B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3129/2015
Ur t e i l vom 8 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Syrien,
beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
vormals Bundesamt für Migration (BFM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 16. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige kurdischer Eth-
nie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Al-Hassaka).
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge mit ihrer Toch-
ter C._______ illegal ihre Heimat an einem ihr unbekannten Datum in Rich-
tung Türkei und reiste anschliessend von Istanbul aus legal mit einem Vi-
sum am 15. Januar 2014 in die Schweiz ein, wo sie am 21. Januar 2014
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach-
suchte. Am 5. Februar 2014 fand ihre Befragung zur Person (BzP) statt und
am 15. September 2014 wurde sie zu ihren Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin in der
BzP geltend, persönlich keine Probleme mit den Behörden gehabt zu ha-
ben und wegen ihrer Krankheit ausgereist zu sein, um sich hier behandeln
zu lassen, da es in Syrien keine Medikamente mehr gebe. Bei der Anhö-
rung fügte sie hinzu, ihr Mann und Sohn hätten als Ajnabi nicht arbeiten
können, bevor sie sich eingebürgert hätten. Sie habe mit ihrer Tochter und
ihrem Sohn an Demonstrationen teilgenommen, und da sie Angst vor der
syrischen Regierung gehabt habe, sei sie ausgereist. Zudem würden sich
(…) Töchter und (…) Söhne in der Schweiz befinden.
Der Beschwerdeführer reiste am 8. September 2014 mit seinem Sohn
E._______ und dessen Frau sowie mit seinem Enkel in die Schweiz ein
und stellte am 16. September 2014 im EVZ D._______ ein Asylgesuch.
Dort wurde er am 3. Oktober 2014 summarisch befragt und am 9. Februar
2015 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM.
Dabei brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs
im Wesentlichen vor, er sei als Ajnabi vor dem Bürgerkrieg immer wieder
durch die syrischen Behörden ungerecht behandelt und belästigt worden.
So habe er das Haus, das Auto und sein Geschäft nicht auf seinen eigenen
Namen registrieren können. Im Jahre 2011 habe er die syrische Staatsan-
gehörigkeit erhalten. Danach seien etwa 100 000 Ajanib von der syrischen
Regierung zum Militärdienst einberufen worden. Nach Beginn der Unruhen
habe er nach dem 15. April 2011 an etwa 20 Demonstrationen teilgenom-
menem, bis nicht mehr demonstriert worden sei. Nachdem die Behörden
die Stadt verlassen hätten, seien die Shabiha-Milizen in der Stadt geblie-
ben. Diese würden für die Regierung arbeiten und Leute entführen und tö-
ten. Am 13. März 2012 habe er an einer kleinen, friedlichen Demonstration
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teilgenommen, weil (…) entlassen worden seien. Es seien Leute vom Ge-
heimdienst vorbeigekommen. Er habe zwischen den Fronten zu schlichten
versucht und sei dabei von zwei Shabiha-Leuten am Kopf verletzt worden,
worauf er zu Boden gefallen sei. Daraufhin hätten sich die Shabiha-Leute
entfernt. Anschliessend sei er von zwei Bekannten nach Hause gebracht
worden. Ansonsten habe er mit Shabiha keine Probleme gehabt. Nach
dem Rückzug der Regierung aus der Stadt hätten im August/September
2013 die Apojis verlangt, dass er den Militärdienst leiste. Da er das nicht
habe machen wollen, sei er im August 2014 in die Türkei gegangen. Nach
einigen Tagen sei er wieder zurückgekehrt, um sein Auto zu verkaufen, das
Haus zu vermieten und jemanden für sein Geschäft zu finden, in welchem
er als (…) tätig gewesen sei. Sein Sohn F._______, der mit einem Christen
befreundet gewesen sei, habe deswegen Probleme gehabt. Ferner seien
er selbst und sein Sohn auf einer Fahndungsliste.
Zum Nachweis ihrer syrischen Staatsangehörigkeit reichten die Beschwer-
deführenden ihre syrischen Identitätskarten zu den Akten. Weiter reichten
sie verschiedene Fotos von Demonstrationen und eine DVD zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 16. April 2015 – eröffnet am 17. April 2015 – stellte die
Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zugleich verfügte sie deren
Wegweisung aus der Schweiz, verzichtete jedoch wegen Unzumutbarkeit
auf die Anordnung des Vollzugs und schob diesen zugunsten einer vorläu-
figen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2015 reichten die Beschwerdeführenden durch
ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein.
Sie beantragten in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei in
den Ziffern 1-3 aufzuheben, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft anzu-
erkennen und in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht
beantragten sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung ei-
nes unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person des Unterzeichneten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2015 wurden die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung
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und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses infolge Aus-
sichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen und die Beschwerdefüh-
renden wurden aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten.
Dieser wurde am 18. Juni 2015 fristgerecht einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden einzig die Fragen der
Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegwei-
sungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige
Aufnahme zugunsten der Beschwerdeführenden angeordnet hat.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im
Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger
Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beru-
hendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfin-
dung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Be-
gründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach,
wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element)
für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden
(vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6;
BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1
6.1.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die
Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforde-
rungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht ge-
nügend. Gemäss geltender Rechtsprechung würden die Ajanib in Syrien
keiner Kollektivverfolgung unterliegen. Von staatlichen Repressionen, die
ein menschenwürdiges Leben in Syrien verunmöglichen würden, könne für
diese Personengruppe generell nicht gesprochen werden. Zudem hätten
die im Distrikt Al-Hassaka registrierten Ajanib gemäss präsidialem Dekret
49 vom 7. April 2011 die Möglichkeit, die syrische Staatsangehörigkeit zu
erhalten. Seither würden sich unzählige Ajanib einbürgern lassen und
seien somit den Kurden gleichgestellt, welche schon zuvor im Besitz der
syrischen Staatsangehörigkeit gewesen seien. Die Beschwerdeführenden
hätten sich im Jahr 2011 einbürgern lassen. Dem Umstand, dass sie vorher
Ajanib gewesen seien und damals von der Regierung und der Behörden
ungerecht behandelt worden seien, komme daher keine asylrelevante Be-
deutung zu.
6.1.2 Es widerspreche sodann sämtlichen verfügbaren Quellen, dass man
den Beschwerdeführer, der im Jahre 2011 (…) Jahre alt gewesen sei, noch
in den Militärdienst habe einziehen wollen.
6.1.3 Im Weiteren habe der Beschwerdeführer ausgesagt, an etwa 20 De-
monstrationen teilgenommen zu haben. Gefragt, ob er mit der Regierung
deswegen Probleme gehabt habe, habe er geantwortet, dass sich die Re-
gierung zurückgezogen habe und nur die Shabiha und Al Noussra Front
geblieben seien. Aus dieser Antwort und aus der Tatsache, bis ins Jahr
2014 in Syrien gewohnt zu haben, könne gefolgert werden, dass er wegen
dieser Demonstrationsteilnahmen von der syrischen Behörden nicht ge-
sucht werde.
6.1.4 Ebenfalls habe die Beschwerdeführerin, die an Demonstrationen teil-
genommen habe, keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt,
weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sie von ihnen gesucht werde.
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Seite 7
6.1.5 Sodann habe der Beschwerdeführer angegeben, er, sein Sohn
F._______ und eine Tochter stünden auf der Fahndungsliste. Aus seinen
Schilderungen könne jedoch nicht gefolgert werden, dass er tatsächlich auf
einer Fahndungsliste stehe. Vielmehr handle es sich um eine von ihm ge-
äusserte Vermutung ohne hinreichende Anhaltspunkte für eine Bedrohung.
6.1.6 Auch der geschilderte Vorfall, der Beschwerdeführer sei am 13. März
2013 von den Shabiha Leuten geschlagen worden, vermöge nicht dazu zu
führen, dass bei ihm von einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsmass-
nahme ausgegangen werden könne. Es habe sich um einen einmaligen
Vorfall gehandelt, nachdem er sich bei einer kleineren Kundgebung zwi-
schen die Streitparteien gestellt habe.
6.1.7 Sodann habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, im Au-
gust/September 2013 von den Apojis aufgefordert worden zu sein, Militär-
dienst zu leisten. Er sei danach noch ein Jahr in Syrien geblieben. Den
Ausführungen könne nicht entnommen werden, dass er von ihnen unter
Druck gesetzt worden wäre. Vielmehr habe er an einer anderen Stelle in
der Anhörung ausgesagt, sein Leben sei in Gefahr, weil jeder eine Waffe
habe. Insgesamt könne somit nicht von einer begründeten Frucht vor Ver-
folgung durch die syrischen Behörden, die Shabiha oder die Apojis im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgegangen werden.
6.1.8 Weiter würden die im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemei-
ner Gewalt erlittenen Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgeset-
zes darstellen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden, wegen des Bür-
gerkriegs respektive aus gesundheitlichen Gründen aus ihrem Heimat aus-
gereist zu sein, seien nicht als asylrelevant zu qualifizieren.
6.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber – unter Wiederholung der
diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführenden – im Wesentlichen
ausgeführt, Sohn F._______ (N […]) habe in der Schweiz ein Asylgesuch
gestellt. Dieser habe in Syrien ebenfalls an regierungskritischen Demonst-
rationen teilgenommen und überdies (…) finanziell unterstützt. Daher sei
immer dessen (…) beschlagnahmt worden. Ferner sei F._______ vom IS
(Islamischer Staat) mit dem Tode bedroht worden. Wegen drohender Re-
flexverfolgung seien seine Akten beizuziehen. Die Vorinstanz zweifle zu
Recht nicht an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers,
wonach er an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen habe, von wel-
chen zahlreiche Fotos eingereicht worden seien. Die Heimatregion der Be-
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schwerdeführenden sei bald nach Ausbruch der Unruhen bis zum Zeit-
punkt der Ausreise unter der Kontrolle kurdischer Kräfte gewesen, weshalb
die Beschwerdeführenden vor staatlichen Übergriffen geschützt worden
seien, obwohl sie von den oppositionellen Aktivitäten Kenntnis gehabt hät-
ten. Dieser Schutz biete jedoch insbesondere für die Zukunft keine abso-
lute Sicherheit, wie bereits vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-
5779/2013 vom 25. Februar 2015 in E. 5.9.4. festgehalten worden sei.
7.
7.1 Nach einer Gesamtwürdigung der Aktenlage - auch unter Berücksich-
tigung der Akten des Sohnes F._______ (N […]) - gelangt das Gericht zum
Ergebnis, dass die geschilderten Fluchtgründe der Beschwerdeführenden
keine asylrechtliche oder Flüchtlingseigenschaft begründende Relevanz zu
entfalten vermögen. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die entspre-
chenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
7.2 Insbesondere ist festzuhalten, dass sich die Benachteiligungen der Be-
schwerdeführenden im Zusammenhang mit ihrer Zugehörigkeit zur kurdi-
schen Minderheit als Ajnabi, die der Beschwerdeführer bei den beiden Be-
fragungen jeweils gleich zu Beginn offenbar als für ihn zentrale Asylvorbrin-
gen nannte, sich vor allem auf die Zeit vor dem Bürgerkrieg bezogen. Da
sich aber die Beschwerdeführenden im Jahre 2011 haben einbürgern las-
sen und somit den anderen Kurden mit syrischen Staatsagehörigkeit
gleichgestellt worden sind, entfalten diese zuvor stattgefundenen Diskrimi-
nierungen, die weder von der Vorinstanz noch vom Gericht bezweifelt wer-
den, keine asylrechtliche Relevanz. Die Feststellung, dass die Beschwer-
deführenden grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen und Dis-
kriminierungen mehr ausgesetzt sind, gilt auch in der Bürgerkriegssitua-
tion, auch wenn nicht bestritten wird, dass die generelle Sicherheitslage
angesichts der vielfältigen Kampfhandlungen zwischen den verschiedenen
Gruppierungen prekär ist.
7.3 Ferner bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführen-
den wegen ihrer Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen nach Be-
ginn des Bürgerkriegs das Interesse der syrischen Behörden auf sich ge-
zogen hätten und als regimefeindliche Elemente namentlich identifiziert
und registriert worden wären, zumal ihr persönliches politisches Engage-
ment nur sehr rudimentär dargestellt wurde. Nach ihrer Einbürgerung ist
ihnen seitens der syrischen Behörden, die sich etwa Mitte 2012 aus ihrem
Heimatgebiet zurückgezogen haben, nichts mehr geschehen. Der einma-
lige Vorfall mit der regierungsnahen Shabihamiliz geschah eher zufällig
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und es sind dem Beschwerdeführer daraus keine persönlichen und kon-
kreten Nachteile erwachsen. Zudem ist auch der Schlag auf den Kopf als
zwar bedauerlich, aber nicht als intensiv genug zu beurteilen, um als asyl-
rechtlich relevant zu gelten. Im Übrigen verneinte der Beschwerdeführer
bei der BzP die diesbezügliche Frage, ob er persönlich Probleme mit den
Milizen der Shabiha hatte, explizit (vgl. A27/11 7.02), weshalb sich eine
diesbezügliche Furcht vor zukünftigen asylrelevanten Nachteilen als unbe-
gründet erweist.
7.4 Hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund der po-
litischen Aktivitäten des Sohnes F._______ ist festzuhalten, dass den Akten
keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach diesem Massnahmen asylre-
levanten Ausmasses seitens der Behörden oder Drittpersonen widerfahren
sind beziehungsweise wonach er diese zu befürchten hätte. Die Asylgesu-
che des Sohnes sowie dasjenige seiner Familie wurden mit gleichzeitig
verfasster Verfügung des SEM abgelehnt. Das Bundesverwaltungsgericht
gelangt diesbezüglich mit Urteil vom heutigen Tag zum gleichen Schluss,
nämlich dass dieser zum Zeitpunkt der Ausreise weder asylbeachtliche
Verfolgungsmassnahmen erlitten hat noch dass ihm solche mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit drohen. Bei der Behauptung, dass der Be-
schwerdeführer und sein Sohn auf einer Fahndungsliste stehen sollten,
handelt es sich lediglich um eine durch nichts belegte Vermutung. Im Übri-
gen bezeugt der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus der Türkei nach
Syrien zurückkehrte, um sein Auto zu verkaufen, sein Hause zu vermieten
und jemanden für sein Geschäft zu finden, dass er sich offenbar persönlich
sicher fühlte und in absehbarer Zukunft keine Behelligung im asylrelevan-
tem Masse erwartete.
Somit liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die geeignet wären, eine
allenfalls subjektiv empfundene Furcht vor einer mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohenden Verfolgung objektiv zu
begründen.
7.5 Schliesslich wird in der Beschwerde geltend gemacht, dass Sohn
F._______ durch den IS bedroht worden sei. Den Akten sind aber keine
Anhaltspunkte zu entnehmen, welche darauf hindeuten, dass der Be-
schwerdeführer selbst konkret und gezielt eine derartige Verfolgung be-
fürchten müsste. Aufgrund der verfügbaren Länderinformationen erscheint
es jedenfalls nicht sehr wahrscheinlich, dass die Kurden zum heutigen Zeit-
punkt einen auf sie persönlich gerichteten gewaltsamen Übergriff von An-
gehörigen des IS zu befürchten haben, zumal sich der IS seit der Ausreise
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der Beschwerdeführenden aus deren Heimatregion zurückgezogen hat be-
ziehungsweise durch die Syrian Democratic Forces (SDF) in al Raqqa und
die syrische Armee in Deir-ez-Zor besiegt wurde. Damit erweisen sich die
geltend gemachten Befürchtungen vor Verfolgung durch den IS als unbe-
gründet.
7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen. An diesem Schluss vermögen auch die eingereichten Fotos nichts
zu ändern.
7.7 Insgesamt ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass sich die von
den Beschwerdeführenden geltend gemachte Gefährdung aus der allge-
meinen Bürgerkriegssituation ergibt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung
getragen wurde.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 16. April 2015 die vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübri-
gen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
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2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss wird zur
Bezahlung dieser Kosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kos-
ten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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