B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3122/2017
Ur t e i l vom 3 1 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Roswitha Petry,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
amtlich verbeiständet durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. April 2017 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im (…) 2015 als Minderjähriger und gelangte nach Äthiopien, wo er
sich einen Monat und zwei Wochen lang in einem Flüchtlingscamp aufge-
halten habe, bevor er mit einem Auto in den Sudan gereist sei. Danach sei
er fünf Monate lang in B._______ geblieben und anschliessend nach Li-
byen weitergereist. Zwei Monate später sei er auf dem Seeweg nach Italien
gelangt. Mit dem Bus sei er bis C._______ und von dort mit der Eisenbahn
am 19. Juni 2016 illegal in die Schweiz eingereist. Gleichentags stellte er
hier ein Asylgesuch.
A.b Am 29. Juni 2016 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum
D._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. Das SEM hörte den Be-
schwerdeführer am 13. Dezember 2016 zu seinen Asylgründen an.
A.c Im Wesentlichen führte er zur Begründung seines Asylgesuchs aus, er
gehöre der Ethnie der Tigrinya an und stamme aus E._______. Er habe
zwölf Jahre lang die Schule besucht, wobei er die achte Klasse zweimal
wiederholt und beide Male nicht bestanden habe. Er habe neben der
Schule im Sommer das Feld der Familie sowie dasjenige seines Bruders
bearbeitet. Die Familie besitze ein Haus, einen Ochsen und einen Esel.
Manchmal habe er (Beschwerdeführer) gegen Entgelt die Felder anderer
bestellt. Aufgrund der Probleme daheim – der Vater sei früh gestorben und
der Bruder (…)behindert – habe er sich um die Familie kümmern müssen.
Er habe in Eritrea keine Probleme mit der Polizei, Behörden oder Militär
gehabt und auch kein Aufgebot für den Militärdienst bekommen respektive
habe der Schuldirekter ihm und anderen Mitschülern in der Schule ange-
kündigt, sie müssten nach Sawa gehen. Er (Beschwerdeführer) habe je-
doch keine entsprechende Liste gesehen und er wisse nicht, woher der
Schuldirektor diese Information erhalten habe. Er habe sich in der Folge
weiterhin zu Hause aufgehalten, sich jedoch vor den regelmässig im Dorf
stattfindenden respektive befürchteten Razzien jeweils des Nachts
draussen in der Wildnis versteckt; tagsüber habe er seine landwirtschaftli-
chen Arbeiten erledigt. Es habe in dieser Zeit tatsächlich zwei Razzien ge-
geben, bei denen alle Häuser des Dorfs, darunter auch sein Elternhaus,
durchsucht worden seien. Sein Bruder sei kontrolliert, nach dem Vorweisen
eines Passierscheins aber nicht weiter belangt worden.
A.d Der Beschwerdeführer reichte keine Ausweise oder andere seine Iden-
tität bestätigenden Beweismittel zu den Akten.
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Seite 3
B.
Mit (am 2. Mai 2017 eröffneter) Verfügung vom 27. April 2017 lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C.
C.a Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe sei-
nes Rechtsvertreters vom 1. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung; es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen.
C.b In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und um Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechts-
beistand ersucht.
C.c Mit dem Rechtsmittel wurden die Vertretungsvollmacht, die angefoch-
tene Verfügung und eine Fürsorgebestätigung eingereicht.
D.
D.a Am 2. Juni 2017 wurde der Eingang des Rechtsmittels durch das Ge-
richt bestätigt. In seiner Zwischenverfügung vom 9. Juni 2017 hiess der
Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut und
setzte den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig
übermittelte er das Doppel der Beschwerde der Vorinstanz und lud diese
zur Stellungnahme ein.
D.b Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 16. Juni 2017 vollum-
fänglich an den Erwägungen in der Verfügung vom 27. April 2017 fest.
D.c Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am
19. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht.
E.
Am 27. November 2018 reichte der amtliche Rechtsbeistand seine Hono-
rarnote zu den Akten.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
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Seite 5
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Asylgründe seien im Wesentlichen nicht glaubhaft.
4.1.1 So habe er in der Anhörung vom 13. Dezember 2016 – namentlich
im Zusammenhang mit der Frage, ob er je Probleme mit der Polizei, den
Behörden oder dem Militär gehabt habe – Ausreisegründe angeführt, die
er in der Erstbefragung nicht geltend gemacht habe. Ebenso nachgescho-
ben, da erst in der Anhörung erwähnt, seien seine Schilderungen, wonach
er nach Sawa hätte gehen müssen. Weder die kurze Dauer der Erstbefra-
gung noch der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt
noch minderjährig gewesen sei, vermöchten diese Widersprüche aufzu-
lösen.
4.1.2 Weiter seien die Vorbringen – insbesondere bezüglich seines Verhal-
tens im Kontext mit den Razzien im Dorf – nicht nachvollziehbar und unlo-
gisch, mithin ebenfalls nicht glaubhaft.
4.1.3 Die Vorbringen seien zudem auch flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
Insbesondere lasse allein die illegale Ausreise aus Eritrea gemäss Koordi-
nationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7998/2015 noch nicht auf
zukünftige ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG schliessen.
4.1.4 Andere glaubhaften Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerde-
führer in den Augen der eritreischen Regierung als missliebige Person er-
scheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich.
4.1.5 Zusammenfassend erfülle der Beschwerdeführer damit auch unge-
achtet allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente die Flüchtlingseigenschaft
nicht.
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Seite 6
4.2 In der Beschwerde wird den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesent-
lichen Folgendes entgegengehalten:
4.2.1 Entgegen der Auffassung des SEM würden sich die Aussagen aus
BzP und Anhörung nicht widersprechen. Der Beschwerdeführer habe
wahrheitsgetreu geantwortet, er sei noch nie von Polizei, Behörden oder
Militärs aufgegriffen worden, weshalb die Aussage nachvollziehbar sei, er
habe mit diesen Institutionen noch nie Probleme gehabt.
4.2.2 Soweit die Vorinstanz festhalte, der Beschwerdeführer habe Vorbrin-
gen nachgeschoben, sei Folgendes festzuhalten: In der Erstbefragung
habe der Beschwerdeführer zwar in der Tat gesagt, er sei ausgereist, um
sich um die Familie kümmern zu können. Er sei bereits als Jugendlicher
Versorger der Familie gewesen und hätte dies weiterhin in Eritrea tun kön-
nen, hätte ihm nicht der Einzug in den Militärdienst gedroht. Insofern seien
die Vorbringen bezüglich Razzien und Sawa nicht nachgeschoben, son-
dern erklärende Ergänzung dafür, weshalb er nicht mehr finanziell hätte für
die Familie sorgen können; dies habe er in der Anhörung explizit so gesagt.
Zudem sei der Beschwerdeführer bei der BzP noch minderjährig gewesen
und habe damals nicht erkennen können, dass es relevant gewesen wäre,
diese Fakten bereits jetzt vorzubringen.
4.2.3 Soweit dem Beschwerdeführer vorgehalten werde, es sei nicht glaub-
haft, dass er sich nur des Nachts versteckt und tagsüber gearbeitet habe
und zudem trotz Razzien nicht sofort ausgereist sei, habe die Vorinstanz
einerseits Aussagen falsch erfasst: Der Beschwerdeführer habe nämlich
nicht davon gesprochen, es hätten regelmässig und mehrmals wöchentlich
Razzien stattgefunden. Er habe klargemacht, es sei von zweimal wöchent-
lichen Razzien geredet worden; jedoch seien schlussendlich effektiv nur
zwei Razzien durchgeführt worden. Andererseits sei durchaus plausibel,
dass er vornehmlich in der Nacht, während der Razzien, in Gefahr gewe-
sen sei und daher tagsüber trotzdem auf den Feldern habe arbeiten kön-
nen. Weil ihm mangels Einschreibung in der Schule die zwangsweise Rek-
rutierung in ein Militärcamp gedroht habe, sei er denn auch im (…) 2015
ausgereist. Somit sei die Flucht sehr wohl kausal auf die begründete Furcht
vor Zwangsrekrutierung zurückzuführen. Dass er während der Sommerfe-
rien noch auf den Feldern gearbeitet habe, um seine Familie zu versorgen,
spreche nicht gegen die begründete Furcht vor Verfolgung.
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Seite 7
4.2.4 Vor dem Hintergrund der herabgesetzten Beweisanforderungen ge-
mäss Art. 7 AsylG sowie der Tatsache, dass in Eritrea bekanntermassen
auch Minderjährige für den Nationaldienst rekrutiert und dabei immer wie-
der Minderjährige und Schulabbrecher in die Militärcamps geschickt wür-
den, sei aufgezeigt, dass seine diesbezüglichen Aussagen nachvollziehbar
seien und deren Glaubhaftigkeit zu bejahen sei. Die Wehrdienstverweige-
rung in Eritrea werde unverhältnismässig streng bestraft, dies sei als poli-
tisch motiviert einzustufen und damit flüchtlingsrelevant. Der Beschwerde-
führer erfülle folglich die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm, mangels
Vorliegen entsprechender Ausschlussgründe, Asyl zu gewähren.
4.2.5 Die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hin-
sichtlich der illegalen Ausreise aus Eritrea (Referenzurteil D-7998/2015) sei
vor dem Hintergrund der im Urteil erwähnten Länderinformationen nicht
nachvollziehbar, verweise das Gericht doch selber auf die katastrophale
Menschenrechtssituation in Eritrea. Im Urteil seien zudem nur die Berichte
der Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zu Eritrea, nicht
aber der Bericht der Schweizer-Fact-Finding Mission sowie die Aussagen
der eritreischen Regierung einer kritischen Würdigung unterzogen worden.
Im Urteil werde auch nicht begründet, weshalb illegal ausgereiste und unter
Zwang zurückgeschaffte Personen anders behandelt werden sollten als
diejenigen, die bereits bei einer illegalen Ausreise erwischt worden seien.
Zwangsweise zurückgeschafften, illegal ausgereisten Personen drohe wei-
terhin willkürliche Bestrafung. Mit Bezug auf den Beschwerdeführer sei für
die Behörden nicht nur dessen illegale Ausreise offensichtlich, sondern
auch der Umstand, dass dieser sich damit dem Nationaldienst habe ent-
ziehen wollen und sich somit gegen das Regime stelle.
4.2.6 Damit erfülle die illegale Ausreise des Beschwerdeführers jedenfalls
die Voraussetzungen für das Bejahen subjektiver Nachfluchtgründe, und
er sei deshalb unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorläufig auf-
zunehmen.
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Seite 8
4.3 Das Gericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz an, wonach
die Schilderungen des Beschwerdeführers namentlich betreffend das Vor-
bringen, er befürchte eine Einberufung nach Sawa und damit in den Natio-
naldienst, insgesamt ungereimt, unplausibel und widersprüchlich ausgefal-
len sind:
4.3.1 Der Beschwerdeführer hat in der BzP vom 29. Juni 2016 zu Protokoll
gegeben, er sei aufgrund der Probleme zu Hause gezwungen gewesen,
sich um die Familie zu kümmern und deshalb sei er ausgereist. Auf Nach-
frage umschrieb er diese Probleme dahingehend, dass der Bruder gesund-
heitliche Probleme habe (vgl. Protokoll A8/11 F/A 7.01). An anderer Stelle
erzählte er zudem, der Vater sei bereits früh gestorben (vgl. a.a.O. F/A
3.01). Die Fragen nach allfälligen Problemen mit Polizei, Behörden oder
dem Militär verneinte er explizit und führte ausserdem aus, er sei nie in Haft
gewesen und habe keine Vorladung für den Militärdienst erhalten (vgl.
a.a.O. F/A 7.02). Weitere Gründe für sein Asylgesuch führte der Beschwer-
deführer nicht an; vielmehr verneinte er ausdrücklich, solche zu haben (vgl.
a.a.O. F/A 7.03).
4.3.2 In der knapp sechs Monate später durchgeführten Anhörung schil-
derte der Beschwerdeführer einleitend, wie die Familie ihr Einkommen in
der Landwirtschaft erarbeitet habe. Er habe die Schule abbrechen müssen,
weil er die achte Klasse zweimal nicht bestanden habe und sein Name
deswegen nicht mehr auf der Klassenliste aufgeführt gewesen sei (vgl.
Protokoll A17/18 F/A 14–29). Er sei ausgereist, weil der Vater verstorben
sei und er (Beschwerdeführer) als Familienversorger in der Folge auch der
Schule nicht gut habe folgen können. Da er mit einigen Mitschülern in der
Schule bereits etwas älter gewesen sei, sei ihnen gesagt worden, sie
müssten nach Sawa gehen. Er wisse aber nicht, ob er auf einer entspre-
chenden Liste aufgeführt gewesen sei; respektive es sei ihm und den Mit-
schülern im (…) 2015 mitgeteilt worden, sie müssten nach Sawa gehen;
respektive dies sei ihnen vom Schuldirektor am Schulabschluss bei den
Prüfungen 2015 etwa gegen (…) 2015 mitgeteilt worden (vgl. a.a.O. F/A
110–120). Da er dieser Aufforderung keine Folge geleistet habe, seien
Razzien durchgeführt worden. Aus diesem Grund habe er in der Wildnis
übernachtet und sei jeweils am Morgen nach Hause oder direkt auf die
Felder zur Arbeit gegangen. Er habe sich stets versteckt, da gesagt worden
sei, es gebe zweimal pro Woche solche Razzien. Es seien denn auch im
(…) in seinem Heimatdort zwei Razzien durchgeführt und alle Häuser
durchsucht worden. Diese Razzien seien ein Problem für ihn gewesen; es
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Seite 9
seien dabei Leute mitgenommen worden und er habe sich davor gefürch-
tet, dass er auch erwischt werde (vgl. a.a.O. F/A 123–133). Auf die Frage
nach weiteren Asylgründen liess er festhalten, "wir haben zuhause nichts,
deshalb wollte ich mich auch bilden und danach in erster Linie mir selbst
und dann der Familie helfen" (vgl. a.a.O. F/A 162). Seit seiner Ausreise
müsse die Familie selber für sich sorgen (vgl. a.a.O. F/A 165). Für die Aus-
reise würde er bei einer Rückkehr von der Regierung bestraft und zudem
könne er schon wegen der durchgeführten lebensbedrohlichen Reise nicht
zurückkehren (vgl. a.a.O. F/A 172).
4.3.3 Entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung müssen die
erst bei der Anhörung angeführten Gründe – er habe eine Aufforderung
erhalten, nach Sawa zu gehen und es sei als Konsequenz des Nichtbeach-
tens derselben zu Razzien gekommen – als nachgeschoben beurteilt wer-
den. Der Einwand in der Beschwerde, es handle sich hierbei nicht um ein
Nachschieben von Asylgründen, sondern um eine erklärende Ergänzung
zur Frage, wieso er nicht mehr finanziell hätte für die Familie sorgen kön-
nen, überzeugt im Kontext nicht. Der Beschwerdeführer wurde insbeson-
dere bereits bei der BzP einleitend auf seine Mitwirkungspflicht hingewie-
sen. Dabei wurde ihm klar vermittelt, dass namentlich ungenaue, lücken-
hafte, widersprüchliche oder falsche Angaben sich negativ auf den Ent-
scheid auswirken würden (vgl. Protokoll A8/11 S. 2). Vor diesem Hinter-
grund ist nicht nachvollziehbar, dass er im Lauf dieser Befragung mit kei-
nem Wort erwähnt hat, dass er eine Aufforderung für Sawa erhalten habe,
er dieser (wie andere Betroffene) keine Folge geleistet habe und es des-
wegen zu Razzien gekommen sei. Dieses Nichterwähnen ist umso weniger
verständlich, als der Beschwerdeführer in der späteren Anhörung dazu an-
gab, er habe Angst gehabt, erwischt zu werden und sich deswegen ver-
steckt. Bereits aus diesen Feststellungen resultieren erhebliche Zweifel an
der Glaubhaftigkeit der Asylbegründung. Erhärtet werden diese durch zahl-
reiche weitere Ungereimtheiten und nicht plausible Darlegungen in diesem
Zusammenhang. So will der Beschwerdeführer einerseits gar nicht ge-
wusst haben, ob und gegebenenfalls auf welcher Liste er aufgeführt gewe-
sen sei, respektive es sei ihm im (…) 2015 – beziehungsweise bei den
Prüfungen 2015 etwa gegen (…) diese Jahres – mitgeteilt worden, er
müsse nach Sawa. Diese zeitlich nicht zu vereinbarenden Aussagen kön-
nen nicht geglaubt werden. Sie erhärten vielmehr die obige Feststellung
nachgeschobener Vorbringen im Vergleich zu den in der BzP angeführten
Asylgründen. Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der BzP allein
die Unterstützung der Familie in den Vordergrund gestellt hat, dies den
Aussagen in der Anhörung jedoch nicht in diesem Ausmass zu entnehmen
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Seite 10
ist. So spricht er einerseits vornehmlich von gemeinsam verrichteten Ar-
beitstätigkeiten und führt weiter aus, sie hätten zu Hause nichts, weshalb
er sich auch bilden und in erster Linie sich selbst und dann der Familie
habe helfen wollen.
4.3.4 Der weitere Einwand im Rechtsmittel, wonach die Befragung in der
BzP kurz und der Beschwerdeführer damals noch minderjährig gewesen
sei, lässt die widersprüchlichen und ungereimten Aussagen nicht in einem
anderen Licht erscheinen. Der Beschwerdeführer hatte während der kur-
zen Erstbefragung genügend Zeit und Gelegenheit, das für ihn angeblich
zentrale Vorbringen – die Aufforderung für Sawa und die damit einherge-
henden Razzien – zu schildern; sein Unterlassen muss er sich anrechnen
lassen. Der Beschwerdeführer hat zudem nicht im Kindesalter, sondern ge-
mäss dem von ihm angegebenen (bisher nicht belegten) Geburtsdatum
zehn Tage vor Erreichen der Volljährigkeit teilgenommen. Dass er wegen
seiner Minderjährigkeit die Relevanz und Tragweise seines Nichtvorbrin-
gens noch nicht habe erkennen können, dies dann bei der knapp sechs
Monate später folgenden Anhörung der Fall gewesen sein soll, überzeugt
das Gericht nicht.
4.3.5 In der Tat ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer
sich zwar des Nachts vor den Razzien versteckt, tagsüber aber weiterhin
der normalen Arbeit auf den Feldern in der Umgebung des Dorfes nachge-
gangen sein will. Der Einwand, er habe dies gemacht, weil er vor allem
nachts während den Razzien in Gefahr gewesen sei, überzeugt nicht, zu-
mal es sich bei einer Razzia definitionsgemäss um eine unangekündigte
und überraschend durchgeführte Aktion handelt, die zeitlich kaum zum
vornherein hätte eingeordnet beziehungsweise eingegrenzt werden kön-
nen.
4.3.6 Der Beschwerdeführer wendet zwar zu Recht ein, dass die Formulie-
rung des SEM, die besagten Razzien sollten gemäss Protokoll "offenbar
regelmässig mehrmals wöchentlich stattgefunden haben" (vgl. Verfügung
S. 4 Ziff. 2) in dieser Form aktenwidrig ist (vgl. Beschwerde S. 5 und
Protokoll A17/18 F/A 125).
Der Wegfall dieses Arguments vermag die Richtigkeit des Ergebnisses der
vorinstanzlichen Glaubhaftigkeitsbeurteilung jedoch nicht entscheidend in
Frage zu stellen.
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4.4 In einer Gesamtabwägung kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts nicht genü-
gen. Die Erwägungen des SEM können – abgesehen vom soeben erwähn-
ten Fehler bei der Würdigung einer Protokollstelle – bestätigt werden.
4.5 Es ist dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen, eine
konkret bevorstehende Einberufung in den Militärdienst glaubhaft darzule-
gen. Folglich ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei in ei-
nem spezifischen Kontakt zu den Militärbehörden im Zusammenhang mit
einer Rekrutierung gestanden. Es ist damit auch nicht davon auszugehen,
er sei wegen Regimefeindlichkeit (Desertion) in den Fokus der eritreischen
Behörden geraten und habe begründete Furcht, einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Bestrafung zu unterliegen.
4.6 Der Beschwerdeführer befürchtet bei einer Rückkehr nach Eritrea in
den Militärdienst eingezogen zu werden. Die blosse Möglichkeit, in Zukunft
eingezogen zu werden, ist indessen flüchtlingsrechtlich schon deshalb
nicht relevant, weil es sich dabei nach Lehre und Praxis nicht um eine Mas-
snahme handeln würde, die in einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten
Motive begründet wäre (vgl. bereits Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3
E. 4.7 und E. 4.10; Urteile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
[als Referenzurteil publiziert] E. 5.1 S. 42 und D-246/2018 vom 11. Sep-
tember 2018 E. 6.3).
4.7 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer illegal aus Eritrea ausge-
reist ist und gegebenenfalls aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft
erfüllt.
4.7.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten je nach Länderkontext insbe-
sondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht),
das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betäti-
gungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen.
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise
Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Inten-
sität ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE
2009/29).
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4.7.2 Gemäss der langjährigen bisherigen Praxis der schweizerischen
Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Aus-
reise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM ver-
schärfte diese Praxis im Sommer 2016. Davon war auch das Verfahren des
Beschwerdeführers betroffen.
4.7.3 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das
Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr
aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst
worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache
von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen
Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich
unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hat-
ten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig
aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und
flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen,
wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die
asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als misslie-
bige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 5).
4.7.4 Den Akten des vorliegenden Verfahrens sind solche zusätzlichen Ge-
fährdungsfaktoren nicht zu entnehmen. Nachdem sich die vom Beschwer-
deführer vorgebrachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft erwiesen haben,
liegen keine glaubhaften Hinweise für Anknüpfungspunkte vor, welche ihn
auf Seiten des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen las-
sen könnten. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann da-
mit letztlich offen bleiben.
4.8 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an dieser neuen
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Kritik üben lässt, vermögen diese
allgemeinen Kritikpunkte das betreffende Koordinationsurteil nicht zu rela-
tivieren.
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Seite 13
4.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, das Bestehen von Vorfluchtgründen im Sinn von Art. 3 AsylG
oder subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG glaubhaft dar-
zutun. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint
und das Asylgesuch abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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6.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Entscheid
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) mit der Frage
befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3
AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides
hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung
stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht:
6.2.4.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat
bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal
nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem
dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leib-
eigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt
es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn
von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
6.2.4.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht
als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstan-
den werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich
als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die
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Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.5).
6.2.4.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Grundsatzurteil mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund
einer allfälligen illegalen Ausreise eine Inhaftierung und in diesem Zusam-
menhang eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter
oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in
diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Miss-
handlungen und sexuelle Übergriffe nach einer Inhaftierung nicht derart flä-
chendeckend sind, dass jede Nationaldienstleistende und jeder National-
dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche
Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Ri-
siko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil E-
5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.6 und 6.1.8).
6.2.4.4 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den
Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.).
6.2.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
6.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von
einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt bezie-
hungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen
in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
6.3.2 Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung
ausgegangen werden müsste, sind beim Beschwerdeführer nicht ersicht-
lich, handelt es sich bei ihm doch gemäss Aktenlage um einen jungen und
gesunden Mann mit Berufserfahrung in der Landwirtschaft sowie einem so-
zialen und familiären Beziehungsnetz im Heimatland.
6.3.3 Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Ver-
besserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein
Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Frie-
densabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst
nicht, 11. Juli 2018).
6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
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6.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwi-
schenverfügung vom 9. Juni 2017 sein Gesuch um unentgeltliche Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und im Urteils-
zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle
Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von
Verfahrenskosten abzusehen.
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8.2 Mit der Zwischenverfügung vom 9. Juni 2017 wurde auch das Gesuch
um amtliche Verbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen
und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als Rechtsbeistand einge-
setzt. Folglich ist diesem ein amtliches Honorar für die notwendigen Auf-
wendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote
vom 27. November 2018 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand von
knapp zehn Stunden erscheint den konkreten Verfahrensumständen als
gerade noch angemessen. Unter Berücksichtigung des in der Zwischen-
verfügung vom 9. Juni 2017 angekündigten Stundenansatzes für nicht-an-
waltliche Vertreter von höchstens Fr. 150.– ist das Honorar des amtlichen
Rechtsbeistands auf insgesamt Fr. 1612.– festzusetzen (inklusive Ausla-
gen und Mehrwertsteueranteil) und durch die Gerichtskasse zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands von Fr. 1612.– wird durch die
Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: