B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3123/2015
Ur t e i l vom 8 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 16. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Al-Hassaka) verliess eigenen
Angaben zufolge seine Heimat mit seinem Vater und Grossvater im August
2014 in Richtung Türkei. Anschliessend reiste er von Istanbul aus legal mit
einem Visum am 8. September 2014 in die Schweiz ein, wo er am 16. Sep-
tember 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um
Asyl nachsuchte. Am 3. Oktober 2014 fand seine Befragung zur Person
(BzP) statt und am 9. Februar 2015 wurde er direkt angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er habe seit 2011 bis zwei oder drei Monate vor der Aus-
reise an Demonstrationen teilgenommen. Im Jahre 2011 habe er mit ande-
ren Schülern eine Demonstration organisiert und sei in der Folge von der
Schulleitung ins Büro zitiert worden. Man habe ihn geschlagen und ihm mit
Suspension von acht Tagen gedroht beziehungsweise ihn für ein paar Tage
suspendiert. Später sei er mit den anderen Schülern auf den Posten des
Militärsicherheitsdienstes gebracht worden, wo er während zwei Stunden
geblieben und erneut geschlagen worden sei. Seit 2012 sei er Mitglied des
Organisationskomitees der D._______ und habe friedliche Kundgebungen
mitorganisiert. Da es in Syrien viele Anschläge und Entführungen gebe, sei
er ausgereist.
Zum Nachweis seiner syrischen Staatsangehörigkeit reichte der Be-
schwerdeführer seine syrische Identitätskarte und verschiedene Fotos von
den Demonstrationen sowie eine CD zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 16. April 2015 – eröffnet am17. April 2015 – lehnte die
Vorinstanz das Asylgesuch unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft
ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Vollzug
der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er bean-
tragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern
1–3 aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und
in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er
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den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltli-
chen Rechtsbeistands in der Person des Unterzeichneten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2015 wurden die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses infolge Aus-
sichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen und der Beschwerdefüh-
rer wurde aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Die-
ser wurde am 18. Juni 2015 fristgerecht einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im
Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger
Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beru-
hendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfin-
dung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Be-
gründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach,
wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element)
für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden
(vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6;
BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1
5.1.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die
Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforde-
rungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht ge-
nügend. Gemäss geltender Rechtsprechung würden die Ajanib in Syrien
keiner Kollektivverfolgung unterliegen. Von staatlichen Repressionen, die
ein menschenwürdiges Leben in Syrien verunmöglichen würden, könne für
diese Personengruppe generell nicht gesprochen werden. Zudem hätten
die im Distrikt Al-Hassaka registrierten Ajanib gemäss präsidialem Dekret
49 vom 7. April 2011 die Möglichkeit, die syrische Staatsangehörigkeit zu
erhalten. Seither würden sich unzählige Ajanib einbürgern lassen und
seien somit den Kurden gleichgestellt, welche schon zuvor im Besitz der
syrischen Staatsangehörigkeit gewesen seien. Der Beschwerdeführer
habe sich im Jahr 2011 mit seiner Familie einbürgern lassen. Dem Um-
stand, dass er vorher Ajanib gewesen sei, komme daher keine asylrele-
vante Bedeutung zu.
5.1.2 Die geltend gemachte Suspendierung für ein paar Tage von der
Schule wegen des Mitorganisierens und der Teilnahme an Demonstratio-
nen sowie der Aufenthalt beim Militärsicherheitsposten seien im Jahre 2011
erfolgt. Den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers könne nicht
entnommen werden, dass er später von den Behörden gesucht oder sonst-
wie belästigt worden sei. Da zudem die Ausreise erst im August 2014 er-
folgt sei, könne nicht mehr angenommen werden, dass diese zeitlich und
sachlich in einem Zusammenhang mit seinen Demonstrationsteilnahmen
und seiner Festnahme im Jahre 2011 stehe. Somit liege keine begründete
Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch die syrischen
Behörden vor.
5.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber – unter Wiederholung der
bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers – im Wesentlichen ausge-
führt, der Beschwerdeführer stamme aus einer oppositioneller Familie,
seine Tante und sein Onkel seien oppositionelle (…). Aufgrund dieses Hin-
tergrunds sei die Familie diskriminiert und belästigt worden. Sein Vater, der
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sich auch politisch betätigt habe und vom islamischen Staat (IS) behelligt
worden sei, habe in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Wegen drohender
Reflexverfolgung seien seine Akten beizuziehen. Die Vorinstanz zweifle zu
Recht nicht an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers,
wonach er an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen habe, von wel-
chen zahlreiche Fotos eingereicht worden seien. Die Heimatregion des Be-
schwerdeführers sei bald nach Ausbruch der Unruhen bis zum Zeitpunkt
seiner Ausreise unter der Kontrolle von kurdischen Kräften gewesen, wes-
halb der Beschwerdeführer vor staatlichen Übergriffen geschützt worden
sei, obschon er von den oppositionellen Aktivitäten Kenntnis gehabt habe.
Dieser Schutz würde jedoch keine absolute Sicherheit, insbesondere für
die Zukunft bieten, wie bereits vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-
5779/2013 E. 5.9.4. vom 25. Februar 2015 festgehalten worden sei.
6.
6.1 Nach einer Gesamtwürdigung der Aktenlage - auch der Akten des Va-
ters des Beschwerdeführers - gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass die
geschilderten Fluchtgründe des Beschwerdeführers keine asylrechtliche o-
der Flüchtlingseigenschaft begründende Relevanz zu entfalten vermögen.
Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden.
6.2 Die Benachteiligungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit
seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit als Ajnabi, kann er selbst
nicht derart intensiv empfunden haben, da sich diese vor allem auf die Zeit
vor dem Bürgerkrieg bezogen, (…). Nachdem sich aber die Familie des
Beschwerdeführers im Jahre 2011 hat einbürgern lassen und somit den
anderen Kurden mit syrischen Staatsagehörigkeit gleichgestellt wurde, ent-
falten allfällige zuvor stattgefundene Diskriminierungen, die weder von der
Vorinstanz noch vom Gericht bezweifelt werden, keine asylrechtliche Re-
levanz mehr. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich
keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen mehr ausge-
setzt ist, gilt auch in der Bürgerkriegssituation, auch wenn nicht bestritten
wird, dass die generelle Sicherheitslage angesichts der vielfältigen Kampf-
handlungen zwischen den verschiedenen Gruppierungen prekär ist.
6.3 Ferner bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer
wegen seiner Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen nach Beginn
des Bürgerkriegs das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen
hat. Beim Ereignis im Jahre 2011, als er von der Schule suspendiert wor-
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den sei und sich während zweier Stunden beim Militärsicherheitsdienst auf-
gehalten habe, handelte es sich um einen einmaligen Vorfall, bei dem er
(…) Jahre alt war. Auch die dabei erlittenen Schläge sind zwar bedauerlich,
können aber nicht als derart intensiv erachtet werden, um als asylrechtlich
relevant zu gelten. Der Umstand, dass er Mitglied der D._______ gewesen
sei und in dieser Funktion auch danach Demonstrationen organisiert habe,
hatte für ihn keine Folgen. Somit steht fest, dass er nach dem Ereignis aus
dem Jahre 2011 nicht als regimefeindliches Element ins Visier der syri-
schen Behörden geraten ist. Der Beschwerdeführer weist in seiner Be-
schwerde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 E.
5.9.4 hin, wonach der Schutz durch die syrisch-kurdische Partei PYD (Par-
tiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und deren bewaff-
neten Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungsein-
heiten) in der Zukunft nicht gewährleistet sei. Hierzu ist festzuhalten, dass
sich der angeführte Vorfall im Jahre 2011 ereignete und damals die syri-
sche Armee noch in seiner Region anwesend war. Sodann ist der Be-
schwerdeführer nicht wie im zitierten Urteil aus dem Polizeigewahrsam ge-
flüchtet, sondern freigelassen und danach nicht mehr behelligt worden. Da-
her ist nicht davon auszugehen, dass er seitens des syrischen Regimes,
selbst wenn dieses die Kontrolle über das Gebiet wieder erlangen sollte, in
absehbarer Zukunft asylrelevante Verfolgungsmassnahmen befürchten
müsste.
6.4 Hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund der po-
litischen Aktivitäten seines Vaters ist festzuhalten, dass den Akten keine
Hinweise zu entnehmen sind, dass diesem Massnahmen asylrelevanten
Ausmasses seitens der Behörden oder Drittpersonen widerfahren sind be-
ziehungsweise er diese zu befürchten hätte. Die Asylgesuche des Vaters
mit Familie (E-3126/2015) wurden mit gleichzeitig verfassten Verfügung
des SEM abgelehnt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt mit Urteil E-
3126/2015 vom heutigen Tag zum gleichen Schluss, nämlich dass der Va-
ter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Ausreise weder asylbeacht-
liche Verfolgungsmassnahmen erlitten hat noch dass ihm solche mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit drohen.
6.5 Schliesslich wird in der Beschwerde geltend gemacht, dass der Vater
des Beschwerdeführers durch den IS bedroht worden sei. Den Akten sind
aber keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
selbst konkret und gezielt eine derartige Verfolgung befürchten müsste.
Aufgrund der verfügbaren Länderinformationen erscheint es jedenfalls
nicht sehr wahrscheinlich, dass die Kurden zum heutigen Zeitpunkt einen
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auf sie persönlich gerichteten gewaltsamen Übergriff von Angehörigen des
IS zu befürchten haben, zumal sich der IS seit der Ausreise des Beschwer-
deführers aus dessen Heimatregion zurückgezogen hat beziehungsweise
durch die Syrian Democratic Forces (SDF) in al Raqqa und die syrische
Armee in Deir-ez-Zor besiegt wurde. Damit erweisen sich die geltend ge-
machten Befürchtungen vor Verfolgung durch den IS als unbegründet.
6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
An diesem Schluss vermögen auch die eingereichten Fotos nichts zu än-
dern.
6.7 Insgesamt ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass sich die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung aus der allgemeinen
Bürgerkriegssituation ergibt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getra-
gen wurde.
7.
7.1
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Ist Da das SEM in seiner Verfügung vom 16. April 2015 die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübri-
gen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung dieser Kosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten
verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: