B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3125/2012
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzerichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong.
Parteien
A._______,
Irak,
vertreten durch LL.M. lic.iur. Susanne Sadri, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Mai 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie – eigenen Angaben zufolge ca. am 22. Dezember 2009 seinen
Heimatstaat verliess und mit einem LKW über die Türkei und andere ihm
unbekannte Länder reisend am 12. Januar 2010 in die Schweiz gelangte,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) B._______ vom 22. Januar 2010 sowie der Anhörung vom
5. Februar 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen gel-
tend machte, er sei in C._______ geboren, aufgewachsen und acht Jahre
lang in die Schule gegangen, welche er, nachdem seine Eltern Ende
2008 bei einem Attentat ums Leben gekommen seien, abgebrochen und
stattdessen angefangen habe, in einem (…) zu arbeiten, da sein Onkel
väterlicherseits, zu welchem er nach dem Tod der Eltern gezogen sei, ihn
dazu angehalten habe,
dass sein "Chef" im (…) Christ gewesen sei, ihm viel von dieser Religion
erzählt und ihm ein "Buch" gegeben habe, welche der Onkel – ein streng
gläubiger Muslim – bei ihm entdeckt habe, worauf der Onkel ihn 17 Tage
eingeschlossen, geschlagen und mit dem Tod bedroht habe,
dass er sich aus dieser Gefangenschaft mithilfe seiner Tante habe befrei-
en können, worauf er zu seinem Arbeitgeber geflüchtet sei, der ihm in-
nerhalb von zwei Tagen die Ausreise organisiert und bezahlt habe,
dass der Beschwerdeführer eine in C._______ ausgestellte irakische
Identitätskarte vom 15. Juli 2008 einreichte, welche gemäss amtsinterner
Überprüfung des BFM zahlreiche objektive Fälschungsmerkmale enthal-
te,
dass ferner ein Experte der amtsinternen Fachstelle "Lingua" nach einer
mittels Telefongespräch vom 20. Januar 2012 durchgeführten Sprach-
und Herkunftsanalyse zum Schluss kam, der Beschwerdeführer sei ein-
deutig nicht in der Stadt C._______, sondern mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit in einer Region südlich davon bzw. im südlichen Teil von
Suleimaniya, sozialisiert worden (vgl. A28/7 S. 5),
dass dem Beschwerdeführer zum Ergebnis der Dokumentenprüfung vom
25. Januar 2010 sowie der Herkunftsabklärung vom 22. Februar 2012 mit
Schreiben vom 23. Februar 2012 das rechtliche Gehör gewährt wurde,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10. März 2012
die ID-Karte betreffend im Wesentlichen festhielt, er stamme aus
C._______, was die originale ID-Karte belege; im Irak würden verschie-
dene Versionen von ID-Karten existieren,
dass er dem Ergebnis der Sprach- und Herkunftsanalyse entgegenhielt,
in der Schule sowie auf der Arbeit habe er lediglich kurdisch gesprochen,
weshalb er nur über geringe Arabischkenntnisse verfüge, und es sei un-
realistisch, dass alle Bewohner von C._______ detailliert über die geo-
graphischen Eigenheiten der Stadt berichten könnten; auch habe er viel
vergessen,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 10. Mai 2012 – eröffnet am 12. Mai 2012 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juni 2012 (Poststempel)
durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die vo-
rinstanzliche Verfügung vom 10. Mai 2012 sei aufzuheben, ihm sei Asyl
zu gewähren und eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen,
dass er aus verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem die unentgeltliche
Rechtspflege beantragen liess,
dass er einen Nationalitätsausweis samt deutscher Übersetzung einreich-
te,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
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SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht mit der
Begründung ablehnte, seine Vorbringen würden insgesamt den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten,
dass angesichts der Gesamtumstände – unsubstantiierte Angaben des
Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsort, das Einreichen einer ge-
fälschten ID-Karte sowie ein von den Aussagen des Beschwerdeführers
abweichendes Ergebnis der Sprach- und Herkunftsanalyse – davon aus-
zugehen ist, der Beschwerdeführer sei nicht wie vorgebracht in
C._______ sozialisiert worden, sondern höchstwahrscheinlich im südli-
chen Teil von Suleimaniya (kurdisch kontrollierter Nordirak), und dass die
Zweifel an der geltend gemachten Herkunft aus C._______ durch seine
Erklärungen in der Stellungnahme vom 10. März 2012 nicht entkräftigt
werden konnten,
dass der Beschwerdeführer folglich offensichtlich versucht hat, seinen
Herkunftsort zu verschleiern, was seine persönliche Glaubwürdigkeit
nachhaltig erschüttert,
dass der auf Beschwerdeebene eingereichte irakische Nationalitätsaus-
weis vom 20. Juli 2008 an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag,
da dieser lediglich C._______ als Geburtsort – und nicht als den letzten
Wohnsitz – benennt, der diesbezügliche Beweiswert dieses Dokumentes
somit äusserst gering ist, zumal der Beschwerdeführer im vorinstanzli-
chen Verfahren die Existenz eines solchen Dokumentes nicht erwähnte,
dass er sich ferner – wie von der Vorinstanz korrekt und ausführlich auf-
gezeigt – in einige Widersprüche verstrickte und seine Schilderungen
insgesamt äusserst stereotyp, oberflächlich und vage ausgefallen sind,
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dass der Beschwerdeführer diesen vorinstanzlichen Erwägungen in sei-
ner Beschwerde lediglich entgegenhält, er sei zum Zeitpunkt der Befra-
gungen minderjährig gewesen, weshalb nicht die gleichen Anforderungen
an die Glaubhaftmachung wie bei einem Erwachsenen verlangt werde
dürfe, und er sei als Kind in C._______ gewesen, weshalb er die Stadt
weniger gut kennengelernt habe als ein Erwachsener,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten die vorinstanzli-
chen Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerde-
führers somit vollumfänglich bestätigen kann,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zudem geltend macht,
er habe im Jahre 2010 in der Schweiz eine christliche Familie kennen ge-
lernt, zu der er seither regen Kontakt pflege, zudem besuche er in Bern
die Kirche und vertiefe sich weiterhin ins Christentum,
dass ihm folglich im Irak wegen seiner Konvertierung und Apostasie (das
Verlassen des Islams) aufgrund des traditionellen Rechts der Scharia die
Todesstrafe drohe, falls der Onkel aus religiöser Pflicht den Beschwerde-
führer bei einem islamischen Gelehrten anzeige,
dass ihm bei einer allfälligen Rückkehr in den Irak deshalb grosse Gefahr
drohe, wovor Schutz zu gewähren die irakischen Behörden weder in der
Lage noch willens seien,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 22. Januar
2010 ausführte, er habe sich zwar für das Christentum interessiert und
habe konvertieren wollen, "habe dies aber noch nicht gemacht" (vgl.
A1/13 S. 3),
dass die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Konversion sowie
Apostasie, und die daraus abgeleitete Furcht vor zukünftiger Verfolgung,
die durch nichts belegt werden, angesichts der oben festgestellten per-
sönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und Unglaubhaftig-
keit seiner Vorfluchtgründe als offensichtlich nachgeschoben bzw. un-
glaubhaft zu qualifizieren sind,
dass ferner eine allfällige tatsächlich in der Schweiz erfolgte Konversion
zum Christentum hinsichtlich des Nordiraks kaum auf ein relevantes Ge-
fährdungspotential des Beschwerdeführers bei einer allfälligen Rückkehr
schliessen lassen würde, da die Konversion in seiner tatsächlichen Hei-
mat wohl kaum bekannt geworden sein dürfte, zumal der Beschwerdefüh-
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rer nicht den Eindruck vermittelte, er verspüre das Bedürfnis für den
christlichen Glauben zu missionieren,
dass er ferner im Nordirak höchstens auf private Ablehnung stossen wür-
de, vor welcher die dortigen Sicherheits- und Justizbehörden grundsätz-
lich zu schützen in der Lage und willens sind (vgl. BVGE 2008/4, E. 6.5
und E. 6.6.6 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4297/2006
vom 26. Januar 2009, E. 5.6.2),
dass er sich im Weiteren vor einer allfälligen Behelligung durch seinen
Onkel mit einen Wohnsitzwechsel entziehen könnte,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass aufgrund des Ergebnisses der Sprach- und Herkunftsanalyse anzu-
nehmen ist, der Beschwerdeführer stamme aus dem südlichen Teil von
Suleimaniya (kurdisch kontrollierter Nordirak),
dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner letzten Lageanalyse zum
Nordirak im Grundsatzurteil BVGE 2008/5 feststellte, in den drei kurdi-
schen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya herrsche keine Situation
allgemeiner Gewalt und die dortige poltische Lage sei nicht dermassen
angespannt, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar
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betrachtet werden müsse, die Anordnung des Wegweisungsvollzugs je-
doch voraussetze, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Re-
gion stamme oder eine längere Zeit dort gelebt habe und über ein sozia-
les Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Bezie-
hungen zu den herrschenden Parteien verfüge (E. 7.5.8),
dass vorliegend somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe – beim Beschwerdeführer
handelt es sich um einen volljährigen, gesunden und alleinstehenden
Mann, welcher versucht hat, die Asylbehörden über seine wahre Identität
zu täuschen, so dass davon auszugehen ist, dass er im Nordirak über ein
soziales Netz verfügt, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein
kann – auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde
nach dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong
Versand: