B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3120/2019
Ur t e i l vom 3 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 23. Mai 2019.
E-3120/2019
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Sachverhalt:
A.
Der aus Damaskus stammende Beschwerdeführer verliess den Heimat-
staat seinen Aussagen zufolge definitiv im Oktober/November 2016. Am
3. März 2017 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch.
An der Befragung zu Person (BzP) vom 13. März 2017 gab er an, sein
Vater habe zur Finanzierung seiner Ausreise das Familienhaus verkauft
und einen Schlepper für ihn organisiert. Er sei zunächst in die Türkei und
von dort via ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. Als Grund für
die Ausreise gab er an, er und seine Schwester hätten für die Yekîneyên
Parastina Gel (YPG) in B._______ und C._______ gegen den sogenann-
ten Islamischen Staat (IS) gekämpft und die Kurdengebiete beschützt.
Seine Aufgabe sei es vor allem gewesen, Wache zu halten und Zivilisten
vor dem IS zu beschützen. Er selber habe jedoch niemanden getötet und
auch nichts Solches beobachtet. Seine Schwester sei als Märtyrerin der
YPG ums Leben gekommen, weshalb er selbst einige Zeit danach nach
Hause zurückgekehrt sei. In der Folge hätten ihn seine Eltern zum Schutz
ins Ausland geschickt. Der Beschwerdeführer gab an, seine Mutter habe
während seiner Schwangerschaft "zu viele Tabletten" genommen, was zu
Schwindelanfällen in der Jugendzeit und zu "Probleme[n] mit der Vergess-
lichkeit" geführt habe; er sei als einziges Kind der Familie nie zur Schule
gegangen.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer einen
USB-Stick mit Beweismitteln ins Recht.
B.
Das zuvor eröffnete Dublin-Verfahren wurde vom SEM mit Verfügung vom
10. April 2017 beendet.
C.
An der Anhörung zu den Asylgründen vom 7. September 2018 gab der Be-
schwerdeführer zu Protokoll, nachdem es in Damaskus zu Konflikten und
Gefechten zwischen der Regierung und der Freien Syrischen Armee ge-
kommen sei, sei er mit seiner Familie nach D._______ geflohen; dort habe
er sich den YPG angeschlossen. Er sei in E._______, F._______,
G._______ und H._______ eingesetzt worden und sie hätten insbeson-
dere die Bevölkerung von I._______ unterstützt, sie nach D._______ ge-
bracht und ihnen dort ein Flüchtlingslager zur Verfügung gestellt. Er sei
zwar normaler Soldat, aber auch stellvertretender Kommandant einer
E-3120/2019
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zehnköpfigen Gruppierung gewesen. Seine Schwester sei im Kader der
YPG gewesen und schliesslich ums Leben gekommen. Einige Monate
nach deren Tod habe er die YPG auf Wunsch seiner Mutter verlassen.
Seine Gruppe habe er nicht darüber informiert, dass er nicht mehr zurück-
kehren werde, da er diesfalls daran gehindert worden wäre. Er sei zwar
nicht für den Militärdienst aufgefordert worden, sei aber im militärdienst-
pflichtigen Alter gewesen und dennoch nicht in den Militärdienst gegangen.
Er sei nämlich bereits mit den YPG in den Krieg involviert gewesen und
habe zu befürchten gehabt, dass er vom IS erkannt und getötet worden
wäre. Auf seinem Weg nach D._______ sei er einmal an einem Kontroll-
posten kontrolliert worden; weil er damals aber noch zu jung für den Mili-
tärdienst gewesen sei, sei ihm nichts passiert. Vor seiner Tätigkeit für die
YPG habe er an Demonstrationen teilgenommen, ohne dabei eine be-
stimmte Rolle einzunehmen. Er habe zwar keine konkreten Hinweise, sei
aber überzeugt davon, dass die Regierung ihn als Regimekritiker wahrge-
nommen habe; es hätten sich nämlich damals Regierungsangehörige un-
ter die Demonstranten gemischt und diese gefilmt. Das sei auch der Grund
für die Flucht der Familie in die YPG-Region gewesen. Seine medizini-
schen Unterlagen aus Syrien habe er bisher wegen fehlenden Kontakts zu
seiner Familie nicht beschaffen könne. Er leide seit seiner Geburt unter
einer "Krankheit im Kopf", sei aber nie darüber informiert worden, was es
sei.
D.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 – eröffnet am 27. Mai 2018 – lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es zuguns-
ten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit auf.
E.
Der Beschwerdeführer liess gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
19. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben.
Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochte-
nen Verfügung sowie die Asylgewährung unter Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft. Er stellte ausserdem Antrag auf Beizug der Verfahrens-
akten seiner drei Brüder und ersuchte um Gelegenheit zur Einreichung ei-
ner Stellungnahme zum Aktenbeizug; eventualiter sei die Sache zum
Aktenbeizug sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung inklusive Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E-3120/2019
Seite 4
Als Beweismittel legte er unter anderem eine Unterstützungsbestätigung
der Gemeinde J._______ vom 4. Juni 2019, einen sich selbst betreffenden
Arztbericht vom 19. Oktober 2017 sowie ein ärztliches Zeugnis für seinen
Bruder K._______ vom 12. Oktober 2017 ins Recht.
F.
Am 24. Juni 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2019 hiess der Instruktionsrichter die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65
Abs. 1 VwVG sowie aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG [SR 142.31] gut und
setzte den mandatierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand des
Beschwerdeführers ein. Er lud mit derselben Verfügung das SEM zur Ver-
nehmlassung ein.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 3. Juli 2019 hielt das SEM an seinen Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde.
H.
Der Instruktionsrichter gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
4. Juli 2019 die Gelegenheit zur Vernehmlassung des SEM Stellung zu
nehmen.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 8. Juli 2019 seine Replik
sowie die Kostennote seines Rechtsbeistands ein und liess an seinen
Rechtsbegehren festhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
E-3120/2019
Seite 5
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-3120/2019
Seite 6
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass der
Beschwerdeführer für den Militärdienst weder ausgehoben worden sei
noch eine schriftliche Vorladung erhalten habe. Es sei folglich nicht klar, ob
er überhaupt diensttauglich und dementsprechend der Wehrdienstpflicht
unterstehen würde. Zudem sei eine allfällige Strafe, die allein der Sicher-
stellung der Wehrpflicht diene, als grundsätzlich legitim zu erachten. Weiter
ziehe die Verweigerung der Dienstleistung für die YPG nach Kenntnis des
SEM in der Regel keine asylbeachtlichen Bestrafungen nach sich. Die Be-
strafungen hierfür würden einerseits regelmässig lediglich in der Erteilung
einer Busse oder Anordnung einer kurzen Haft bestehen und seien folglich
verhältnismässig; andererseits würden diese drohenden Folgen nicht auf
einem in Art. 3 AsylG erwähnten Motiv beruhen. Nachdem seine Familie
seit seiner Desertion aus den Reihen der YPG keine Schwierigkeiten be-
kommen habe, sei diese ebenfalls als nicht asylrelevant zu qualifizieren.
Den Akten könne zudem nicht entnommen werden, dass er persönliche
Verfolgung durch den IS zu befürchten hätte, vielmehr handle es sich dabei
nur um eine Vermutung des Beschwerdeführers. Dasselbe gelte für be-
fürchtete Nachstellungen durch die syrische Regierung, zumal sich aus
den Akten keine Hinweise ergeben würden, wonach er aufgrund seiner De-
monstrationsteilnahme aufgefallen wäre. Diese Einschätzung werde ge-
stützt durch die Umstände, dass er auf dem Weg nach D._______ zwar
kontrolliert, aber nicht festgenommen worden sei, und sich im Jahr 2013
problemlos eine Identitätskarte habe ausstellen lassen können. Bei dieser
Sachlage könne die Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Be-
schwerdeführers offengelassen werden.
Die Akten der drei in der Schweiz lebenden Brüder des Beschwerdeführers
habe das SEM vor Erlass seines Asylentscheids konsultiert.
E-3120/2019
Seite 7
4.2 In seiner Beschwerdeschrift bemängelte der Beschwerdeführer zu-
nächst, dass das SEM keine Gesamtschau vorgenommen, sondern seine
Vorbringen lediglich einzeln betrachtet und beurteilt habe. Es habe zudem
vollständig ausser Acht gelassen, dass die Kurden zu den grossen Verlie-
rern im Bürgerkrieg gehören würden und anfänglich die Arabisierung des
Landes Hauptursache für den Konflikt gewesen sei. Er sei einer grossen
Gefahr für asylrechtlich relevante Verfolgung ausgesetzt, weil seine
Schwester eine Kaderfunktion auf Seiten der Kurden eingenommen sowie
dabei als Märtyrerin gefallen sei und er selber zunächst demonstriert und
schliesslich ebenfalls aktiv für die Kurden gekämpft habe. Durch seine
geistigen Einschränkungen sei er besonders verwundbar. Das SEM habe
auch nicht berücksichtigt, dass alle seine ebenfalls in die Schweiz geflohe-
nen Brüder hier Asyl erhalten hätten, zumal sie sich aktiv im Krieg beteiligt
hätten und nun vom syrischen Regime gesucht würden. Auch die ihm des-
halb drohende Reflexverfolgung habe das SEM zu Unrecht nicht beurteilt.
So hätte es die Akten seiner Brüder beiziehen und bei der Beurteilung sei-
ner Bedrohungslage entsprechend beachten müssen. Der mit dem Rechts-
mittel eingereichte medizinische Bericht vom 19. Oktober 2017 beschei-
nige ihm eine geistige Behinderung, die an der Anhörung augenfällig ge-
wesen sein müsse aber ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei. Zumin-
dest aber sollte er wegen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe als
Flüchtling anerkannt werden. Er habe seinen Heimatstaat illegal verlassen,
nachdem er zugunsten der Koalition an Kämpfen gegen die Regierung teil-
genommen habe und sich zu seinen politisch verfolgten Geschwistern in
die Schweiz begeben.
4.3 In der Vernehmlassung merkte das SEM betreffend die Beschwerde-
vorbringen an, der Beschwerdeführer habe in seinem erstinstanzlichen
Asylverfahren mit keinem Wort erwähnt, dass er wegen seiner Brüder je
einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen sei oder ihm eine solche ge-
droht habe. Nachdem diese Brüder Syrien bereits in den Jahren 2009,
2011 respektive 2012 verlassen hätten, wäre ihm die Geltendmachung die-
ses Vorbringens durchaus zumutbar gewesen, zumal er immerhin noch
weitere vier bis sieben Jahre dort gelebt habe. Gegen eine drohende Re-
flexverfolgung spreche insbesondere, dass er beim Umzug mit seiner Fa-
milie von Damaskus nach D._______ problemlos die Checkpoints der sy-
rischen Regierung habe passieren können, obwohl zu diesem Zeitpunkt
bereits zwei der drei Brüder das Land verlassen gehabt hätten.
E-3120/2019
Seite 8
4.4 In der Replik kritisiert der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ei-
nerseits, dass das SEM die ärztlich attestierte geistige Behinderung des
Beschwerdeführers – auch in der Vernehmlassung – gänzlich übergangen
habe. Dieser vermöge deshalb komplexe Themen, wie eine drohende
Reflexverfolgung, nicht einzuschätzen und er habe dies deshalb nicht von
sich aus anlässlich der Befragungen thematisiert. Im Rahmen seiner
Abklärungspflicht hätte das SEM ihn jedoch an der Anhörung darauf
ansprechen müssen. Bezüglich des vorinstanzlichen Arguments, der Be-
schwerdeführer habe beim Umzug nach D._______ problemlos Check-
points passieren können, sei zu beachten, dass zu diesem Zeitpunkt die
kurdische Bevölkerung in Massen in die freien Gebiete geflohen sei, was
ganz im Sinn des Regimes gewesen sei. Mit seinen damaligen (…) Jahren
sei dem Beschwerdeführer die landesinterne Flucht gelungen, weil er als
Minderjähriger mit den Frauen seiner Familie gereist sei. Das spreche je-
denfalls nicht gegen die aktuell drohende Reflexverfolgung. Würde er im
heutigen Zeitpunkt in seinen Heimatstaat zurückkehren, würde bei einer
entsprechenden Kontrolle durch die Geheimdienste jedoch der Zusam-
menhang zu seinen gesuchten Brüdern ans Licht gebracht.
5.
5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgeliste-
ten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der Untersuchungspflicht bil-
det einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle
für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wer-
den (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
5.2 Nach Prüfung der Verfahrensakten kommt das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht
vollständig respektive unzutreffend festgestellt hat.
5.3 Bereits an der BzP erwähnte der Beschwerdeführer mehrfach, dass er
als Kind krank gewesen sei beziehungsweise etwas mit seinem Kopf nicht
stimme und er über diesbezügliche medizinische Unterlagen verfüge (vgl.
SEM-Akten, A5, S. 5 f. und S. 10 f.). Weitere Abklärungen wurden jedoch
nicht veranlasst. Auch an der einlässlichen Anhörung wurden ihm lediglich
E-3120/2019
Seite 9
durch die anwesende Hilfswerksvertretung Fragen zu seinem Gesund-
heitszustand gestellt; dieser Themenkreis wurde durch die befragende Per-
son aber nicht weiterverfolgt (vgl. SEM-Akten, A14, F101 ff.).
5.4 Auf Beschwerdeebene reichte der Rechtsbeistand des Beschwerde-
führers einen Arztbericht ein, wonach bei seinem Klienten eine geistige Be-
hinderung diagnostiziert wurde. Ausserdem wurde die fehlende Auseinan-
dersetzung des SEM mit den Verfahrensakten seiner Brüder gerügt.
5.5 In der Tat erwähnte das SEM in der angefochtenen Verfügung den Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers mit keinem Wort, und es setzte
sich auch nicht mit den möglichen Folgen für den Beschwerdeführer aus-
einander, welche die Asylgewährung seiner Brüder für ihn haben könnten.
Selbst die mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 28. Juni
2019 gewährte Möglichkeit zu den Beschwerdevorbringen Stellung zu neh-
men, hat das SEM kaum genutzt; vielmehr stellte es sich bezüglich der
geltend gemachten Reflexverfolgung wegen seiner Brüder auf den Stand-
punkt, der Beschwerdeführer habe schliesslich während seines erstin-
stanzlichen Verfahrens keine solche geltend gemacht (und zudem beim
Umzug mit seiner Familie nach D._______ problemlos die Checkpoints der
syrischen Regierung passieren können).
5.6 Das SEM hätte die Auswirkungen der geistigen Beeinträchtigung des
Beschwerdeführers weiter abklären und entsprechend bei der Beurteilung
seiner Aussagen abklären müssen, zumal sich dies offensichtlich aus der
Abklärungspflicht ergibt. Dabei waren die kognitiven Probleme des Be-
schwerdeführers bereits in der BzP erkannt worden, wie sich aus einem
Post-It der Befragerin auf dem Triageformular A10/2 ergibt ("Bitte Kanton
X._______ zuteilen [Anmerkung BVGer: Aufenthaltsort seines Bruders
Y._______]. Der AS scheint geistig leicht beeinträchtigt"). Die Anmeldeun-
terlagen wurden in der Folge auch nicht dem volljährigen Beschwerdefüh-
rer, sondern Y._______ zugestellt, mit der Bitte, sie an seinen Bruder wei-
terzuleiten (vgl. Aktenstück A8/1).
5.7 Angesichts der geistigen Behinderung des Beschwerdeführers geht es
nicht an, davon auszugehen, es drohe keine Reflexverfolgung, weil er an
seinen Befragungen keine solche Befürchtung geäussert habe. Dies umso
weniger angesichts des Inhalts der Akten der drei Brüder (vgl. dazu so-
gleich). Diese Dossiers sind vom SEM im Übrigen offensichtlich nur ober-
flächlich "konsultiert" (vgl. angefochtene Verfügung S. 3) worden.
E-3120/2019
Seite 10
5.8 Das SEM wäre in vorliegender Konstellation verpflichtet gewesen,
diese Umstände von Amtes wegen inhaltlich zu prüfen, zumal das Bundes-
verwaltungsgericht mehrfach festgestellt hat, dass sowohl das syrische
Regime wie auch die übrigen Konfliktparteien im syrischen Bürgerkrieg die
Strategie der Reflexverfolgung systematisch und gezielt anwenden (vgl.
beispielsweise Urteile BVGer E-1395/2015 vom 14. November 2016
E. 6.4.2 und E-6269/2015 vom 15. Mai 2017 E. 5.1).
5.9 Auch in der Vernehmlassung hat das SEM in keiner Weise auf die Be-
schwerdevorbringen zum Gesundheitszustand Bezug genommen und
auch die entsprechende Beschwerdebeilage 3, den ausführlichen Bericht
von Dr. med. L._______, Facharzt für Neurologie zuhanden des zuweisen-
den Hausarztes, nicht erwähnt (dieser Bericht datiert im Übrigen vom
19. Oktober 2017 und befand sich aus unbekannten Gründen nicht bei den
vorinstanzlichen Asylakten des Beschwerdeführers). Das Gericht nimmt
zur Kenntnis, dass die medizinischen Ausführungen in der Beschwerde-
schrift von der Vorinstanz nicht bestritten worden sind.
5.10 Nach dem Gesagten ist das SEM seiner Abklärungspflicht nicht genü-
gend nachgekommen und hat den rechtserheblichen Sachverhalt unvoll-
ständig respektive falsch festgestellt.
6.
6.1 Gemäss Art. 61 VwVG entscheidet das Gericht in der Sache selbst und
weist diese nur ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vor-
instanz zurück.
Zwar weist das erstinstanzliche Verfahren nach dem Gesagten gravie-
rende Mängel auf. Die Aktenlage nach Beizug der Verfahrensakten der drei
Brüder legt aber einen reformatorischen Entscheid zu Gunsten des Be-
schwerdeführers nahe. Unter diesen Umständen kann auf die Kassation
der Verfügung und auf die Durchführung aufwändiger sachverhaltlicher,
gegebenenfalls medizinischer, Abklärungen verzichtet werden, die für den
kognitiv offensichtlich beeinträchtigten Beschwerdeführer zudem zweifel-
los belastend wären. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat das
Gericht – auch unter Hinweis auf die bisherige Dauer des Verfahrens sei-
nes Mandanten – darum gebeten, wenn möglich einen reformatorischen
Entscheid zu treffen und von der nur eventualiter beantragten Kassation
abzusehen (vgl. Beschwerde S. 6).
E-3120/2019
Seite 11
6.2
6.2.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss,
welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Or-
gane des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt wor-
den sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4
E. 5.2 S. 37). Begründet ist die Furcht vor künftiger Verfolgung grundsätz-
lich dann, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise
subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
2. Aufl. 2009, Rz. 11.16; BVGE 2011/51 E. 6.2; 2011/50 E. 3.1.1; 2010/57
E. 2.5).
6.2.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe-
nen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexver-
folgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Re-
flexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3
Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet be-
fürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3
S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem
EMARK 1994 Nr. 17).
6.2.3 Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politi-
scher Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quel-
len dokumentiert und es sind unterschiedliche Motive für eine solche Ver-
folgung erkennbar. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um
eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu be-
strafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu brin-
gen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein
Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken, oder um
direkt Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen,
die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen oppositio-
nellen Personen zugeschrieben wird. Die Bürgerkriegsparteien (darunter
die syrische Armee und regierungsfreundliche Milizen) setzten dabei die
Strategie der Reflexverfolgung gezielt ein. Könne ein Regimegegner nicht
gefunden werden, würden Sicherheitskräfte - auch unter Anwendung von
E-3120/2019
Seite 12
Gewalt - Familienangehörige, auch Kinder, willkürlich verhaften, in Isolati-
onshaft nehmen, foltern oder anderweitig misshandeln (vgl. u.a. UNHCR,
International Protection Considerations with regard to people fleeing the
Syrian Arab Republic, Update III, vom 27.10.2014 sowie entsprechendes
Update V vom 3.11.2017, /pdfid/59f365034.pdf, abgeru-
fen am 17.12.2018).
6.2.4 Zum Militärdienst in Syrien und damit in Zusammenhang gebrachter
Reflexverfolgung halten mehrere Berichte fest, dass, wenn ein Dienstver-
weigerer oder Deserteur identifiziert ist, Behördenvertreter die Familie der
Person besuchen, um sie zum Verbleib der gesuchten Person zu befragen.
Dabei wird die Familie eingeschüchtert und unter Druck gesetzt (vgl. zum
Ganzen etwa das Urteil BVGer D-7317/2015 vom 26. März 2018 E. 6.2
m.w.H.).
6.3
6.3.1 Den vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Verfahrensakten
der Brüder des Beschwerdeführers (N […], N […] und N […]) ist zu entneh-
men, dass allen von ihnen in der Schweiz Asyl gewährt worden ist.
6.3.2 Aus diesen Akten ergibt sich ausserdem, dass der Beschwerdeführer
aus einer politisch aktiven Familie stammt:
6.3.3 Sein Vater wurde bereits vor vielen Jahren wegen seiner Mitglied-
schaft bei der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) zu (…) Jahren Haft ver-
urteilt, weshalb die Familie nach M._______ umziehen musste (vgl. bei-
spielsweise SEM-Akten N […], A52, F26 ff.).
6.3.4 Der älteste Bruder des Beschwerdeführers, N._______, setzte sich
ebenfalls schon früh für die PKK ein, weshalb er den Heimatstaat bereits
im Jahr 2009 verliess. Zudem engagiert er sich auch in der Schweiz exil-
politisch für die Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD) (vgl. a.a.O. F39 f. und
F31 ff.).
6.3.5 Der Bruder O._______ desertierte im Jahr 2012 aus dem ordentli-
chen Militärdienst und verliess den Heimatstaat in Richtung Türkei, wo er
sich ungefähr drei Jahre lang aufhielt; er bestätigte, dass der Beschwerde-
führer und seine Schwester bei den YPG mitkämpfen würden und die Fa-
milie zur PYD/YPG "gehöre" (vgl. SEM-Akten N […], A3, S. 6; A18, F30 f.
und F94).
E-3120/2019
Seite 13
6.3.6 Der dritte Bruder des Beschwerdeführers, K._______, verliess Sy-
rien, nachdem er wegen der Demonstrationsteilnahme im Jahr 2011 ge-
sucht wurde und bald militärdienstpflichtig geworden wäre. Er schloss sich
im Nordirak den Peschmerga an. Nach einer ungefähr dreijährigen Tätig-
keit für diese kehrte er im September 2014 illegal nach Syrien zurück und
wurde dort wegen seiner Unterstützung der Peschmerga kurzzeitig von der
YPG fest-genommen, bevor er das Land definitiv verlassen konnte. Auch
K._______ erwähnte in seiner BzP die Beschwerdeführer und seine
Schwester als "Kämpfer/Kämpferin bei der YPG" (vgl. SEM-Akten,
N 636 357, A4 S. 4; A54, F40 ff., F66, F74 ff., F92 ff. und F138). Den Akten
von K._______ ist überdies zu entnehmen, dass das SEM bei seinem Asyl-
entscheid "die politischen Profile der Familienangehörigen" zu seinen
Gunsten mitberücksichtigt und auch in Betracht gezogen hatte, dass er
aufgrund der Desertion des Bruders O._______ bei einem Kontakt mit den
syrischen Militärbehörden mit einem "Politmalus" zu rechnen hätte (vgl.
SEM-Akten, N […], A59 S. 4).
6.3.7 Schliesslich geht aus den Schilderungen des Beschwerdeführers
hervor, dass seine Schwester als Kaderangehörige der YPG im Kampf ge-
fallen ist und als "Märtyrerin" der YPG bekannt ist. Übereinstimmende Vor-
bringen sind auch den Akten seiner beiden später in die Schweiz einge-
reisten Brüder zu entnehmen (vgl. N […], A18, F 17; N […], A54 F 15 f.).
Der Beschwerdeführer wurde, soweit feststellbar, nicht nach dem Namen
dieser Schwester gefragt; in den Akten der Brüder wird sie mit dem Vorna-
men P._______, Q._______ respektive R._______ erwähnt.
6.4 Der Beschwerdeführer gab glaubhaft zu Protokoll, dass er im Jahr 2011
an Demonstrationen teilgenommen hat und davon ausgeht von der Regie-
rung gesucht zu werden (vgl. SEM-Akten, N 691 469, A14, F86 ff., F97 f.).
Er hat sich sodann, wie seine Schwester, den YPG angeschlossen und
gegen islamistische Organisationen gekämpft (vgl. a.a.O., F36). Nach dem
Tod seiner Schwester hat er die YPG vier Jahre später verlassen, ohne
diese vorgängig darüber zu informieren. Einerseits habe er sich aufgrund
seiner bevorstehenden Militärdienstpflicht vor der Regierung gefürchtet,
weil diese ebenfalls in B._______ und C._______ präsent gewesen sei.
Andererseits habe seine Mutter ihn nach dem Verlust der Tochter darum
gebeten, nicht mehr bei den YPG mitzumachen (vgl. a.a.O., F33, F35 ff.,
F39, F44 ff., F50, F58 ff.). Zu seiner Familie respektive zu den Ausreise-
gründen seiner Brüder wurde der Beschwerdeführer, wie erwähnt, vom
SEM nicht befragt.
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6.5 Nach dem Gesagten ist in vorliegender Konstellation mit hoher Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer unter Be-
rücksichtigung aller wesentlichen Umstände – insbesondere angesichts
seiner politisch aktiven Familie, seiner Demonstrationsteilnahme sowie der
nicht nachgekommenen Stellungspflicht – seitens der syrischen Behörden
in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG
gedroht hätten respektive bei einer Rückkehr in den Heimatstaat weiterhin
drohen würde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht gegeben (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.7.5.4).
6.6 Konkrete Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen ge-
mäss Art. 53 AsylG sind den Akten nicht zu entnehmen (vgl. Aktenstücke
A19 und A22).
7.
7.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Seine Beschwerde ist folglich gut-
zuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das SEM an-
zuweisen, dem Beschwerdeführer unter Feststellung seiner Flüchtlingsei-
genschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren.
7.2 Unter diesen Umständen kann darauf verzichtet werden, dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Akten seiner Brüder zu ge-
währen (vgl. auch Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG).
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den
Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumständen als ange-
messen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist
demnach auf insgesamt Fr. 2613.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer-
zuschlag im Sinn von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 23. Mai 2019 wird aufgehoben. Das SEM wird ange-
wiesen, dem Beschwerdeführer unter Feststellung seiner Flüchtlingseigen-
schaft in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2613.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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