B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-31/2018
Ur t e i l vom 2 3 . J anua r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. November 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein sri lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie aus B._______, Distrik Jaffna (Nordprovinz) – seinen Heimat-
staat eigenen Angaben zufolge am 27. April 2016 verliess und am 30. April
2016 in die Schweiz einreiste, wo er am 2. Mai 2016 um Asyl nachsuchte,
worauf er dem Testbetrieb zugewiesen wurde,
dass am 6. Mai 2016 im Verfahrenszentrum (VZ) Zürich eine summarische
Befragung zur Person (BzP) und am 13. Mai 2016 ein vorberatendes Ge-
spräch stattfanden,
dass am 27. Mai 2016 eine Anhörung gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b der
Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1)
durchgeführt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 31. Mai 2016 in
das erweiterte Verfahren transferiert wurde,
dass am 24. November 2017 eine Zweitanhörung (ergänzende Anhörung)
durchgeführt wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesent-
lichen geltend machte, er habe in der (…) seines Bruders C._______ in
Jaffna gearbeitet,
dass er im April 2015, nachdem er auf der Bank Geld abgehoben habe,
von zwei Personen auf dem Motorrad angehalten worden sei und diese
von ihm Geld verlangt hätten,
dass er sich geweigert habe und die Unbekannten aufgrund der Anwesen-
heit vieler Passanten geflohen seien,
dass im März 2016, als er zusammen mit seiner Schwägerin (Ehefrau sei-
nes Bruders) bei der Arbeit gewesen sei, sich zwei unbekannte Personen
nach seinem Bruder, der sich zu jener Zeit in D._______ aufgehalten habe,
erkundigt und dessen Bankdaten verlangt hätten,
dass die Schwägerin nach telefonischer Rücksprache mit seinem Bruder
den Unbekannten die gewünschten Kontoangaben erteilt habe, worauf
diese am gleichen Tag auf der Bank weitere Auskünfte erhalten hätten,
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dass die Unbekannten in der Folge noch einmal auf der (…) vorbeigekom-
men seien und sich nach seinem Bruder erkundigt hätten,
dass wenige Tage später sein Bruder nach Jaffna zurückgekehrt sei und
die Unbekannten ihn telefonisch kontaktiert hätten,
dass sie dabei Geld von ihm verlangt und gedroht hätten, den Beschwer-
deführer und seinen Bruder umzubringen, wenn dieser ihrer Zahlungsauf-
forderung nicht nachkomme,
dass sich sein Bruder dennoch geweigert habe, ihnen Geld zu bezahlen
und ihn (den Beschwerdeführer) nach D._______ geschickt habe, um wei-
teren Drohungen zu entgehen,
dass sein in E._______ lebender Bruder früher auch im Geschäft seines
Bruders C._______ gearbeitet habe und von CID-Leuten mit dem Tod be-
droht worden sei, weshalb er ausgereist sei,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
29. November 2017 – eröffnet am 1. Dezember 2017 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Januar 2018 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl,
eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung, subeventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz
zwecks Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung beantragte,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Per-
son des Unterzeichnenden ersucht wurde,
dass gleichzeitig eine Kopie des Reisepasses von C._______ (Bruder des
Beschwerdeführers) inklusive Schengen-Visum eingereicht wurde,
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dass mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Januar 2018 festgestellt
wurde, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einst-
weilen in der Schweiz abwarten,
dass der Beschwerdeführer am 5. Januar 2018 eine Fürsorgebestätigung
einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Vorbringen des
Beschwerdeführers einerseits unglaubhaft und andererseits asylrechtlich
irrelevant sind, als zutreffend erweisen,
dass die Vorinstanz die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Vorfall
von April 2015, bei dem er von unbekannten Personen angehalten worden
sei, zu Recht als unglaubhaft qualifizierte,
dass der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers, wonach er da-
von habe ausgehen müssen, dass es sich bei diesen um CID-Agenten ge-
handelt habe, nicht zu überzeugen vermag, zumal dieser auf einer blossen
Vermutung basiert, für den keine konkreten Hinweise bestehen,
dass deshalb auch der in diesem Zusammenhang gemachte Erklärungs-
versuch, wonach eine Anzeige gegen CID-Agenten nichts gebracht hätte,
nicht zu überzeugen vermag,
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dass der Beschwerdeführer auch den vorinstanzlichen Erwägungen, wo-
nach er die Ereignisse von März 2016 substanzlos und standardisiert ge-
schildert habe, keine überzeugenden Argumente entgegenzubringen ver-
mag,
dass sein diesbezüglicher Einwand, wonach die Unbekannten – vermu-
tungsweise Angehörige der CID – ihn und seine Schwägerin ernsthaft be-
nachteiligt hätten, falls sein Bruder keine Angaben zu den Bankkonten ge-
macht hätte, die bestehenden Zweifel nicht auszuräumen vermag,
dass nämlich der Bruder nach seiner Rückkehr – dieser soll zirka zwei bis
drei Tage danach einen Anruf der Unbekannten erhalten haben (vgl. A28
F83 und F90) – die von diesen verlangten Zahlungen verweigert habe, und
diese Weigerung für den Beschwerdeführer, den Bruder und dessen Ehe-
frau ohne Konsequenzen geblieben sei (vgl. A28 F92 und 96),
dass daher auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb ausgerechnet der Be-
schwerdeführer hätte fliehen müssen, sein Bruder und dessen Ehefrau je-
doch weiterhin in Sri Lanka leben,
dass die kurzzeitige Anhaltung seines Bruders im November 2016 auf dem
Polizeiposten nicht im Zusammenhang mit der angeblich von CID-Leuten
ausgehenden Bedrohungssituation zu sein scheint (vgl. A28 F96, F98 und
F100 ff.),
dass der Einwand des Beschwerdeführers betreffend sein Unwissen über
die genauen Umstände des angeblich auf den Bruder ausgesetzten Drucks
durch Dritte wegen dessen Bankkontos, sein Bruder habe ihn als zu jung
betrachtet, um ihn in die Erpressungsversuche einzubinden, und ihn auch
wegen seines Stotterns nicht unnötig mit seinen Problemen belasten wol-
len, nichts an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen beizutragen vermag,
dass die unglaubhaften Aussagen im Übrigen auch nicht damit erklärt wer-
den können, es sei dem Beschwerdeführer wegen seines Stotterns schwer
gefallen, grosse Ausführungen zu machen, erst recht in einer stressigen
Situation wie in einer Anhörung zu den Asylgründen, können den Anhörun-
gen doch keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, zumal auch die
dort anwesende Hilfswerksvertretung keine entsprechenden Bemerkun-
gen angebracht hat (vgl. A28),
dass schliesslich aufgrund des Umstands, wonach der Bruder weiterhin in
Sri Lanka lebt, nicht von einer derartigen Bedrohungslage auszugehen ist,
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zumal er offenbar aus wirtschaftlichen Gründen seine Heimat nicht habe
verlassen wollen (er verfüge dort über ein Haus und ein Geschäft und sei
Versorger der Familie, A28 F98),
dass weiter die Argumentation des Beschwerdeführers, er gehöre als Mit-
glied einer wohlhabenden Familie einer Risikogruppe an, sein vermögen-
der Bruder – der Versorger der Familie – indessen weiterhin zusammen mit
seiner Ehefrau in Sri Lanka lebt, unlogisch erscheint,
dass die Vorinstanz schliesslich zu Recht erwogen hat, der Beschwerde-
führer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können,
weshalb – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Asyl-
gründe seines in E._______ lebenden Bruders nicht im Zusammenhang
mit seinen Vorbringen stünden (vgl. A28 F42) – nicht ersichtlich sei, dass
er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten
und in asylrelevanter Weise verfolgt würde,
dass ferner die pauschal formulierte Rüge der unvollständigen Sachver-
haltsabklärung fehl geht, weshalb auch der entsprechende Eventualantrag
der Rückweisung der Sache an das SEM für weitere Abklärungen abzu-
weisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
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beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in
Sri Lanka das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen ist, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorlie-
gen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines
tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten
auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann
(vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2, ),
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dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann
handelt, der elf Jahre die Schule besucht und bis zur Ausreise im Geschäft
seines Bruders gearbeitet hat (vgl. Akte A17 S. 8),
dass er mit seiner Mutter, zwei Brüdern, einer Schwester, mehreren Onkeln
und Tanten (Akte A9 S. 4) über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, wel-
ches ihn unterstützen kann, weshalb er bei einer Rückkehr nicht in eine
existenzielle Notlage geraten wird,
dass der Vollzug der Wegweisung sich als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit vorliegendem Direktentscheid hinfällig wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzu-
weisen ist, da die Beschwerdebegehren – wie vorstehend aufgezeigt – als
aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: