B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3126/2015
Ur t e i l vom 8 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 16. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz in H._______ (Provinz Al-Hassaka) verliessen eige-
nen Angaben zufolge ihre Heimat am 15. August 2014 in Richtung Türkei
(Grenze illegal zu Fuss überquert). Anschliessend reisten sie von Istanbul
aus legal mit einem Visum am 13. November 2014 in die Schweiz ein, wo
sie am 18. November 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
I._______ um Asyl nachsuchten. Am 28. November 2014 fanden ihre Be-
fragungen zur Person (BzP) statt und am 16. Februar 2015 wurden sie zu
ihren Asylgründen angehört.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, wegen des Bürgerkrieges ausgereist zu sein. Frü-
her als Ajnabi habe er viel gelitten, (…) Jahre seines Lebens habe er keine
Rechte gehabt. Einmal hätten die Behörden seine (…) im Geschäft be-
schlagnahmt und ihm zudem eine Busse auferlegt. Da er als (…) tätig ge-
wesen sei, habe er dorthin gehen müssen, wo es (…) gebe. Der Islamische
Staat (IS) und die Al-Noussra-Front hätten die (…)regionen übernommen
und es sei gefährlich gewesen, sich frei zu bewegen. Zwei seiner Nachba-
ren seien hingegangen und nicht mehr zurückgekehrt, den einen hätten sie
enthauptet. Ferner sei sein christlicher Freund J._______ von den Daesh-
Leuten entführt und nach ihm (dem Beschwerdeführer) befragt worden. Sie
hätten wissen wollen, ob er die kurdischen Parteien unterstütze. Als für
seine Freilassung Geld bezahlt worden sei, sei er entlassen worden. Dies
sei etwa vor eineinhalb Jahren geschehen. Ansonsten sei er seit 2011 bis
2012 bei den Demonstrationen dabei gewesen. Er und seine Familienmit-
glieder seien daraufhin von den Behörden beschuldigt worden, an den De-
monstrationen teilzunehmen. Es sei jedoch daraufhin nichts geschehen.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe keine persönlichen
Probleme gehabt und sei wegen des Bürgerkriegs ausgereist. Sie habe
Angst um ihren Mann und ihre Kinder gehabt. Die Schwester ihres Mannes
sei (…) und habe oft Berichte über die syrische Regierung geschrieben.
Früher als Ajnabi hätten sie keine Rechte gehabt.
Tochter C._______ gab ebenfalls an, wegen des Bürgerkriegs ausgereist
zu sein. Sie habe sich politisch nicht betätigt, habe jedoch an Demonstra-
tionen teilgenommen.
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Tochter D._______ teilte mit, dass sie aus Wut an den Demonstrationen
teilgenommen habe, weil ihr und der Familie stets gesagt worden sei, keine
Rechte zu haben. Sie habe deswegen keine Probleme gehabt. Ihr Vater
habe auch an den Demonstrationen teilgenommen, habe sich aber nicht
viel gezeigt und sei mehr im Hintergrund geblieben. Vielmehr habe er sich
bei der Organisation der (…) Kurden engagiert.
C.
Mit Verfügung vom 16. April 2015 – eröffnet am 17. April 2015 – stellte die
Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zugleich verfügte sie deren
Wegweisung aus der Schweiz, verzichtete jedoch wegen Unzumutbarkeit
auf die Anordnung von des Wegweisungsvollzugs und schob diesen zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2015 reichten die Beschwerdeführenden durch
ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein.
Sie beantragten in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei in
den Ziffern 1-3 aufzuheben, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft anzu-
erkennen und in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht
beantragten sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung ei-
nes unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person des Unterzeichneten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2015 wurden die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses infolge Aus-
sichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen und die Beschwerdefüh-
renden wurden aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten.
Dieser wurde am 18. Juni 2015 fristgerecht einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden einzig die Fragen der
Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegwei-
sungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige
Aufnahme zugunsten der Beschwerdeführenden angeordnet hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im
Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger
Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beru-
hendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfin-
dung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Be-
gründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach,
wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element)
für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden
(vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6;
BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1
5.1.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die
Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforde-
rungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht ge-
nügend. Gemäss geltender Rechtsprechung würden die Ajanib in Syrien
keiner Kollektivverfolgung unterliegen. Von staatlichen Repressionen, die
ein menschenwürdiges Leben in Syrien verunmöglichen würden, könne für
diese Personengruppe generell nicht gesprochen werden. Zudem hätten
die im Distrikt Al-Hassaka registrierten Ajanib gemäss präsidialem Dekret
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49 vom 7. April 2011 die Möglichkeit, die syrische Staatsangehörigkeit zu
erhalten. Seither würden sich unzählige Ajanib einbürgern lassen und
seien somit den Kurden gleichgestellt, welche schon zuvor im Besitz der
syrischen Staatsangehörigkeit gewesen seien. Die Beschwerdeführenden
hätten sich im Jahr 2011 einbürgern lassen. Dem Umstand, dass sie vorher
Ajanib gewesen seien und damals von der Regierung und der Behörden
ungerecht behandelt worden seien, komme daher keine asylrelevante Be-
deutung zu.
5.1.2 Gemäss seinen Aussagen habe sich der Beschwerdeführer an sei-
nem Wohnort vor den Leuten des IS sicher gefühlt. Er sei nie direkt von
ihnen aufgesucht oder bedroht worden (vgl. Akte B21 F25). Er habe von
seinem Freund K._______ gehört, dass er für den IS von Interesse wäre.
Zudem sei er von den Arabern belästigt worden. Er habe zu Protokoll ge-
geben, dass, wäre er geblieben, sie ihn bestimmt irgendwann verhaftet und
getötet hätten. Eine allgemeine Vermutung genüge aber nicht, um von ei-
ner asylrelevanten Verfolgung ausgehen zu können. Angesichts des Er-
wähnten seien zwar gewisse Anhaltpunkte für eine konkrete Bedrohung
vorhanden, dass er ins Visier der IS-Leute gekommen sei. Aufgrund des-
sen aber, dass er an seinem Wohnort sicher gewesen und nicht mehr in
die von der Terrormiliz beherrschten Gebiete gegangen sei, sowie dass er
noch über ein Jahr in Kenntnis der angeblichen Bedrohung durch die Ter-
rormiliz in Syrien geblieben sei, könne vorliegend nicht von einer begrün-
deten Frucht vor gezielten Verfolgungsmassnahmen durch den IS ausge-
gangen werden. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass
über die Gegend seines Wohnortes derzeit die kurdische Partei Partiya Ye-
kitîya Demokrat (PYD) respektive Yekîneyên Parastina Gel (YPG) die Kon-
trolle habe, womit er nicht gezielt einer unmittelbaren Gefahr durch die Ter-
rormiliz IS ausgesetzt sei.
5.1.3 Unmittelbar aufgrund der vorgebrachten Teilnahmen an den Kundge-
bungen in den Jahren 2011 und 2012 sowie der finanziellen Unterstützung
seien ihm keine Nachteile durch die syrischen Behörden erwachsen. Dass
die erwähnten Beschlagnahmungen der (…) im Jahre 2013 in einem Zu-
sammenhang mit der Beteiligung an den Demonstrationen stehen würden,
könne aufgrund des zeitlichen Abstandes von etwa einem Jahr nicht ange-
nommen werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer wegen der Demonstrationsteilnahmen von den syrischen Behörden
als politischer Gegner betrachtet werde, wäre er doch ansonsten von den
Behörden oder Shabiha verhaftet, befragt oder gar aus dem Verkehr gezo-
gen worden. Auch die Tatsache, dass er noch bis August 2014 in
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H._______ gewohnt habe, spreche gegen die Annahme, dass er als politi-
scher Gegner des Regimes eingestuft worden sei.
5.1.4 Dass die Regierung wegen seiner Geschwister ab und zu bei ihm
vorbeigekommen sei, könne noch nicht dazu führen, dass von asylrelevan-
ten Verfolgungsmassnahmen auszugehen sei, sei er doch nur befragt aber
nicht festgenommen oder inhaftiert worden.
5.1.5 Weiter würden die im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemei-
ner Gewalt erlittenen Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgeset-
zes darstellen. So seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden, wegen
des Bürgerkriegs respektive aus gesundheitlichen Gründen aus ihrem Hei-
mat ausgereist zu sein, nicht als asylrelevant zu qualifizieren.
5.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber – unter Wiederholung der
diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen
Verfahren – im Wesentlichen ausgeführt, die Schwester des Beschwerde-
führers, L._______, sei eine regimekritische (…) und sein Bruder
M._______ arbeite (…). Aufgrund dieses familiären Hintergrunds seien die
Beschwerdeführenden während Jahren vom syrischen Regime diskrimi-
niert und belästigt worden. Die Beschwerdeführenden hätten in den Jahren
2011 und 2012 an zahlreichen regierungskritischen Demonstrationen teil-
genommen und der Beschwerdeführer habe überdies kurdische Parteien
finanziell unterstützt. Er sei ein bekannter (…) gewesen und sei bereits da-
her in den Fokus der syrischen Regierung beziehungsweise der Shabiha
gerückt. Mindestens zweimal sei seine (…) beschlagnahmt worden. Im Zu-
sammenhang mit einem solchen Ereignis sei er von der Shabiha Miliz zu
Hause aufgesucht und aufgefordert worden, in N._______ vor dem Militär-
gericht zu erscheinen. Diesem Aufgebot sei er aus Angst nicht gefolgt. Die-
ses Ereignis sei von der Vorinstanz nicht gewürdigt worden. Ferner habe
er erfahren, dass er vom IS gesucht werde und im Falle der Festnahme um
sein Leben fürchten müsse, weshalb er habe flüchten müssen, als im Jahre
2014 das Kalifat ausgerufen worden sei.
Die Annahme der Vorinstanz, es mangle angesichts des zeitlichen Ab-
stands zwischen Demonstration und (…)beschlagnahmung an der Kausa-
lität, könne nicht zugestimmt werden, da der Beschwerdeführer bei der Da-
tenangabe bezüglich seiner Teilnahme an Demonstrationen immer nur
ausgesagt habe, „ungefähr“ im Jahre 2011 bis im 2012 und im Jahre 2012
der Teilnahme beschuldigt worden zu sein. Auch bezüglich der Daten der
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(…)beschlagnahmung sei er sich nicht sicher gewesen, jedenfalls sei er
dabei mit seiner Teilnahme an den Demonstrationen konfrontiert worden.
Insgesamt sei demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer begrün-
dete Furcht vor flüchtlingsrelevanten Nachteilen habe, womit er die Flücht-
lingseigenschaft erfülle, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.
6.
6.1 Nach einer Gesamtwürdigung der Aktenlage gelangt das Gericht zum
Ergebnis, dass die geschilderten Fluchtgründe der Beschwerdeführenden
keine asylrechtliche oder Flüchtlingseigenschaft begründende Relevanz zu
entfalten vermögen. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die entspre-
chenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
6.2 Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer als zentralen Be-
weggrund für seine Ausreise sein schweres Leben, das er noch als Ajnabi
gehabt habe, an (B21/14, F 14). Auch die anderen Familienmitglieder, ins-
besondere die Kinder hätten deswegen Probleme in der Schule gehabt.
Hierzu ist festzuhalten, dass sich die Benachteiligungen der Beschwerde-
führenden im Zusammenhang mit ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Min-
derheit als Ajnabi vor allem auf die Zeit vor dem Bürgerkrieg beziehen. Da
sich aber der Beschwerdeführer mit seiner Familie im Jahre 2011 hat ein-
bürgern lassen und somit den anderen Kurden mit syrischen Staatsagehö-
rigkeit gleichgestellt worden ist, entfalten diese zuvor stattgefundenen Dis-
kriminierungen, die weder von der Vorinstanz noch vom Gericht bezweifelt
werden, keine asylrechtliche Relevanz.
6.3 Sodann erwähnen die Beschwerdeführenden, dass sich eine Schwes-
ter und ein Bruder des Beschwerdeführers (…) und die Regierung die Fa-
milie deswegen „nicht in Ruhe gelassen habe“. Indessen wurden diese
Aussagen nicht weiter konkretisiert und auch der Beschwerde kann nicht
entnommen werden, inwiefern die Beschwerdeführenden deswegen „wäh-
rend Jahren“ (Beschwerde S. 4) diskriminiert und belästigt worden sein
sollten. Darüber hinaus wurde bereits im Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-57/2015 vom 12. Dezember 2016 eine Schwester des Beschwer-
deführers betreffend, die sich ebenfalls auf ihre (…) bekannte Schwester
L._______ bezieht, festgehalten, dass L._______ selbst keine eigenen
Asylgründe geltend gemacht, sondern nur um Einbezug in die Flüchtlings-
eigenschaft ihres in der Schweiz lebenden Ehemannes ersucht habe. Da-
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her könne eine Reflexverfolgung aufgrund angeblicher flüchtlingsbegrün-
dender (…) Tätigkeiten dieser Schwester nicht überprüft werden (vgl. E.
5.3.3.). Diese Aussagen haben auch im vorliegenden Verfahren Gültigkeit.
Von einer Reflexverfolgung ist nach dem Gesagten nicht auszugehen (zum
Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis
auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17).
6.4 Ferner bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführen-
den wegen ihrer Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen nach Be-
ginn des Bürgerkriegs das Interesse der syrischen Behörden auf sich ge-
zogen und als regimefeindliche Elemente namentlich identifiziert und re-
gistriert worden wären, zumal ihr persönliches politisches Engagement nur
sehr rudimentär dargestellt wurde. Der Beschwerdeführer machte zwar
geltend, eine kurdische Organisation finanziell unterstützt zu haben, sagte
aber gleichzeitig aus, dass, selbst wenn er wie alle anderen auf die Strasse
gegangen sei, er als (…) nicht habe auffallen wollen, um Probleme mit den
Behörden zu vermeiden (B21/14 A: 14 [zweiter Abschnitt]). Die andere Tä-
tigkeit beschränkte sich offenbar auf das Organisieren des Newrozfestes
im Rahmen einer Kulturgruppe (B6/13 Ziff. 7.02). Auch seine Tochter
D._______ gab an, dass ihr Vater zwar an den Demonstrationen teilge-
nommen, sich aber nicht viel gezeigt habe und wegen der Probleme mit
den Behörden im Hintergrund geblieben sei (vgl. B20/5 A: 12). Zudem
sagte der Beschwerdeführer in der BzP selbst, er und seine Familie seien
zwar beschuldigt worden, an Demonstrationen teilzunehmen, auf eine wei-
tere konkrete Frage gab er aber zur Antwort, dass danach nichts mehr ge-
schehen sei (B/13 Ziff. 7.02). Daher ist nicht davon auszugehen, dass die
syrischen Behörden den Beschwerdeführer als eine oppositionelle, re-
gimekritische Person eingestuft haben und er deswegen asylrechtlich rele-
vante Nachteile zu erwarten hätte.
6.5 Zu den Vorfällen, bei denen dem Beschwerdeführer die (…) beschlag-
nahmt worden sei, ist festzuhalten, dass dies wohl eher zufällig bei den
jeweiligen Kontrollen geschah (vgl. B21/14; A: 15, 48 f. und 56). Somit han-
delte es sich hier um allgemeine Schikanen, unter denen nach Ausbruchs
des Bürgerkriegs im Jahre 2011 die Mehrheit der Bevölkerung zu leiden
hatte, und nicht um eine gezielte Verfolgung seitens der syrischen Behör-
den beziehungsweise der Shabihamiliz. Aus seinen Aussagen lässt sich
keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür ableiten, dass er im Falle ei-
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ner (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien in absehbarer Zukunft verhaf-
tet und menschenunwürdig behandelt beziehungsweise in anderer Weise
asylrelevant verfolgt würde.
6.6 Sodann wurde anlässlich der Befragungen und in der Beschwerde gel-
tend gemacht, dass der Beschwerdeführer durch den IS bedroht worden
sei. Hierzu ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es
sich nur um eine Vermutung handelt. Darüber hinaus hat sich die Position
des IS seitdem grundlegend verändert. Aufgrund der verfügbaren Länder-
informationen erscheint es jedenfalls nicht sehr wahrscheinlich, dass die
Kurden zum heutigen Zeitpunkt einen auf sie persönlich gerichteten ge-
waltsamen Übergriff von Angehörigen des IS zu befürchten haben, zumal
sich der IS seit der Ausreise der Beschwerdeführenden aus deren Heimat-
region zurückgezogen hat beziehungsweise durch die Syrian Democratic
Forces (SDF) in al Raqqa und die syrische Armee in Deir-ez-Zor besiegt
wurde. Damit erweisen sich die geltend gemachten Befürchtungen vor Ver-
folgung durch den IS als unbegründet.
6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen. An diesem Schluss vermögen auch die eingereichten Fotos von De-
monstration nichts zu ändern.
6.8 Insgesamt ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass sich die von
den Beschwerdeführenden geltend gemachte Gefährdung aus der allge-
meinen Bürgerkriegssituation ergibt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung
getragen wurde.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 16. April 2015 die vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübri-
gen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss wird zur
Bezahlung dieser Kosten verwendet.
Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kos-
ten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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