Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3133/2011
Urteil vom 10. Juni 2011
Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong.
Parteien A._______, geboren am (…)
Iran,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nicheintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 24. Mai 2011 /
N (…)
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge iranischer
Staatsangehöriger aus B._______ ist, seinen Heimatstaat am 27. Januar
2011 verliess und über die Türkei und ihm unbekannte Länder am
8. Februar 2011 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl
nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer gemäss EURODAC-Meldung am 31. Januar
2011 in Crotone (Italien) daktyloskopiert wurde,
dass er im EVZ am 25. Februar 2011 summarisch befragt wurde und ihm
gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach
Italien gewährt wurde,
dass er dazu ausführte, er sei in der Schweiz geboren und wolle deshalb
hierhin zurück,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. März 2011
dem Kanton C._______ zuwies,
dass es am 22. März 2011 gestützt auf die EURODAC-Meldung ein
Übernahmeersuchen an die zuständigen italienischen Behörden richtete,
dass die zuständigen Behörden Italiens innerhalb der festgelegten Frist
dazu nicht Stellung nahmen,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Mai 2011 – eröffnet gemäss
Rückschein der Post am 25. Mai 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach
Italien sowie den Vollzug anordnete, wobei es feststellte, dass einer
Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung
zukomme,
dass der Beschwerdeführer mit auf den 31. Mai 2011 datierter Eingabe –
vorab per Telefax am 29. Mai 2011 (Empfang beim
Bundesverwaltungsgericht: 1. Juni 2011 um 22:18 Uhr) – beim
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob
(Poststempel: 3. Juni 2011) und dabei beantragte, es sei die
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vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Zuständigkeit der Schweiz
für die Durchführung seines Asylverfahrens festzustellen,
dass er in prozessualer Hinsicht sinngemäss um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) und der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl.
Art. 107a AsylG) ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 3. Juni 2011 die
kantonalen Vollzugsbehörden anwies, den Wegweisungsvollzug
einstweilen auszusetzen, bis es gestützt auf die vorinstanzlichen Akten
über eine allfällige Erteilung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde befinden könne,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Juni 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG die Beschwerde gegen
Nichteintretensentscheide innerhalb von fünf Arbeitstagen seit der
Eröffnung der Verfügung einzureichen ist,
dass per Telefax übermittelte Eingaben als rechtsgültig eingereicht
gelten, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen
(vgl. Art. 108 Abs. 5 AsylG),
dass aufgrund des bei den Akten befindlichen Rückscheines der Post
feststeht, dass die angefochtene Verfügung – entgegen der Behauptung
des Beschwerdeführers, wonach sie ihm am 26. Mai 2011 eröffnet
worden sei – am 25. Mai 2011 eröffnet wurde,
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dass somit die Anfechtungsfrist von fünf Arbeitstagen am 1. Juni 2011
abgelaufen ist und die Telefaxeingabe, welche am 1. Juni 2011 um 22:18
Uhr beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist, noch rechtzeitig
war,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die form- und
fristgerechte Beschwerde einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
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Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheids festhielt,
Italien sei in Anwendung des "Abkommens vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags" (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA], SR 0.142.392.6), des "Übereinkommens vom 17. Dezember 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island
und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" (SR
0.362.32), der "Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18.
Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist" (nachfolgend Dublin-II-VO) für die Durchführung des
Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig und die italienischen
Asylbehörden hätten gemäss Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO die Aufnahme
des Beschwerdeführers (stillschweigend) akzeptiert,
dass es ferner in seiner Begründung festhielt, dass die Geburt und ein
früherer Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz ihre
Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens nicht zu begründen
vermögen, da er sich zwischenzeitlich mehrere Jahre im Iran aufgehalten
und in der Schweiz keinen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel habe,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Zuständigkeit
Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens nicht per se bestreitet,
sondern er vielmehr geltend macht, seine besondere Beziehung zur
Schweiz (hiesige Geburt, 7-jähriger Aufenthalt mit B-Bewilligung,
sprachliche und gefühlsmässige Verbundenheit) begründe ihre
Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens,
dass indessen gemäss der einschlägigen Bestimmungen der Dublin-II-
VO die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates nur begründet wird, wenn der
Asylbewerber einen von diesem Staat ausgestellten gültigen
Aufenthaltstitel besitzt (vgl. Art. 9 Abs. 1), bzw. nur, wenn der
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Asylbewerber mit abgelaufener Aufenthaltsbewilligung das Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (vgl. Art. 9 Abs. 4),
dass gemäss Art. 61 Abs. 1 Bst. a respektive Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) eine Aufenthaltsbewilligung mit der Abmeldung ins Ausland
erlischt, respektive erlischt sie für den Fall, dass der Beschwerdeführer
sich nicht abmeldet, 6 Monate danach,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bereits (…) mit
seinem Vater in den Iran zurückkehrte,
dass durch die Ausreise seine früher allfällig besessene B-Bewilligung auf
jeden Fall erloschen ist, und er mit der Rückkehr in den Iran auch das
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat,
dass vorliegend ein vormalig gültiger Aufenthaltstitel also keine
Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu
begründen vermag (vgl. Art. 9 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 61 AuG), weshalb
Italien für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist, nachdem gemäss
EURODAC-Eintrag vom 31. Januar 2011 erwiesen ist, dass der
Beschwerdeführer dort daktyloskopiert wurde (vgl. Art. 10 Abs. 1, Art. 16
Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO),
dass somit die gesetzliche Grundlage für einen Nichteintretensentscheid
nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG diesbezüglich erfüllt ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
Hindernissen des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides ist (vgl. der zur Publikation vorgesehene
BVGE E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 10.2) und allfällige
völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der
eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3
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Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über
Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV1], SR 142.311) zu prüfen
sind, weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44
Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG besteht,
dass der Beschwerdeführer im EVZ anlässlich des ihm gewährten
rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien geltend
machte, er wolle in sein Geburtsland zurückkehren und die Schweiz
anerkenne die "wahren" Rechte, weshalb er sinngemäss die Schweiz
zum Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 aufforderte,
dass er in seiner Rechtsmitteleingabe diesen Einwand gegen eine
Überstellung nach Italien wiederholt,
dass das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber festhält, dass für die
Prüfung eines Selbsteintritts der Schweiz der Geburtsort kein relevanter
Faktor darstellt,
dass ferner Italien sowohl Signatarstaat des Übereinkommens gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FK, SR 0.105) und der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine Anhaltspunkte
vorliegen, die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen
würden durch die italienischen Behörden in genereller Weise missachtet,
dass im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise darauf bestehen,
Italien werde sich nicht an die massgeblichen völkerrechtlichen
Bestimmungen, insbesondere an die einschlägigen Normen der FK und
EMRK, halten,
dass auch keine humanitären Gründe gegen eine Überstellung des
Beschwerdeführers nach Italien vorliegen,
dass also weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch der
individuellen Situation des Beschwerdeführers Anlass zur Ausübung des
Selbsteintritts der Schweiz im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m.
29a Abs. 3 AsylV 1 besteht,
dass die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG folglich offensichtlich
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gegeben sind und das BFM demnach zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist sowie die Überstellung
(Wegweisung) nach Italien sowie deren Vollzug angeordnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt
habe oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Antrag, es sei der
Beschwerde (im Sinne von Art. 107a AsylG) die aufschiebende Wirkung
zu erteilen, mit dem vorliegenden Endentscheid in der Hauptsache
gegenstandslos geworden ist und der am 3. Juni 2011 vorsorglich
verfügte Vollzugsstopp mit der vorliegenden Abweisung der Beschwerde
hinfällig wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde
nach dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong
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