B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3128/2018
Ur t e i l vom 1 4 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. April 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 23. August 2016 in Italien ein Asylge-
such ein. Im Rahmen des Relocation-Programms reiste er am 22. Februar
2017 in die Schweiz ein. Am 27. Februar 2017 fand die Befragung zur Per-
son (BzP) statt. Am 19. April 2018 wurde der Beschwerdeführer eingehend
zu seinen Fluchtgründen angehört.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in B._______, Zoba De-
bub, geboren und aufgewachsen. Nach Abschluss der 12. Schulklasse in
Sawa habe er ab September 2010 an einem College in C._______ Mathe-
matik studiert. Aufgrund gesundheitlicher Probleme (Gelbfieber) sei er im
Jahr 2012 gezwungen gewesen, das Studium abzubrechen. Nach seiner
Genesung habe er im Februar 2013 das Studium wieder aufnehmen wol-
len. Dies sei ihm jedoch verwehrt worden, weil ihm vorgeworfen worden
sei, dem College unerlaubt ferngeblieben zu sein. Er habe deswegen im
Februar 2013 ein erstes und im April 2013 ein zweites Schreiben von der
Verwaltung erhalten, wonach er aufgefordert worden sei, sich bei den Be-
hörden zwecks Einzug in den Militärdienst zu melden. Diesen Aufforderun-
gen habe er keine Folge geleistet und sich fortan versteckt gehalten. Nach-
dem seine Mutter verhaftet worden sei, habe er sich den Behörden gestellt,
worauf er festgenommen worden sei. Bei einem Gefangenentransport sei
es ihm bereits nach einem Tag respektive nach zwei Tagen gelungen, die
Flucht zu ergreifen. Er habe sich fortan wieder versteckt gehalten. Nach-
dem die Behörden nicht aufgehört hätten, weiterhin nach ihm zu suchen,
sei er im September 2015 in Richtung Sudan illegal aus Eritrea ausgereist
und über Libyen nach Italien gelangt.
Als Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer Kopien der
Identitäts- und Einwohnerkarte seiner Mutter und seines Taufscheines zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 24. April 2018 – eröffnet am 26. April 2018 – wies das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wobei es die Abweisung
hauptsächlich damit begründete, dem Beschwerdeführer sei es nicht ge-
lungen, die Verhaftung, die anschliessende Flucht und die Verfolgung
durch die eritreischen Behörden im Sinne von Art. 7 AsylG (SR 142.31)
glaubhaft zu machen. Das SEM ordnete die Wegweisung des Beschwer-
deführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
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C.
Mit Faxeingabe vom 24. Mai 2018 ersuchte der vom Beschwerdeführer
mandatierte Rechtsvertreter das SEM um Einsicht in die Relocation-Akten.
D.
Gegen den Entscheid des SEM vom 24. April 2018 erhob der Beschwer-
deführer, handelnd durch seinen Rechtsvertreter, mit Eingabe vom 28. Mai
2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er,
die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sa-
che zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; subeventualiter sei die vor-
läufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er um Offenlegung der vollständigen Relocation-Akten, um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des bevollmächtigen
Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Im Rahmen der Beschwer-
debegründung ersuchte er schliesslich darum, die Asylverfahrensakten
seines in der Schweiz lebenden Cousins beizuziehen.
Der Beschwerdeeingabe lag unter anderem ein Schreiben des Vereins
„FRW Interkultureller Dialog“ vom 18. April 2018 (in Kopie), eine Bestäti-
gung der Sozialhilfeabhängigkeit vom 30. April 2018 und eine Kostennote
des Rechtsvertreters bei.
E.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2018 gewährte das SEM dem Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers Einsicht in die Relocation-Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2018 hiess die zuständige Instrukti-
onsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Be-
schwerdeführer in der Person von lic.iur. Tarig Hassan einen amtlichen
Rechtsbeisand bei. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, sich innert
Frist vernehmen zu lassen. Hinsichtlich des Gesuches um Offenlegung der
Relocation-Akten hielt die Instruktionsrichterin fest, dem Akteneinsichtsge-
such sei zwischenzeitlich entsprochen worden, weshalb darüber nicht
mehr zu befinden sei.
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Seite 4
G.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2018 liess sich das SEM zur Beschwerdeeingabe
vernehmen. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Replik vom 12. Juli
2018 Stellung und reichte zusätzlich einen Kurzbericht der an der Anhö-
rung vom 19. April 2018 anwesenden Hilfswerkvertretung vom 25. April
2018 sowie eine aktualisierte Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
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Seite 5
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe vorab gel-
tend, das SEM habe sein rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt
unvollständig festgestellt. Er beantragt zur Hauptsache die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeur-
teilung. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Übersetzung
und Protokollführung an der Anhörung seien mangelhaft gewesen, wes-
halb die (von der Vorinstanz festgestellten) Ungereimtheiten in seinen Aus-
sagen nicht alleine ihm zuzuschreiben seien. Hierzu verweist er auf das
Unterschriftenblatt des an der Anhörung anwesenden Hilfswerkvertreters.
Weiter führt er aus, es habe an der Anhörung ein schlechtes Befragungs-
klima geherrscht. Es sei ihm keine Zeit eingeräumt worden, seine Flucht-
gründe frei und umfassend zu schildern. Der Befrager sei auch äusserst
harsch vorgegangen. Er habe ihn mehrmals scharf angefahren und ihn be-
reits nach wenigen Fragen zur Sache mit angeblichen Ungereimtheiten
konfrontiert, bevor er Ausführungen zur gesamten Fluchtgeschichte habe
machen können. Allgemein habe er kaum Gelegenheit gehabt, seine Asyl-
gründe ausführlich und in eigenen Worten vorzutragen. Die ihm gestellten
Fragen seien sodann oft suggestiv und wertend gewesen.
Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls
geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst diverse Teilgehalte – unter
anderem auch das Recht auf Anhörung –, deren Auslegung anhand der
drei Hauptfunktionen des rechtlichen Gehörs vorzunehmen ist: Richtige
Wahrheits- und Rechtsfindung, persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs-
recht des Einzelnen und Schranke staatlichen Machtmissbrauchs
(vgl. SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 8 zu Art. 29;
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WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenber-
ger [Hrsg.], 2016, 2. Aufl., Rz. 20 ff. zu Art. 29). Der Anspruch auf rechtli-
ches Gehör ist formeller Natur, dessen Verletzung, ungeachtet der Erfolg-
saussichten in der Sache selbst, in der Regel zur Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung führt.
4.3 Das in Art. 30 VwVG verbriefte Recht auf Anhörung umfasst das Recht
auf Orientierung und Äusserung und ist bei der Ermittlung des rechtser-
heblichen Sachverhalts von herausragender Bedeutung. Darin einge-
schlossen ist das Recht des Einzelnen zu allen Fragen Stellung zu neh-
men, und der Anspruch, dass sich die verfügende Behörde mit den vorge-
brachten Argumenten auseinandersetzt. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG gilt
der Grundsatz, dass die Behörde die Parteien anhört, bevor sie verfügt.
Die asylsuchende Person hat im Asylverfahren im Sinne von Art. 29 Abs. 1
AsylG grundsätzlich das Recht, wenigstens einmal mündlich ihre Asyl-
gründe vorzubringen und umfassend darzulegen. Damit trägt das Asylge-
setz dem Umstand Rechnung, dass den Angaben der asylsuchenden Per-
son bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts entscheidende
Bedeutung zukommen. Nötigenfalls hat das SEM für die Anhörung einen
Dolmetscher beizuziehen (Art. 29 Abs. 1bis AsylG). Das bei der Anhörung
zu erstellende Protokoll soll alle Fragen und Antworten wortgetreu wieder-
geben (Art. 29 Abs. 3 AsylG); es wird nach der Anhörung rückübersetzt und
ist von den Beteiligten zu unterzeichnen. Die asylsuchende Person ist vor
der Rückübersetzung darauf hinzuweisen, dass sie auf allfällige Überset-
zungs- oder Protokollfehler aufmerksam zu machen hat.
4.4 Die Anhörung stellt demnach nicht nur ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht der asylsuchenden Person und einen Teilgehalt des
rechtlichen Gehörs dar, sondern dient auch der materiellen Sachverhalts-
abklärung, die im Asylverfahren grundsätzlich von Amtes wegen durchzu-
führen ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach
Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt
werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann,
wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sach-
verhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststel-
lung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den
Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu
SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG,
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2008, Rz. 28 zu Art. 49). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht aller-
dings in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Zu-
sammenfassend kann die Anhörung als die wichtigste Grundlage für den
Entscheid im Asylverfahren bezeichnet werden, weshalb gerade auch an-
gesichts der hochrangigen Rechtsgüter (u.a. Leib und Leben), strenge An-
forderungen an deren Qualität zu stellen sind (vgl. zum Ganzen BVGE
2007/30 E. 5.5).
4.5 Im vorliegend zu beurteilenden Fall wurde der Beschwerdeführer am
19. April 2018 durch einen Sachbearbeiter des SEM mithilfe eines Dolmet-
schers gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG vertieft zu seinen Asylgründen an-
gehört, wobei zur Protokollierung eine Hilfsperson beigezogen wurde. Da-
neben war ein Hilfswerkvertreter von der Caritas Schweiz anwesend.
Auf dem Unterschriftenblatt, welches dem Anhörungsprotokoll beiliegt
(act. A9/15, letzte Seite), vermerkte der anwesende Hilfswerkvertreter,
dass die Deutschkenntnisse des beigezogenen Dolmetschers ungenügend
gewesen seien. Die von ihm auf Deutsch formulierten Sätze seien oft un-
vollständig und/oder grammatikalisch nicht korrekt gewesen. Der Sachbe-
arbeiter und der Protokollführer hätten deshalb oft nachfragen müssen.
Weiter merkte der Hilfswerkvertreter an, dass der Protokollführer sehr lang-
sam gewesen sei. Dies habe den Austausch zwischen dem Sachbearbeiter
und dem Beschwerdeführer stark gebremst. Bei der Rückübersetzung
habe der Sachbearbeiter eine grosse Anzahl inhaltlicher und grammatika-
lischer Korrekturen am Protokoll anbringen müssen. Im Kurzbericht vom
25. April 2018, welchen der Beschwerdeführer mit seiner Replikeingabe zu
den Beschwerdeakten gereicht hat, wurden die anlässlich der Anhörung
gemachten Beobachtungen und Wahrnehmungen vom Hilfswerkvertreter
nochmals bekräftigt (Beschwerdeakten, act. 6, Beilage 2, S. 1). Zusätzlich
wurde angemerkt, dass der Dolmetscher – obwohl er durch die Hilfswerk-
vertretung während der Anhörung und in der Pause darauf hingewiesen
worden sei – meist zu schnell geredet habe, was zu Schwierigkeiten beim
Protokollieren der Aussagen geführt habe. Der Protokollführer sei ohnehin
nicht in der Lage gewesen, mehr als einen Satz auf einmal zu notieren.
Das Protokoll, welches durch den Protokollführer überarbeitet worden sei,
habe inhaltliche und grammatikalische Fehler, die zu unklaren oder fal-
schen Aussagen geführt hätten, enthalten. Es hätten auf fast jeder Seite
Korrekturen angebracht werden müssen. Die Anhörung sei durch die Fra-
gen des Protokollführers immer wieder unterbrochen worden, was zu einer
angespannten Atmosphäre geführt habe. Schliesslich wurde angemerkt,
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Seite 8
dass die Rückübersetzung aufgrund der Fehler im Protokoll anstrengend
gewesen sei.
4.6 Den Feststellungen der Hilfswerkvertretung und den Einwänden des
Beschwerdeführers hält das SEM in seiner Vernehmlassung im Wesentli-
chen entgegen, es handle sich beim beigezogenen Dolmetscher um eine
bewährte Fachkraft, welche bisher keinen Anlass zu Beanstandungen ge-
geben habe. Hingegen räumt das SEM ein, dass die Kritik des Hilfswerk-
vertreters an der Leistung des Protokollführers korrekt sei. Gleichwohl
müsse das Protokoll als korrekt bezeichnet werden, nachdem der Be-
schwerdeführer im Rahmen der Rückübersetzung keine Korrekturen ver-
langt und die Richtigkeit des Protokolls unterschriftlich bestätigt habe. Un-
zutreffend sei, dass an der Anhörung ein schlechtes Befragungsklima ge-
herrscht habe.
4.7 Nach Durchsicht der Akten sieht sich das Gericht vorliegend nicht dazu
veranlasst, an der Korrektheit der Feststellungen des Hilfswerkvertreters
zu zweifeln. Zwar ist ganz allgemein festzuhalten, dass die Vertretungen
der Hilfswerke im Interesse der asylsuchenden Personen an den Anhörun-
gen teilnehmen. Gleichwohl handelt es sich bei ihnen um unabhängige und
neutrale Beobachter, welche unter anderem einen geordneten und fairen
Ablauf der Befragungen sicherstellen. Nachdem das SEM auf Vernehmlas-
sungsstufe selbst eingeräumt hat, dass die geäusserte Kritik am Protokoll-
führer berechtigt sei, muss vorliegend davon ausgegangen werden, dass
die geäusserte Kritik hinsichtlich der Leistung des Dolmetschers ebenfalls
korrekt ist. Es kann im konkreten Fall deshalb – auch wenn der Beschwer-
deführer sowohl zu Beginn als auch am Ende der Anhörung auf Nachfrage
hin erklärte, dass er den Dolmetscher gut verstehe beziehungsweise ver-
standen habe (act. A9/15, F1, F86) – nicht ausgeschlossen werden, dass
es während der Anhörung und der Rückübersetzung zu falschen und/oder
unvollständigen Übersetzungen kam. Aufgrund der ständigen Unterbre-
chungen des Redeflusses während der Befragung, welche sowohl auf die
Leistung des Dolmetschers als auch auf diejenige des Protokollführers zu-
rückzuführen waren, muss vorliegend angenommen werden, dass es dem
Beschwerdeführer unter diesen Umständen nicht möglich war, seine Asyl-
gründe frei und umfassend vorzutragen. Eine Durchsicht des Anhörungs-
protokolls bestätigt sodann den Einwand des Beschwerdeführers, wonach
die Anhörung von Beginn weg von einem zumindest misstrauischem Klima
geprägt war (vgl. dazu act. A9/15, F4F6, F26, F36), was für eine richtige
und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht för-
derlich ist. Auch finden sich im Protokoll unnötige Suggestivfragen (vgl.
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Seite 9
act. A9/15, F34, F36). Im Übrigen ist bezüglich des Anhörungsprotokolls zu
bemängeln, dass das SEM die bestehenden und von ihr eingeräumten
Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Protokollführer im Protokoll
selbst mit keinem Wort erwähnt hat, womit die Vollständigkeit und die Kor-
rektheit des Protokolls schon deshalb in Frage zu stellen ist. Unter den
gegeben Umständen wäre das SEM gehalten gewesen, die Anhörung zu
unterbrechen und diese unter Beizug eines anderen Dolmetschers und
Protokollführers erneut durchzuführen. Es erscheint vor diesem Hinter-
grund stossend, gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers anläss-
lich der eingehenden Anhörung von der Unglaubhaftigkeit seiner Verfol-
gungsvorbringen auszugehen, zumal nicht klar ist, ob seine aus dem An-
hörungsprotokoll hervorgehenden Schilderungen tatsächlich widersprüch-
lich waren oder ob diese lediglich aufgrund der Übersetzungs- und Proto-
kollierungsschwierigkeiten dergestalt daherkommen.
4.8 Es ist nach dem Gesagten festzustellen, dass der Anspruch des Be-
schwerdeführers, seine Asylvorbringen ausführlich und umfassend – auch
in freier Schilderung – darzulegen, verletzt, mithin auch eine der Haupt-
funktionen des rechtlichen Gehörs, nämlich die richtige Wahrheits- und
Rechtsfindung, unterminiert wurde. Nachdem der Anhörung bei der Ermitt-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts eine herausragende Bedeutung
zukommt, ist aufgrund des Gesagten anzumerken, dass im vorliegenden
Verfahren der Sachverhalt nur unvollständig festgestellt und damit der Un-
tersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 12 VwVG verletzt wurde, weshalb
sich auch die diesbezügliche Rüge als begründet erweist (Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG). Mit Blick auf die erwähnte formelle Natur des Anspruchs auf
rechtliches Gehör ist eine Heilung vorliegend ausgeschlossen. Der Ent-
scheid des SEM ist folglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. Das Anhörungs-
protokoll vom 19. April 2018 (act. A9/15) ist aus dem Recht zu weisen und
das SEM anzuweisen, erneut eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG
durchzuführen.
4.9 Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Replikeingabe weiter vor-
bringt, das SEM habe ihm nach wie vor keine umfassende Einsicht in die
Relocation-Akten gewährt, ist das SEM gleichzeitig anzuweisen, das Ge-
such des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2018 (act. A17/2) erneut und
korrekt zu behandeln, zumal dem Schreiben des SEM vom 28. Mai 2018
nicht zu entnehmen ist, welche Akten zugestellt beziehungsweise nicht of-
fen gelegt wurden.
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Seite 10
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als mit ihr
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Sache ist
zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. mit Art. 37 VGG kann die Be-
schwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes
wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die
Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine (aktualisierte) Kostennote
zu den Akten gereicht. Diese weist einen Vertretungsaufwand von insge-
samt 15.45 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300. auf. Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE)
ist der zur Anwendung gebrachte Stundenansatz bei Fr. 300.– zu belassen.
Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint indes im Verhältnis zu
anderen Verfahren gleichen Umfangs zu hoch, weshalb das Honorar auf
pauschal Fr. 3‘000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne
von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zu kürzen ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen,
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 3‘000.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der
Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 3‘000. auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Arta Rapaj