B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-312/2020
Ur t e i l vom 2 2 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Roswitha Petry,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal;
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 9. Januar 2020.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer hat Georgien eigenen Angaben zufolge am (…) be-
ziehungsweise (…) November 2019 verlassen und ist von B._______ aus
illegal in die Schweiz gereist, wo er am (…) November 2019 um Asyl nach-
suchte und dem Bundesasylzentrum (BAZ) Bern zugewiesen wurde.
B.
Am 26. November 2019 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Per-
sonalienaufnahme (PA) summarisch zu seiner Person und am 27. Dezem-
ber 2019 in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung ein-
lässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen
folgenden Sachverhalt geltend:
Er sei georgischer Staatsbürger, stamme aus B._______, habe (…) stu-
diert und einen eigenen Laden geführt. Zwei Jahre vor seiner Ausreise
habe er ein Verhältnis mit einer verheirateten Frau gehabt, deren Ehemann
namens C._______ im Gefängnis gewesen sei. Als dieser entlassen wor-
den sei, habe er von dieser Beziehung erfahren und ihn (den Beschwerde-
führer) im September 2016 oder 2017 mit einem Messer angegriffen und
verletzt. Einige Tage später sei C._______ wiederum verhaftet worden und
habe wohl angenommen, er (der Beschwerdeführer) habe ihn wegen der
Verletzung bei der Polizei angezeigt, weshalb er ihn nach der Entlassung
am 10. oder 11. November 2019 besucht habe. Zum Glück sei er nicht
zu Hause gewesen. Einer seiner Nachbarn habe ihm ausgerichtet, dass
C._______ ihn bedroht habe. Wäre er in Georgien geblieben, wäre es da-
rauf hinausgelaufen, dass entweder der Mann ihn oder er den Mann getötet
hätte. Eine Anzeige bei der Polizei wäre zwecklos gewesen.
Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Identi-
tätskarte ein. Ausserdem legte er einen ärztlichen Kurzbericht vom 23. De-
zember 2019 betreffend seine (…)schmerzen ins Recht.
C.
Am 7. Januar 2020 wurde der Rechtsvertretung ein Entscheidentwurf zur
Stellungnahme unterbreitet.
D.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2020 teilte die Rechtsvertretung der Vo-
rinstanz mit, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, mit dem Gesuchsteller
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in Kontakt zu treten, weshalb keine Stellungnahme zu den Akten gereicht
werden könne.
E.
Mit Entscheid vom 9. Januar 2020 (gleichentags eröffnet) stellte die Vo-
rinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
Das SEM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung im We-
sentlichen aus, dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig
solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat
seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz
zu gewährleisten. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat ge-
eignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispiels-
weise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafver-
folgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsstel-
ler Zugang zu diesem Schutz hätten. Der Bundesrat habe Georgien zu ei-
nem verfolgungssicheren Staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt. Im
vorliegenden Fall gingen aus den Akten keine Hinweise hervor, die geeig-
net wären, diese Regelvermutung der relativen Verfolgungssicherheit um-
zustossen. Die dargelegten Vorfälle würden Übergriffe beziehungsweise
Drohungen durch Dritte darstellen, welche vom georgischen Staat weder
unterstützt noch gebilligt würden. Solche Ereignisse würden von den Straf-
verfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahn-
det. Betroffenen Personen sei es somit möglich und zumutbar, mit rechtli-
chen Mitteln und gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwaltes gegen die gel-
tend gemachten Übergriffe und Drohungen vorzugehen. Sollte sich die Po-
lizei weigern, die entsprechenden Schritte in die Wege zu leiten, bestehe
die Möglichkeit, sich an eine höhere Instanz zu wenden. Betroffene könn-
ten sich ausserdem an eine Menschenrechtsorganisation wie die Georgian
Young Lawyers Association (GYLA) oder den Public Defender (Ombuds-
mann) richten. Der georgische Staat sei grundsätzlich schutzfähig und
schutzwillig. Aus der Tatsache, dass es einem Staat nicht möglich sei, je-
den denkbaren Übergriff Dritter zu verhindern, dürfe nicht geschlossen
werden, dass das Ersuchen um staatlichen Schutz von vornherein ein nutz-
loses Unterfangen sei beziehungsweise der Staat seiner Schutzpflicht
nicht nachkomme. Es gebe überdies keine Hinweise auf eine staatliche
Verfolgung. Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er sich aus
Angst vor Rache beziehungsweise der Untätigkeit des georgischen Staa-
tes nicht an die Polizei gewandt habe, vermöge dieser Feststellung nichts
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entgegenzuhalten. Es seien keine Hinweise ersichtlich, wonach ihm der
erforderliche Schutz nicht gewährt würde. Aufgrund der offensichtlich feh-
lenden Asylrelevanz der Vorbringen erübrige es sich, auf vorhandene Un-
glaubhaftigkeitselemente einzugehen.
Hinsichtlich der Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung stellte die Vo-
rinstanz fest, dass aus den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich seien,
wonach dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung
drohe. Der Bundesrat habe Georgien per 1. Oktober 2019 als Staat be-
zeichnet, in den die Rückkehr in der Regel zumutbar sei. Vorliegend wür-
den keine Hinweise vorliegen, die geeignet wären, diese Regelvermutung
zu widerlegen. Der Beschwerdeführer besitze in B._______ ein Haus, ver-
füge über ein abgeschlossenes Studium und habe vor der Ausreise ein ei-
genes Geschäft geführt. Er verfüge in Georgien ausserdem über ein Be-
ziehungsnetz, das ihn bei seiner Wiedereingliederung unterstützen könne.
Aus seinen geltend gemachten medizinischen Problemen ([…]) könne
keine medizinische Notlage abgeleitet werden. In Georgien seien in jeder
Stadt sowohl staatliche als auch private Krankenhäuser und Zentren für
ambulante Behandlungen vorhanden und fast alle Krankheiten behandel-
bar. Es gebe keine Hinweise darauf, dass ihm der Zugang zu medizinischer
Behandlung verwehrt werden würde. So sei er auch in Georgien bereits
wegen seinen (…)schmerzen behandelt worden. Der Wegweisungsvollzug
sei folglich zulässig, zumutbar und möglich.
F.
Am 9. Januar 2020 legte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechts-
vertretung das Mandat nieder.
G.
Gegen die Verfügung der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 16. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Januar 2020 sei auf-
zuheben.
Ihm drohe in Georgien eine Gefahr an Leib und Leben und er habe keine
Möglichkeit, sich innerhalb seines Heimatstaats zu schützen oder Schutz
der Behörden zu erhalten. Wie dargelegt, werde er von einem Mann na-
mens C._______, einem berufsmässigen Kriminellen mit guten Kontakten
zum organisierten Verbrechen und den Behörden, verfolgt. Er habe ge-
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wusst, dass eine Anzeige bei der Polizei nichts bringen würde, im Gegen-
teil wäre dadurch die Gefahr, dass C._______ ihn finden und töten würde,
umso grösser geworden. Die Polizei könne ihn nicht vor diesem Mann
schützen. Von seinem Nachbarn habe er erfahren, dass der Mann ihn su-
che und wolle, dass er für sein Verhältnis mit dessen Frau bezahle. Auch
diese Frau die Ex-Frau von C._______ habe Georgien verlassen müs-
sen.
H.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
17. Januar 2020 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
I.
Mit Schreiben vom 17. Januar 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin den
Eingang der Beschwerde vom 16. Januar 2020.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Nach Durchsicht der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest,
dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
verneint und das Asylgesuch abgewiesen hat.
5.2 Vorab ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Probleme mit einer Drittperson rein privater Natur sind. Es handelt
sich nicht um eine Verfolgung aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder der politischen Anschauung.
Somit liegt kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv vor.
5.3 Am 28. August 2019 hat der Bundesrat Georgien auf die Liste der ver-
folgungssicheren Staaten aufgenommen. Seit dem 1. Oktober 2019 wird
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Georgien im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG neu als sicherer Her-
kunftsstaat (Safe Country) bezeichnet. Bei diesen Staaten gilt grundsätz-
lich die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staat-
liche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaat-
licher Verfolgung gewährleistet ist. Die Vorinstanz hat sodann zu Recht
festgestellt, dass der georgische Staat bezüglich der geltend gemachten,
aus nicht asylrelevanten Motiven erfolgten Bedrohung durch Drittpersonen
schutzwillig und schutzfähig ist (vgl. dazu statt vieler Urteile des BVGer
E-5168/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 7.1 m.w.H. und E-6265/2019 vom
5. Dezember 2019 E. 5.3 m.w.H.). Es obliegt dem Beschwerdeführer, diese
Legalvermutung umzustossen. Der Beschwerdeführer hat behauptet, ei-
nerseits aus Angst vor der Reaktion der ihn bedrohenden Person und an-
dererseits aufgrund der absehbaren Untätigkeit des georgischen Staates
nicht zur Polizei gegangen zu sein (SEM-Akte 1057197-16/15 [nachfol-
gend A16], F53 f. und F66 sowie Beschwerdeschrift). Gleichzeitig führte er
aus, dass C._______ zur Zeit seines Verhältnisses mit dessen Ehefrau im
Gefängnis gewesen und wenige Tage danach für weitere zwei Jahre inhaf-
tiert worden sei. Er sei gemäss Aussage des Beschwerdeführers sein "gan-
zes Leben im Gefängnis" und zur Zeit der angeblichen zweiten Bedrohung
nur auf Bewährung frei gewesen (vgl. A16 F41, F55, F79, F91 ff., F107 und
F113).
Gemäss Art. 151 Ziff. 1 des georgischen Strafgesetzbuches kann Drohung
mit dem Tod mit bis zu einem Jahr beziehungsweise im Falle einer Wie-
derholung mit bis zu drei Jahren (Ziff. 2 derselben Bestimmung) Freiheits-
strafe geahndet werden (vgl. Law of Georgia, Criminal Code of Georgia,
en.pdf, abgerufen am 20. Januar 2020). In diesem Zusammenhang ist an-
zumerken, dass die georgischen Staatsstellen in den letzten Jahren erheb-
liche Fortschritte in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und Korruptionsbe-
kämpfung verzeichnen konnten. Exemplarisch ist anzuführen, dass das
Land im Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perceptions Index,
abgekürzt CPI) von Transparency International in der Rangliste 2018 in-
zwischen besser abschneidet als Länder wie Italien und Griechenland (vgl.
Urteil des BVGer E-5168/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 7.1 mit Hinweis
auf: cpi2018, abgerufen am 20. Januar
2020). Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass C._______ gute Be-
ziehungen zur Polizei habe und die Tat selbst bei einer Anzeige durch die
georgischen Behörden nicht verfolgt würde, entbehrt folglich jeglicher
Grundlage. Im Gegenteil sprechen die vom Beschwerdeführer erwähnten
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zahlreichen Verhaftungen von C._______ vielmehr für einen funktionieren-
den Rechtsstaat. Dem Beschwerdeführer ist es somit weder mit seinen
Vorbringen anlässlich der Anhörung noch in der Beschwerde gelungen, die
Legalvermutung der Schutzwilligkeit und fähigkeit Georgiens umzustos-
sen. Dessen ungeachtet war der Beschwerdeführer nicht imstande darzu-
tun, womit ihm C._______ genau gedroht habe (vgl. A16 F59 und F67).
Schliesslich fällt der zeitlich enge Konnex der Aufgabe seines Geschäfts
mit seiner Ausreise auf (vgl. A16 F18), was darauf schliessen lässt, dass
der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat möglicherweise aus wirtschaft-
lichen Gründen verlassen hat. Es erübrigt sich, auf weitere Unglaubhaftig-
keitselemente der Vorbringen einzugehen.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingsei-
genschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
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Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
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7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.5 Zusammen mit der Bezeichnung als «Safe Country» bezeichnete der
Bundesrat Georgien auch als Herkunftsland, in das eine Rückkehr abge-
wiesener Asylsuchender grundsätzlich als zumutbar gelten kann (vgl.
Art. 83 Abs. 5 AIG). Das angespannte Verhältnis zu Russland führte im
Jahr 2008 zwar zu einem fünftägigen offenen Krieg mit zahlreichen Todes-
opfern. Auch heute noch hält Russland zwanzig Prozent des georgischen
Staatsgebiets de facto besetzt und hat die Regionen Südossetien und Ab-
chasien als unabhängige Staaten anerkannt. Diese Umstände sind jedoch
nicht als Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt zu be-
zeichnen, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Georgien ausgegangen wird (vgl. Urteil
des BVGer D-6878/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 8.3.2 m.w.H.).
Der Beschwerdeführer bringt keine Einwände bezüglich die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges vor.
Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise in B._______ gelebt und
kann dort auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, welches ihn bei
der Wiedereingliederung unterstützen könnte. Er hat ein Universitätsstu-
dium abgeschlossen und während mehreren Jahren ein eigenes Geschäft
geführt. Ausserdem besitzt er in B._______ ein eigenes Haus. Es kann da-
von ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr wieder einer bezahl-
ten Arbeit nachgehen und für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann.
Die (…) werden auf Beschwerdeebene nicht mehr geltend gemacht, wes-
halb auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu diesem Punkt ver-
wiesen werden kann.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
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2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und soweit diesbezüglich
überprüfbar angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. fest-
zusetzen (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Regina Seraina Goll
Versand: