B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3120/2012
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Türkei,
alle vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
Rechtsberatung, (…),
Beschwerdeführende 1 bis 3,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 8. Mai 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden 1 und 2 reichten am 11. Dezember 2011 am
Flughafen D._______ je ein Asylgesuch ein. Mit Zwischenverfügung vom
gleichen Tag verweigerte das BFM vorläufig die Einreise in die Schweiz
und wies ihnen den Transitbereich des Flughafens D._______ als Aufent-
haltsort zu. Am 12. und 14. Dezember 2011 wurden die Beschwerdefüh-
renden summarisch befragt. Am 22. Dezember 2011 wurden sie vertieft
zu ihren Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2011
wurde ihnen die Einreise in die Schweiz bewilligt.
B.
Am (…) wurde die gemeinsame Tochter der Beschwerdeführenden 1 und
2 in der Schweiz geboren (Beschwerdeführende 3).
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 8. Mai 2012 – eröffnet am 10. Mai
2012 – fest, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllten, lehnte die Asylgesuche ab, ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit
dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2012 (Poststempel) erhoben die Beschwerde-
führenden 1-3 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen,
dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, und
es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allen-
falls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge da-
von die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessrechtlicher Hinsicht
wurde der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
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zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdefüh-
renden 1 und 2 sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Die gemeinsame Tochter, die während des
Verwaltungsverfahrens geboren wurde, ist durch die angefochtenen Ver-
fügung ebenfalls besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung. Sie kann gestützt auf Art. 4 VwVG
i.V.m. Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über
den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) dem Prozess als Partei beitreten
und ist in das Verfahren einzubeziehen (Beschwerdeführerin 3). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG
und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer 1 (nachfolgend: Beschwerdeführer) bringt vor,
dass sein Bruder im Jahre (…) von einem Polizisten getötet worden sei.
Er glaube, dass sein Bruder absichtlich getötet worden sei und nicht in
Notwehr, wie von der Polizei behauptet. Er habe deshalb ein Verfahren
gegen den Polizisten eingeleitet. Der Polizist sei im Jahre (…) erstin-
stanzlich freigesprochen worden. Er habe den Fall weitergezogen, das
Urteil des Kassationshofs sei noch hängig. Er befürchte zudem, aus poli-
tischen Gründen von den Behörden verhaftet zu werden. Er sei Mitglied
der HADEP (Partei der Demokratie des Volkes) gewesen. In der Folge sei
er immer wieder den neugegründeten kurdischen Parteien beigetreten,
zuletzt im Jahre 2010, als er Mitglied der BDP (Partei des Friedens und
der Demokratie) geworden sei. Zudem sei er für die IHD (Menschen-
rechtsverein) aktiv gewesen. Er sei in den Jahren (…) bis 2010 sieben bis
acht Mal telefonisch bedroht worden, er solle seine Klage zurückziehen
und die Parteitätigkeit einstellen.
Die Beschwerdeführerin 2 (nachfolgend: Beschwerdeführerin) macht gel-
tend, dass Kurden in der Türkei diskriminiert würden. Vor einigen Jahren
sei auf ihr Elternhaus geschossen worden. Weitere Häuser ihres Heimat-
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dorfes seien in Brand gesteckt worden. Sie habe im übrigen keine Ge-
sundheitskarte (grüne Karte) erhalten und habe die Arztbesuche jeweils
selber bezahlen müssen.
3.2 Die Vorinstanz begründet den angefochtenen Entscheid damit, dass
die Vorbringen teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant seien.
Die Angaben zu den Drohanrufen enthielten zahlreiche Ungereimtheiten
und seien widersprüchlich. Weder der Beschwerdeführer noch die Be-
schwerdeführerin könnten erklären, wer sie bedroht haben soll. Ferner
habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie alle zwei bis drei Tage
Drohanrufe erhalten hätte, der Beschwerdeführer hingegen habe erklärt,
dass diese Anrufe zweimal im Jahr stattgefunden hätten. Der Beschwer-
deführer wisse zudem auch nichts davon, dass das Haus von Unbekann-
ten mit Steinen beworfen worden sein soll. Schliesslich sei es nicht nach-
vollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer zwar bereit sei, ein jahrelan-
ges Gerichtsverfahren in Kauf zu nehmen, die Drohanrufe indes nicht
melden wollte. Es sei zwar allgemein bekannt, dass Kurden Schikanen
und Benachteiligungen aller Art ausgesetzt sein könnten. Das Nichterhal-
ten einer grünen Gesundheitskarte und langwierige zweitinstanzliche Ver-
fahren erreichten indes nicht die Intensität der Nachteile, die weite Teile
der kurdischen, aber auch der gesamten Bevölkerung in der Türkei in
ähnlicher Weise treffen könnten.
Der Beschwerdeführer habe als einfaches Parteimitglied einer kurdischen
Partei nicht mit strafrechtlicher Verfolgung oder sonstigen ernsthaften
Nachteilen zu rechnen. Auch für den IHD sei er nicht an exponierter Stelle
tätig gewesen. Es bestehe deshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit,
dass er staatlich verfolgt werden würde.
3.3 Der Beschwerdeführer entgegnet, dass es unabhängig von den Un-
stimmigkeiten eine Tatsache sei, dass er bedroht worden sei. Im Übrigen
könne von der Beschwerdeführerin nicht erwartet werden, dass sie von
allen Drohungen gewusst habe, da sie nicht bei jeder Drohung dabei ge-
wesen sei. Sein Bruder sei ermordet worden, weil er sich politisch betätigt
habe. Die mehrmaligen Drohungen und die Steinigung seines Hauses
seien darauf zurückzuführen, dass er sich nicht bereit zeige, die Version
der Polizei (Diebstahl / Notwehr) zu akzeptieren. Die Asylrekurskommis-
sion habe die Reflexverfolgung für Familienmitglieder von gesuchten und
inhaftierten Personen wiederholt anerkannt. Es müsse im vorliegenden
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Fall zumindest davon ausgegangen werden, dass eine Reflexverfolgung
vorliege.
Der Beschwerdeführer sei seit 1996 politisch aktiv, zuerst zugunsten der
HADEP und dann der BDP. Er sei zwar nur ein einfaches Mitglied, aber
auch solche seien polizeilichen Repressionen ausgesetzt. Sein Name sei
der Polizei zudem aufgrund des Verfahrens gegen den Polizisten be-
kannt. Es sei bekannt, dass sich die türkischen Justizbehörden nicht im-
mer an die rechtsstaatlichen Grundprinzipien hielten, insbesondere nicht,
wenn die betreffende Person im Zusammenhang mit der PKK (Arbeiter-
partei Kurdistans) beziehungsweise der BDP stehe.
Die Beschwerdeführerin sei primär wegen der Probleme des Beschwer-
deführers geflüchtet. Es werde zwar auch Druck auf sie ausgeübt, jedoch
nicht in gleichem Ausmass wie auf ihn.
4.
4.1 Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Abs. 2).
Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von be-
stimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer
Rückkehr in den Heimatsaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der
asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmoti-
ve drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshandlung im Sin-
ne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren
ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem vor-
aus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausge-
setzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in
Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden
Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im
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Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach
der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen
der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylent-
scheid sind deshalb zugunsten und zulasten der um Asyl nachsuchenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2 und die dort genann-
ten Zitate und Literaturhinweise).
4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1).
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet, oder in sich widersprüchlich sind, den Tat-
sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Vorbrin-
gen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig
und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöp-
fen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Er-
fahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsu-
chenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist,
sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt
sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn
der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesam-
ten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne ei-
ner Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/57 E.
2.2 und 2.3 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-859/2010 vom
10. Oktober 2011 E. 3.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7
AsylG auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Sie hat in der ange-
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fochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen der
Beschwerdeführenden nicht plausibel und in einer Gesamtwürdigung als
unglaubhaft ausfielen. Die Beschwerdeführenden setzen sich mit der vo-
rinstanzlichen Beweiswürdigung kaum auseinander und zeigen nicht auf,
inwiefern diese Bundesrecht verletzt oder zu einer fehlerhaften Sachver-
haltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
5.2 Auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung kann vorab verwiesen werden (s. E. 3.2).
Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass es bezüglich der Drohungen auch
am zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen den
fluchtauslösenden Ereignissen und dem Fluchtzeitpunkt fehlt. Der Be-
schwerdeführer gibt an, die letzte Drohung Ende 2010 / Anfang 2011 vor
der Heirat erhalten zu haben. Danach habe er das Telefon nicht mehr be-
nutzt. Er hatte folglich seit fast einem Jahr keine Drohungen mehr erhal-
ten, als sie sich zur Flucht entschieden. Die Drohungen können deshalb
nicht der ausschlaggebende Grund zur Flucht gewesen sein; anders lässt
sich nicht erklären, weshalb sie so lange zuwarteten. Die Erklärung des
Beschwerdeführers, seine Eltern und Geschwister lebten dort und er sei
davon ausgegangen, dass die Angst ein Ende fände, was nicht passiert
sei, vermag nicht zu überzeugen. Die Situation hatte sich zum Zeitpunkt
der Flucht entspannt und es gab keinen aktuellen Anlass zur Flucht. Das
Bundesverwaltungsgericht geht nach dem Gesagten nicht davon aus,
dass zum Zeitpunkt der Flucht (noch) eine begründete Furcht vor Verfol-
gung bestand.
5.3 Entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden ist auch nicht an-
zunehmen, dass sie aufgrund des politischen und humanitären Engage-
ments des Beschwerdeführers gezielte flüchtlingsrechtlich relevante
Nachteile zu befürchten haben. Die Vorinstanz hat dazu zutreffend ausge-
führt, dass sich die diesbezüglich vorgebrachten Drohungen und die Stei-
nigung des Hauses als nicht glaubhaft erweisen. In Übereinstimmung mit
der Vorinstanz ist ferner davon auszugehen, dass sich der Beschwerde-
führer nicht derart exponiert hat, dass er ins Visier der türkischen Behör-
den gerückt wäre. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass auch keine Hin-
weise vorliegen, die auf eine Reflexverfolgung wegen der politischen Tä-
tigkeiten des verstorbenen Bruders schliessen lassen würden.
5.4 Soweit die Beschwerdeführenden Nachteile geltend machen, die sie
in der Heimatregion aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volks-
gruppe immer wieder erlebt haben, erweisen sich diese aufgrund der In-
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tensität als nicht asylrelevant; die schweizerischen Asylbehörden vernei-
nen in konstanter Praxis das Vorliegen einer sogenannten Kollektivverfol-
gung von Kurden aus der Türkei (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-48/2013 vom 26. Februar 2013 E. 3.1; Entscheidungen
und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1993 Nr. 20 E. 3a).
5.5 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die eingereichten Beweis-
mittel (Kopie der Mitgliederkarte des IHD, Bestätigung des türkischen
Anwaltes, dass er den Beschwerdeführer in der Klage gegen den Polizis-
ten vor Gericht vertritt, Zeitungsartikel über Regierungskritiker, Bericht
des Menschenrechtsverein Zweigstelle Diyarbakir über Menschrechtsver-
letzungen des Jahres 2011 in der ost- und südostanatolischen Region)
näher einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung
nichts zu ändern vermöchten.
5.6 Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzu-
stellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht glaubhaft
oder jedenfalls nicht asylrelevant sind. Die Beschwerdeführenden haben
somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Sie erfüllen die
Flüchtlingseigenschaft nicht.
6.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden
verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung
noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE
2009/50 E. 9). Das Bundesamt hat die Wegweisung zu Recht angeord-
net.
7.
7.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG prüft das Bundesamt den Vollzug der
Wegweisung und regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahmen nach dem Bundes-
gesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG; SR 142.20), wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist.
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
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Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs.
1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässig-
keit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfas-
sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
[EMRK, SR 0.101]. Aus den Aussagen der Beschwerdeführenden und
den übrigen Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung
ist somit zulässig.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die Beschwerdeführenden stammen aus E._______ in der Türkei, wo
keine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerische oder bürgerkriegs-
ähnliche Verhältnisse herrscht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die
Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr einer Gefährdungssituation
ausgesetzt wären oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozia-
ler oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation ge-
raten würden, liegen keine vor. Die Beschwerdeführenden sind jung und
gesund. Sie verfügen über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz,
welches sie bei ihrer Rückkehr in das Heimatland unterstützen wird. Der
Beschwerdeführer hat jahrelang als (…) gearbeitet und konnte so für den
Lebensunterhalt der Familie sorgen. Der Vollzug der Wegweisung erweist
sich auch als zumutbar.
7.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu
bezeichnen, weil es den Beschwerdeführenden obliegt, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12).
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7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug zutreffend als möglich, zumutbar und
zulässig bezeichnet, weshalb die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht fällt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl.
Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten (Art. 1 - 3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen und insgesamt auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
Versand: