B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3121/2018
Ur t e i l vom 2 4 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. April 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 30. Dezember 2000 ein erstes Asylge-
such in der Schweiz ein. Im Wesentlichen machte er dabei geltend, verhaf-
tet und misshandelt worden zu sein, nachdem er mit einem Freund Alkohol
getrunken und ein regimekritisches Video geschaut habe. Später sei er vor
das Gerichtsgebäude in B._______ (Iran) gefahren worden, wo ihm auf-
grund von Zusammenstössen mit der Polizei die Flucht gelungen sei.
B.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2001 lehnte das vormalige Bundesamt für
Flüchtlinge das Asylgesuch wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Mit Urteil vom 18. Februar
2002 lehnte die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
die dagegen erhobene Beschwerde ab. Seit dem 1. April 2002 galt der Be-
schwerdeführer den Schweizerischen Behörden als unbekannten Aufent-
haltes.
C.
Die deutschen Behörden schoben den Beschwerdeführer am 19. Juni
2002 in die Schweiz ab. Der Vollzugsprozess der Wegweisung wurde am
18. Juni 2004 beendet, nachdem der Beschwerdeführer eine Schweizer
Bürgerin geheiratet hatte. Nach der Scheidung reiste der Beschwerdefüh-
rer am 26. Dezember 2009 freiwillig in den Iran zurück.
D.
Am 17. November 2015 reichte der Beschwerdeführer sein zweites Asyl-
gesuch ein. Am 4. Dezember 2015 folgte die Befragung zur Person (BzP)
und am 18. Januar 2017 wurde er durch das SEM zu den Asylgründen
angehört (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
E.
Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs machte der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen geltend, er habe nach seiner Rückkehr aus der
Schweiz in B._______ als (…) und (…) gearbeitet. Während einer (…)
habe ihm ein Schweizer Ehepaar eine Bibel in persischer Schrift sowie eine
CD geschenkt. So habe er ein Interesse am Christentum entwickelt und sei
schliesslich zur evangelisch-reformierten Kirche konvertiert, der auch seine
Freundin angehört habe. Zusammen hätten sie regelmässig eine Hauskir-
che in B._______ besucht. Im (…) 2015 hätten sie die Kirche etwas früher
verlassen und danach Leute in Zivil vor der Kirche gesehen, die Besucher
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beim Herauskommen kontrolliert hätten. Später habe er seine Freundin an-
rufen wollen, deren Mutter habe ihm jedoch mitgeteilt, sie könne nicht mit
ihm sprechen und er solle nicht mehr anrufen. Seine Mutter habe ihn am
Nachmittag telefonisch darüber informiert, dass Behörden ihn im Eltern-
haus gesucht hätten. Mit einem Durchsuchungsbefehl hätten sie Bücher
und Fotos konfisziert. Daher habe er bei seiner Tante übernachtet. Die Be-
hörden hätten ihn in den nächsten Wochen wiederholt im Elternhaus ge-
sucht. Deshalb sei er für (…) Wochen zu einem Onkel gezogen. Er wisse
nicht, weshalb er gesucht worden sei. Er vermute, der Nachrichtendienst
habe hinter den ihn suchenden Beamten gesteckt. Aufgrund dessen habe
er sich ungefähr im Oktober 2015 zur Ausreise aus dem Iran entschieden.
F.
Mit Verfügung vom 18. April 2018 stellte das SEM fest, die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien insgesamt unglaubhaft, daher erfülle er die
Flüchtlingseigenschaft nicht. Sein Asylgesuch wurde abgelehnt und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug angeordnet.
G.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und be-
antragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbei-
ständung ersucht. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten.
G.a Zur Begründung führte er aus, das SEM sei bei der Prüfung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fälschlicherweise davon ausgegan-
gen, dass er gesund sei. Er leide seit Jahren an einer (…) und es bestehe
ein (…). Er sei in stationärer Behandlung gewesen und benötige nach wie
vor eine adäquate Therapie und Medikation. Dies habe die Vorinstanz nicht
berücksichtigt, weshalb diese den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt
und den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe.
G.b Zur Untermauerung der gesundheitlichen Beschwerden reichte der
Beschwerdeführer sechs Arztberichte der (…) zu den Akten (vom 25. Au-
gust 2005, 27. März 2007, 30. Juni 2008, 31. Juli 2009, 13. November 2017
sowie vom 17. Mai 2018).
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H.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2018 wurde einstweilen auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtet. Ferner wurde festgestellt, dass
über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden sei.
Gleichzeitig wurde das SEM ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen.
I.
Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2018 hielt das SEM an seinen Erwägun-
gen fest. Ferner wurde ausgeführt, die gesundheitliche Situation des Be-
schwerdeführers sei dem SEM bisher nicht bekannt gewesen. Weder aus
den Akten noch aus den Aussageprotokollen des Beschwerdeführers seien
gesundheitliche Probleme ersichtlich. Auch aus den Akten des ersten Asyl-
verfahrens gingen keine derartigen Hinweise hervor. Eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes könne dem SEM daher nicht vorgeworfen wer-
den. Das psychische Krankheitsbild des Beschwerdeführers bestehe of-
fenbar schon seit längerem, weshalb davon auszugehen sei, dass er be-
reits in der Heimat behandelt worden sei. Im Iran existierten genügend und
gute Behandlungsmöglichkeiten für psychiatrische Patienten, sowohl im
stationären als auch im ambulanten Rahmen. Dafür gebe es keine Warte-
listen. Auch die Verfügbarkeit von Psychopharmaka sei gegeben. Es sei
auf ein internes Consulting des SEM vom 13. Februar 2017 und die Mög-
lichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe zu verweisen. Insgesamt sehe
sich das SEM nicht dazu veranlasst, von der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs abzusehen.
J.
In seiner Replik vom 28. Juni 2018 führte der Beschwerdeführer aus, er
habe sich im Iran nie behandeln lassen, da an (…) erkrankte Personen dort
stigmatisiert würden (mit Quellenangabe). Zudem sei der Zugang zu staat-
lichen Reha-Kliniken nicht gewährleistet, da diese häufig überbelegt seien.
Es sei nicht von genügend Behandlungsmöglichkeiten und keinen Warte-
listen auszugehen. In privaten Kliniken seien die Behandlungen so teuer,
dass sich dies nur gut situierte Bürger leisten könnten (mit Verweis auf eine
Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 11. Februar
2015 zu Iran). Er selbst oder seine im Iran wohnhaften Eltern könnten sich
keine Behandlung in privaten Einrichtungen leisten. Folglich könne er im
Iran nicht therapiert werden, weshalb sich der Wegweisungsvollzug als un-
zumutbar erweise. Schliesslich habe das Bundesverwaltungsgericht in ei-
nem vergleichbaren Fall die Behandlungsmöglichkeit eines an (…) er-
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Seite 5
krankten iranischen Staatsangehörigkeit verneint und den Wegweisungs-
vollzug in den Iran als unzumutbar erachtet (Urteil des BVGer E-4760/2016
vom 26. Februar 2018 E. 6.3, E. 8 und E. 9.1.1).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt,
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Seite 6
handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Der Beschwerdeführer beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und an
die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Aufgrund der Ausfüh-
rungen in seinen Eingaben auf Beschwerdeebene ist indes davon auszu-
gehen, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den Vollzug der
Wegweisung richtet, mithin gegen die Dispositiv Ziffern 4 und 5 der ange-
fochtenen Verfügung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigen-
schaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der
Schweiz) des Dispositivs der Verfügung vom 18. April 2018 sind somit in
Rechtskraft erwachsen. Folglich ist für die diesbezüglichen vorinstanzli-
chen Erwägungen auf die Verfügung des SEM (E. II) zu verweisen.
5.
Vorab ist die Rüge des Beschwerdeführers zu behandeln, das SEM habe
den Sachverhalt unvollständig festgestellt und den Untersuchungsgrund-
satz verletzt.
5.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfest-
stellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt
nicht von Amtes wegen abgeklärt hat oder wenn nicht alle für die Entschei-
dung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. dazu
CHRISTOPH AUER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 12 N. 15; BENJAMIN SCHINDLER, in:
a.a.O., Art. 49 N. 28). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneinge-
schränkt, er findet seine Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Parteien
(vgl. Art. 8 AsylG; u.a. Urteil des BVGer D-2517/2017 vom 4. Juli 2018
E. 5.3 und E. 5.12 ff.).
5.2 Vorliegend hat die Vorinstanz die im Asylverfahren geltend gemachten
Vorbringen des Beschwerdeführers gewürdigt und in ihrem Entscheid be-
rücksichtigt. Dabei hat es der Beschwerdeführer unterlassen, auf seine ge-
sundheitlichen Beschwerden hinzuweisen und entsprechende Beweismit-
tel einzureichen. Folglich ist er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekom-
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Seite 7
men. Aufgrund seiner Ausführungen durfte die Vorinstanz davon ausge-
hen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten konnte und
keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen waren. Entsprechend
konnte sie die geltend gemachten psychischen Beschwerden des Be-
schwerdeführers nicht in den Entscheid einfliessen lassen. Nachdem sie
auf Beschwerdeebene in Kenntnis von den gesundheitlichen Problemen
gesetzt wurde, hat sie im Rahmen der Vernehmlassung Stellung dazu ge-
nommen. Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung oder eine Verlet-
zung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht ersichtlich. Die Rüge geht
fehl. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aus formellen Grün-
den ist demnach nicht angezeigt.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-3121/2018
Seite 8
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem rechts-
kräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-
rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.4.1 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch
eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als tota-
litär zu bezeichnen, die Bevölkerung sicherheitspolizeilicher Überwachung
ausgesetzt ist und die allgemeine Situation somit in verschiedener Hinsicht
problematisch ist. Trotz dieser Tatsachen wird der Vollzug von Wegweisun-
gen abgewiesener iranischer Asylsuchenden nach der diesbezüglich kon-
stanten Praxis grundsätzlich als zumutbar erachtet (vgl. u.a. Urteil des
BVGer D-3589/2017 vom 23. Mai 2018 E. 7.4.2).
6.4.2 Der Beschwerdeführer macht, wie oben erwähnt (Sachverhalt
Bstn. G.a und J), geltend, aufgrund seiner psychischen Beschwerden sei
der Wegweisungsvollzug in den Iran nicht zumutbar.
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Seite 9
6.4.3 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
kann dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen
werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland
nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebens-
gefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen
Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizini-
sche Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdi-
gen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls
noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen
Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl.
BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
6.4.4 Bereits aus den drei älteren Arztberichten aus den Jahren 2005, 2007
und 2008 geht hervor, dass dem Beschwerdeführer jeweils eine stationäre
Behandlung aufgrund von (…) respektive (…) sowie (…) verordnet wurde.
Erneute stationäre Behandlungen fanden in den Jahren 2009 und 2017 auf
freiwilliger Basis zur Einstellung der Medikation statt. Zur langfristigen Sta-
bilisierung und (…) wurde dem Beschwerdeführer eine (…) empfohlen. Zu-
sätzlich wurden ihm eine ambulante psychiatrische Behandlung im Ambu-
latorium Baden und eine Psychopharmaka-Therapie verordnet (vgl. Bericht
vom 13. November 2017). Insgesamt ist daher von einem langjährigen du-
alen Erkrankungsbild ([…]) des Beschwerdeführers auszugehen, das einer
regelmässigen Behandlung bedarf.
6.4.5 Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts verfügt der Iran
über medizinische Einrichtungen, welche eine adäquate Behandlung psy-
chischer Probleme gewährleisten, insbesondere in grösseren Städten wie
dem Herkunftsort des Beschwerdeführers. Auch die meisten Medikamente
zur Behandlung psychischer Erkrankungen sind im Iran erhältlich, wie dies
die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat. Bezüglich des Beschwerdevor-
bringens, er könne sich die Behandlung in privaten iranischen Reha-Klini-
ken nicht leisten, ist darauf hinzuweisen, dass es im Iran auch viele staat-
liche Einrichtungen gibt. Zudem ist die psychiatrische Behandlung und Be-
treuung inklusive Medikation Teil der medizinischen Grundversorgung, die
vom iranischen Staat gewährleistet wird (vgl. u.a. Urteile des BVGer
E-6582/2016 vom 12. Juni 2018 E. 6.3, m.w.H.; D-7315/2014 vom 10. Mai
2017 E. 5.6.3 f.; E-683/2017 vom 14. Februar 2017 E. 4.3.5, m.w.H.;
E-3966/2015 vom 24. Februar 2016 E. 7.2.5;
velink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772190/18364150/
Iran_-_Coutry_Fact_Sheet_2017%2C_deutsch.pdf?nodeid=18760503&
E-3121/2018
Seite 10
vernum=-2, besucht am 17.07.2018). Weiter habe sich der Beschwerde-
führer bereits im Iran stationär behandeln lassen (vgl. Arztbericht vom März
2007 S. 1). Von Ende 2009 bis ins Jahr 2015 hat er sich ferner freiwillig im
Iran aufgehalten. Den Akten ist zudem zu entnehmen, dass sich der Be-
schwerdeführer zuletzt vom 18. September bis 26. Oktober 2017 wegen
seiner (…) und seines (…) stationär behandeln liess. Gemäss Arztbericht
vom 17. Mai 2018 wurde danach die ambulante Behandlung des Be-
schwerdeführers fortgesetzt, zumindest bis zum 8. Februar 2018. Seither
habe keine weitere Behandlung mehr stattfinden können, da der Be-
schwerdeführer nicht zu den vereinbarten Terminen erschienen sei. Da der
Beschwerdeführer demnach seit über einem halben Jahr auf die medizini-
sche Betreuung verzichtet, ist nicht davon auszugehen, dass sein Erkran-
kungsbild derart gravierend ist, dass es gegen eine Rückkehr in den Iran
sprechen könnte. Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten,
dass der 41-jährige Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung und Ar-
beitserfahrung in verschiedenen Bereichen verfügt. Zudem kann er seiner
Heimat auf eine gesicherte Wohnsituation und ein familiäres Beziehungs-
netz (Eltern, Onkel und Tante) zurückgreifen, das ihm bei seiner Rückkehr
und Wiedereingliederung behilflich sein und ihn im Notfall auch bei den
Therapien unterstützen kann.
6.4.6 Insgesamt ist somit, entgegen der Ausführungen auf Beschwerde-
ebene, davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Heimat-
staat behandeln lassen kann und seine Krankheit nicht gegen einen Weg-
weisungsvollzug in den Iran spricht. Die in der Replik zitierten Quellen ver-
mögen an diesem Schluss nichts zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4760/2016 erwähnt, ist darauf
hinzuweisen, dass der vorliegende Sachverhalt nicht mit dem im genann-
ten Urteil zu vergleichen ist. Zwar geht es in jenem Urteil (…) um eine seit
längerer Zeit an (…) erkrankte Person iranischer Herkunft. Es handelt sich
dort aber um eine stark ausgeprägte Erkrankung mit instabilem und sich
verschlechterndem Verlauf, die einer äusserst engmaschigen, täglichen
Betreuung bedarf, aufgrund derer eine Rückführung in den Iran als nicht
durchführbar erachtet wurde (vgl. a.a.O. E. 6.3 und E. 6.6).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
E-3121/2018
Seite 11
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
8.
8.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begeh-
ren des Beschwerdeführers als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist
eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Rechtsverbei-
ständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) nicht erfüllt, weshalb die entsprechen-
den Gesuche abzuweisen sind.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3121/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Versand: