B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3131/2018
Ur t e i l vom 7 . J un i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch B._______,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. Mai 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 18. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer im Zug von
C._______ nach D._______ vom Grenzwachtkorps (GWK) kontrolliert. Da-
bei wurde festgestellt, dass er weder über ein Visum für die Schweiz noch
über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Im Rahmen der Befragung
durch das GWK gab der Beschwerdeführer an, er habe die Türkei im März
2014 verlassen und sei in die Schweiz gereist, wo er sich seit Oktober be-
ziehungsweise November 2014 illegal aufhalte und arbeite.
Aufgrund der Akten ergab sich ferner, dass der Beschwerdeführer bereits
am 8. Juni 2016 in Chiasso bei der Einreise in die Schweiz kontrolliert wor-
den war, er sich dabei mit einem türkischen Pass ausgewiesen hat und
gegenüber dem GWK angab, er befinde sich in Italien in einem laufenden
Asylverfahren. Er wurde deshalb nach Italien zurückgewiesen und mit ei-
nem Einreiseverbot belegt.
Am 18. Januar 2018 eröffnete das GWK dem Beschwerdeführer ein bis am
26. Juni 2018 gültiges Einreiseverbot und händigte ihm eine Ausreisekarte
aus, wonach er die Schweiz bis zum 27. Januar 2018 zu verlassen habe.
A.b Am 20. Februar 2018 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um
Asyl nach. Per Zufallsprinzip wurde er dem Testbetrieb in Zürich zugewie-
sen. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. Februar 2018 und
der Anhörung vom 7. Mai 2018 führte er im Wesentlichen aus, er sei türki-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf
E._______, F._______, in der Provinz G._______. In der Türkei habe er im
Jahr (…) das Gymnasium abgeschlossen und danach die Universität be-
sucht. Ungefähr seit seinem zweiten oder dritten Jahr im Gymnasium habe
er ausreisen wollen, da er politische Probleme erlebt habe. Einmal habe er
in der Schule zusammen mit anderen Kurden kurdische Lieder gesungen
und gentanzt, worauf ältere Schüler sie angegriffen hätten. Ein anderes
Mal habe er im Bus über das Telefon mit seinem Vater Kurdisch gespro-
chen und sei deshalb von Unbekannten niedergeschlagen worden. Bei der
Entfachung eines Feuers anlässlich des Newroz-Festes sei er von der Po-
lizei in F._______ mitgenommen worden, wobei die Polizisten Gewalt an-
gewendet hätten. Er sei aber nie parteipolitisch aktiv gewesen.
In den Jahren (…) und (…) habe er sich in einem Studentenheim der (…)
für die Universität vorbereitet. Während seiner Zeit an der Uni, sei er im
Winter (…) einmal von drei Mitbewohnern geschlagen worden, weil er ein
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Lied eines kurdischen Sängers gehört habe. Als er nicht alle Prüfungen
bestanden habe, hätte er Ende (…) ins Militär gehen müssen, stattdessen
habe er in einem (…) in H._______ begonnen zu arbeiten. Dort habe er
Diskriminierungen durch die Türken erlebt. Die Einheimischen hätten er-
zählt, dass die Kurden Terroristen seien. Einige (…) hätten ihn nicht anstel-
len wollen, weil er Kurde sei. Eines Abends sei er beim Karten spielen und
Musik hören, von Mitarbeitern und diversen Unbekannten angegriffen wor-
den.
A.c In C._______ habe er an mindestens zwanzig Demonstrationen teilge-
nommen, weshalb die Gendarmerie ihn bei seiner Familie gesucht habe.
Er habe „Sachen“ auf Facebook gepostet, deshalb seien die Behörden auf
ihn aufmerksam geworden. Er habe sein Konto gelöscht beziehungsweise
sei dieses ungefähr im Jahr (…) gelöscht worden, da es Beanstandungen
gegeben habe. Aktuell sei er beunruhigt, da ein Freund, der mit ihm im
Studentenheim gelebt habe, heute im Gefängnis sei. Ein anderer Freund –
der einen Aufenthaltstitel in (…) habe – sei nach den Ferien in der Türkei
an der Ausreise gehindert und sein Pass sei konfisziert worden. Dieser
Freund habe, ebenso wie er, die AKP (Adalet ve Kalkınma Partisi; Partei
für Gerechtigkeit und Entwicklung) auf Facebook kritisiert.
Ungefähr im Jahr (…) oder (…) habe er sich auf dem türkischen Konsulat
in C._______ einen neuen Pass ausstellen lassen. Diesen habe er jedoch
in der Zwischenzeit verloren.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte und
Fotos von Protestkundgebungen in C._______ zu den Akten.
B.
Die Vorinstanz gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zum Entwurf des
ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheids Stellung zu nehmen. Am
15. Mai 2018 reichte er eine Stellungnahme ein.
C.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständige
kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Am 22. Mai 2018 zeigte die bisherige Rechtsvertreterin des Beschwerde-
führers die Beendigung des Mandatsverhältnisses an.
E-3131/2018
Seite 4
E.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, der Entscheid des
SEM sei aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsab-
klärungen an das SEM zurückzuweisen. Im Falle der Bestätigung des ne-
gativen Asylentscheides, sei der Entscheid des SEM zu überprüfen und es
sei festzustellen, dass jetzt und in naher Zukunft eine Wegweisung weder
zulässig noch zumutbar sei (Art. 5 AsylG) und gegen Art. 2 und 3 EMRK
verstossen würde. Es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In
prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
gewähren und der Vollzug der Wegweisung sei umgehend auszusetzen.
Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden des zuständigen Kantons seien
mittels vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Ent-
scheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzuse-
hen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten.
F.
Das Gericht bestätigte dem Beschwerdeführer den Eingang der Be-
schwerde am 30. Mai 2018 und hielt fest, er dürfe den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 der Verordnung über die
Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im
Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG, Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt einer Beschwerde von Gesetzes
wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat die aufschiebende
Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2
VwVG). Auf den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist mangels Rechtsschutzinteresses
nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 6
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.)
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
Zur Begründung hielt sie fest, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige
der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligun-
gen verschiedenster Art ausgesetzt sein können. Dabei handle es sich
aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen
Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren wür-
den. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung be-
finde, führe gemäss gefestigter Praxis für sich alleine nicht zur Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
betreffend Übergriffe durch Leute, mit denen er anschliessend kaum mehr
Kontakt gehabt habe, würden in ihrer Intensität nicht über Nachteile hin-
ausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in
ähnlicher Weise treffen könnten. Sodann könnte einzig der Angriff durch
Arbeitskollegen in H._______ in einen ausreichenden zeitlichen Zusam-
menhang zu seiner Ausreise gestellt werden.
Insofern der Beschwerdeführer geltend mache, die Polizei sei mehrfach bei
seiner Familie erschienen, um nach seinem aktuellen Aufenthaltsort zu fra-
gen, habe er von diesen Behördenbesuchen lediglich durch Dritte erfahren
und könne daher über den Grund der Besuche lediglich spekulieren. Es
gebe keinen begründeten Anlass zur Annahme, es würde sich in naher Zu-
kunft eine Verfolgung seiner Person verwirklichen.
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Die Schilderungen seiner Aktivitäten in der Schweiz seien dürftig und die
Angaben zur Deaktivierung seines Facebook-Accounts unsubstantiiert und
teilweise widersprüchlich. Da er in der Türkei nie politisch aktiv gewesen
und bis heute kein Mitglied einer Partei sei, sei es ohnehin unwahrschein-
lich, dass er das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen
habe. Dies gelte umso mehr, als er in der Türkei – abgesehen von einem
Vorfall am Newroz-Fest – nie Probleme mit den Behörden gehabt habe.
Eine asylrechtlich relevante Verfolgung sei nur gegeben, wenn eine Person
aufgrund ihrer oppositionellen Haltung konkreten staatlichen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt sei. Solche würden beim Beschwerdeführer bis-
her nicht vorliegen und würden in seinem Fall unwahrscheinlich erschei-
nen.
Da die Behördenbesuche gemäss den Angaben des Beschwerdeführers
zwischen 2014 und dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 statt-
gefunden hätten, stelle sich zudem die Frage, weshalb er erst am 20. Ja-
nuar (recte: Februar) 2018 um Asyl ersucht habe. Wenn er tatsächlich
schutzbedürftig gewesen wäre, hätte er vor der Eröffnung des Einreisever-
botes am 18. Januar 2018 ein Asylgesuch eingereicht. Schliesslich hätte
er seit seiner Ankunft in der Schweiz ausreichend Gelegenheit dazu ge-
habt. Insgesamt vermöge er nicht glaubhaft zu vermitteln, dass er begrün-
dete Furcht vor einer Verfolgung durch die türkischen Behörden habe.
Was das Aufgebot zum Militärdienst betrifft, stelle das militärstrafrechtliche
Vorgehen gegen ein Dienstversäumnis keine asylbeachtliche Massnahme
im Sinne des Asylgesetzes dar. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass Kur-
den in der türkischen Armee vermehrt Schikanen durch ihre Kameraden
ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich jedoch nicht um ernsthafte
Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Darüber hinaus bestehe die Mög-
lichkeit, dass die von ihm genannten Behördenbesuche im Zusammen-
hang mit dem nicht angetretenen Militärdienst stehen könnten. Somit wür-
den diese ohnehin nicht als asylrelevant qualifiziert werden können.
Zur Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 15. Mai 2018 hielt die Vor-
instanz sodann fest, insofern der Beschwerdeführer von Personen gespro-
chen habe, die in Haft seien, wisse er von diesen angeblichen Inhaftierun-
gen auch nur durch Dritte. Er vermöge nicht glaubhaft aufzuzeigen, wes-
halb deren Gefängnisaufenthalte darauf hinweisen sollten, dass er bei ei-
ner Rückkehr ebenfalls inhaftiert würde. Gegen eine Verfolgung seiner Per-
son durch die türkischen Behörden spreche auch der Umstand, dass er
erst einige Jahre nach seiner Ankunft in der Schweiz um Schutz ersucht
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habe und seine Familie weiterhin unbehelligt am ursprünglichen Wohnort
lebe. Den Vorbringen zu seinen politischen Aktivitäten in der Schweiz fehle
es an Substanz, woran auch die eingereichten Fotografien nichts zu än-
dern vermöchten, zumal sein Erscheinen auf diesen Bildern opportunis-
tisch und gestellt wirke.
5.2 Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmitteleingabe daran fest, er
erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling, mithin habe
die Vorinstanz Bundesrecht verletzt.
Soweit der Beschwerdeführer zunächst geltend macht, er habe die Heimat
im Sommer 2013 wegen diverser Vorfälle verlassen, ist festzustellen, dass
er sich in der Folge während Jahren illegal in der Schweiz aufgehalt und
nicht um Asyl nachgesucht hat.
5.3 Der Beschwerdeführer weist sodann auf seine Nähe zur (…) hin und
dem Umstand, dass ihn die türkischen Behörden nach dem Putschversuch
vom Juli 2016 zwei Mal zu Hause gesucht hätten. Bei diesem Behörden-
besuchen in seinem Dorf seien ehemalige Kollegen (Ex-Studenten und
Mitarbeiter) inhaftiert und für den Putschversuch verantwortlich gemacht
worden. Er fürchte sich daher bei einer Rückkehr vor asylrelevanten Be-
nachteiligungen.
Indes substantiiert der Beschwerdeführer auch in der Rechtsmitteleingabe
nicht, weshalb gerade er nach nunmehr rund zehn Jahren in den Fokus
der Behörden geraten soll. Es handelt sich in dieser Hinsicht um reine Spe-
kulation seinerseits, verfügt er doch selbst über keine genaueren Angaben.
Er selbst hat nur ein Jahr in diesem Studentenheim verbracht und gemäss
eigenen Angaben keinerlei Kontakte zur (…) gehabt. Hinzu kommt, dass
er gemäss eigenen Angaben nie politisch aktiv war. Die vorgebrachten Ver-
haftungen in seinem Dorf erscheinen denn auch wenig plausibel, gab der
Beschwerdeführer doch selbst an, sein Dorf sei eine „Hochburg der jetzi-
gen Regierung“. Was weiter das Vorbringen betrifft, die Behörden hätte ihn
nach dem Putschversuch zu Hause bei den Eltern gesucht, ist nicht nach-
vollziehbar, weshalb er bei dieser Sachlage nicht umgehend um Asyl nach-
suchte, hielt er sich doch zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz auf.
Von einer Person, welche eine asylrelevante Verfolgung befürchtet, darf
ohne weiteres erwartet werden, dass sie umgehend um Schutz ersucht.
Dies hat der Beschwerdeführer offensichtlich nicht getan, sondern erst
zwei Jahre später, als eine Einreisesperre gegen ihn verhängt wurde. Ein
solches Verhalten ist offenkundig nicht vereinbar mit dem Stellen eines
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Asylgesuchs, mithin ist insoweit nicht von einer begründeten Furcht vor
Verfolgung auszugehen.
Was den Einbezug ins Militär betrifft, kann auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Schliesslich sub-
stantiiert der Beschwerdeführer auch in der Rechtsmitteleingabe seine exil-
politischen Aktivitäten nicht hinreichend und legt weder dar, wann, wo noch
wie oft er sich exilpolitisch engagiert haben will. Sodann vermag er diesbe-
züglich auch nichts aus dem Foto, welches ihn mit der (…)-Abgeordneten
I._______ zeigen soll, zu seinen Gunsten abzuleiten. Es handelt sich of-
fensichtlich um eine gestellte Aufnahme und der Beschwerdeführer unter-
lässt es auch diesbezüglich in der Rechtsmitteleingabe konkretisierenden
Ausführungen zu machen. Was seine Aktivitäten auf Facebook anbelangt,
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst angab, er achte auf
seine Postings. Ferner besitze er seit (…) keinen Account mehr und habe
sich seither auch nicht mehr weiter darum bemüht. Weitergehend legt er
mit dem sinngemässen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts
nicht dar, inwiefern die Vorinstanz ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling aner-
kannt hat. Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht ersichtlich.
5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch ab-
gelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 10
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt,
dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung
mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und
sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dem Beschwerde-
führer würde im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung
drohen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt.
Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen
Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der
PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen
Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir,
Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak,
zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) und der Entwicklungen nach dem
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Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Praxis
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszu-
gehen (vgl. statt vieler zuletzt Urteil des BVGer E-6244/2016 vom 9. Mai
2018, sowie E-3040/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2, E-5777/2017 vom
9. November 2017 E. 8.2.1). Der Vollzug der Wegweisung ist insoweit zu-
mutbar.
Zudem liegen auch keine individuellen Gründe vor, die gegen einen Weg-
weisungsvollzug sprechen würden. Der Beschwerdeführer stammt aus
dem Dorf E._______, F._______, Provinz G._______ ist jung und soweit
den Akten zu entnehmen, gesund. Er absolvierte das Gymnasium und be-
suchte (…) Jahre lang die Universität. Zudem hat er bereits berufliche Er-
fahrung in (…) und als (…) gesammelt. Sodann leben seine Eltern und
Geschwister nach wie vor in der Türkei, weshalb er auf ein tragfähiges Be-
ziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihn bei der Rückkehr unterstüt-
zen kann. Es ist nicht davon auszugehen, dass er bei der Rückkehr in die
Türkei in eine existentielle Notlage geraten wird, zumal er sich in der
Schweiz mehrere Monate bei Verwandten aufhielt, die ihn vorab finanziell
unterstützen können. Was in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt wird, ist
nicht geeignet, einen anderen Schluss zu ziehen. Insgesamt ist der Vollzug
der Wegweisung zumutbar.
7.4 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Identitätskarte und es obliegt
ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die allenfalls
für eine Rückkehr notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen
(vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf
diese einzutreten ist.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
9.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die Einsetzung einer amtlichen
Rechtsbeiständin (Art. 110a AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit
ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, wes-
halb die Gesuche ungeachtet der dokumentierten Bedürftigkeit abzuwei-
sen sind.
Der Antrag, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist
mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
Versand: