B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3129/2012
U r t e i l v o m 1 9 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 10. Mai 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 1. Februar
2009 seinen Heimatstaat mit einem gefälschten Pass auf dem Luftweg
verliess und über Dubai und Italien in einem Auto am 7. Februar 2009 in
die Schweiz gelangte, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ C._______ vom 11. Febru-
ar 2009 sowie der direkten Anhörung durch das BFM vom 21. Januar
2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte,
er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme
aus B._______ (Distrikt Jaffna), wo er von Geburt bis zu seinem Weg-
gang nach Colombo im April 2008 gelebt habe,
dass er die Schule nach (…) Jahren mit dem A-Level abgeschlossen ha-
be, woraufhin er verschiedene mehrjährige Lehrgänge in (…) besucht
habe,
dass er als (…) seit dem Jahre 2004 für eine Firma in Jaffna gearbeitet
habe, welche mit (...) gehandelt und seit dem Jahr 2007 auch (...) von
Colombo per Schiff nach Jaffna transportiert habe,
dass die Firma für die Durchführung der Transporte den LTTE (Liberati-
ons Tigers of Tamil Eelam) eine Steuer habe abgeben müssen,
dass er im April 2008 nach Colombo an den Firmenhauptsitz gerufen
worden sei, um dort (...) zu erledigen,
dass die Polizei den Firmenbesitzer am 16. Oktober 2008 festgenommen
habe, worauf dieser der Polizei angegeben habe, er (der Beschwerdefüh-
rer) und der Geschäftsführer wüssten über Details der Abgaben Bescheid
und seien für die Geschäfte verantwortlich,
dass der Beschwerdeführer in der Folge vom CID (Criminal Investigation
Departement) gesucht worden sei, weshalb er sich seit Oktober 2008 am
Firmensitz in Colombo versteckt gehalten habe,
dass er ferner auch an seiner Wohnadresse in Jaffna zwei bis dreimal
gesucht worden sei,
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dass er vor diesem Hintergrund und aus Angst, von den Behörden fest-
genommen und umgebracht zu werden, Sri Lanka verlassen habe,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen einen fremdsprachigen Internet-
bericht vom 20. Februar 2009 über die Festnahme seines Vorgesetzten,
ein fremdsprachiges Schreiben seiner Ehefrau vom 30. Juli 2009, eine
Visitenkarte seines Arbeitgebers, einen Zeitungsausschnitt einer sri-
lankischen Zeitung, datiert vom 18. Oktober 2008 sowie zwei Buchhal-
tungsblätter ins Recht legte,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Mai 2012 – eröffnet am folgenden
Tag – das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, seine Wegwei-
sung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Befürchtungen, wegen seiner Tätig-
keiten für seinen Arbeitgeber ebenfalls festgenommen zu werden, seien
vor dem Hintergrund der damals in Sri Lanka herrschenden Situation des
Bürgerkrieges zu sehen, welche sich mit der Niederlage der sri-
lankischen Armee über die LTTE im Mai 2009 grundlegend verändert ha-
be,
dass heute in Sri Lanka keine Situation allgemeiner Gewalt und systema-
tischer Verfolgung von verurteilten Personen durch die sri-lankischen Be-
hörden mehr vorliege,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner fehlenden Mitgliedschaft zu
den LTTE und wegen fehlender militanter Aktivitäten nicht über ein ent-
sprechendes Profil verfüge, um von Seiten der sri-lankischen Behörden
zum heutigen Zeitpunkt noch verdächtigt zu werden,
dass der Beschwerdeführer lediglich von Drittpersonen erfahren habe,
behördlich gesucht worden zu sein, genüge nicht, um von einer asylrecht-
lich erheblichen Verfolgungsmassnahme auszugehen,
dass die ins Recht gelegten Beweismittel nicht geeignet seien, die Verfol-
gungssituation des Beschwerdeführers zu stützen, zumal diese nicht in
unmittelbarem Zusammenhang mit seinen vorgebrachten Asylgründen
stehen würden,
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dass er auch aus dem ins Recht gelegten Schreiben seiner Ehefrau
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermöge, da diesem keinen Beweis-
charakter beigemessen werden könne,
dass damit keine konkreten Hinweise ersichtlich seien, der Beschwerde-
führer müsse im Falle einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka mit er-
heblicher Wahrscheinlichkeit mit behördlichen Verfolgungsmassnahmen
im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen,
dass seine Vorbringen daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht standhielten und darauf verzichtet werden könne, die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu prüfen,
dass mit dem Sieg der sri-lankischen Armee über die LTTE im Mai 2009
diese Organisation zerschlagen und der Wegweisungsvollzug in das ge-
samte Gebiet im Norden und Osten Sri Lankas zulässig, zumutbar und
möglich sei, und auch keine individuellen Gründe gegen einen Wegwei-
sungsvollzug sprächen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
11. Juni 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und eventualiter die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Feststellung der aufschiebe-
nen Wirkung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) unter Verzicht auf einen
Kostenvorschuss beantragte,
dass er seiner Rechtsmitteleingabe eine Honorarnote sowie eine Fürsor-
geabhängigkeitsbestätigung vom 4. Juni 2012 beilegte,
dass die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts dem Be-
schwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2012 mitteilte, er
könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesu-
che um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses abwies und ihm einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- auferleg-
te, welchen er am 5. Juli 2012 fristgemäss leistete,
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dass er am 13. Juli 2012 ein in Englischer Sprache verfasstes Schreiben
seines ehemaligen Vorgesetzten während seiner Tätigkeit bei der (Firma)
vom 21. Mai 2012 zu den Akten reichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewäh-
rung nicht der Zeitpunkt des Asylgesuchs, sondern derjenige des Ent-
scheides massgeblich ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vor-
maligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 6
E. 5 S. 52),
dass es dabei auf die Intensität, Gezieltheit und Aktualität dieser Nachtei-
le ankommt,
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass der Vorinstanz darin zuzustimmen ist, dass der Beschwerdeführer
seitens der sri-lankischen Behörden zum aktuellen Zeitpunkt keine Ver-
folgungsmassnahmen zu befürchten hat, da den Akten kein Hinweis ent-
nommen werden kann, dass er bereits bei seiner Ausreise ernsthaft ver-
dächtigt worden sein kann, mit den LTTE in Verbindung zu stehen, und
sich die Situation im Land seit dem Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009
zudem massgeblich geändert hat,
dass, wäre der Beschwerdeführer ernsthaft in Verdacht gestanden, mit
den LTTE zu kollaborieren, er angesichts der Strenge des Vorgehens der
sri-lankischen Behörden gegen mutmassliche LTTE-Anhänger bereits
früher von diesen festgenommen und ein Gerichtsverfahren gegen ihn
eingeleitet worden wäre,
dass, was die Bezahlung der von den LTTE erhobenen Steuergelder und
Gebühren für den Transport von (...) und (...) und die daraus vom Be-
schwerdeführer abgeleitete Gefährdungssituation anbelangt, festzuhalten
ist, dass den sri-lankischen Behörden die Tatsache bewusst ist, dass viele
Tamilen unter Zwang gestanden sind, die LTTE finanziell zu unterstützen,
dass bei Kenntnis der sri-lankischen Behörden von den Zahlungen der
Firma an die LTTE unter Mitverantwortung des Beschwerdeführers, jene
wohl auch in Kenntnis der Einstellung derselben über Monate hinweg
sind (vgl. A13/19 S. 9 f.), was die fehlende Freiwilligkeit der Transaktionen
auch den Behörden offenbart haben muss,
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dass, hätten die Behörden den Beschwerdeführer tatsächlich verhaften
wollen, sie ihn mit Sicherheit auch am Firmensitz in Colombo gesucht und
festgenommen hätten,
dass der Beschwerdeführer ferner kein besonderes Gefährdungsprofil
aufweist, da er kein Mitglied der LTTE gewesen ist,
dass bezüglich seines auf Beschwerdeebene geltend gemachten Ein-
wands, er stelle eine Gefahr für den sri-lankischen Staat dar, weil er in
der Schweiz an Demonstrationen der schweizerischen tamilischen Dias-
pora gegen die sri-lankische Regierung teilgenommen habe, auf die Er-
wägung in der Zwischenverfügung vom 15. Juni 2012 verwiesen werden
kann,
dass dazu anzumerken bleibt, dass er dieses Vorbringen nie mit Beweis-
mitteln belegt hat, weshalb diese Behauptung ohnehin zweifelhaft ist,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nichts weiter vor-
bringt, was die vorgenommene Einschätzung zu ändern vermöchte, im
Übrigen seine Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt
und auf seiner Verfolgungsgeschichte beharrt, die er mit Verweisen auf
eine Vielzahl von Länderberichten zu stützen versucht,
dass es sich nach dem Gesagten bei dem mit Eingabe vom 13. Juli 2012
nachgereichten Dokument vom 21. Mai 2012 höchstens um ein Gefällig-
keitsschreiben ohne Beweiswert handeln kann, zumal den Akten darüber
hinaus keine konkreten Hinweise für die Richtigkeit der Behauptung ent-
nommen werden können, dass im Jahre 2011, mithin fast drei Jahre nach
der Ausreise des Beschwerdeführers, bei der Firma nach ihm gesucht
worden wäre,
dass es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzuge-
hen, weil sie insgesamt nicht geeignet sind, eine Änderung der angefoch-
tenen Verfügung zu bewirken, und zur Vermeidung von Wiederholungen
vollumfänglich auf diese verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
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(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass die Rüge in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe hinsicht-
lich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs das rechtliche Gehör ge-
mäss Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) des Beschwerdeführers und mit-
hin die Begründungspflicht verletzt, weil es seine Begründung kurz gehal-
ten habe, ins Leere stösst,
dass das BFM gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nämlich
gehalten ist, seine Entscheide dergestalt zu begründen, dass der Betrof-
fene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 112 Ia
110, m.w.H.), was dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall offensicht-
lich möglich war,
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sin-
ne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist stichhaltig darzulegen,
inwiefern ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine konkrete Gefahr
von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe drohen würde,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 eine aktuelle um-
fassende Analyse der allgemeinen Situation in Sri Lanka vorgenommen
hat, gemäss welcher zwischen der Ostprovinz, in die der Wegweisungs-
vollzug grundsätzlich zumutbar ist, und zwei verschiedenen Gebieten in-
nerhalb der Nordprovinz, in die der Wegweisungsvollzug nicht oder nur
unter bestimmten Voraussetzungen zumutbar ist, zu unterscheiden ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht dabei in Bezug auf die Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hinsichtlich des Distrikts
Jaffna (Nordprovinz) – aus welchem der Beschwerdeführer ursprünglich
stammt – im Wesentlichen zur Einschätzung gelangt (vgl. BVGE a.a.O.,
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E. 13.2.1.), dort habe sich die Lage in den vergangenen zwei Jahren
deutlich verbessert und die Versorgungslage sei entspannt,
dass dort die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten
wieder aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden über-
nommen hätten und keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche sowie
die politische Lage nicht dermassen angespannt sei, dass eine Rückkehr
dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste,
dass angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach
wie vor fragilen Lage aber im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in
dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuel-
len Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen sei, wobei neben allgemeinen
Faktoren (wie sozio-ökonomischen und medizinischen Aspekten, dem
Kindeswohl usw.) auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu
tragen sei,
dass für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet
erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben,
der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als grundsätzlich zu-
mutbar zu beurteilen sei, wenn davon ausgegangen werden könne, dass
die betreffende Person auf die gleiche oder eine gleichwertige Lebens-
und Wohnsituation zurückgreifen könne, die im Zeitpunkt der Ausreise
bestanden habe, und dem Wegweisungsvollzug dorthin zurück auch an-
derweitig nichts entgegenstehe (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.2.1.1. f.),
dass, liege der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordpro-
vinz längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009)
oder gingen aus den Verfahrensakten konkrete Umstände dafür hervor,
dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert
haben könnten, die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse
sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
hin zu überprüfen seien,
dass in diesem Zusammenhang für das Bundesverwaltungsgericht na-
mentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die kon-
kreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der
Wohnsituation als massgebliche Faktoren erschienen und, falls solche
begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorlägen, die Zumut-
barkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsge-
biet zu prüfen sei (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.3.),
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dass der junge Beschwerdeführer, der auch keine gesundheitlichen Prob-
leme geltend macht, aus B._______ (Distrikt Jaffna) aus einer – eigenen
Angaben gemäss – wohlhabenden Familie stammt, wo noch (Angaben zu
Familienangehörigen) und er (…) Jahre die Schule besucht und ver-
schiedene mehrjährige Lehrgänge in (…) absolviert hat (vgl. A1/12
S. 2 ff.; A13/19 S. 4 ff.),
dass damit angenommen werden kann, er verfüge im Distrikt Jaffna über
ein soziales Netz und könne sich aufgrund seines sozialen Umfeldes,
seiner Bildung und seiner Berufserfahrungen als (...) in Sri Lanka in sei-
nem Heimatland wieder eine Existenz aufbauen,
dass aufgrund des Ausgeführten und der Vorgeschichte des Beschwerde-
führers – geltend gemachte Verfolgung durch die staatlichen Behörden
wegen angeblicher Kontakte zu den LTTE – im vorliegenden Fall, entge-
gen der Meinung des Beschwerdeführers, keine Anhaltspunkte dafür be-
stehen, er gehöre als abgewiesener Asylgesuchender und wegen seiner
(nicht belegten) angeblichen Teilnahme an Demonstrationen der schwei-
zerischen Diaspora in Genf sowie wegen seiner guten Bildung einer Risi-
kogruppe an und werde alleine aus diesen Gründen bei einer Rückkehr
von den sri-lankischen Behörden festgenommen und in Haft genommen
oder gar umgebracht (vgl. dazu auch BVGE a.a.O. E. 8.4),
dass somit – obwohl der Beschwerdeführer sein Heimatland Sri Lanka im
Februar 2009 verlassen hat – begünstigende Faktoren im Sinne des zi-
tierten Grundsatzurteils vorliegen und im Übrigen auf die zutreffenden
Erwägungen des BFM verwiesen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung damit als für den Beschwerdeführer
zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
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erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Diese werden mit dem am 5. Juli 2012 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss verrechnet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag wird mit dem am 5. Juli 2012 in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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