B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3120/2016
Ur t e i l vom 3 0 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 29. Oktober 2015 beim Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch und gab an, im Jahr
1999 beziehungsweise im März 1999 geboren zu sein. Am 4. November
2015 wurde im Kantonsspital (…) im Auftrag der Vorinstanz eine radiologi-
sche Knochenaltersanalyse durchgeführt, welche ein wahrscheinliches
Skelettalter von 19 Jahren ergab. Dazu gewährte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer am 6. November 2015 das rechtliche Gehör und teilte ihm
mit, dass für das Asylverfahren von seiner Volljährigkeit ausgegangen
werde. Er führte dazu aus, am 15. September 1999 geboren zu sein, er-
klärte sich jedoch damit einverstanden, dass das weitere Verfahren ohne
Beizug einer Vertrauensperson durchgeführt werde.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. und 6. November 2015
im EVZ Kreuzlingen sowie der Anhörung vom 31. März 2016 führte er im
Wesentlichen Folgendes aus:
Er sei afghanischer Staatsangehöriger, ethnischer Hazara und zuletzt in
Kabul wohnhaft gewesen. Sein Vater habe als Taxifahrer auf der gefährli-
chen Strecke Kabul und Ghazni gearbeitet und sei aufgrund seiner Hazara-
Zugehörigkeit mehrmals von den Taliban angehalten und zusammenge-
schlagen worden. Sodann sei diesem vorgeworfen worden, als Spion für
die Regierung tätig zu sein. Mangels beruflicher und persönlicher Perspek-
tiven sowie aus Furcht vor den Taliban habe sein Vater schliesslich ent-
schieden, die Familie solle Afghanistan verlassen. Während der Reise, im
Grenzgebiet Iran - Türkei habe der Beschwerdeführer seine Familie verlo-
ren und sei alleine nach Griechenland gelangt. Aufgrund nicht rechtzeitigen
Verlassens von Griechenland sei er für sechs Monate inhaftiert worden.
Seitdem habe er Angstzustände und Schlafstörungen. Wenn er im Bett
liege, habe er manchmal das Gefühl, dass er wieder im Gefängnis sei, und
dann gehe es ihm psychisch schlecht. Nach seiner Entlassung aus dem
Gefängnis sei er über Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Ös-
terreich illegal in die Schweiz eingereist.
B.
Mit Verfügung vom 18. April 2016, eröffnet am 21. April 2016, verneinte die
Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Weg-
weisung aus der Schweiz und deren Vollzug nach Afghanistan an.
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C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Mai 2016 be-
antragt der Beschwerdeführer unter Beilage diverser Beweismittel (vgl.
E. 5.2 S.7) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rück-
weisung an die Vorinstanz zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Be-
gründung. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl
zu gewähren. Subeventualiter sei ein Wegweisungsvollzugshindernis fest-
zustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, in-
klusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie die un-
entgeltliche Rechtsvertretung (recte: amtliche Rechtsverbeiständung).
D.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde und teilte ihm mit,
dass er den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten
dürfe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
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Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Der prozessuale Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses wird mit dem vorliegenden Direktentscheid hinfällig.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-
instanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderun-
gen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genü-
gend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle. Er bringe keine individuellen, gegen seine Person gerichteten Verfol-
gungsmassnahmen vor. Die von ihm geschilderten Ereignisse (Anhaltung
und Schläge durch die Taliban) seien seinem Vater zugestossen und der
Beschwerdeführer selbst sei gemäss eigenen Aussagen nie bedroht wor-
den. Sein Vater sei überdies seit dessen Rückkehr nach Afghanistan und
dem Umzug innerhalb Kabuls nicht mehr als Fahrer tätig, weshalb dieses
Vorbringen mangels Aktualität keine Asylrelevanz mehr zu entfalten ver-
möge. Dasselbe gelte für die ethnische Zugehörigkeit der Familie; es wür-
den keine Anzeichen bestehen, dass die Angehörigen der Volksgruppe der
Hazara allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit einer gezielten Verfol-
gung unterliegen würden. Sodann seien Nachteile, welche auf die allge-
meinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in
einem Staat zurückzuführen seien, asylrechtlich unbeachtlich. Die Vorbrin-
gen der ungenügenden Sicherheit in Afghanistan und der fehlenden Bil-
dungschancen seien somit nicht asylrelevant.
Aufgrund der Ablehnung des Asylgesuchs wies die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer aus der Schweiz weg. Wegen der fehlenden Flüchtlingsei-
genschaft sei der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG nicht anwendbar und aus den Akten würden sich keine Anhalts-
punkte ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene
Strafe oder Behandlung drohe. Eine Rückkehr in die Hauptstadt Kabul sei
sodann nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden
Umständen als zumutbar erkannt werden. Der Beschwerdeführer stamme
aus Kabul und seine Eltern, Brüder und weitere Verwandte würden dort
leben. Seine Familie wohne seit der Rückkehr nach Kabul wieder in einem
Haus und sein Vater habe eine Arbeitsstelle. Der Beschwerdeführer selber
verfüge über Schulbildung und Berufserfahrung. Es sei davon auszuge-
hen, dass die Familie ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen werde.
Der Vollzug der Wegweisung sei zudem technisch möglich und praktisch
durchführbar.
5.2 In seiner Beschwerde bekräftigt der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen den von ihm geltend gemachten Sachverhalt und ergänzt, auch sein
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Bruder B._______ sei von den Taliban bedroht worden, weil dieser als Be-
amter in der (…) gearbeitet habe. Dies habe er (Beschwerdeführer) bei der
Vorinstanz mangels Zeit und konkreter Fragestellung zu seinem Bruder
nicht erwähnen können. Sein Bruder habe nach der Rückkehr nicht an
seine alte Stelle zurückkehren können, da dies zu gefährlich gewesen
wäre. Sein Vater sei am 19. April 2016 bei einem Bombenanschlag in Ka-
bul verletzt worden und habe sich im Spital behandeln lassen müssen. Ent-
gegen der Auffassung der Vorinstanz müsse er (Beschwerdeführer) bei ei-
ner Rückkehr nach Afghanistan mit Verfolgungsmassnahmen rechnen und
wäre auch in Kabul ernsthaft gefährdet. Sodann verletze die angefochtene
Verfügung Bundes- und Völkerrecht. Die Vor-instanz habe seine Vorbrin-
gen zudem zu Unrecht nicht auf deren Glaubwürdigkeit geprüft, weil sie
diese nicht für asylrelevant gehalten habe. Er habe wahrheitsgetreue An-
gaben gemacht und seine Ausführungen seien detailliert und wider-
spruchsfrei ausgefallen. Beamte der Regierung und insbesondere Hazara
seien im Visier der Taliban und deshalb gefährdet, Opfer eines Anschlags
zu werden. Falls nötig, könne er zu den eingereichten Dokumenten anläss-
lich einer persönlichen Befragung weitere Erläuterungen machen. Die Vo-
rinstanz sei bei ihrer Entscheidung nicht in Kenntnis des genauen Sach-
verhalts gewesen, weshalb dieser nicht vollständig erstellt sei. Wegen der
Drohungen und Übergriffe gegen seinen Vater und seinen Bruder habe er
begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Afghanistan ebenfalls eine
Verfolgung zu erleiden, da in Afghanistan immer die ganze Familie im Fo-
kus der Verfolger stehe.
Eine Wegweisung (recte: deren Vollzug) sei aufgrund der Erfüllung seiner
Flüchtlingseigenschaft unzulässig und zudem auch unzumutbar. Kabul sei
für seine Familie nur eine Zwischenstation und sie werde das Land erneut
verlassen, sobald sich eine Möglichkeit biete. Die Situation in der Stadt sei
sehr gefährlich und jeder könne jederzeit Opfer eines Anschlags werden.
Der Anschlag der Taliban im Rahmen der von ihnen angekündigten Früh-
jahresoffensive, bei welchem sein Vater verletzt worden sei, habe mehr als
20 Tote gefordert. Die Taliban seien in den letzten Monaten erstarkt und
hätten seit ihrem Sturz nie mehr so viele Anschläge verübt wie in den ers-
ten drei Monaten dieses Jahres, wobei die Zivilbevölkerung die Leidtra-
gende sei. Die Sicherheit im ganzen Land sei nicht gewährleistet und ter-
roristische Akte seien häufig. Eine Rückkehr nach Kabul könne ihm des-
halb nicht zugemutet werden.
Als Beweismittel reicht er gemäss eigenen Angaben folgende Dokumente
in Kopie ein (Originale würden nachgereicht): eine Bestätigung des (…)
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Hospitals vom 23. April 2016 betreffend Krankenhausaufenthalt seines Va-
ters, ein Schreiben der (…) Policlinic vom 19. April 2016, zwei Personal-
ausweise und eine Bankkarte seines Bruders, einen Drohbrief der Taliban
an seinen Bruder, drei NZZ Artikel vom 19. April 2016 betreffend Anschläge
der Taliban, eine Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) mit dem Titel, Afghanistan: Sicherheit in Kabul, vom 22. Juli 2014
sowie eine deutsche Kurzzusammenfassung von UNHCR-Richtlinien zur
Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchen-
der – 2016, vom April 2016. Er ersucht das Bundesverwaltungsgericht, die
unübersetzten Beweismittel mangels eigener finanzieller Mittel, einem amt-
lichen Übersetzer vorzulegen.
6.
6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Probleme des Vaters des Beschwerdeführers mit den Taliban und
die allgemein schwierige Situation in Afghanistan (bildungspolitisch, öko-
nomisch, Sicherheitslage etc.) würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG
an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und keinen An-
spruch auf Asyl habe. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz ge-
mäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1. kann zur
Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Der Inhalt der Be-
schwerde drängt keine andere Betrachtungsweise auf. Der Beschwerde-
führer bekräftigt den bisherigen Sachverhalt und macht Rechtsverletzun-
gen durch die Vorinstanz geltend, ohne diese substanziiert zu begründen.
Nicht überzeugend ist sodann seine Erklärung, er habe die Probleme sei-
nes Bruders mit den Taliban bei den Befragungen mangels Zeit und kon-
kreter Fragestellung nicht erwähnen können. Der Beschwerdeführer wurde
von der Vorinstanz mehrmals auf die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht
hingewiesen (vgl. SEM-Akten A 5, A 9 und A 17 S. 2) und anlässlich der
Anhörung explizit zu seinen Brüdern befragt (vgl. SEM-Akten A 17 S. 9 f.).
Er erhielt Gelegenheit, seine Verfolgungsgründe darzulegen und wurde am
Ende des Gesprächs gefragt, ob er noch weitere Gründe geltend machen
möchte (vgl. SEM-Akten A 17 S. 12 und 19). Anlässlich der Anhörung führte
der Beschwerdeführer aus, seine Eltern und Brüder hätten seit der Rück-
kehr nach Kabul keine persönlichen Probleme gehabt und seien auch nicht
bedroht worden. Seine Brüder hätten nichts Konkretes seitens der Taliban
zu befürchten (vgl. SEM-Akten A 17 S. 15). Sodann führt er erstmals in
seiner Beschwerde aus, sein älterer Bruder arbeite nicht mehr für das (...)
(vgl. Beschwerde S. 3). Eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame Verfolgungs-
lage des Beschwerdeführers ist somit selbst unter Berücksichtigung der
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auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nicht erkennbar. Für das
Gericht besteht überdies keine Veranlassung, den Sachverhalt weiter ab-
zuklären. Insbesondere erübrigt es sich aufgrund der fehlenden Relevanz
der Asylvorbringen, diese hinsichtlich der Glaubhaftigkeit zu überprüfen.
6.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) zu-
treffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-
rückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwen-
dung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse
erkennbar sind. Ebenso zutreffend sind ihre umfassend und differenziert
begründeten Erkenntnisse wonach eine Wegweisung nach Kabul, auch un-
ter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung, zumutbar ist und keine in-
dividuellen Gründe vorliegen, die zu einer anderen Einschätzung führen
würden. Auf die betreffenden Ausführungen kann zur Vermeidung von Wie-
derholungen verwiesen werden. Wie die Vorinstanz richtigerweise erkennt,
ist an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäss BVGE
2011/7 vom 16. Juni 2011 E. 9.9.2 im Wesentlichen festzuhalten (bestätigt
auch in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-2086/2016 vom
11. Mai 2016, D-5168/2015 vom 16. November 2015, E-5014/2015 vom
28. Oktober 2015). Die vom Beschwerdeführer beigebrachten Beweismit-
tel (vgl. E. 5.2 S. 7) vermögen nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen,
wobei zu erwähnen ist, dass weder die Zeitungsberichte noch der SFH-
Bericht konkret Bezug nehmen auf den Beschwerdeführer. Bei ihm handelt
es sich um einen jungen Mann, der in Kabul über ein tragfähiges soziales
Netz verfügt, welches ihn bei einer Rückkehr unterstützen kann. Sodann
macht er in seiner Beschwerdeschrift keine Ausführungen zu seinen in der
Anhörung geltend gemachten Angstzuständen und Schlafstörungen und
reicht diesbezüglich kein ärztliches Zeugnis ein, weshalb von keiner ernst-
haften gesundheitlichen Beeinträchtigung oder gar einer Reiseunfähigkeit
auszugehen ist. Es obliegt sodann dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung unbestritte-
nermassen auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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Seite 10
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und es
kann darauf verzichtet werden, auf deren Inhalt und die eingereichten Be-
weismittel noch weiter einzugehen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung bzw. amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG
und Art. 110a AsylG) sind unbesehen der geltend gemachten Mittellosigkeit
abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen
als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Vor-
aussetzung zu deren Gewährung fehlt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtli-
chen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast