklären. Aus dem Umstand, dass
er im militärdienstpflichtigen Alter ist, kann jedoch entgegen der in der Be-
schwerdeeingabe vertretenen Auffassung nicht per se geschlossen wer-
E-31/2017
Seite 12
den, dass er desertiert ist; es ist durchaus denkbar, dass er vom National-
dienst suspendiert oder ordentlich daraus entlassen wurde (vgl. u.a. Urteil
des BVGer
E-2730/2017 vom 21. August 2018 E. 5.1). Es ist somit davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden nicht als
Dienstverweigerer angesehen wird.
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss,
dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flücht-
lingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrele-
vante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass
jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob
eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von
Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der
Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begrün-
dung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben
der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer
Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.).
8.2 Das Bundesverwaltungsgericht stützte mit obigem Urteil die Praxisän-
derung der Vorinstanz, wonach die illegale Ausreise aus Eritrea ohne wei-
tere Anknüpfungspunkte keine Asylrelevanz aufweist. Gemäss den voran-
gegangenen Erwägungen vermochte der Beschwerdeführer nicht glaub-
haft zu machen, dass er aus dem Militärdienst desertiert und danach ver-
folgt worden ist. Es ist somit davon auszugehen, dass nebst der illegalen
Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vorliegen, welche ihn in
den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und
dadurch zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr führen könnten.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine relevante Verfol-
gungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Die
Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.
9.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
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Seite 13
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
10.2
10.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässig-
keit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfas-
sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
10.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
10.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im Grundsatzurteil
BVGE 2018 VI/4 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei
drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspek-
ten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und
der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK).
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bemessung der Dienst-
dauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst
seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche
Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch da-
von, dass sie zwischen fünf und zehn Jahren betrage und in Einzelfällen
darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich so-
wohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nati-
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onaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Le-
bensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Natio-
naldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Na-
tionaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedin-
gungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im
Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch
nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegen-
den Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt
dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen
nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen
und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Natio-
naldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Ri-
siko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O.
E. 6.1, insbes. 6.1.5).
10.2.4 Bei Personen, die noch keinen Dienst geleistet haben, ohne davon
befreit worden zu sein, insbesondere Personen, die vor Vollendung des
18. Altersjahres aus Eritrea ausgereist sind, ist davon auszugehen, dass
sie bei einer Rückkehr eingezogen würden. Anders ist die Gefahr aber bei
Personen einzuschätzen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, da es
regelmässig zu Entlassungen aus dem Dienst kommt. Insbesondere bei
Personen, die erst nach Leistung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind – was
bei Personen, die erst im Alter von Mitte 20 oder älter aus Eritrea ausgereist
sind, anzunehmen ist –, ist im Falle der Rückkehr nicht von einer konkreten
Gefahr des erneuten Einzugs in den Nationaldienst oder der Bestrafung
wegen Missachtung einer Dienstpflicht auszugehen. Eine Haftstrafe wegen
Nichtleistung des Dienstes haben nach Ansicht des Bundesverwaltungs-
gerichts Personen, die erst nach Dienstleistung ausgereist sind, nicht zu
gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist auch
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie
bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen werden (Referenzurteil
des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.3).
10.2.5 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
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vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatz-
urteil BVGE 2018 VI/4 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinrei-
chenden Belege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe
würden im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede
Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausge-
setzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein
ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einzie-
hung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6).
10.2.6 Im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft
machen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise im November 2014 aus
dem Nationaldienst desertiert ist. Es ist davon auszugehen, dass er aus
anderen Gründen aus dem Nationaldienst entlassen oder davon befreit
worden ist und diesen nicht ohne Bewilligung abgebrochen hat. Aus den
Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als
zulässig zu betrachten.
10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
10.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
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10.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann mit
einer zwölfjährigen Schulbildung sowie einer Ausbildung als Schreiner. Es
ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr selbst für seinen Le-
bensunterhalt aufkommen kann. An der Angabe, seine Schwester und Mut-
ter seien unter anderem aufgrund behördlicher Probleme wegen ihm aus-
gereist, ist wegen der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen Zweifel ange-
bracht. Aber selbst wenn dies zutreffen sollte, verfügt er über weitere Ver-
wandte in Eritrea, welche ihn nötigenfalls bei der Wiedereingliederung un-
terstützen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch
in individueller Hinsicht als zumutbar.
10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indes wurde ihm
mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2017 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gewährt und eine amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Dem Beschwer-
deführer sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
12.2 Der ehemalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, RA Alek-
sandar Rusev, reichte eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 4'289.– (inklu-
sive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) ein. Aus der Honorarnote ist
ersichtlich, dass ein Stundenansatz von Fr. 250.– verrechnet wurde. Das
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Bundesgericht geht bei anwaltlicher Vertretung bei amtlicher Vertretung
durch eine Rechtsberatungsstelle in der Regel von einem Stundenansatz
von Fr. 200.– aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das Honorar ist
entsprechend zu kürzen und auf Fr. 1'944.– festzusetzen.
Hinzuzurechnen ist der Aufwand für das Schreiben vom 3. September
2018. Die jetzige Rechtsvertreterin, RA Raffaella Massara, hat dafür keine
Kostennote eingereicht. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Ak-
ten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der mas-
sgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8–11 VGKE) ist das Honorar auf
Fr. 216.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.
Da der Honoraranspruch von RA Aleksandar Rusev bei seiner damaligen
Arbeitgeberin, der Berner Rechtsberatungsstelle, verblieben ist, ist RA Raf-
faella Massara insgesamt ein Honorar von Fr. 2'160.– zu Lasten des Ge-
richts auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 2'160.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Hochreutener
Versand: