B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3122/2018
Ur t e i l vom 1 7 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
vormals Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. April 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Ein erstes vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Oktober 2000,
30. Juli 2007 und 15. Februar 2010 an die Schweizer Botschaft in Colombo
gerichtetes Asylgesuch wurde vom damaligen BFM mit Verfügung vom
16. März 2010 abgelehnt und dem Beschwerdeführer wurde die Einreise
in die Schweiz nicht bewilligt. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer legte folgende Unterlagen zu den Akten:
‒ Geburtsschein im Original;
‒ Family Card in Kopie;
‒ Temporary ID Card in Kopie;
‒ Kopie einer Karte des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz
(IKRK) sowie ein Bestätigungsschreiben des IKRK betreffend In-
haftierung, ausgestellt am (…);
‒ englische Übersetzung eines Dokuments betreffend Registrierung
des Beschwerdeführers in B._______ vom 20. August 2007;
‒ englische Übersetzung einer gerichtlichen Anweisung des Chief
Magistrate‘s Court of Colombo No. 1 betreffend Freispruch des Be-
schwerdeführers vom (…);
‒ englische Übersetzung eines Bestätigungsschreibens eines Ge-
fängnisbeamten des C._______ Prison betreffend Freilassung des
Beschwerdeführers vom (…);
‒ englische Übersetzung eines medizinischen Untersuchungsbe-
richts des Office of the Judicial Medical Officer Colombo vom (…)
in Kopie.
B.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl
und wurde am 22. Juni 2016 zur Person befragt (BzP). Die Anhörung vom
12. September 2017 wurde aufgrund von sprachlichen Verständigungs-
schwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und der Dolmetscherin
abgebrochen und am 17. Oktober 2017 fortgeführt. Anlässlich der BzP und
der Anhörungen führte er im Wesentlichen Folgendes aus:
Er sei Staatsangehöriger von Sri Lanka, tamilischer Ethnie, und habe zu-
letzt in B._______, Batticaloa, gelebt. Am (…) sei er festgenommen worden
und zweieinhalb Jahre inhaftiert gewesen. Am (…) sei er freigesprochen
und entlassen worden. Im Jahr 2008 habe er einem Schlepper 50‘000 Ru-
pien für eine Ausreise nach London bezahlt, jedoch habe dieser das Geld
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veruntreut. Mit Unterstützung von D._______, einem Mitarbeiter einer
Menschenrechtsorganisation, habe er später ein Gesuch um Erhalt eines
„Clearance Certificate“ gestellt, welches ihm verweigert worden sei.
D._______ habe in der Folge angeboten, ihm eine Arbeitsstelle in Norwe-
gen zu vermitteln. Nach Bezahlung einer Summe von 1,4 Millionen Rupien
habe D._______ ihn im Jahr 2010 nach Togo gebracht. Nach zwei Monaten
sei er wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt, da gemäss D._______ eine
Weiterreise aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht möglich gewesen
sei. In der Folge habe er bei der Polizei eine Anzeige gegen D._______
erstattet; das eingeleitete Gerichtsverfahren sei nach wie vor hängig. Im
Jahr 2012 habe er einen Schlepper namens E._______ und dessen Mit-
telsmann F._______ beauftragt, ihn und seine Familie nach Australien zu
bringen und habe diesem 4 Millionen Rupien bezahlt. Allerdings habe ihn
auch E._______ betrogen. Er habe deshalb das Geld zurückverlangt, wo-
raufhin er von E._______ tätlich angegriffen worden sei. Nachdem er
E._______ und F._______ mit einer Anzeige bei der Polizei gedroht habe,
hätten diese seinem Bruder mitgeteilt, sie würden ihn (Beschwerdeführer)
umbringen. Trotzdem habe er am (…) 2013 eine Anzeige gegen diese Per-
sonen erstattet. Die Polizeibeamten hätten ihn immer wieder dazu ge-
drängt, sich mit E._______ und F._______ zu versöhnen, wozu er aber
nicht bereit gewesen sei. Die Polizei habe ihm schliesslich ein vermeintli-
ches Aussageprotokoll zur Unterzeichnung vorgelegt, welches jedoch eine
Friedensvereinbarung gewesen sei. Nach Bemerkung der Täuschung
habe er bei einem anderen Polizeiposten in Batticaloa erneut eine Anzeige
gegen E._______ und F._______ eingereicht. F._______ sei festgenom-
men und nach zweitägiger Untersuchungshaft gegen Zahlung einer Kau-
tion freigelassen worden. Dieser habe ihm später angeboten, einen Teil der
bezahlten Geldsumme zurückzuerstatten, falls er die Anzeige zurückziehe.
Nach der Rückerstattung von 1,5 Millionen Rupien habe er die Anzeige ge-
gen F._______ zurückgezogen. In der Folge hätten die sri-lankischen Be-
hörden im Auftrag der australischen Regierung angefangen, Schlepper zu
verhaften. Auch E._______ und F._______ seien in diesem Zusammen-
hang gesucht worden. E._______ sei festgenommen worden, während
F._______ nach Europa habe flüchten können. Von London aus habe er
den Beschwerdeführer telefonisch mit dem Tod bedroht. E._______ sei im
Jahr 2016 aus der Haft entlassen worden und habe ihm in der Folge eben-
falls Probleme bereitet. Dem Criminal Investigation Departement (CID)
habe E._______ mitgeteilt, er (Beschwerdeführer) verfüge über gestohle-
nes Geld der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und hätte Waffen
versteckt. Er sei deswegen drei Mal – im (…) und (…) 2013 sowie im (…)
2016 ‒ durch das CID in G._______ zur Herkunft seiner finanziellen Mittel
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befragt und aufgefordert worden, mit E._______ und F._______ Frieden zu
schliessen. Bei der letzten Befragung habe ihm ein Polizeibeamter gera-
ten, sich ins Ausland abzusetzen, weil E._______ sehr einflussreich sei.
Dies habe ihn dazu bewogen, Sri Lanka zu verlassen. Ab 2013 habe er
sich nur noch unregelmässig zu Hause, sondern zumeist bei Freunden und
Verwandten aufgehalten und habe sich nach der letzten Befragung im (…)
2016 versteckt. Am (…) 2016 sei er mit Hilfe eines Schleppers von Co-
lombo nach Istanbul geflogen und von dort auf dem Landweg in die
Schweiz gelangt.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Be-
weismittel ein:
‒ Temporary ID Card und IKRK-Karte im Original;
‒ Berufsausweis und Visitenkarte seiner Ehefrau;
‒ Schriftliche Bestätigung einer Anzeige des Beschwerdeführers,
ausgestellt durch die Polizeistation H._______ vom (…) 2013;
‒ Vorladung des Beschwerdeführers als Zeuge durch den Magist-
rate‘s Court Batticaloa vom (…);
‒ Bericht des Friedensrichters von I._______;
‒ ID-Dokumente und Arbeitsausweis von D._______ in Kopie;
‒ Ausdruck einer Facebook-Seite, welche E._______ zeige;
‒ Schreiben des Arbeitgebers der Ehefrau des Beschwerdeführers
betreffend deren Kündigung ihrer Arbeitsstelle vom 7. Juni 2016;
‒ Schreiben des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers an die Po-
lice Station H._______ vom (…) 2016;
‒ Bankdokument vom 28. Dezember 2012 betreffend Zahlung von
4 Millionen Rupien an E._______;
‒ Original der gerichtlichen Anweisung des Chief Magistrate‘s Court
of Colombo No. 1 betreffend Freispruch des Beschwerdeführers
vom (…);
‒ Original des Bestätigungsschreibens eines Gefängnisbeamten des
C._______ Prison betreffend Freilassung des Beschwerdeführers
vom (…);
‒ englische Übersetzung eines medizinischen Untersuchungsbe-
richts des Office of the Judicial Medical Officer Colombo vom (…)
in Kopie;
‒ Original der IKRK-Bestätigung vom (…);
‒ Arbeitsvertrag seiner Ehefrau;
‒ fünf Geburtsurkunden und eine Heiratsurkunde.
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Seite 5
C.
Mit Verfügung vom 6. November 2017 (eröffnet am 8. November 2017) ver-
neinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug an.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
8. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Im Rah-
men eines Schriftenwechsels hob die Vorinstanz mit Verfügung vom
23. Januar 2018 ihren Entscheid vom 6. November 2017 wiedererwä-
gungsweise auf und führte das erstinstanzliche Verfahren weiter. Mit Zwi-
schenverfügung vom 25. Januar 2018 sistierte der Instruktionsrichter das
Beschwerdeverfahren. Mit Urteil E-7003/2017 vom 18. April 2018 schrieb
das Gericht das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab,
da unklar sei, wann mit dem Erlass der neuen Verfügung durch das SEM
zu rechnen sei und wies das SEM an, dem Beschwerdeführer eine Partei-
entschädigung von Fr. 4‘200.– auszurichten.
E.
Mit Verfügung vom 19. April 2018 (eröffnet am 27. April 2018) verneinte die
Vorinstanz erneut die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug an.
F.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 28. Mai 2018
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die ange-
fochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Willkürverbots, eventualiter
wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter we-
gen Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des
vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben
und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzu-
heben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm sei für das vorliegende Verfah-
ren mitzuteilen, aus welchen Gerichtspersonen sich das Spruchgremium
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Seite 6
zusammensetze und zu versichern, dass diese zufällig ausgewählt worden
seien. Ferner seien ihm sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen
des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen
und nach der Gewährung der Einsicht eine angemessene Frist zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Für den Fall, dass das
Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschie-
dene Beweisanträge.
Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen zu den Akten:
‒ Kopie eines „Märtyrer-Zertifikats“ der LTTE vom (…) 2004 seinen
(…) betreffend, inklusive englischer Übersetzung;
‒ Ausdruck einer Internetseite, auf welcher sein (…) als LTTE-Held
namentlich registriert sei ();
‒ Kopie einer Notification of grant of Protection (Class XA) subclass
866 visa der australischen Behörden betreffend J._______ vom 27.
Juli 2011;
‒ Kopien der indischen Flüchtlingskarte und der Sri Lanka Refugees
Identity Card eines Bekannten;
‒ Artikel von Lanka Business Online vom 3. Mai 2017 „Sri Lanka laun-
ches e-Police clearance certificates“;
‒ CD mit weiteren Beweismitteln (267 Beilagen zum Bericht zu Sri
Lanka Version 12 Oktober 2017 und 54 weitere Dokumente [Urteil
Vavuniya, Urteil EGMR X vs. Switzerland vom 27. Januar 2017,
Medienmitteilung SEM vom 26. Mai 2014, Rechtsgutachten Prof.
Dr. Walter Kälin vom 23. Februar 2014, zwei Stellungnahmen des
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zum Lagebild Sri Lanka
des SEM, Länderbericht des Rechtsvertreters zur aktuellen Lage in
Sri Lanka, Formular Ersatzreisepapierbeschaffung, Vernehmlas-
sung SEM zu D-4794/2017, verschiedene Zeitungsberichte und
Länderinformationen]).
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 29. Mai 2018 bestätigte der Instruktionsrich-
ter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer
könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
H.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2018 monierte der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers die erneute Zuteilung seines Beschwerdeverfahrens an den In-
struktionsrichter Wenger und verlangte, es sei darzulegen, aufgrund wel-
cher Kriterien dieser erneut mit der Instruktion des Verfahrens betraut wor-
den sei.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Der Beschwerdeführer beantragt im Hinblick auf die allfällige Geltend-
machung von Ausstandsgründen im vorliegenden Verfahren die vorgän-
gige Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers. Aus Art. 30
BV lässt sich kein Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe der Zusammen-
setzung des Spruchkörpers ableiten (vgl. Urteil des BGer 2D_49/2011 vom
25. September 2012 E. 3.6), und auch das für das Bundesverwaltungsge-
richt massgeblich anwendbare Verfahrensrecht (VwVG, BGG, VRG)
schreibt dies nicht vor (vgl. dazu auch Urteil des BGer 1B_491/2016 vom
24. März 2017 E. 1.2.1). Für die Geltendmachung von Ausstandsgründen
genügt es, dass sich die Namen aller Mitglieder des Bundesverwaltungs-
gerichts, vorliegend insbesondere der Abteilungen IV und V, aus einer
leicht zugänglichen öffentlichen Quelle wie dem Staatskalender oder
dem Internet ergeben (vgl. BGE 128 V 82 E. 2b). Der Antrag ist abzuwei-
sen.
1.3 In Bezug auf den Antrag, die Zufälligkeit der Zusammensetzung des
Spruchkörpers sei zu bestätigen, ist auf das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-1526/2017 vom 26. April 2017 zu verweisen. Demnach besteht
weder ein Anspruch auf zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers
noch ein solcher auf Bestätigung einer zufälligen Zusammensetzung (kürz-
lich bestätigt in dem als Grundsatzurteil zu publizierenden Teilurteil des
BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4). Auf den Antrag ist nicht einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-3122/2018
Seite 8
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kas-
sation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
rügt eine Verletzung des Willkürverbots, des rechtlichen Gehörs sowie der
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts.
5.
5.1 Der Antrag, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Län-
derberichts des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka seien offenzule-
gen und es sei danach eine angemessene Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung anzusetzen, ist abzuweisen.
Der vorinstanzliche Länderbericht vom 16. August 2016 zu Sri Lanka ist
öffentlich zugänglich und darin werden – neben nicht namentlich genann-
ten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen –
überwiegend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen zitiert. Dem An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist damit trotz teil-
weise nicht im Einzelnen offengelegter Referenzen Genüge getan (vgl.
dazu beispielsweise das Urteil des BVGer D-6394/2017 vom 27. Novem-
ber 2017 E. 4.1).
5.2 Der Beschwerdeführer begründet die Rüge der Verletzung des rechtli-
chen Gehörs mit dem Erlass der vorinstanzlichen Verfügung durch eine
andere Person als diejenige, welche die Anhörung durchgeführt habe, so-
wie mit der grossen Zeitspanne zwischen der Befragung und der Anhö-
rung. Dadurch habe sie das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin missach-
tet.
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Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich
lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an die Vorinstanz,
aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Das-
selbe gilt für die Medienmitteilung der Vorinstanz vom 26. Mai 2014. Über-
dies ist nicht ersichtlich und wird von ihm nicht substantiiert dargelegt, in-
wiefern ihm aus der Behandlung seines Falles durch verschiedene Perso-
nen ein konkreter Nachteil entstanden sein soll. Aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör ergeben sich sodann keine Vorgaben für die Vorinstanz,
die Verfügung müsse durch die befragende Person verfasst werden. Die
Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs geht somit fehl.
5.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Begründungs-
pflicht, da die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Risikofaktoren ge-
mäss dem Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts
vom 15. Juli 2016 nicht oder nur ungenügend auf die im erstinstanzlichen
Verfahren geltend gemachten Vorbringen betreffend Inhaftierung, Vermerk
seines Namens auf der Watch-Liste und seine Narben eingegangen sei.
Dies stelle zugleich auch eine Verletzung des Willkürverbots dar. Zudem
habe sie fälschlicherweise vermerkt, er sei gesund. Weiter habe sie die
Befragungen durch das CID nicht erwähnt.
Die Vorinstanz nannte in ihrem Entscheid kurz die wesentlichen Überle-
gungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sie ihren Ent-
scheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Par-
teistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbrin-
gen ausdrücklich widerlegt. Sie hat die Vorbringen des Beschwerdeführers
genügend abgehandelt und diesem war es möglich, den Entscheid sach-
gerecht anzufechten (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die Rüge der Verlet-
zung des Willkürverbots ist sodann nicht substanziiert. Unter Berücksichti-
gung der nachfolgenden Ausführungen zum Asylpunkt erscheint das Er-
gebnis der Vorinstanz durchaus vertretbar. Eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs liegt wie erwähnt nicht vor, weshalb auch das Willkürverbot nicht
verletzt ist.
5.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt unvollständig festgestellt. Sie habe keine Abklärungen zu sei-
ner LTTE-Verbindung, zu seinen Narben, zu seinem Reichtum und zu sei-
nem Gesundheitszustand vorgenommen und habe die Beweismittel nicht
übersetzt. Die aktuelle Situation in Sri Lanka habe sie unvollständig und
unkorrekt abgeklärt und das von der Vorinstanz erstellte Lagebild vom
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16. August 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länder-
informationen nicht. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die zu erwartende
Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat sowie die Ereignisse
bei den Rückschaffungen vom 16. November 2016 und vom Jahr 2017 kor-
rekt und vollständig abzuklären.
Die Vorinstanz hielt im Sachverhalt alle wesentlichen Sachverhaltsele-
mente fest und würdigte die Ausführungen des Beschwerdeführers vor
dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka. Den Inhalt der Beweis-
mittel liess sie anlässlich der Anhörungen übersetzen und der Beschwer-
deführer konnte dazu Stellung nehmen (vgl. SEM-Akten B13 S. 2 f. und
B17 S. 14, 16 f.). Befragt nach seinem Gesundheitszustand führte er aus:
„Nichts Nennenswertes. Psychisch nicht so stabil. Ich mache mir viele Sor-
gen um meine Ehefrau und meine Kinder“ (vgl. B17 S. 8). Den Akten lässt
sich nicht entnehmen, dass er sich in ärztlicher Behandlung befand bezie-
hungsweise befindet. Die Vorinstanz durfte deshalb davon ausgehen, dass
er gesund ist. Es hätte sodann dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner
Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) oblegen, allfällige Arztberichte der Vo-
rinstanz einzureichen. Seine Vorbringen stufte die Vorinstanz als glaubhaft,
jedoch nicht als asylrelevant ein. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal sie
sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinan-
dergesetzt hat. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länder-
praxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer
vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdi-
gung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt,
spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtser-
hebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig fest-
gestellt (vgl. dazu auch E. 9.1). Soweit sich die Kritik des Beschwerdefüh-
rers auf die Beweiswürdigung bezieht, ist in den nachfolgenden Erwägun-
gen darauf einzugehen.
5.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung
seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweis-
anträge: Er sei durch das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung ei-
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Seite 11
nes qualifizierten Übersetzers erneut anzuhören. Ihm sei eine angemes-
sene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen, welche die
LTTE-Verbindungen seines Umfeldes belegen würden. Sein Gesundheits-
zustand sei von Amtes wegen abzuklären. Allenfalls sei ihm eine angemes-
sene Frist zur Einreichung eines fachärztlichen Gutachtens anzusetzen.
6.2 Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände sieht sich das Bun-
desverwaltungsgericht nicht veranlasst, einen ausführlichen Bericht zum
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen. Es hätte ihm zu-
mindest seit Beschwerdeerhebung freigestanden und es wäre seine Mit-
wirkungspflicht gewesen, einen solchen beizubringen. Ebenfalls wäre es
ihm freigestanden, weitere Beweismittel einzureichen. Die Notwendigkeit
einer erneuten Anhörung ist nicht ersichtlich. Er konnte sich ausführlich
äussern und bei der zweiten Anhörung gab es auch keine Übersetzungs-
probleme. Die Beweisanträge sind somit abzuweisen.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
8.
8.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-
instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant, wes-
halb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Zwischen seiner Inhaftie-
rung ([…] bis […]) und der Verweigerung des Clearance Zertifikats im Jahr
(…) fehle es an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zu seiner Flucht
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Seite 12
im Jahr 2015. Der Beschwerdeführer sei vom Gericht im Jahr (…) freige-
sprochen und deshalb aus der Haft entlassen worden. Bei der Verweige-
rung des Clearance Zertifikats handle es sich nicht um eine intensive Mas-
snahme. Im Übrigen hätten die sri-lankischen Behörden in den folgenden
Jahren gegen ihn gerichtete Nachteile seitens Drittpersonen geahndet und
sich als schutzwillig und schutzfähig gezeigt. Es sei davon auszugehen,
dass der sri-lankische Staat kein Verfolgungsinteresse an ihm habe. Die
Befragungen durch das CID würden keine asylrelevante Verfolgung dar-
stellen. Seine Darstellung lasse darauf schliessen, dass dem CID bewusst
gewesen sei, dass die Anschuldigungen nicht der Wahrheit entsprechen
würden. Im Weiteren lasse auch eine Prüfung anhand der durch die Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren nicht
auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schlies-
sen. Seine Landesabwesenheit von zwei Jahren und die Zugehörigkeit zur
tamilischen Ethnie würden nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnah-
men bei einer Rückkehr auszugehen. Seine Angaben zum Verbleib seines
Reisepasses seien stereotyp und deshalb zu bezweifeln. Die bei der Wie-
dereinreise zu erwartende Befragung sowie eine allfällige Eröffnung eines
Verfahrens wegen illegaler Ausreise oder Kontrollmassnahmen im Her-
kunftsort würden keine asylrelevante Verfolgung darstellen. Der Beschwer-
deführer sei vor seiner Ausreise keinen asylrelevanten Nachteilen ausge-
setzt gewesen und seine Ausreise mit seinem eigenen Reisepass über den
Flughafen Colombo habe keine Verfolgung ausgelöst. Es sei demnach
nicht ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus
der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt würde.
8.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er sei auf-
grund von vermeintlichen LTTE-Verbindungen rund zweieinhalb Jahre in-
haftiert gewesen und deshalb behördlich registriert. Eine entsprechende
Akte existiere bei den sri-lankischen Sicherheitsbehörden, insbesondere
bei der Terrorist Investigation Division (TID). Er habe mit Beweismitteln do-
kumentieren können, dass er über einflussreiche Feinde verfüge. Die ho-
hen Streitsummen würden seinen Reichtum belegen und es müsse davon
ausgegangen werden, dass diese Summen auch das Interesse von kor-
rupten sri-lankischen Sicherheitsbeamten wecke. Zufolge der Denunzia-
tion als LTTE-Unterstützer mit erheblichen Geldmitteln, seiner Haft und den
damaligen Verdachtsmomenten sowie des Eintrags in die Watch-Liste sei
eine asylrelevante Verfolgung ausgelöst worden. Seine Flucht ins Ausland
und damit der Entzug vor dem Zugriff der Sicherheitsbehörden hätten diese
Verdachtsmomente bestärkt und würden mit an Sicherheit grenzender
E-3122/2018
Seite 13
Wahrscheinlichkeit als Schuldeingeständnis aufgefasst. Am 23. Januar
2018 habe er von seiner Familie erfahren, dass Ende 2017 das CID bei
seinen Familienangehörigen aufgetaucht sei und verlangt habe, er müsse
sich wegen den Vorwürfen und dem Besitz von Geldern der LTTE auf dem
Posten melden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei es nie zu Verur-
teilungen der Schlepper gekommen. Er sei auch nicht wegen der Schlep-
per in Sri Lanka gefährdet, sondern weil diese ihn bei den sri-lankischen
Behörden als LTTE-Unterstützer denunziert hätten. Es sei unwesentlich,
ob diese Anschuldigungen zutreffen oder nicht. Vor dem Hintergrund sei-
nes Profils und seiner Flucht würden diese Anschuldigungen jedoch eine
asylrelevante Verfolgung auslösen. Eine belegte zweieinhalbjährige Haft
aufgrund von vermeintlichen LTTE-Verbindungen sei asylrelevant. Er habe
mit seinem eigenen Pass ausreisen können, da sein Schlepper den Beam-
ten am Flughafen Colombo bestochen habe. Zwingend müsse auch sein
Gesundheitszustand ermittelt werden. Er sei gefoltert worden und diese
Folterungen seien ärztlich attestiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfah-
rens müsse ermittelt werden, ob und inwieweit zwingende Gründe es ihm
angesichts der erlebten Verfolgungen im Sinne einer Langzeittraumatisie-
rung psychologisch verunmöglichen, in sein Heimatland zurückzukehren.
Er erfülle zudem zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht definierten
Risikofaktoren.
Auf Beschwerdeebene reicht er die unter Buchstabe F. erwähnten Beweis-
mittel ein.
9.
9.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asyl-
relevant. In der Gerichtsanweisung vom (…) wird ausgeführt, dass der Be-
schwerdeführer freigesprochen worden ist („I absolve the suspect“; vgl. A7
englische Übersetzung des Gerichtsentscheids vom […]). Zufolge dieses
Freispruchs wurde er gleichentags aus der Haft entlassen. Bei Annahme,
dass diese Haft immer noch behördlich registriert ist, muss ebenso davon
ausgegangen werden, dass der Freispruch vermerkt ist. Nach seiner Haft-
entlassung lebte der Beschwerdeführer bis ins Jahr 2016 in Sri Lanka be-
ziehungsweise kehrte im Jahr 2010 freiwillig von Togo zurück. Mit den sri-
lankischen Behörden hatte er in dieser Zeit keine Probleme, ausser dass
er dreimal aufgrund von Anschuldigungen seitens E._______ vom CID be-
fragt wurde. Er wurde jedoch nicht erneut inhaftiert und es erfolgte auch
keine offizielle Strafuntersuchung, weshalb nicht von einer asylrelevanten
E-3122/2018
Seite 14
Verfolgung auszugehen ist. Vielmehr zeigen die Befragungen, dass die Be-
hörden Anzeigen aus der Bevölkerung ernst nehmen und diesen nachge-
hen. Die Angelegenheit mit D._______ wurde ebenfalls verfolgt und eine
Gerichtsverhandlung auf den (…) 2016 angesetzt (vgl. B6 Vorladung des
Magistrate’s Court Batticaloa vom (…) sowie B17 S. 16 F99), der Be-
schwerdeführer reiste jedoch vorher aus. Die sri-lankischen Behörden blie-
ben entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht untätig.
Hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf
das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017/6 E. 4.3.3
zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um
ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren
handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behör-
den an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des Ausreisegrundes
anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung
zu rechnen.
Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie über-
haupt rechtserheblich sind, vermögen an der fehlenden Asylrelevanz der
Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dabei handelt es
sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage und
die politische Situation in Sri Lanka beschreiben. Der Beschwerdeführer
kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Beim vorgebrachten
Urteil des Vavuniya High Court, wonach ein rehabilitiertes LTTE-Mitglied zu
lebenslanger Haft verurteilt worden sei, handelt es sich offenbar um einen
Einzelfall ohne jeglichen Bezug zum Beschwerdeführer; er vermag daraus
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Er selbst war sodann nie bei den
LTTE tätig und wurde von den diesbezüglichen Vermutungen vom Gericht
freigesprochen.
9.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr
von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurtei-
lung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form
von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren
identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene
Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die Teilnahme
an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobe-
gründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten
E-3122/2018
Seite 15
Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begrün-
deten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentli-
cher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine
gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegrün-
dende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden
Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden be-
strebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so
den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Ri-
sikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen
in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" vermerkt seien und
der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Straf-
registereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten
Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische
Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl.
a.a.O. E. 8).
9.3 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargetan, dass er für zweieinhalb
Jahre inhaftiert war. Er erfüllt damit zwar einen stark risikobegründenden
Faktor; fraglich ist jedoch, ob er dadurch zu jener kleinen Gruppe zu zählen
ist, die bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Er wurde aufgrund
eines gerichtlichen Freispruchs freigelassen und von sri-lankischen Behör-
den, mit Ausnahme von drei Befragungen, nicht mehr belangt. In die Ge-
samtwürdigung ist weiter der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers
miteinzubeziehen. Weder seine Kernfamilie noch er selbst weisen Verbin-
dungen zu den LTTE auf. Er stammt demnach nicht aus einer den LTTE
nahestehenden Familie. Auf Beschwerdeebene bringt er neu vor, sein (…)
sei ein LTTE-Märtyrer, ein entfernter Verwandter mit dem Rufnamen
„K._______“ sei ebenfalls ein LTTE-Mitglied gewesen und er habe
Freunde, welche in Australien und Indien als Flüchtlinge anerkannt worden
seien. Sein (…) verstarb jedoch bereits im Jahr 1991 und der Beschwer-
deführer hatte deswegen nie Probleme. Das Gleiche gilt hinsichtlich seiner
Beziehungen zu „K._______“ und seinen Freunden. Weiter wurde er keiner
Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen
Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der rund drei-
jährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Dass er
in einer „Watch List“ aufgeführt ist, kann aufgrund seiner Verhaftungen und
der angeblich illegalen Ausreise, aber über den Flughafen von Colombo,
E-3122/2018
Seite 16
nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dürfte aufgrund des Gesagten je-
doch wenig wahrscheinlich sein. Seine Narben wurden zufolge einer ge-
richtlichen Anordnung ärztlich untersucht und es wurde festgehalten, dass
diese während seiner Inhaftierung entstanden sind (vgl. B6 gerichtlich an-
geordneter ärztlicher Untersuchungsbericht vom […]); sie sind somit nicht
als Risikofaktor einzustufen. Seinen gerichtlichen Freispruch kann er eben-
falls belegen (vgl. A7 englische Übersetzung des Gerichtsentscheids vom
[…]). Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Be-
schwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen
Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wie-
deraufleben zu lassen und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheits-
staat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle
einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwer-
deebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen.
9.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
10.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
E-3122/2018
Seite 17
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner
Vorgeschichte (gut sichtbare Narben und eine längere Inhaftierung wegen
Verdachts von LTTE-Tätigkeiten) in diese bestimmte Gruppe falle, wäre
auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, wes-
halb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das
Risiko von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behör-
den oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer
Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar
sei. Aufgrund der Papierbeschaffung über das sri-lankische Konsulat in
Genf würden die Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort
Kenntnis über seine politische Vergangenheit und seine exilpolitische Tä-
tigkeit in der Schweiz erhalten. Aufgrund seiner LTTE-Verbindungen und
der bereits erfolgten Verfolgung bestehe bei den standardisierten Verhören
der sri-lankischen Behörden, welchen er sich nicht entziehen könne, eine
akute Gefahr für Leib und Leben. In Sri Lanka sei er massiv gefoltert wor-
den und zu Unrecht inhaftiert gewesen, weshalb auch gesundheitliche
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen wür-
den.
E-3122/2018
Seite 18
11.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender
Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine
Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin-
dernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungs-
vollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Wei-
ter ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts
an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfol-
gungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Insofern ist
an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon
auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine un-
menschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall
vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom
19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte,
die über einen so genannten „Background Check“ (Befragung und Über-
prüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder
dass er persönlich gefährdet wäre. Die Behauptung, er sei in der Schweiz
exilpolitisch tätig und die sri-lankischen Behörden hätten davon Kenntnis,
findet in den Akten keine Stütze. Anlässlich der Anhörungen verneinte der
Beschwerdeführer explizit, exilpolitisch tätig zu sein. Auch in der Be-
schwerde wurden dazu keine näheren Ausführungen gemacht oder Be-
weismittel eingereicht. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
11.4 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehen-
den Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvoll-
zug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen
Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiä-
ren oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte
Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-
1866/2015 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Ent-
E-3122/2018
Seite 19
scheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungs-
vollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom
16. Oktober 2017 E. 9.5).
Der Beschwerdeführer lebte bis vor seiner Ausreise mit seiner Familie in
Batticaloa, Ostprovinz. Auch seine vier Geschwister sowie seine Onkel und
Tanten leben immer noch dort. Der Beschwerdeführer verfügt über Arbeits-
erfahrung als (…) und über genügend finanzielle Mittel. Zu seiner Familie
steht er in regelmässigem Kontakt. Es ist davon auszugehen, dass sie ihn
bei der Wiedereingliederung unterstützen und er eine neue Existenz wird
aufbauen können.
Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer geltend, er leide an
psychischen Problemen, hervorgerufen durch die Folterungen in der Haft.
Dazu reicht er jedoch keinen Arztbericht ein. Anlässlich der Anhörung ant-
wortete er auf die Frage nach seinem Befinden mit: „Nichts Nennenswer-
tes. Psychisch nicht so stabil. Ich mache mir viele Sorgen um meine Ehe-
frau und um meine Kinder“ (vgl. B17 F67). In ärztlicher Behandlung befand
er sich nicht und es nicht davon auszugehen, dass er an ernsthaften psy-
chischen Problemen leidet, welche eine Rückkehr nach Sri Lanka als un-
zumutbar erscheinen lassen würden. Die gesundheitliche Situation des Be-
schwerdeführers stellt demnach kein Wegweisungsvollzugshindernis dar.
11.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der
Beschwerde und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Seite 20
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangrei-
chen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu
ihm auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3122/2018
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Annina Mondgenast
Versand: