Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E312/2007
U r t e i l v om 2 9 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Pietro AngeliBusi, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sudan,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 13. Dezember 2006 / N (…).
E312/2007
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Zaghawa – stammt nach eigenen
Angaben aus B._______, NordDarfur). Ende August 2006 sei er nach
Libyen ausgereist und über Italien am 1. November 2006 in die Schweiz
eingereist, wo er gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum
C._______ ein Asylgesuch stellte.
Im Rahmen der Befragung vom 17. November 2006 und der Anhörung
vom 29. November 2006 machte er im Wesentlichen geltend, er sei seit
1999 Mitglied der D._______ Partei (D._______), die ihrerseits der
National Democratic Alliance (NDA) angehöre. Als Student (1999 bis
2003) der Universität von AlGezira in F._______) habe er Gespräche mit
anderen Studenten gesucht, um ihnen die Ziele der Partei zu erklären
und sie so von einer Mitgliedschaft zu überzeugen. Zudem habe er auch
Artikel für ein Blatt der Universität von B._______ verfasst und dabei über
die miserable Wohnsituation der Studenten innerhalb der Universität und
über die schlechten Lebensbedingungen der aus Darfur stammenden
Personen ausserhalb ihres Bundesstaates berichtet.
Am 7. Januar 2000 habe er sich ferienhalber in B._______ aufgehalten
und sei – nachdem er an einer Versammlung teilgenommen habe – in
seinem Haus von in Zivil gekleideten Personen verhaftet worden. Drei
Tage habe man ihn in einem dunklen Raum gefangen gehalten, ihn
geschlagen und ausgepeitscht. Er sei über seinen Aufenthalt an der
Universität von B._______ ausgefragt worden, wo er doch eigentlich an
einer anderen Universität studiere. Man habe ihm vorgeworfen,
Studenten gegen die Universitätsleitung aufgewiegelt zu haben. Nach
drei Tagen sei er entlassen worden, doch habe er verbindlich erklären
müssen, die Universität von B._______ nicht mehr zu betreten. Zudem
habe er sich während eines Monats jeden Morgen auf einem
Polizeiposten melden müssen. Nach diesem Monat sei es ihm erlaubt
gewesen, nach F._______ zurückzukehren, um sein Studium wieder
aufzunehmen. Während zwei Semestern habe er sich jede Woche einmal
auf einem Polizeiposten in F._______ melden müssen.
Nach einer Teilnahme seinerseits an einer Versammlung in der
Universität G._______ in Khartum, wo man über die Probleme des
Sudans – wie beispielsweise die Flüchtlingslager – diskutiert habe, sei er
auf dem Rückweg nach H._______ am 6. Juni 2006 ein zweites Mal von
zivilen Personen verhaftet worden. Am ersten Tag habe man ihn ca.
E312/2007
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24 Stunden in einem Bad mit schmutzigem Wasser und Exkrementen
gelassen. Danach sei er geschlagen und ausgepeitscht worden; man
habe ihn zudem an den Füssen aufgehängt. Ihm sei vorgeworfen worden,
einer verbotenen Partei anzugehören und gegen das Regime zu
operieren. Man habe ihn auch über die Partei ausgefragt. Vom dritten
Tag an habe man ihm einen Flaschenhals in den Anus gestossen und mit
einer Zange seine Hoden angefasst, um Druck auf diese auszuüben. Die
Befragungen und die Folterungen hätten sich abgewechselt; er habe
dabei jegliches Zeitgefühl verloren. Neben der Angst um sein Leben habe
er grosse physische Schmerzen im Analbereich, am Rücken und in den
Nasenhöhlen durchlitten. Nach fünf Tagen sei er mit der Auflage, sich
jeden Morgen auf dem Polizeiposten von I._______ (Khartum) zu
melden, entlassen worden. Man habe ihn zudem inständig gewarnt, dass,
wenn er seinen Freunden von seiner Haft und dem Verhör erzähle, sein
Ende sehr brutal sein werde. Aus Angst habe er sich dann entschlossen,
sein Land Ende August 2006 zu verlassen.
Der Beschwerdeführer habe während des Studiums – d.h. bis 2003 –
unter der Woche in einem Studentenwohnheim in F._______ gewohnt.
Als weiteren Wohnsitz nannte er ein Haus in H._______ (bei Khartum),
das er mit anderen Angehörigen seiner Volksgruppe Zaghawa geteilt
habe. In den Semesterferien sei er zudem meist nach B._______
zurückgekehrt. Ab 2004 habe er mehrheitlich in B._______ gelebt, zuletzt
– im Mai 2006 – sei er indes wieder nach Khartum zurückgekehrt.
B.
Das BFM verneinte mit Verfügung vom 13. Dezember 2006 die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies das Asylgesuch ab
und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen mit der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen (Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]). Für den Beschwerdeführer sei ferner als
einfaches Parteimitglied, das offensichtlich nicht verfolgt werde, keine
begründete Frucht vor Verfolgung ersichtlich. Auch seien die Vorbringen
vor dem Jahr 2006 aus zeitlicher und sachlicher Hinsicht ungenügend,
um den erforderlichen engen Kausalzusammenhang zwischen
Verfolgung und Flucht herzustellen. Daher halte die Asylbegründung
auch nicht den Anforderungen an Art. 3 AsylG stand.
Der Vollzug der Wegweisung sei, so das BFM, zudem zulässig, zumutbar
und möglich. Mitglieder nichtarabischer Ethnien aus Darfur seien
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ausserhalb dieses Gebietes, z.B. im Grossraum Khartum, keiner
kollektiven Verfolgung ausgesetzt, weshalb die Möglichkeit bestehe, sich
dort anzusiedeln. Auf die Details dieses Entscheides wird – soweit
entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
C.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter am 12. Januar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eine
Beschwerde ein. Dabei begehrte er die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die
Asylgewährung. Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit, beziehungsweise
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In formeller Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Der Beschwerdeführer sei ohne Zweifel aufgrund seiner Mitgliedschaft
bei der D._______ Partei und bei (…) – vom Staat verfolgt, weswegen er
die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Der Hinweis des BFM auf eine
innerstaatliche Fluchtalternative sei unstatthaft, da wirksamer Schutz vor
Verfolgung im gesamten Staatsgebiet nicht gewährt werden könne.
Ferner sei durch die Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Sudan –
d.h. durch die Missachtung der angeordneten Meldepflicht – ein
objektiver (recte: subjektiver) Nachfluchtgrund gegeben. Der
sudanesische Geheimdienst sei vor allem an Personen interessiert, die
im Ausland ein Asylgesuch gestellt hätten; insbesondere Angehörige
nichtarabischer Ethnien aus Darfur würden bei der Rückkehr in ihren
Heimatstaat erfasst und befragt werden. Auf die Details dieser
Beschwerde wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen
eingegangen.
D.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2007 verzichtete das
Bundesverwaltungsgericht auf einen Kostenvorschuss; über die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei indes im Endentscheid
zu befinden.
E.
Im Rahmen einer Vernehmlassung erklärte das BFM am 29. Januar
2007, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen, die
eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würden; daher
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beantrage es eine Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme
wurde dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2007 zur Kenntnis gebracht.
F.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer einen
Bericht eines Facharztes für Innere Medizin vom 22. Februar 2007 ein,
der ihm einen sich verschlechternden Gesundheitszustand und eine
Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) nach einer Misshandlung
attestierte.
G.
Am 12. Dezember 2007 wurde ein zweites ärztliches Zeugnis der
Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie J._______ vom
6. Dezember 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Es wurde
eine mittelgradige Depression sowie eine PTBS nach Foltererfahrung
diagnostizierte.
H.
Am 21. Juli 2008 teilte der Beschwerdeführer dem
Bundesverwaltungsgericht mit, dass er in der Zwischenzeit Mitglied des
Vereins Darfur Friedens und Entwicklungszentrum (DFEZ) geworden sei,
der sich aktiv für die Menschen aus Darfur einsetze. So habe er am
12. April 2008 im Rahmen des weltweiten "5th Day for Darfur" an einer
Protestaktion beim Bahnhof K._______ mitgemacht. Zudem habe er am
19. April 2008 an einer Demonstration unter dem Motto "Bleiberecht für
alle" in K._______ teilgenommen. Als Beweis dafür reichte er
Fotoaufnahmen ein, auf welchen er klar erkennbar sei.
I.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2009 übergab er einen dritten Arztbericht – einen
Schlussbericht des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Kantons
L._______ vom 28. April 2008 – zu den Akten, der eine mittelgradige
Depression sowie eine PTBS nach Foltererfahrung diagnostiziert.
Darüber hinaus reichte er weitere Belege (Fotoaufnahmen sowie DVD)
seiner exilpolitischen Aktivität ein. So habe er am (…) 2008 im Rahmen
des "4th Global Day for Darfur" an einer Podiumsveranstaltung an der
Universität K._______, am (…) 2008 an einer Informationsveranstaltung
der Schweizer Sektion der Sudan Liberation Movement (SLM) in
K._______ und am (…) 2008 an einer Versammlung der Rebellengruppe
Justice and Equality Movement (JEM) im M._______ teilgenommen.
E312/2007
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Zudem sei er am (…) 2009 bei einer Podiumsdiskussion der Gruppe
Sudan Liberation Movement (SLM) in K._______ zugegen gewesen. Am
19. April 2009 habe er das "Geneva Summit for Human Rights, Tolerance
and Democracy" in Genf besucht, eine Art Parallelveranstaltung der UN
AnitrassismusKonferenz. Seine Teilnahme als Mitglied der NGO United
Nations Watch an der "Antiracism Durban Review Conference" in Genf
(vom 20. bis 24. April 2009) sei durch die eingereichten Zutrittsplakette
und Fotoaufnahmen belegt.
J.
Im Rahmen der zweiten Vernehmlassung machte das BFM am 10. Juli
2009 geltend, dass der Beschwerdeführer sich hinsichtlich seiner
exilpolitischen Tätigkeiten nicht über das Mass anderer Personen
exponiert und das Interesse der sudanesischen Behörden so auf sich
gezogen hätte. Aufgrund dieser Feststellung beantrage die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde im Flüchtlingspunkt.
K.
In seiner Replik vom 31. Juli 2009 unterstrich der Beschwerdeführer
seine politische Exponiertheit aufgrund der steten Teilnahme an diversen
Veranstaltungen. Dies werde auch durch – beispielsweise – seine
Anwesenheit als Mitglied der NGO United Nations Watch an der
11. Session des UNMenschenrechtsrats vom 16. bis 19. Juni 2009
untermauert. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers würden ein
ausgeprägtes Profil ausweisen; innerhalb der exilpolitischen Gemeinde
der Sudanesen sei er eine bekannte Person. Ferner wurde auf die
Tatsache hingewiesen, dass die sudanesische Regierung die JEM
infiltriert habe – sowohl im Inland wie auch in der Diaspora. Wegen einer
am 10. Mai 2008 verübten Attacke der JEMRebellen in Omdurman (bei
Khartum) seien die Sicherheitskräfte in erhöhter Alarmbereitschaft; es
würden dort zahlreiche Razzien durchgeführt und Menschen gefangen
genommen.
L.
Am 7. Dezember 2009 wurden zur weiteren Untermauerung der
exilpolitischen Aktivitäten Fotoaufnahmen des Beschwerdeführers
eingereicht, die ihn an einer Veranstaltung gegen den Bau eines
Staudammes in Nordsudan, die am (…) 2009 in K._______ stattfand, und
an einem Treffen im November 2009 mit dem UNSondergesandten für
den Sudan, Mohamed Osman, zeigen würden.
E312/2007
Seite 7
M.
Weitere Fotoaufnahmen wurden am 24. März 2010 eingebracht. Sie
würden den Beschwerdeführer, der an einer Veranstaltung vom 8. März
2010 des "2nd Geneva Summit for Human Rights, Tolerance and
Democracy" (organisiert von einer globalen Koalition von 25
Menschenrechtsgruppierungen) teilgenommen habe, im Gespräch mit
Podiumsrednern zeigen.
N.
Mit Eingabe vom 4. April 2011 unterstrich der Beschwerdeführer ein
weiteres Mal sein exilpolitisches Engagement. So habe er am 21. Juli
2010 in Genf der Aushandlung und Unterzeichnung eines Memorandum
of Understandig zwischen der UNO und der JEM bezüglich des
Kinderschutzes in Darfur beigewohnt. Die beigelegten Fotografien
würden den Beschwerdeführer dabei zeigen. Am 25. März 2011 habe er
zudem am "3rd Geneva Summit for Human Rights and Democracy" in
Genf teilgenommen.
O.
Am 21. April 2011 sandte der Rechtsvertreter nach einer entsprechenden
Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts das ausgefüllte Formular
für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie seine Kostennote
zu. Darüber hinaus fand sich im Anhang des Schreibens ein aktueller
Arztbericht des Ambulatoriums für Folter und Kriegsopfer des
Universitätsspitals Zürich vom 21. April 2011, der eine PTBS, eine
mittelgradige depressive Episode und Spannungskopfschmerzen
bestätigte. Diese Befunde seien plausibel und medizinisch
widerspruchsfrei vereinbar mit den geltend gemachten
Traumatisierungen. Der unsichere Aufenthaltsstatus und die Angst vor
einer Rückkehr würden zudem die Symptombelastung beträchtlich
verstärken.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
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Seite 8
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
AsylG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Es wird zunächst die Frage zu klären sein, ob die geltend gemachten
Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 7 AsylG
glaubhaft sind.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 9
3.2. Das BFM stellte in seiner abweisenden Verfügung vom
13. Dezember 2006 fest, die Vorbringen würden den Anforderungen von
Art. 7 AsylG nicht standhalten. Der Beschwerdeführer habe ein wichtiges
Beweismittel, seinen Mitgliedsausweis der D._______ Partei, nicht
eingereicht. Die Begründung, er sei aus Angst nicht oft zu Hause
gewesen, sei im Lichte der angeblich täglichen Registrierungspflicht nicht
nachvollziehbar. Ebenfalls nicht vorstellbar sei seine Aussage, nicht zu
wissen, ob andere Mitglieder seiner politischen Entourage ebenfalls
Nachteile erlitten hätten.
Der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen sei dann zweifelhaft, wenn
man diese ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des
Verfahrens geltend mache. Der Beschwerdeführer habe während der
Erstbefragung keine geschlechtsspezfischen Nachteile geltend gemacht;
auch bei der Anhörung hätten keine seiner Antworten darauf
hingewiesen. Erst als man ihn daraufhin angesprochen habe, habe er
über die Folterungen gesprochen – dies sei zumindest erstaunlich.
Ferner seien wesentliche Punkte zu wenig konkret, detailliert und
differenziert dargelegt worden. So sei er auf Details der genannten
Foltermethoden nicht eingegangen und habe bloss Allgemeinheiten
thematisiert. Auch die Meldepflicht nach der Freilassung am 11. Juni
2006 könne nicht als authentisch gelten, da der Beschwerdeführer
unpräzise Angaben bezüglich der Dauer gemacht habe und nichts über
Mitunterzeichner habe aussagen können. Auch habe er nicht sagen
können, welcher Sicherheitsdienst ihn jeweils verhaftet habe. Seine
Aktivitäten für seine Partei habe er nicht konkretisieren können. Zudem
wäre eine behördlich gesuchte, missliebige Person nicht dauernd mit
Behörden in Kontakt.
3.3. Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner
Beschwerdeschrift geltend, dass die Vorinstanz völlig zu Unrecht seine
Glaubwürdigkeit bestreite. Die D._______ Partei sei Mitglied eines
Allianzbündnisses "al djebha al demokratija" (National Democratic
Alliance) und teile mit diesem das Zeichen "Jeen Dal" (JD), das auch als
verkürzte Schreibform des Namenszuges "al djebha al demokratija" gelte.
Mit der Bejahung der Frage nach einem Mitgliedsausweis habe er
aussagen wollen, dass er einen Ausweis der "Jeen Dal" habe. Der
Aussage, er sei nicht oft zu Hause gewesen, gelte es beizufügen, dass
das gesamte Haus von Studierenden – allesamt Angehörige der
ZaghawaEthnie – bewohnt gewesen sei, die mit den Rebellen
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Seite 10
sympathisiert hätten. Da die Gefahr einer Razzia gross gewesen sei,
habe er sich dort – aus nachvollziehbaren Gründen – nicht oft
aufgehalten.
Ferner führte der Beschwerdeführer aus, er sei sich sicher, dass auch
andere Studenten verfolgt worden seien, doch habe aus Angst niemand
über jegwelche Verhaftungen gesprochen. Nach den erlittenen
Folterungen habe sich auch der Beschwerdeführer, den man aufs
Eindringlichste gewarnt habe, etwas darüber verlauten zu lassen, daran
gehalten.
Der Umstand, dass er die geschlechtsspezifische Verfolgung erst später
im Verfahren geltend gemacht habe, sei auf das Schamgefühl ob der
erlittenen sexuellen Misshandlung zurückzuführen; dies gelte auch für die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung – wo auch eine
Frau zugegen gewesen sei – erst nach Nachfragen davon erzählt habe.
Erst als die weibliche Person den Raum verlassen habe, sei es ihm
überhaupt möglich gewesen, über das Geschehene zu berichten. Das
Argument des BFM, der Beschwerdeführer habe die Folterungen zu
wenig konkret dargelegt, sei mit Vehemenz zurückzuweisen. Diese
Behauptung ignoriere wissenschaftliche Erkenntnisse über die
psychologischen Nachwirkungen bei Folteropfern. Es gelte insbesondere
den psychologischen Verdrängungsmoment zu berücksichtigen, dem die
Gefolterten ausgeliefert seien. Auch müsse festgestellt werden, dass der
Beschwerdeführer sehr wohl über die erlittenen Schmerzen berichtet
habe. Es liege auch auf der Hand, dass – entgegen der Meinung des
BFM – er einer seriösen Nachkontrolle bedurft habe, die er sich indes aus
Scham nicht geholt habe.
Dass sich der Beschwerdeführer über die Dauer der Meldepflicht nach
der zweiten Freilassung geirrt habe, sei ein kleines Versehen, das er
auch gleich korrigiert habe (vgl. A8, S. 7). Zudem seien die Polizisten auf
der Polizeistation immer in Zivil gekleidet gewesen, so habe er nicht
erahnen können, welchem Geheimdienst diese unterstehen würden.
Auch sei es ihm nicht erlaubt gewesen, den Kopf zu heben,
beziehungsweise die Beamten anzuschauen (vgl. A8, S. 7). Die
Behauptung, der Beschwerdeführer habe sein politisches Engagement
nicht glaubhaft vorgebracht, könne mit einem Blick in die Akten verworfen
werden. Schliesslich sei auch zu erwähnen, dass er hinsichtlich seines
geleisteten Militärdienstes Nachteile erlitten habe, da er länger als Andere
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im Dienst gestanden habe und am Ende kein Dienstleistungszertifikat
erhalten habe.
3.4. Wie sich nachfolgend zeigen wird, kommt das
Bundesverwaltungsgericht entgegen der Meinung des BFM zum Schluss,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 7 AsylG
glaubhaft sind.
3.4.1. Das BFM führte aus, ein wichtiges Beweismittel, der
Mitgliedsausweis der D._______ Partei, sei nicht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer sagte im Rahmen der Anhörung aus, die Karte sei in
seiner "residenza", er sei nicht viel dort gewesen, weil er Angst vor einem
Übergriff gehabt habe (vgl. A8, S. 12).
Die D._______ Partei Sudan war wie alle Parteien im Sudan seit dem
Putsch von Omar alBashir vom 30. Juni 1989 verboten. Sie gehörte der
Schirmorganisation der oppositionellen Parteien, National Democratic
Alliance (NDA), an, die im Jahr 1995 gegründet wurde. Wie Berichte
zeigen, verfolgte die Regierung die Strategie, die grössten Parteien durch
eine Kombination von Strafen (beispielsweise Konfiszierung von
Eigentum, Verfolgung und Verhaftungen von [mutmasslichen] Mitgliedern
der D._______ Partei) und Anreizen (selektive Rückerstattung von
konfisziertem Eigentum) zu schwächen (vgl. ACCORD
Anfragebeantwortung vom 5. August 2004
[]). Erst im
Jahr 2005 gab es dank dem Friedensabkommen für die sudanesische
Opposition – mindestens für die (offiziellen) Führer dieser Parteien –
Erleichterungen. So amnestierte die Regierung im Jahr 2005
beispielsweise den Generalsekretär der D._______. Trotz dieser
Anzeichen einer Beruhigung des Konflikts zwischen der herrschenden
Partei und der D._______ beschuldigte Letztere die Erstere, sie habe ihr
mit Ermordungen gedroht (vgl. United Nations Mission in Sudan [UNMIS],
Media Monitoring Report, 21 February 2007). Es erscheint daher
durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer als einfaches Mitglied
den Mitgliedsausweis einer über lange Zeit verbotenen Partei nicht bei
sich trug, sondern in seiner "residenza" aufbewahrte. Obwohl nicht
eindeutig ist, ob mit "residenza" B._______ oder H._______ gemeint war,
geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der
Beschwerdeführer damit seinen (festen) Wohnort B._______ meinte, wo
er bis Mai 2006 für zwei Jahre gelebt hat, bevor er sich wieder nach
H._______ begab. Davon ausgehend erscheint es verständlich, dass er
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nach seiner Entlassung am 11. Juni 2006 keinen Grund hatte, nach
B._______ zu gehen, um sich den Ausweis zu beschaffen, zumal er in
dieser Zeit einer täglichen Meldepflicht in Khartum unterlag (vgl. A8, S. 7).
3.4.2. Das BFM hält dem Beschwerdeführer ferner entgegen, er habe
seine Aktivitäten in der Partei nie konkretisiert. Eine Mitgliedschaft in der
D._______ liege – auch wegen der fehlenden Mitgliedskarte – daher nicht
nahe. Gegen die Parteizugehörigkeit spreche auch, dass eine behördlich
gesuchte Person nicht dauernd in Kontakt mit den Behörden, z.B. um das
Studium anerkennen zu lassen, sein könne. Ausserdem habe der
Beschwerdeführer keine Nachteile im Militärdienst aufgrund seiner
angeblichen Parteizugehörigkeit geltend gemacht.
Der Beschwerdeführer führte aus, dass er als einfaches Mitglied der
Partei mit keiner speziellen Aufgabe betraut gewesen sei. Er habe einzig
Studenten von einem Parteibeitritt zu überzeugen versucht (vgl. A8,
S. 10). Dabei musste er den jeweiligen Einwänden oder Gerüchten –
beispielsweise, dass die Partei ungläubig sei – widersprechen. Die
Schilderung seiner Argumente für einen Parteibeitritt sind detailreich; er
spricht sogar das ökonomische Programm der D._______ an (vgl. A8,
S. 11). Zudem habe er auch für ein Blatt der Universität von B._______–
bevor dieses nach der Veranstaltung im Jahr 2000 eingestellt werden
musste – Artikel verfasst, in welchen er über das studentische Leben
innerhalb der Universität und über das Leben der Darfuri ausserhalb ihrer
Region berichtet habe (vgl. A1, S. 4; A8, S. 11). Dem Argument, der
Beschwerdeführer habe seine Aktivitäten für die Partei nie konkretisiert,
kann daher nicht gefolgt werden.
Hinsichtlich des Arguments, der Beschwerdeführer sei eine behördlich
gesuchte Person gewesen, gilt es zu bemerken, dass er jeweils aus
seiner Haft entlassen wurde und daher nicht als eine behördlich gesuchte
Person galt. Der Zweck der Verhaftungen und der Misshandlungen lag
wohl einzig in der Einschüchterung des Beschwerdeführers. Auch
existieren keine Hinweise darauf, dass Studenten nach einer Verhaftung
mit dem Verbot des Studiums sanktioniert worden sind. Daher kann sich
das Bundesverwaltungsgericht dem Argument der Vorinstanz nicht
anschliessen, er hätte als behördlich gesuchte Person keinen
Behördenkontakt pflegen können.
3.4.3. Für das BFM sei es weiter erstaunlich, dass die vom
Beschwerdeführer vorgebrachte geschlechtsspezifische Verfolgung
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Seite 13
einerseits nicht schon Gegenstand der Kurzbefragung war und
andererseits in der Anhörung nicht umgehend erwähnt wurde. Zudem
habe der Beschwerdeführer insbesondere von zwei Foltermethoden
berichtet, indes sei beispielsweise unklar, was genau dabei geschmerzt
oder was für eine Furcht er dabei gehegt habe. Die von ihm dargelegten
Folterungen seien daher als nicht erlebt zu bezeichnen.
Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Anhörung – als die einzig
anwesende Frau den Raum verlassen hatte – in detaillierter Weise
Auskunft über die von ihm erlebten Foltermethoden (vgl. A8, S. 6 und 8.;
vgl. beispielsweise die Umschreibung in F. 109). Dabei berichtete er nicht
nur über den physischen Schmerz, sondern auch über die Auswirkungen
der Folter auf seine Psyche und die erlebten Panikanfälle. Auch erwähnte
er den Ekel, den er gegenüber seinen Peinigern empfunden habe, und
die Enttäuschung darüber, dass er, der alles für sein Land getan habe, in
solch beschämender Weise misshandelt werde. Letztere Aussage muss
den Beschwerdeführer nach einem Vermerk des Protokolls vom
29. November 2006 in eine aufwühlende Stimmung versetzt haben ("RA
è emozionato", vgl. A8, S. 9). Geht man wie das
Bundesverwaltungsgericht beim Beschwerdeführer von einem politisch
aktiven Menschen aus, erscheinen die Gefühlserregungen, die er
während der Folterungen empfand, als nachvollziehbar. Des weiteren
sind keine Widersprüche in seinen Aussagen erkennbar: An
verschiedenen Stellen erwähnt er beispielsweise die Schmerzen in der
Nasenhöhle, die Schläge mittels elektrischen Kabeln und wie er an den
Füssen an der Zimmerdecke aufgehängt wurde (vgl. A1, S. 5; A8, S. 6
und 8). Während des Beschwerdeverfahrens hat er zudem mehrere
ärztliche Berichte eingereicht, welche stets eine mittelgradige depressive
Episode und eine Posttraumatische Belastungsstörung nach einer
Foltererfahrung diagnostizierten. So sind diese Befunde, so das
Ambulatorium für Folter und Kriegsopfer des Universitätsspitals Zürich in
seinem Bericht vom 21. April 2011, plausibel und aus medizinischer Sicht
mit den geltend gemachten Traumatisierungen widerspruchsfrei
vereinbar. Zwar ist mit dieser gutachterlichen Feststellung grundsätzlich
nur glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer eine traumatische
Situation erlebt haben muss – unklar bleibt, welches Ereignis das Trauma
ausgelöst hat (vgl. dazu ein Urteil der ARK vom 25. Mai 1994,
veröffentlicht in ASYL 4/94, S. 92 f.). Allerdings ist offenkundig, dass
Ausführungen von Ärzten zur Frage der Plausibilität der Vorbringen eines
Patienten nicht von vornherein belanglos sein können (vgl. BVGE
2007/31 E. 5.1). Daher und angesichts der sonstigen Glaubhaftigkeit der
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erlebten Haft sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst,
an den geschilderten Folterungen zu zweifeln.
Entgegen der Ansicht des BFM, dies trage nicht zur Glaubhaftigkeit der
Folter bei, da der Beschwerdeführer keiner seriösen medizinischen
Nachkontrolle bedurft habe, stellt das Bundesverwaltungsgericht fest,
dass der Beschwerdeführer sich zwar keiner ärztlichen Kontrolle
unterzog, aber den Rat eines Krankenpflegers einholte. Behandelt wurde
indes nur die physische Beeinträchtigung; anscheinend aber auch dies
ungenügend, da er sich an der Anhörung über Schmerzen im Magen und
in den Nasennebenhöhlen beklagte. Indes wagte er aus Scham nicht,
offen und klar vom Erlebten zu berichten (vgl. A8, S. 9). Unangesprochen
blieb somit auch der psychische Schmerz. Aus der Tatsache, dass er sich
keiner ärztlichen Untersuchung unterzog, kann nicht geschlossen
werden, dass sie auch nicht nötig gewesen wäre. Daher überzeugt dieses
Argument des BFM nicht.
Bekanntermassen spricht es nicht generell gegen die Glaubhaftigkeit
einer sexuellen Gewalterfahrung, wenn diese nicht von Beginn weg,
sondern erst im Verlauf des Verfahrens geltend gemacht wird (vgl. BVGE
2009/51 E. 4.2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5b.dd; EMARK 2002
Nr. 13 E. 6c). Dem Beschwerdeführer ist daher zuzustimmen, wenn er
das Argument des BFM, das verspätete Einbringen der sexuellen
Verfolgung sei erstaunlich, als haltlos bezeichnet.
3.4.4. Es sei kaum vorstellbar, so das BFM weiter, dass eine Person, die
nach ihrer Freilassung am 11. Juni 2006 wieder die Universität besuchen
kann, keine Ahnung von erlittenen Nachteilen der anderen Personen
seiner Entourage habe.
Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei nach seiner
Teilnahme an einer Versammlung in der Cafeteria der Universität
G._______ in Khartum am 6. Juni 2006 für fünf Tage festgenommen
worden (vgl. A8, S. 6). Nach der Freilassung habe er neben seinem
täglichen Gang zum Polizeiposten im Quartier I._______(vgl. A8, S. 7)
seine Zeit in der Universität G._______ verbracht, da ihm dies nicht
verboten gewesen sei (vgl. A8, S. 11). Man habe ihm bei der Freilassung
gedroht, dass, wenn er mit jemanden über seine Haft rede, er ein brutales
Ende finden werde (vgl. A8, S. 6 und 9). Er sei sich sicher, dass auch
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Seite 15
andere Studenten verhaftet worden seien, aber niemand habe darüber
gesprochen (vgl. A8, S. 11).
Dem Bundesverwaltungsgericht ist nicht bekannt, dass im Sudan einmal
verhaftete Studenten mit einem Verbot der Wiederaufnahme des
Studiums sanktioniert werden. In casu ist überdies davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer – da er sein Studium schon im Jahr 2003
beendet hatte (vgl. A8, S. 2) – sich nicht zwecks Studium in der
Universität G._______ aufhielt. Es erscheint zudem nicht unverständlich,
dass nach den glaubhaft dargestellten Ereignissen in der Haft und den
Einschüchterungen sich allfällige Opfer nicht zu solch infamen
Erlebnissen geäussert haben, zumal auch Schamgefühle mitgespielt
haben dürften. Hinzu kommt, dass im Sudan ein grosses Netzwerk von
Informanten Überwachungen in Schulen, Universitäten, Märkten,
Arbeitsplätzen und politischen Treffen durchführt (vgl. US Department of
State, 2010 Human Rights Report: Sudan, 8. April 2011). Aus dieser
Sicht kann dem BFM nicht zugestimmt werden, dass diese Angaben des
Beschwerdeführers unglaubhaft seien.
3.4.5. Nach Meinung des BFM sei die Meldepflicht des
Beschwerdeführers nach seiner Freilassung nicht als authentisch zu
bezeichnen, da er ungenaue Angaben über die Dauer dieser Pflicht
gemacht habe und die Mitunterzeichner nicht näher habe unterscheiden
können. Zudem habe er nicht gewusst, welcher Sicherheitsdienst ("Amn")
ihn verhaftet habe.
Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Anhörung an verschiedenen
Stellen an, er sei am 6. Juni 2006 von Personen in Zivilkleidung
aufgegriffen und an einen ihm unbekannten Ort verschleppt worden (vgl.
A1, S. 5; A8, S. 6 und 11). Da diese Personen weder eine Militäruniform
noch eine Polizeiuniform getragen hätten, gehe er davon aus, dass es
sich dabei um Angehörige eines Geheimdienstes gehandelt habe (vgl.
A8, S. 5). Diese Aussage ist nicht als widersprüchlich zu qualifizieren.
Nach den Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist der National
Intelligence and Security Service (NISS), der der regierenden National
Congress Party von Omar alBashir dient, verantwortlich für zahlreiche
Festnahmen, Folter und andere Formen von Misshandlungen, darunter
auch Todesfälle. Normen aus dem damals geltenden National Security
Forces Act (NFSA), der im Februar 2010 durch den National Security Act
(NSA) ersetzt wurde, sahen vor, dass der NISS Personen bis zu neun
Monate ohne Überprüfung durch die Justizbehörden in Haft behalten
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Seite 16
konnte. Zudem gewährte das Gesetz Angehörigen des NISS Immunität
vor strafrechtlicher Verfolgung (vgl. dazu Amnesty International, Agents of
Fear, The National Security Service in Sudan, 2010).
Im Gegensatz zur Vorinstanz geht das Bundesverwaltungsgericht ferner
von einer glaubhaften Darlegung der Ereignisse nach der Haft aus. Der
Beschwerdeführer umschreibt durch zahlreiche und realitätstreue Details,
wie er jeden Morgen – vor dem Sonnenaufgang – aufgestanden ist und
einen überfüllten Bus bis Khartum (N._______) nehmen musste. Von dort
wechselte er auf einen weiteren Bus Richtung O._______ (Khartum), der
das Ziel I._______(Khartum) passierte. Nach fünf Minuten Fussreise
erreichte er jeweils den Polizeiposten. Er unterschrieb ein Stück Papier,
das seinen Namen und das Datum enthielt und schliesslich in einem
Ordner abgelegt wurde (vgl. A8, S. 7). Dass er den Titel des Papiers
dabei nicht lesen konnte oder seine Gegenüber nicht erkannte, spricht
nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, insbesondere da er
jeweils während des Unterschreibens seinen Kopf nach unten halten
musste (vgl. A8, S. 7).
Die hinsichtlich der Dauer der Meldepflicht geltend gemachte
Ungenauigkeit kann nicht wie vom BFM festgehalten als sehr unpräzise
betrachtet werden. Mehrere Male gab der Beschwerdeführer zu Protokoll,
er sei am 11. Juni 2006 entlassen worden und habe jeden Tag bis Ende
August 2006 – teilweise nannte er den 28. oder 29. August 2006 – seine
Meldepflicht erfüllt (vgl. A1, S. 5; A8, S. 7). Dies entspricht aus
mathematischer Sicht in der Tat nicht den an anderer Stelle erwähnten
zwei Monaten (vgl. A8, S. 7). Doch handelt es sich dabei nur um einen
kleinen Widerspruch, der in Würdigung der gesamten Umstände nicht
massgebend sein kann.
3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers glaubhaft erscheinen. In einem weiteren Schritt gilt es
zu prüfen, ob der Beschwerdeführer begründete Furcht hat, bei einer
Rückkehr in den Sudan ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt zu sein.
4.
4.1. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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Seite 17
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2. Das BFM vertrat in seiner Verfügung die Meinung, die Vorbringen vor
2006 seien aus zeitlicher und sachlicher Hinsicht ungenügend, um einen
Kausalzusammenhang mit der im August 2006 erfolgten Flucht zu
begründen. Aber auch allgemein stellte es fest, dass für ein einfaches
Mitglied der D._______ Partei Sudans keine begründete Furcht vor
Verfolgung ersichtlich sei.
Dem BFM ist insofern zuzustimmen, als es hinsichtlich der Vorbringen
des Jahres 2000 bemerkte, es sei aus zeitlicher und sachlicher Hinsicht
kein Kausalzusammenhang zur im August 2006 erfolgten Flucht
festzustellen. So erwähnte auch der Beschwerdeführer, dass er in dieser
Zwischenzeit nie verhaftet worden sei (vgl. A8, S. 6). Im Vordergrund der
folgenden Erwägungen steht folglich die Verhaftung, die im Sommer 2006
stattfand.
4.3. Der Beschwerdeführer, ein nichtarabischer Sudanese der Ethnie der
Zaghawa und ein politisch aktiver ehemaliger Student der Universität von
AlGezira, wurde am 6. Juni 2006 für fünf Tage verhaftet und massiv
misshandelt; unter diesen Folterungen hat er bis heute zu leiden. Nach
der Freilassung musste er sich täglich für eine unbestimmte Zeit auf
einem bestimmten Polizeiposten melden. Der Beschwerdeführer befolgte
diese Anweisung bis zu seiner Ausreise Ende August 2006.
Damit kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als
aktives einfaches Mitglied der D._______ Partei Sudans wegen seiner
politischen Anschauung, die er beispielsweise an verschiedenen
Anlässen bei Diskussionsrunden in den Cafeterias der Universitäten
publik machte, verfolgt wurde. Der zeitliche und sachliche
Kausalzusammenhang zwischen der Verhaftung im Sommer 2006 und
der Ausreise Ende August 2006 ist ebenfalls als erfüllt zu betrachten, was
vom BFM auch nicht bestritten wird.
Sodann hat die Verfolgung aktuell zu sein, d.h. der Beschwerdeführer
muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten, dass er weiterhin
einer Verfolgung im Sudan unterliegt. Einerseits ist die Tatsache, dass
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der Beschwerdeführer bereits aufgrund politischer Motive verfolgt wurde,
ein ernstzunehmender Hinweis auf eine begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung. Anderseits entspricht es auch heute noch den
Tatsachen, dass insbesondere Personen ins Visier des Geheim und
Sicherheitsdienstes NISS gelangen, die sich politisch engagieren, sich
kritisch gegen die Regierung und die regierende Partei NCP, gegen
Behörden oder über die Lage in Darfur äussern. Zu dieser Risikogruppe
gehören auch Menschen, die eine Rebellengruppe unterstützen. Da es
sich beim Beschwerdeführer um einen politischen Menschen – früher in
Studentenkreisen, heute exilpolitisch aktiv – nichtarabischer Ethnie
handelt, dessen polizeiliche Meldepflicht bei seiner Ausreise noch nicht
zu Ende war, kann mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen
werden, dass er bei einer Rückkehr in den Sudan nach dieser langen
Landesabwesenheit an der Grenze festgehalten und dabei seine
politische Vergangenheit festgestellt wird, weshalb sein Leben auch
heute noch gefährdet sein dürfte. Hinzu kommt, dass er sich auch im Exil
sichtbar politisch engagierte; so besuchte er unter anderem verschiedene
Sessionen des Menschenrechtsrats in Genf sowie Veranstaltungen von
Rebellengruppen, was auch Vertretern seines Heimatlandes bekannt sein
könnte. Durch den Kontakt mit Vertretern von Rebellengruppen könnte er
zudem unter Verdacht deren Unterstützung geraten sein. Gemäss einem
Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sind Personen nicht
arabischer Ethnie aus Darfur bei ihrer Rückkehr mit sehr grosser
Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, registriert, festgehalten,
verhaftet, verhört und misshandelt sowie nach ihrer Entlassung
systematisch überwacht zu werden (vgl. MICHAEL KIRSCHNER/ANNA FACH,
Sudan: Rückkehrgefährdung für Personen aus Darfur, Schweizerische
Flüchtlingshilfe [SFH, Hrsg.], Bern November 2006). Zudem ist aus
aktueller Sicht festzuhalten, dass im Sudan mehrere Oppositionsparteien
(darunter auch die D._______) und Studenten mit den Aufständischen in
Nordafrika sympathisierten und in Khartum Proteste organisierten. Diese
wurden indes von Sicherheitskräften, darunter der NISS, weitgehend
verhindert und mit Verhaftungen aufgelöst.
4.4. Aufgrund des Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer die
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
erfüllt. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise auf das
Vorliegen von Asylausschlussgründen. Die Beschwerde ist daher
gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben
und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu
gewähren.
E312/2007
Seite 19
5.
5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
5.2. Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im
Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine
Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten
zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom
21. April 2011 einen Gesamtaufwand von Fr. 3'268.90 (inkl. Auslagen und
MwSt.) aus. Der ausgewiesene Aufwand erscheint als nicht
vollumfänglich angemessen. Unter Berücksichtigung der massgebenden
Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) wird zu Lasten des BFM eine
Parteientschädigung von insgesamt 13 Arbeitsstunden à Fr. 200. und die
vom Rechtsvertreter ausgewiesenen Auslagen von Fr. 64. (zuzüglich
MwSt.) zugesprochen. Das BFM ist entsprechend anzuweisen, dem
Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 2'872. als Parteientschädigung
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2006 wird aufgehoben
und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz
Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 2'872. (inkl. Auslagen und MwSt.)
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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