B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3120/2015
Ur t e i l vom 2 1 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
unbekannter Herkunft,
alias
B._______, eigenen Angaben zufolge geboren im Jahr (…),
eritreischer Staatsangehöriger,
amtlich verbeiständet durch
Fürsprecherin Katerina Baumann,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. April 2015 / N (…).
E-3120/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste gemäss seiner Darstellung am (…) August
2014 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. Am 18. August 2014
fand die Kurzbefragung im EVZ und am 23. März 2015 die Anhörung zu
den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
B.
B.a Der Beschwerdeführer brachte bei der Befragung im EVZ im Wesent-
lichen vor, er sei eritreischer Staatsangehöriger und in D._______ (in der
Nähe von E._______, Eritrea) zur Welt gekommen, sei dann aber schon in
seiner frühen Kindheit mit der Familie nach F._______ (im Sudan) umge-
zogen, wo die Familie seither gelebt habe. Sein genaues Geburtsdatum
kenne er nicht, die Mutter habe ihm aber gesagt, er sei im Jahr (…) gebo-
ren worden; er sei heute (…) Jahre alt. Er habe keinerlei Ausweispapiere,
und es gebe auch keine schriftlichen Unterlagen, mit denen er sein Alter
belegen könne.
B.b Zu Beginn des Jahres 2012 sei er zusammen mit seiner Mutter für zwei
Wochen nach Eritrea zurückgekehrt. Dort sei er von den eritreischen Be-
hörden beschuldigt worden, Leute illegal in den Sudan zu schmuggeln,
weshalb er seinen Heimatstaat ohne seine Mutter wieder verlassen habe
und nach F._______ zurückgekehrt sei. Im April 2014 habe er seine Reise
nach Europa angetreten und sei über Libyen und Italien in die Schweiz
gereist.
C.
C.a Am 18. August 2014 beauftragte das BFM einen Arzt mit der Durchfüh-
rung einer radiologischen Knochenaltersanalyse beim Beschwerdeführer.
Der Bericht des Arztes vom 21. August 2014 kam zum Ergebnis, dass das
Knochenalter des Beschwerdeführers "(…) Jahre oder mehr" betrage.
C.b Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 22. August 2014 im
Rahmen einer kurzen Anhörung das rechtliche Gehör zu diesem Analy-
seergebnis.
E-3120/2015
Seite 3
D.
Am 30. Januar 2015 informierte das SEM den Beschwerdeführer darüber,
dass ein in der Zwischenzeit eingeleitetes sogenanntes Dublin-Verfahren
ergebnislos beendet worden sei und die Schweiz für die Durchführung sei-
nes Asylverfahrens zuständig sei.
E.
Anlässlich der Anhörung vom 23. März 2015 bestätigte der Beschwerde-
führer – mit gewissen Abweichungen – seine bisherigen Asylvorbringen
und gab ergänzend Folgendes zu Protokoll: Im Sudan sei er einige Male
bei Polizeirazzien festgenommen, und einmal hätten ihn die sudanesi-
schen Behörden sogar nach Eritrea zurückschicken wollen, weil er nur über
die eritreische, nicht aber die sudanesische Staatsangehörigkeit verfüge.
Er habe den Sudan wegen der prekären Situation verlassen, um seine Zu-
kunft zu sichern. Kürzlich habe er von einer in der Schweiz lebenden Tante
erfahren, dass seine Mutter sich in Deutschland aufhalte.
F.
Mit Verfügung vom 15. April 2015 – eröffnet am 17. April 2015 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
wies sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug an.
Das SEM führte zur Begründung seine Verfügung einerseits aus, aufgrund
der Akten sei von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
Es sei ihm andererseits auch nicht gelungen, seine Asylgründe glaubhaft
zu machen. Der Beschwerdeführer habe mit den falschen Angaben zu
Identität und Herkunft seine Mitwirkungspflichten grob verletzt.
G.
Mit Beschwerde seiner Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsge-
richt vom 17. Mai 2015 (Datum der Postaufgabe) liess der Beschwerdefüh-
rer beantragen, es sei die Verfügung des SEM vom 15. April 2015 aufzu-
heben und ihm unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der
Schweiz zu gewähren. Eventuell sei der Vollzug der Wegweisung wegen
Unzumutbarkeit auszusetzen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung des Sachverhalts an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
E-3120/2015
Seite 4
In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer um Gewährung der
Akteneinsicht, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (unter
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht) und um Beiordnung seiner
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersuchen.
In der Beschwerde wird unter anderem daran festgehalten, dass der
Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Eritrea als Kleinkind verlassen und
seither illegal im Sudan gelebt habe. Das Fehlen eigener Identitätsdoku-
mente sei plausibel begründbar und unverschuldet. Die Handknochenal-
tersanalyse sei kein präzises Beweismittel; er könne sich dazu inhaltlich
nicht äussern, weil ihm bisher keine Einsicht in das Aktenstück gewährt
worden sei, was beantragt werde. Der Beschwerdeführer habe von seiner
Mutter ihre eritreische Identitätskarte sowie von einem im den USA leben-
den Onkel die Kopie seines Ausweises zugestellt erhalten (und könne
diese Beweismittel mit dem Rechtsmittel zu den Akten reichen). Ein in der
Schweiz als Übersetzer arbeitender Eritreer könne bestätigen, dass die
Mutter des Beschwerdeführers zweifelsfrei Eritreerin sei. Auf die inhaltliche
Argumentation wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen ein-
gegangen.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer seine Fürsor-
gebestätigung nach.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2015 hiess der Instruktionsrichter die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbei-
ständung gut und bestellte Fürsprecherin Baumann als amtliche Rechts-
beiständin des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 110a AsylG. Das SEM
wurde angewiesen, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Knochenalters-
analyse vom 21. Augst 2014 zu gewähren, und eingeladen, eine Vernehm-
lassung zu den Akten zu reichen.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 10. Juni 2015 hielt das SEM an seiner Ver-
fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2015 stellte der Instruktionsrichter fest, dass
das SEM der Aufforderung zu Akteneinsicht offenbar nicht nachgekommen
war, und setzte dem Staatssekretariat eine kurze Nachfrist. Die zuständige
E-3120/2015
Seite 5
Sachbearbeiterin ersuchte schliesslich am 6. Juli 2015 die Abteilungskanz-
lei telefonisch, der Rechtsbeiständin eine Kopie des Aktenstücks zuzustel-
len, weil sie dieses Dokument vor Retournierung der Akten versehentlich
direkt an den Beschwerdeführer verschickt habe. Am 6. Juli 2015 stellte die
Abteilungskanzlei der Beiständin die Fotokopie zu.
K.
Auf Einladung des Instruktionsrichters vom 3. Juli 2015 hin, liess der Be-
schwerdeführer am 15. Juli 2015 seine Replik zu den Akten reichen und an
seinen Anträgen festhalten. Mit der Replik wurde unter anderem eine ei-
desstattliche Erklärung der Mutter des Beschwerdeführers zu den Akten
gereicht. Es wurde der Antrag gestellt, die Mutter als Zeugin für das Ge-
burtsdatum, die Nationalität und die Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers einzuvernehmen.
L.
Vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 19. August 2015 dazu aufgefor-
dert, liess der Beschwerdeführer am 26. August (Telefax) respektive
1. September 2015 (Original) fristgerecht eine Erklärung seiner Mutter zu
den Akten reichen, in der sie Schweizerischen Asylbehörden ermächtigte,
in die Akten ihres hängigen deutschen Asylverfahrens Einsicht zu nehmen
und die Ergebnisse auch ihrem Sohn bekannt zu geben.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2015 forderte der Instruktions-
richter die Vorinstanz dazu auf, bei den deutschen Asylbehörden die Akten
des Asylverfahrens der Mutter des Beschwerdeführers zu besorgen, und
lud sie ein, innert 15 Tagen ab Erhalt dieser Akten eine ergänzende Ver-
nehmlassung zu den Akten zu reichen.
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 20. Oktober 2015 hielt das
SEM fest, die deutschen Behörden hätten dem Staatssekretariat trotz Auf-
forderung keine Informationen zum Asylverfahren der Mutter des Be-
schwerdeführers zugestellt. Hingegen hätten sie eine Kopie des bei den
Akten der Mutter befindlichen sudanesischen Geburtsscheins des Be-
schwerdeführers übermittelt. Aus diesem gehe hervor, dass dieser am (…)
in F._______/Sudan geboren und registriert worden sei.
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Seite 6
N.
Auf Aufforderung des Instruktionsrichters vom 22. Oktober 2015 hin, liess
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. November 2015 an seinen An-
trägen festhalten. Das von den deutschen Behörden übermittelte Doku-
ment bringe "keine Klarheit über den Geburtsort und das Geburtsdatum".
Eventuell könnten die in Eritrea lebenden Grosseltern zweckdienliche Aus-
künfte erteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-3120/2015
Seite 7
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
Folgendes aus:
4.1.1 Der Beschwerdeführer habe seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft
machen können. Er habe unplausible Aussagen zu seinem Alter zu Proto-
koll gegeben und ohne überzeugende Begründung auch keine Ausweispa-
piere oder amtliche Dokumente eingereicht. Die Knochenaltersanalyse
habe am 21. August 2014 ebenfalls ein Alter von (…) Jahren oder mehr
ergeben, und das Erscheinungsbild des Beschwerdeführers sowie sein
Verhalten würden nicht dem eines (…)-jährigen entsprechen. Anlässlich
der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Vermutung der Volljährigkeit
habe der Beschwerdeführer denn auch gesagt, er sei damit einverstanden,
im weiteren Verlauf des Asylverfahrens als Volljähriger behandelt zu wer-
den.
4.1.2 Die Schilderungen der angeblich in Eritrea mit der Mutter besuchten
Ortschaften und die gesamten Reiseumstände seien äusserst knapp und
oberflächlich ausgefallen. Er habe trotz mehrmaligen Nachfragens keine
persönlichen Eindrücke wiedergeben können und sei den Fragen offen-
sichtlich ausgewichen. Bezeichnenderweise habe er im Gegensatz dazu
den Alltag im Sudan problemlos beschreiben können. Bei der Antwort auf
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Seite 8
die Frage, weshalb er denn mit der Mutter überhaupt zurück nach Eritrea
gegangen sei, habe er sich zudem massiv widersprochen: Einerseits habe
er angegeben zwecks Niederlassung nach Eritrea zurückgekehrt zu sein;
andererseits habe er als Zweck einen Verwandtenbesuch respektive Feri-
enaufenthalt genannt. Auch auf den Widerspruch angesprochen, sei er
sich in seinen Aussagen unschlüssig gewesen und habe bis zuletzt nicht
genau sagen können, weshalb sie denn nun zurückgekehrt seien. Dass
der Beschwerdeführer angegeben habe, erst in Eritrea vom unterdrücken-
den Militärregime erfahren zu haben, erscheine schliesslich als völlig un-
plausibel, nachdem ihm angeblich bekannt gewesen sei, dass seine Mutter
vor dem diktatorischen Regime in den Sudan geflohen sei.
4.1.3 Mit Bezug auf die angebliche illegale Ausreise aus Eritrea seien die
Schilderungen emotionslos und unsubstanziiert ausgefallen. Der Be-
schwerdeführer habe auch oft nicht auf die Fragen geantwortet und den
Eindruck erweckt, die Anhörung gar nicht ernst zu nehmen. Insgesamt sei
auffallend, dass die Antworten vor allem bei offenen Fragen äusserst knapp
ausgefallen seien, obschon er genau dort die Gelegenheit zur ausführli-
chen Schilderung gehabt hätte.
4.1.4 Der Vollzug der Wegweisung sei möglich, zulässig und zumutbar. Der
Beschwerdeführer habe die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsanga-
ben selber zu tragen.
4.2 In der Beschwerde wird den Erwägungen des SEM Folgendes entge-
gengehalten:
4.2.1 Hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers wird darauf hingewie-
sen, dass radiologische Knochenaltersanalysen gemäss Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts keine sicheren Schlüsse zulassen würden, wes-
halb sie nur einen beschränkten Aussagewert hätten. Das vorliegend fest-
gestellte Knochenalter unterscheide sich nur (…) Jahre vom angegebenen
Alter und liege somit im Unschärfenbereich solcher Abklärungen. Aus dem
Erscheinungsbild könne das Alter ebenfalls nicht mit Sicherheit festgestellt
werden. Die Rechtsvertreterin führte aus, ihr Mandant habe an den Be-
sprechungsterminen mit ihr ein Verhalten an den Tag gelegt, das "nur als
sehr jugendlich bezeichnet werden" könne. Die Minderjährigkeit sei zwar
nicht bewiesen, die Volljährigkeit jedoch auch nicht. Die Vorinstanz sei auf-
zufordern weitere zumutbare Abklärungen zu treffen, beispielsweise die
deutschen Akten aus dem Asylverfahren der Mutter beizuziehen. Im Übri-
gen habe der Beschwerdeführer niemals der Änderung seines Alters durch
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Seite 9
das SEM zugestimmt; vermutlich habe er damals einfach "o.k." gesagt. Es
würde dem Gebot der Verfahrensfairness widersprechen, eine allfällige
Äusserung der Resignation als Einverständnis zu interpretieren.
4.2.2 Die zu den Akten gereichten Ausweise seiner Mutter und seines On-
kels, sowie das Schreiben betreffend die Tante seien starke Indizien für
seine eritreische Staatsangehörigkeit und Herkunft. Dass die Mutter des
Beschwerdeführers Eritreerin sei, könne auch von einem in der Schweiz
lebenden Übersetzer bestätigt werden.
4.2.3 Der Grund für die Reise nach Eritrea sei vom Beschwerdeführer nicht
widersprüchlich angegeben worden: Die Mutter und er hätten vorerst nur
schauen wollen, ob eine Rückkehr grundsätzlich denkbar wäre, und der
Verwandtenbesuch sei hierfür ein Teil der Erkundigung gewesen. Dass der
Beschwerdeführer – im Vergleich zum Alltag im Sudan – nur oberflächlich
über Eritrea habe berichten können, sei verständlich, weil er ja nur zwei
Wochen in Eritrea gewesen sei, im Sudan hingegen sein ganzes Leben
verbracht habe. Im Übrigen sei die Schilderung der Erlebnisse in Eritrea
gar nicht derart unsubstanziiert. Soweit ihm Emotionslosigkeit vorgehalten
werde, sei festzuhalten, dass er auch die Reise nach Europa emotionslos
geschildert habe und die (zweifellos ebenfalls dramatische) Reise mit dem
Boot von Libyen nach Italien von der Vorinstanz ja nicht angezweifelt wer-
de.
4.2.4 Insgesamt tauche bei Durchsicht des Anhörungsprotokolls die Ver-
mutung auf, der Beschwerdeführer habe die SEM-Befragerin mit seinem
unbekümmerten Aussageverhalten gegen sich aufgebracht und in unsach-
gemässer Weise negativ beeinflusst.
4.2.5 Beim Vollzug der Wegweisung eines Minderjährigen genügten die
blosse Feststellung des SEM, in der Heimat würden noch Verwandte leben
und es gebe dort geeignete Einrichtungen, praxisgemäss nicht; die mit dem
Vollzug beauftragte Behörde müsse auch sicherstellen, dass die minder-
jährige Person bei einer Rückkehr von Verwandten oder einer geeigneten
Institution in Empfang genommen werde. Das SEM sei dieser Verpflichtung
nicht nachgekommen, weil es zu Unrecht davon ausgegangen sei, der Be-
schwerdeführer sei bereits volljährig. Solche Abklärungen seien nachzuho-
len.
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Seite 10
4.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM fest, es sei nicht auszuschlies-
sen, dass die Verwandtschaft des Beschwerdeführers Wurzeln auch in Erit-
rea habe. Die in Form von Fotokopien eingereichten Beweismittel hätten
eine äusserst geringe Beweiskraft; selbst wenn die eingereichte Kopie von
einer authentischen eritreischen Identitätskarte seiner Mutter gemacht wor-
den wäre, würde dies die eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwer-
deführers nicht belegen. Es sei bei der gegebenen Aktenlage anzuneh-
men, dass der Beschwerdeführer von seiner Geburt (oder allenfalls kurz
danach) bis zur Ausreise mit einem Bleiberecht oder der entsprechenden
Staatsangehörigkeit im Sudan oder einem Drittstaat gelebt habe. Die Vor-
stellung sei realitätsfremd, dass er derart viele Jahre illegal im Sudan ge-
lebt habe und dort trotzdem die Schule besucht und gearbeitet habe sowie
von dort aus legal nach Eritrea ausgereist sei. Schliesslich sei festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anhörung zu den Asylgrün-
den (vom 23. März 2015) auch gemäss seinen Angaben (Geburtsjahr […])
volljährig gewesen wäre.
4.4 In der Beschwerdeergänzung (Replik) vom 15. Juli 2015 wurde festge-
halten, dass die beim Beschwerdeführer durchgeführte Knochenaltersana-
lyse den durch die Rechtsprechung entwickelten formalen und inhaltlichen
Anforderungen nicht entsprochen habe. Nachdem der Beschwerdeführer
im März des Jahres 2015 angehört worden sei, betrage die rechnerische
Wahrscheinlichkeit, dass er zu diesem Zeitpunkt noch nicht volljährig ge-
wesen sei, etwas mehr als (…) Prozent.
In der beigelegten eidesstattlichen Erklärung bestätige die Mutter, dass der
Beschwerdeführer ihr Sohn und im Jahr (…) geboren sei. Es werde bean-
tragt, die Mutter hierzu als Zeugin oder Auskunftsperson für die Staatsan-
gehörigkeit und das Alter des Beschwerdeführers anzuhören.
4.5 In der ergänzenden Vernehmlassung vom 20. Oktober 2015 verwies
das SEM auf die von den deutschen Behörden zugestellte Kopie des su-
danesischen Geburtsscheins des Beschwerdeführers vom (…), in dem als
Geburtsdatum der (…) vermerkt sei.
4.6 In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 4. November 2015 bestrei-
tet der Beschwerdeführer die Aussagekraft des zu den Akten gereichten
Geburtsscheins. Im Gegensatz zum Geburtsdatum könne an seiner eritre-
ischen Staatsangehörigkeit kaum noch gezweifelt werden. Glaubwürdig
sei auch, dass er im Sudan – wie fast alle eritreischen Flüchtlinge – nie
E-3120/2015
Seite 11
eine Aufenthaltserlaubnis gehabt habe. Wegen des illegalen Aufenthalts im
Sudan wäre auch eine Wegweisung dorthin "äusserst problematisch".
5.
Das Gericht stellt nach Würdigung der gesamten Akten Folgendes fest:
5.1
5.1.1 Die deutschen Asylbörden haben der Bitte des SEM um Zustellung
von Kopien der Akten des erstinstanzlich hängigen Asylverfahrens der Mut-
ter des Beschwerdeführers nicht entsprochen. Die Gründe hierfür ergeben
sich aus den vorliegenden Akten nicht. Allerdings ist die Vermutung nahe-
liegend, dass die deutschen Behörden eine – der Norm von Art. 27 Abs. 1
Bst. c VwVG entsprechende – Verfahrensbestimmung zu beachten haben,
welche die Akteneinsicht vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens
ausschliesst.
5.1.2 Immerhin haben die deutschen Behörden dem SEM die Kopie eines
auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellten sudanesischen Ge-
burtsscheins ("Birth Certificate") samt deutscher Übersetzung zur Verfü-
gung gestellt. Die Echtheit dieses Dokuments wird vom Beschwerdeführer
nicht ausdrücklich bestritten; er lässt lediglich darauf hinweisen, dass der
Geburtsort seiner Mutter D._______ sei (und nicht F._______, wie im Ge-
burtsschein vermerkt). Nachdem die übrigen Personalien der Eltern den
protokollierten Abgaben des Beschwerdeführers entsprechen und kein ver-
nünftiger Grund für die Annahme ersichtlich ist, die Mutter würde die Kopie
eines verfälschten Geburtsscheins ihres Kindes zu den Akten reichen, ist
von der Kopie eines authentischen Dokuments auszugehen.
5.1.3 Die beantragten weiteren Abklärungen, insbesondere zur Frage der
Identität und des Alters des Beschwerdeführers, erweisen sich bei dieser
Aktenlage als unnötig. Soweit der Beschwerdeführer explizit oder implizit
die Anhörung eines Dolmetschers (vgl. Beschwerde S. 6), seiner Mutter
(vgl. Eingabe vom 15. Juli 2015 S. 2) oder seiner Grosseltern (vgl. Eingabe
vom 22. Oktober 2015 S. 1) beantragt, ist zudem festzuhalten, dass die
Einvernahme von Zeugen im Verwaltungsverfahren ein subsidiäres Be-
weismittel ist, auf das nur zurückgegriffen wird, wenn sich der Sachverhalt
nicht auf andere Weise hinreichend klären lässt (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz-
teil 1 VwVG). Die Beweisanträge des Beschwerdeführers sind abzuwei-
sen.
E-3120/2015
Seite 12
5.2 Bei der heutigen Aktenlage ist festzustellen, dass mehrere Aussagen
des Beschwerdeführers zu seiner Identität unglaubhaft sind:
5.2.1 Erstens ist im Geburtsschein (…) als "Date of Birth" vermerkt, was
die wiederholte Angabe, er sei im Jahr (…) zur Welt gekommen – entgegen
seiner Auffassung (vgl. Eingabe vom 4. November 2015 S. 1) – widerlegt
und aufzeigt, dass der Beschwerdeführer bei der Einleitung seines Asyl-
verfahrens in der Schweiz (…) Jahre und (…) Monate alt und damit voll-
jährig war.
5.2.2 Zweitens legt die Tatsache, dass die Geburt des Beschwerdeführers
am (…) durch die "Vertretung des Krankenhausleiters in F._______" (Su-
dan) registriert wurde ist, vernünftigerweise den Schluss nahe, dass das
Kind elf Tage zuvor in diesem sudanesischen Krankenhaus zur Welt ge-
kommen war. Dadurch ist auf die Unglaubhaftigkeit der wiederholten Aus-
sage des Beschwerdeführers zu schliessen, er sei in Eritrea geboren wor-
den und mit seiner Familie erst später in den Sudan umgezogen (vgl. Pro-
tokoll EVZ S. 4: "in meiner frühen Kindheit"; a.a.O. S. 4: "Ich war noch nicht
einmal ein Jahr alt, als mich meine Mutter von Eritrea in den Sudan mit-
nahm"; Protokoll Anhörung S. 7: "als ich noch ein Kind war").
Die Richtigkeit dieser Annahme wird dadurch bestätigt, dass das Ausweis-
dokument der Mutter, dessen Fotokopie mit der Beschwerde zu den Akten
gereicht worden ist, bereits drei Jahre vor der Geburt (am […]) im Sudan
ausgestellt worden ist.
5.2.3 Nachdem drittens ohne weiteres davon ausgegangen werden darf,
dass die Mutter dem Sohn sein genaues Geburtsdatum nicht vorenthalten
hat und diesem auch die Existenz seines Geburtsschein nicht verborgen
geblieben sein wird, erweisen sich die gegenteiligen Beteuerungen des Be-
schwerdeführers als unglaubhaft (vgl. Protokoll EVZ S. 2: "Ich weiss mein
Geburtsdatum nicht"; a.a.O. S. 5: "Ich habe keine Dokumente", "Gibt es
schriftliche Dokumente, auf denen ihr Alter aufgeführt ist? Nein").
5.2.4 Der Beschwerdeführer hat die schweizerischen Asylbehörden nach
dem Gesagten offenkundig über sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort
– mithin über seine Identität (vgl. Art. 1a Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung
1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) – getäuscht. An dieser Fest-
stellung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass seine Mutter in
einer (zweifellos ausschliesslich zum Zweck der Unterstützung in seinem
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Seite 13
Asylverfahren abgegebenen) eidesstattlichen Erklärung vom 29. Mai 2015
"(…)" als dessen Geburtsjahr nannte.
5.2.5 Das Verhalten des Beschwerdeführers ist als grobe Verletzung seiner
gesetzlichen Mitwirkungspflichten zu qualifizieren (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG).
5.2.6 Die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen im Zusammen-
hang mit der formalen und inhaltlichen Qualität der radiologischen Kno-
chenaltersanalyse (und nach den Umständen ihrer Anordnung) können bei
dieser Sachlage unbeantwortet bleiben.
5.2.7 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die SEM-Sachbearbeiterin
habe sich durch den Beschwerdeführer in unsachgemässer Weise negativ
beeinflussen lassen, kann an dieser Stelle festgehalten werden: Dem Pro-
tokoll vom 23. März 2015 sind keine Hinweise für die Annahme zu entneh-
men, die Befragerin wäre in irgendeiner Form befangen gewesen oder
hätte die Anhörung nicht korrekt durchgeführt. Die dem Beschwerdeführer
gestellten Fragen waren sachdienlich, zielgerichtet und höflich. Die Tatsa-
che, dass im Verlauf der Befragung mehrmals objektiv feststellbares non-
verbales Verhalten verbalisiert worden ist (vgl. Protokoll ad F9, F39, F60,
F82, F101, F153, F159, F163 und F200), stellt ein weiteres Qualitätsmerk-
mal der Protokollierung dar und trägt erheblich zur Nachvollziehbarkeit die-
ser Gesprächsnotiz bei. Schliesslich hat auch die an der Befragung teil-
nehmende Hilfswerksvertretung ausdrücklich darauf verzichtet, Einwände
zur Anhörung aktenkundig zu machen.
5.2.8 Der Vollständigkeit halber bleibt festzustellen, dass auch für die be-
antragten Abklärungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegwei-
sung von Minderjährigen (vgl. Beschwerde S. 8 f.) nach dem oben Gesag-
ten keine Veranlassung besteht.
5.3 Mit Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Asylgründe schliesst sich das Gericht vollumfänglich
der Auffassung der Vorinstanz an und verweist vorab auf ihre überzeugen-
den Erwägungen, denen der Beschwerdeführer im Ergebnis nichts Stich-
haltiges entgegenzusetzen vermag. Bei Durchsicht der der protokollierten
Darstellung der angeblichen zweiwöchigen Reise mit der Mutter nach
Eritrea im Jahr 2012 sticht vorab das auffällige Fehlen von Realitätskenn-
zeichen ins Auge.
5.3.1 Die Angaben sind insbesondere in verschiedener Weise grob wider-
sprüchlich – so etwa mit Bezug auf die zur Reise führenden Gründe, die
E-3120/2015
Seite 14
Aufenthaltsorte während dieser beiden Wochen, die Schilderung der Reise
nach E._______ mit respektive ohne die Mutter oder die Existenz von Ver-
wandten in Eritrea (vgl. etwa hierzu: Protokoll EVZ S. 5: "In Eritrea habe
ich nur noch eine Tante väterlicherseits. Sie […] lebt in G._______"; Proto-
koll Anhörung S. 3 "Alle meine Verwandten sind in Eritrea […], in
D._______, G._______, E._______, H._______, I._______").
5.3.2 Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit beizupflichten als die auf
Seite 7 seiner Beschwerde zitierten Protokollteile durchaus einen gewissen
Detailreichtum aufweisen. Es handelt sich bei dieser aus vier Sätzen be-
stehenden Wegbeschreibung allerdings im Wesentlichen um die einzigen
Protokollstellen (im weiteren Kontext der Schilderung der Asylgründe), wel-
che die Qualifikation der Substanziiertheit verdienen. Mehrere Schilderun-
gen – etwa diejenige des gescheiterten Verhaftungsversuchs in E._______
(vgl. Protokoll Anhörung ad F130 und F143 ff.) – wirken im Gegensatz dazu
auffällig platt, konstruiert und lebensfremd.
5.3.3 Schliesslich hinterlässt die Schilderung der zweiwöchigen Reise in
den angeblichen Heimatstaat auch sonst weitgehend einen wirren und un-
logischen Eindruck. So wird beispielsweise nicht verständlich, wieso die
aus Eritrea geflüchtete Mutter (vgl. Protokoll der Anhörung S. 7: "Sie hasste
das diktatorische Regime") mit dem Beschwerdeführer ernsthaft die Nie-
derlassung in diesem Staat ins Auge gefasst haben soll. Unklar bleibt bei-
spielsweise auch, wieso ihn die Mutter in E._______ zurückgelassen ha-
ben soll und warum er sie nicht – beispielsweise telefonisch – kontaktierte
als sie nicht mehr auftauchte.
5.3.4 Zusammenfassend muss die Schilderung der Reise nach Eritrea als
unsubstanziiert, widersprüchlich, lebensfremd und unlogisch mithin als of-
fenkundig unglaubhaft qualifiziert werden.
5.4 Ähnliches gilt für die Frage, wieso der Beschwerdeführer nach der an-
geblichen illegalen Ausreise aus Eritrea in den Sudan auch diesen Staat
verliess: Die (auffällig unsubstanziiert geschilderten) angeblichen Prob-
leme mit den sudanesischen Behörden, die ihn einige Male bei Razzien
festgenommen und ihm, letztmals im Jahr 2013, mit der Ausweisung nach
Eritrea gedroht hätten (vgl. Protokoll der Anhörung S. 5 und 17) hatte er
bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt. Dort hatte er die Frage,
wieso er den Sudan denn eigentlich verlassen habe, noch so beantwortet:
"Ich möchte in die Schule gehen" (vgl. Protokoll EVZ S. 7). Es handelt sich
bei den beschriebenen Problemen im Sudan offensichtlich ebenfalls um
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Seite 15
unglaubhafte Sachverhaltselemente, die letztlich auch mit der lebensfrem-
den Schilderung der Organisation und Durchführung der Ausreise aus dem
Sudan kaum vereinbar sind, die angeblich auf einer "spontane[n] Idee" be-
ruht habe (vgl. Protokoll der Anhörung S. 17 f.).
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. Das
SEM hat damit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein
Asylgesuch abgewiesen.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
Auch die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Wie oben dargelegt, hat der Beschwerdeführer im Asylverfahren über
seine Identität getäuscht. Seine Asylvorbringen haben sich als vollumfäng-
lich unglaubhaft herausgestellt, und er hat ohne überzeugende Begrün-
dung keine Reise- oder Identitätspapiere (vgl. hierzu BVGE 2007/7
E. 4–6) zu den Akten gereicht. Die von der Vorinstanz vertretene Auffas-
sung (vgl. hierzu insbesondere die Vernehmlassung vom 10. Juni 2015),
die Verwandtschaft des Beschwerdeführers habe wohl eritreische Wurzeln
und es sei davon auszugehen, dass er seit Geburt (oder kurz danach)
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Seite 16
mit entsprechender Staatsangehörigkeit oder zumindest einem Aufent-
haltsrecht im Sudan gelebt habe, ist grundsätzlich nachvollziehbar. Sie
lässt sich mit dem nachträglich zu den Akten gelangten sudanesischen Ge-
burtsschein – sowie den vorher eingereichten Beweismitteln betreffend die
Mutter, eine Tante und einen Onkel – ebenso gut vereinbaren wie mit der
Tatsache, dass die protokollierte Schilderung des sudanesischen Alltags-
lebens (vgl. etwa Protokoll der Anhörung S. 4) in der Tat deutlich substan-
ziierter und authentischer wirkt als die übrigen Vorbringen.
7.2.2 Letztlich ist an dieser Stelle aber festzuhalten, dass die Abklärungs-
pflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asyl-
suchenden Person findet. Verunmöglicht ein Asylsuchender durch die Ver-
letzung seiner diesbezüglichen Pflichten eine sinnvolle Prüfung seines
Asylgesuchs und der Durchführbarkeit des Vollzugs seiner Wegweisung,
hat er die Folgen zu tragen. Praxisgemäss geht das Gericht bei Personen,
die ihre Identität und Herkunft verschleiern oder verheimlichen, davon aus,
dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. hierzu etwa
BVGE 2014/12 S. 212 ff.).
7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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7.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen
tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich nach dem oben Gesagten aus den Akten keine kon-
kreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den
tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus-
ses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.).
7.3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinn der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Die Herkunft des Beschwerdeführers steht, wie nun mehrfach er-
wähnt, nicht mit Sicherheit fest. Die Vermutung, er könne ohne weiteres in
den Sudan zurückkehren, wo er vor der Reise in die Schweiz sein ganzes
Leben verbracht habe, konnte er nicht widerlegen. Dass er in diesem Land
einer Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre, macht
er letztlich selber nicht geltend.
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7.4.2 Individuelle Unzumutbarkeitshindernisse, etwa solche medizinischer
Art, ergeben sich aus den Akten ebenfalls nicht.
7.4.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Der Vollständigkeit halber kann an dieser Stelle auf die Bestimmung
von Art. 46 Abs. 2 AsylG verwiesen werden, wonach der zuständige Kanton
dem SEM die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme beantragt, falls sich
der Vollzug wider Erwarten trotz aller Bemühungen längere Zeit nicht als
möglich erweist.
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Für die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung ge-
währt worden ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65
Abs. 1 VwVG).
10.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin ist bei diesem Verfahrens-
gang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Es wurde keine Kostennote
eingereicht, weshalb der Betrag aufgrund der Akten zu bestimmen ist
(Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfakto-
ren (Art. 9–13 VGKE) ist das Honorar auf insgesamt Fr. 2000.– (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin von Fr. 2000.– wird durch die
Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain