B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3121/2012
U r t e i l v o m 1 5 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
und dessen Kind
B._______, geboren (…),
ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Mai 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der der Ethnie der Ashkali zugehörige Beschwerdeführer die Ehe-
malige jugoslawische Republik Mazedonien eigenen Angaben zufolge am
3. Februar 2012 verliess und am 4. Februar 2012 auf dem Luftweg in die
Schweiz einreiste, wo er am 7. Februar 2012 für sich und sein Kind um
Asyl nachsuchte,
dass am 20. Februar 2012 die Befragung zur Person (BzP) stattfand und
er am 10. Mai 2012 zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er vorbrachte, seine Frau sei von ihrem Arbeitgeber (…) worden,
worauf der Beschwerdeführer bei der Polizei Anzeige erstattet habe,
dass am (…) (…) Personen zu ihnen nach Hause gekommen seien, sei-
ne Frau an den Haaren gepackt und ihn verprügelt hätten,
dass für die weiteren Vorbringen auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Mai 2012 – eröffnet am 15. Mai
2012 – feststellte, der Beschwerdeführer und sein Kind erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, deren Asylgesuche ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers könnten nicht geglaubt werden, da er sich unter ande-
rem mehrmals widersprochen habe,
dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten,
weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) keine Anwendung finde
und sich aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte ergeben würden, dass
ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
dass weder die in deren Heimatland herrschende politische Situation
noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in die Ehe-
malige jugoslawische Republik Mazedonien sprechen würden,
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dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durch-
führbar sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 6. Juni 2012 (Poststem-
pel vom 11. Juni 2012) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhoben und in materieller Hinsicht beantragten, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei
die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuch-
ten,
dass eventuell die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die
zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme
mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Da-
tenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
dass die Beschwerdeführenden bei eventuell bereits erfolgter Datenwei-
tergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren seien,
und erwägt,
dass gegen den angefochtenen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde geführt werden kann (Art. 5 VwVG) und dieses auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110),
dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt
sind,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung
durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Über-
einstimmung gekennzeichnet ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996
Nr. 28 S. 270),
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, wie bereits vorinstanzlich
festgestellt, zweifelhaft erscheinen,
dass sodann darauf hinzuweisen ist, dass eine nichtstaatliche Verfolgung
nur dann asylrelevant sein kann, wenn der Heimatstaat seiner Verpflich-
tung, den Asylsuchenden zu schützen, nicht nachkommen kann oder will,
dass in casu keine Hinweise dafür bestehen, der Heimatstaat würde sei-
ner Schutzpflicht nicht nachkommen,
dass sich der Beschwerdeführer daher an die staatlichen Strafverfol-
gungsbehörden in der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien
wenden kann,
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dass es ihm nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesu-
che zu Recht abgelehnt hat,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gemäss ständiger Praxis des Gerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Ru-
din/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbüch-
er für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568
Rz. 11.148),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass unter Hinweis auf die zutreffende Einschätzung in der angefochte-
nen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM den Vollzug der Wegwei-
sung zu Recht als zumutbar beurteilt hat und die Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe zu keiner anderen Beurteilung führen,
dass die allgemeine Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik
Mazedonien weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt ge-
kennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätz-
lich zumutbar ist,
dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung des
Beschwerdeführers und dessen Kind im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen,
dass zwar Ashkali in Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien un-
ter erschwerten Bedingungen leben, aber soziale und wirtschaftliche Er-
schwernisse für sich allein keine existenzbedrohende Situation darstellen,
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welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse, wes-
halb einzig aufgrund der Zugehörigkeit zu den Ashkali nach gefestigter
Rechtsprechung keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ange-
nommen wird,
dass einer zusammen mit seinem Vater erfolgenden Rückkehr des Kin-
des in die Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien unter dem As-
pekt des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]) nichts
im Wege steht (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6),
dass angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht zu erwarten ist, die
Beschwerdeführenden gerieten bei einer Rückkehr in die Ehemalige ju-
goslawische Republik Mazedonien in eine existenzbedrohende Situation,
weshalb der Vollzug der Wegweisung – in Übereinstimmung mit dem
BFM – auch als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren
Heimatstaat überdies möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug demnach zu
bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Be-
tracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und
Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gege-
ben werden dürfen, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Ange-
hörigen gefährdet würden (Art. 97 AsylG),
dass vorliegend aus den Akten keine Anhaltspunkte auf eine Bekanntga-
be von Personendaten an den Heimatstaat ersichtlich sind, womit der
entsprechende Antrag abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer somit nicht darzutun vermag, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in-
folge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist (Art. 65
Abs. 1 VwVG),
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, an das BFM und an das
Migrationsamt des Kantons C._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand:
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