B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3124/2016
Ur t e i l vom 1 7 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Gian Ege,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 9. Dezember 2014 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befra-
gung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 5. Januar 2015 und der
Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 26. Mai 2015 machte er im
Wesentlichen geltend, er habe für die afghanische Polizei und die ameri-
kanischen Truppen gearbeitet. Es sei auf ihn geschossen worden und drei
Mordanschläge seien auf ihn verübt worden.
B.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfü-
gung des SEM vom 2. Mai 2016 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventua-
liter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und er vorläufig
aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen, der Rechtsvertreter als amtliche Verbeistän-
dung zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten.
D.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer die Fürsor-
gebestätigung ein.
F.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Schrei-
ben sowie Angaben eines DHL-Versands nach.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer führt aus, die Vorinstanz habe es unterlassen,
verschiedene entscheiderhebliche Umstände zu prüfen. Sie verletze
Art. 12 VwVG und den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss
Art. 29 VwVG. Insbesondere habe sie sich nicht genügend mit der Tätigkeit
für die Polizei und die amerikanischen Truppen auseinandergesetzt. Die
diesbezügliche Begründung sei sehr kurz ausgefallen und komme zu ei-
nem unzulässigen Schluss.
3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur-
kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso-
nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amts-
grundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der
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Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). Ferner muss – abgeleitet von
Art. 29 VwVG – die Begründung der Behörde so abgefasst sein, dass der
Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie
muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Be-
hörde hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Nicht erfor-
derlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einläss-
lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider-
legt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.3 Die pauschal getätigten Rügen einer rechtsfehlerhaften Sachverhalts-
feststellung und einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gehen fehl. Eine
Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat
sich mit den entscheidwesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt und
die Verfügung ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem ein-
zelnen Vorbringen auseinandersetzen muss und kann. Dass eine sachge-
rechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. In antizipier-
ter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte
Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens
zu keinem anderen Entscheid führen kann. Wie im Folgenden zu zeigen
sein wird, sind auch die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung der
Vorinstanz nicht zu beanstanden.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
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das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch mangels Glaubhaftigkeit und Asyl-
relevanz ab und kommt – unter Aufführungen der einzelnen Widersprüche
– zum Schluss, der Beschwerdeführer widerspreche sich nicht nur zum
Hergang der angeblichen Anschläge auf seine Person, sondern auch zu
deren Zeitpunkt. Darüber hinaus würden seine Aussagen zu den Bedro-
hungen seitens der Taliban weitgehend oberflächlich bleiben und sich auch
auf Nachfrage in Wiederholungen erschöpfen. Selbst die Bedrohung durch
den angeblich persönlichen Feind Herrn B._______ sei widersprüchlich
ausgefallen. So habe dieser ihn unter Druck gesetzt, ihn mit allen Mitteln
aus dem Weg räumen wollen und telefonisch bedroht. Das stehe jedoch
im Widerspruch zur Angabe, dass ihm dieser persönlich nichts angetan,
sondern lediglich den Taliban Befehle erteilt habe. Ferner seien die Zeitan-
gaben zum Dienst immer wieder anders ausgefallen und habe er – entge-
gen der Erstbefragung – in der Zweitbefragung angegeben, nie jemals ge-
tötet zu haben.
5.2 Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaft-
machens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewen-
det. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher
Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich
begründet, weshalb die Aussagen widersprüchlich, zu oberflächlich und
unglaubhaft ausgefallen sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in
oberflächlichen Erklärungsversuchen. Hiermit zeigt sie indes nicht auf, in-
wiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder
zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches
ist auch nicht ersichtlich.
Eine Person, die eine Zugehörigkeit zu einer sogenannten Risikogruppe in
Afghanistan (Tätigkeit für den Staat und Kontakt zu ausländischen Trup-
pen) geltend macht, muss diese nachweisen oder zumindest glaubhaft ma-
chen (so auch die in der Beschwerde zitierte Rechtsprechung: Urteile des
BVGer E-3250/2013 vom 3. Dezember 2015 und E-3520/2014 vom 3. No-
vember 2015). Dies gelingt dem Beschwerdeführer nicht. So stehen im
Zentrum seiner Vorbringen drei „Mordanschläge“ wegen der Tätigkeit für
die afghanische Polizei und die amerikanischen Truppen. Zum Hergang
sowie Örtlichkeiten, Zeitpunkten der Anschläge und den daraus folgenden
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Verletzungen widerspricht er sich jedoch so erheblich, dass den Vorbringen
– insbesondere seiner Tätigkeit als Polizist – der Boden entzogen ist. An-
gesichts des unglaubhaften Aussageverhaltens ist eine Übersetzung des
nachgereichten Beweismittels nicht nötig (Art. 33a Abs. 4 VwVG), zumal
dieser Art von Schreiben ein geringer Beweiswert zukommt. Gemäss den
Aussagen des Beschwerdeführer (Zweitbefragung) sollen seine Probleme
im Jahr 2013 nach dem Abzug der Amerikaner begonnen haben: „Solange
die Amerikaner in Afghanistan waren, hatte ich keine Probleme. … Als sie
im Jahr 2013 Afghanistan verlassen haben, haben meine Probleme begon-
nen“ (SEM-Akten, A23, S. 7, F54). Gemäss Erstbefragung begannen die
Probleme jedoch bereits im Jahr 2005 und im Zentrum der Vorbringen
stand ein im Jahr 2008 gegen ihn gerichteter „Mordanschlag“ der Taliban,
bei dem er „in die Luft flog“ (SEM-Akten, A6, S. 7 f.). Auf Nachfrage in der
Zweitbefragung rückte dieser Anschlag in das Jahr 2007 und fand nicht
mehr in der Nähe des Hauses statt, sondern 20 Autominuten davon ent-
fernt (SEM-Akten, A6, S7 und SEM-Akten, A23, S. 9, F62). Gleiches gilt für
den dritten und letzten Anschlag, der gemäss Erstbefragung im Sommer
2013 und gemäss Zweitbefragung 2014 stattgefunden haben soll (SEM-
Akten, A6, S. 8 und SEM-Akten, A23, S. 15). Folgt man der Erstbefragung,
wurde er dabei am Bein verletzt (SEM-Akten, A6, S. 8), wohingegen er ge-
mäss Zweitbefragung ausschliesslich am Hals verletzt worden sein will
(SEM-Akten, A23, S. 15 f., F112 und F119 f.). Neben all den Mordanschlä-
gen mit Minen sollen die Taliban zusätzlich auf den Beschwerdeführer ge-
schossen haben (SEM-Akten, A6, S. 8). Wenn der Beschwerdeführer tat-
sächlich seit 2005 dem geschilderten Ausmass an Verfolgung ausgesetzt
gewesen wäre, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban ihn über diese
ganze Zeit hinweg immer knapp verfehlten und er erst im Jahr 2014 Afgha-
nistan verlassen sollte. Ebenso widersprüchlich und unglaubhaft sind die
angeblichen Probleme mit Herrn B._______, der einerseits mit allen Mittel
versucht haben soll, den Beschwerdeführer aus dem Weg zu räumen und
der ihm andererseits nichts angetan haben soll. Schliesslich hat die Vo-
rinstanz die vielen verschiedenen Angaben zur Beendigung des Dienstes
als Polizist und für die amerikanischen Truppen richtig erkannt und als ei-
nes der Indizien der Unglaubhaftigkeit gewürdigt (z. B. SEM-Akten, A23,
S. 10 ff.). Ebenso kann ausgeschlossen werden, dass jemand vergisst, ob
er getötet hat („ich habe viele getötet“, SEM-Akten, A6, S. 8) oder nicht
(SEM-Akten, A23, S. 14, F104). Hieran ändern Verweise auf Literatur und
Rechtsprechung auf Beschwerdeeben nichts. Vor diesem Hintergrund ist
die Grundlage – Tätigkeit für die Polizei und die amerikanischen Truppen
– unglaubhaft, mithin auch die Zugehörigkeit zu der entsprechenden Risi-
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kogruppe. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden vo-
rinstanzlichen Ausführungen zu verweisen. Die Vorinstanz hat das Asylge-
such zu Recht abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht ange-
ordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend wurde festgestellt, dem Beschwerdeführer
komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rück-
schiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG
sind daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich
vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Best-
immungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der
Wegweisung ist zulässig.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
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Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Gericht in BVGE
2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Landes eine derart schlechte
Sicherheitslage herrsche und derart schwierige humanitäre Bedingungen
bestehen würden, dass die Situation insgesamt als existenzbedrohend im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen
Feststellung sei indes die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterschei-
den. Der Vollzug dorthin könne als zumutbar erachtet werden, wenn es
sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle, der dort
über ein tragfähiges soziales Netz verfüge, das ihn bei der Heimkehr un-
terstützen könne (BVGE 2011/7 E. 9.9). Diese Praxis hat nach wie vor Gül-
tigkeit (Urteile des BVGer D-2086/2016 vom 11. Mai 2016, D-5168/2015
vom 16. November 2015, E-5014/2015 vom 28. Oktober 2015). Zwar ist
gegenüber der Lageanalyse in BVGE 2011/7 von einem Anstieg der An-
schläge sowie von einer steigenden Kriminalität auszugehen. Insgesamt
lässt sich jedoch nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt in Kabul
schliessen.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend begründet,
weshalb im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen für die Annahme der
Zumutbarkeit im Hinblick auf eine Rückkehr in die Stadt Kabul als erfüllt zu
betrachten sind. Der unsubstantiierten und oberflächlichen Behauptung auf
Beschwerdeebene, alle Verwandten seien aus Kabul weggezogen, ist nicht
zu folgen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese alle von dort plötzlich flie-
hen sollten. Ferner kann der Beschwerdeführer von einer DHL-Sendung
aus Pakistan nichts zu seinen Gunsten ableiten. Selbst wenn der Onkel
nun in Pakistan wäre, befinden sich weitere enge Familienangehörige in
Kabul (z. B. SEM-Akten, A6, S. 5). Sodann bestätigt der Beschwerdeführer
selbst, dass seine Familie in Afghanistan über „sehr viel“ Land mit Ange-
stellten verfügt und in Kabul lebt (SEM-Akten, A23, S. 11). Auch die Be-
schwerde hebt hervor, dass er zu einer wohlhabenden Familie gehört (Be-
schwerde S. 5). Sein Onkel ist im Ölgeschäft tätig. Ferner ist davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer über Berufserfahrung verfügt. Was den
Gesundheitszustand anbelangt, kann der Vorinstanz beigepflichtet wer-
den, dass die vorliegende Diagnose nicht genügt, um von einer Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Medizinische Probleme
werden sodann auch auf Beschwerdeebene keine geltend gemacht. Die
Wegweisung in die Hauptstadt Kabul ist zumutbar.
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7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Ver-
tretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedo-
kumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund
kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: