B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3133/2019
Ur t e i l vom 1 9 . Augus t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Roswitha Petry,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 9. Mai 2019.
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Sachverhalt:
A.
Der tamilische Beschwerdeführer suchte erstmals am 14. Juli 2015 in der
Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 23. März 2018 lehnte das SEM
das Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug
der Wegweisung an. Eine durch seinen Rechtsvertreter dagegen erhobene
Beschwerde wurde mit Urteil E-2482/2018 am 16. Mai 2018 vom Bundes-
verwaltungsgericht abgewiesen.
B.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2018 ersuchte der Beschwerdeführer gestützt
auf Art. 121 Bst. a BGG um Revision des Urteils E-2481/2018 (recte: E-
2482/2018) vom 16. Mai 2018. Auf dieses Gesuch trat das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil E-3764/2018 am 6. Juli 2018 nicht ein.
C.
Unter dem Titel «neues Asylgesuch» gelangte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter am 16. August 2018 erneut an die Vorinstanz. Zur
Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er sei in den Besitz von zwei
polizeilichen Vorladungen seine Person betreffend gekommen, welche den
nach wie vor geltenden Verdacht, er habe Verbindungen zu den LTTE
(Liberation Tigers of Tamil Eelam), bekräftigen würden. Ausserdem brachte
er sein exilpolitisches Engagement zum Ausdruck. Des Weiteren würden
sich vergangene Entscheide des SEM wie auch des Bundesverwaltungs-
gerichts nicht auf aktuelle Länderinformationen – wie das Lagebild des
SEM vom 16. August 2016 – stützen. Aktuelles Länderwissen stelle jedoch
eine fundamentale Grundlage dar, um eine asylrelevante Gefährdung von
Asylsuchenden qualifiziert beurteilen zu können, weshalb ein neuer Län-
derbericht mit Datum vom 15. August 2018 zu den Akten gereicht werde.
Ferner habe das SEM beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf die
Ausstellung von Ersatzreisepapieren für die Rückreise beziehungsweise
Ausschaffung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka beantragt. Das Kon-
sulat habe – ohne eine diesbezügliche Vorladung respektive Befragung
des Beschwerdeführers – solche Dokumente ausgestellt. Damit habe das
SEM einen umfassenden Background-Check des Beschwerdeführers mit
der Konsultation aller möglichen Datensammlungen in Sri Lanka ausge-
löst, weshalb ihm alleine aufgrund seiner Vorgeschichte, seines langen
Aufenthalts in der Schweiz, seiner exilpolitischen Tätigkeit und dem Fehlen
von Ausweispapieren bei der Rückkehr nach Sri Lanka eine Verfolgung
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drohe. Ausserdem sei er auch dadurch gefährdet, dass das am 24. Dezem-
ber 2016 in Kraft getretene Migrationsabkommen zwischen der Schweiz
und Sri Lanka die Herausgabe von gewissen Daten über Asylsuchende er-
laube. Das Abkommen sei bundes- und völkerrechtswidrig. In diesem Zu-
sammenhang ersuchte er um Einsicht in die Vollzugsakten und um Offen-
legung, welche Akten und Informationen an das Konsulat übermittelt wor-
den seien. Des Weiteren machte er Ausführungen zur Sicherheitslage in
Sri Lanka und informierte insbesondere über die dortige Situation von mus-
limischen und tamilischen Minderheiten. Zusammenfassend sei klar davon
auszugehen, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu
bejahen sei.
Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug weder als zulässig noch zumut-
bar zu bezeichnen.
Als wesentliche Beilage wurden zwei polizeiliche Vorladungen – gerichtet
an die Ehefrau sowie an den Bruder des Beschwerdeführers – mit dem
jeweiligen Datum vom (…) 2018 zu den Akten gereicht.
D.
Mit Schreiben vom (…) 2018 ersuchte die Vorinstanz die Schweizer Bot-
schaft in Sri Lanka, die Echtheit der zwei neu eingereichten Vorladungen
der Sri Lanka Police mit Datum vom (…) 2018 abzuklären.
E.
Mit Verfügung vom 30. August 2018 wurde dem Akteneinsichtsgesuch be-
züglich den Vollzugsakten entsprochen. Mit Schreiben vom 7. September
2018 hielt der Rechtsvertreter hierzu fest, dass dem Konsulat in Genf die
vorinstanzliche N-Nummer des Beschwerdeführers übermittelt worden sei,
was weder durch Art. 97 AsylG (SR 142.31) noch durch das Migrationsab-
kommen, aber auch nicht durch das Datenschutzgesetz erlaubt sei. Damit
sei eine erhöhte Verfolgungsgefahr ausgelöst worden. Diesbezüglich sei
auch darauf aufmerksam zu machen, dass der Schwager des Beschwer-
deführers innerhalb der LTTE eine leitende Stellung innegehabt habe. Mit
der Bekanntgabe des Ledignamen der Ehefrau des Beschwerdeführers sei
nun ein direkter Link zwischen dem Beschwerdeführer und der Familie der
Ehefrau hergestellt worden, was eine weitere Gefährdung für die Person
des Beschwerdeführers darstelle.
F.
Im Antwortschreiben der schweizerischen Botschaft vom (…) 2018 stellte
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diese fest, dass beide «Police message forms» vom (…) 2018 gefälscht
seien. Die Unterschrift und der Stempel würden nicht den Originalen ent-
sprechen. Ausserdem würden der «(…)» sowie der «(…)» als Polizeibe-
amte weder im Terrorist Investigation Departement (TID) in B._______
noch in C._______ existieren.
G.
Am 10. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer erneut durch die Vor-
instanz zu den neuen Gegebenheiten angehört. Dabei brachte er im We-
sentlichen vor, dass sein Bruder (…) 2017 aus D._______ zurückgekehrt
sei. Die Ehefrau des Beschwerdeführers und sein Bruder seien am (…)
2018 über das Verbleiben des Beschwerdeführers befragt worden; auf die
polizeilichen Vorladungen hätten beide nicht mehr reagiert. Ferner stellte
er ein Schreiben eines Parlamentsmitglieds in Aussicht. Hinsichtlich der
vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten bestätigte er, dass er seit dem
Jahr 2016 ungefähr fünf oder sechs Veranstaltungen besucht habe.
H.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2019 – eröffnet am 21. April (recte: Mai) 2019 –
lehnte das SEM die Anträge, die sri-lankischen Behörden um Akteneinsicht
sowie um Löschung von Personendaten zu ersuchen, ab. Es stellte aus-
serdem fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz und den Wegweisungsvollzug an.
I.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragte, es sei die vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM und
der Schweizer Botschaft in Sri Lanka zu gewähren und damit einherge-
hend eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
Ferner sei der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser
zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien
anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden
seien. Ausserdem sei das vorliegende Beschwerdeverfahren zu sistieren
und die Widerrechtlichkeit der Übermittlung von Personendaten des Be-
schwerdeführers an die sri-lankischen Behörden festzustellen.
Die Verfügung des SEM vom 9. Mai 2019 sei ausserdem wegen Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör – eventualiter wegen Verletzung der
Begründungspflicht respektive zur Feststellung des vollständigen und
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rechtserheblichen Sachverhalts – aufzuheben und die Sache an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei nach Aufhebung der Verfügung
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers – unter Asylgewährung
– respektive ein Vollzugshindernis festzustellen.
Auf die zahlreichen Beschwerdebeilagen und die im Rahmen der Be-
schwerdebegründung gestellten Beweisanträge wird – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
J. .
Am 21. Juni 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang
des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
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Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
4.
In der Beschwerde wurde um Mitteilung ersucht, welcher Richter respek-
tive Richterin und welcher Gerichtsschreiber respektive Gerichtsschreibe-
rin mit vorliegendem Verfahren betraut wurden, weil nur so allfällige Aus-
standsgründe gegen Gerichtspersonen rechtzeitig vorgebracht werden
können. Ferner sei auch Auskunft zu erteilen, ob diese Gerichtspersonen
nach dem Zufallsprinzip ausgewählt worden seien. Für den Fall, das in das
Auswahlprozedere eingegriffen worden sei, seien die diesbezüglichen Kri-
terien bekanntzugeben.
Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums wird mit Erlass des vor-
liegenden Urteils gegenstandslos. Auf den weiteren Antrag auf Mitteilung
betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. hierzu
das Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.2 f. [zur Pub-
likation vorgesehen]).
5.
Der Beschwerdeführer stellte unter Hinweis auf die Sicherheitslage in sei-
nem Heimatstaat den Antrag auf Sistierung seines Verfahrens. Am Oster-
sonntag 2019 erfolgten in Sri Lanka gewalttätige Angriffe auf Kirchen und
Hotels, worauf der Ausnahmezustand ausgerufen wurde (vgl. verschie-
dene Berichte der Neuen Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019: Sri
Lanka sieht Jihadisten am Werk; vom 29. April 2019: Sri Lanka fürchtet
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neue Anschläge und vom 2. Mai 2019: Sri Lanka: Kirchen in Colombo blei-
ben wegen Hinweisen auf weitere Anschläge geschlossen; ferner der Be-
richt der New York Times [NYT] vom 29. April 2019: Sri Lanka Authorities
Were Warned, in Detail, 12 Days Before Attack [
/2019/04/29/world/asia/sri-lanka-attack-warning.html, besucht
am 1. Juli 2019]). Das Ignorieren der massiv verschlechterten Sicherheits-
lage durch die Vorinstanz und durch das Bundesverwaltungsgericht, so der
Beschwerdeführer, erscheine unter den gegebenen Umständen als zy-
nisch.
Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerksam
und widmet insbesondere der Situation von Angehörigen muslimischer und
christlicher Glaubensgemeinschaften sowie von Personen, die sich im
Rahmen muslimischer und christlicher Organisationen engagieren, ein be-
sonderes Augenmerk. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Co-
lombo und in Batticaloa ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herr-
schenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Das Bundesverwal-
tungsgericht sieht zurzeit keine Veranlassung, die Behandlung von sri-lan-
kischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen. Der Beschwer-
deführer gehört nicht zu einer Personengruppe, die nach den genannten
Vorfällen an Ostern einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, Opfer von wei-
teren Anschlägen zu werden. Aus den dargelegten Gründen wird deshalb
der Sistierungsantrag abgelehnt und es kann in der Sache selbst entschie-
den werden.
6.
6.1 In der Beschwerde wurden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
rügte eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts, eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs sowie der Begründungspflicht und eine unrichtige und un-
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
6.2 Aus den Akten gehe hervor, so der Beschwerdeführer, dass das SEM
am (…) 2018 die schweizerische Botschaft in Sri Lanka um Nachforschun-
gen betreffend die zwei eingereichten Vorladungen ersucht habe. Ihre Er-
kenntnisse habe die Schweizer Botschaft mit Schreiben vom (…) 2018 der
Vorinstanz mitgeteilt. Indes sei der ganze Prozess der Abklärung der Bot-
schaft unklar und müsse folglich offengelegt werden. Ausserdem dränge
sich die Frage auf, ob die Botschaft diese Abklärungen unter angemesse-
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ner Sorgfalt vorgenommen habe. Falls die Vorladungen Drittpersonen vor-
gelegt worden seien, würde dies ein neues Gefährdungsmerkmal begrün-
den. Letztlich seien sämtliche dazu angelegten Akten dem Beschwerde-
führer offenzulegen und – damit einhergehend – nach Gewährung der voll-
ständigen Akteneinsicht eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzu-
setzen.
6.2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG darf die Einsichtnahme in
Akten nur verweigert werden, wenn wesentliche öffentliche oder private In-
teressen die Geheimhaltung erfordern. Wird einer Partei die Einsicht-
nahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der
Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sa-
che wesentlichen Inhalt Kenntnis und Gelegenheit gegeben hat, sich zu
äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).
6.2.2 Gestützt auf die mit Mehrfachgesuch neu eingereichten Vorladungen
mit Datum vom (…) 2018 wurde die schweizerische Botschaft zur Abklä-
rung der Frage beauftragt, ob diese Beweismittel echt seien (B4). Die Bot-
schaft kam darauffolgend zum Schluss, dass die «Police Message forms»
gefälscht seien, und legte dar, weshalb sie diese Schlussfolgerung zog.
Zum Erhalt dieser Beweismittel wurden dem Beschwerdeführer anlässlich
der Anhörung vom 10. Oktober 2018 (im Beisein des substitutionsberech-
tigten Rechtsvertreters) weitere Fragen gestellt (B13 F18 ff. und 30 f.). Des
Weiteren wurden ihm die Ergebnisse der Botschaftsabklärung offengelegt
und das rechtliche Gehör gewährt (B13 F35 f.), wobei auch erklärt wurde,
dass – abgesehen vom wesentlichen Inhalt des Antwortschreibens – an
der Geheimhaltung der Angaben ein wesentliches öffentliches Interesse
bestehe (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG). In der angefochtenen Verfügung
führte die Vorinstanz ausserdem aus, dass es überaus erstaunlich sei,
dass knapp (…) Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri
Lanka und (…) Tage nach der Mandatierung des Rechtsvertreters angeb-
liche polizeiliche Vorladungen als Belege für eine Reflexverfolgung zum
Vorschein gekommen seien, welche sich innert kürzester Zeit als Fäl-
schung erwiesen hätten.
6.2.3 Zur Nichtoffenlegung der Botschaftsabklärung ist festzustellen, dass
das private und öffentliche Geheimhaltungsinteresse gemäss Art. 27
Abs. 1 Bst. a und b VwVG an den Quellen von Botschaftsauskünften und
der Arbeitsweise der Botschaft offensichtlich ist. Eine Offenlegung der Ar-
beitsweise würde die Abklärungen in künftigen Fällen erschweren bezie-
hungsweise verunmöglichen. Es besteht somit keine Veranlassung, die
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Vorgehensweise und Informationsquellen der Schweizer Botschaft offen-
zulegen. Das SEM hat im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 10. Okto-
ber 2018 dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Art. 27 VwVG den
wesentlichen Inhalt der Abklärung zur Kenntnis gebracht und die Möglich-
keit zur Stellungnahme eingeräumt (Art. 28 VwVG). Dieses Vorgehen ist
gemäss ständiger Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4.1; Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E-
MARK] 1994 Nr. 26 E. 2.d.cc und 1994 Nr. 1 E. 3) nicht zu beanstanden.
Sodann obliegt es nicht der Vorinstanz, sondern dem Beschwerdeführer im
Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG, Beweismittel zur Un-
termauerung seiner Vorbringen einzureichen. Er hat indes keine Beweis-
mittel eingereicht, welche die Ergebnisse der Botschaftsabklärung zu wi-
derlegen vermöchten. Der Antrag auf vollständige Einsicht in die Bot-
schaftsabklärung sowie auf anschliessende Fristgewährung zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung ist somit abzuweisen.
Die Mutmassung, dass aufgrund des Vorgehens der schweizerischen Bot-
schaft ein neues Gefährdungsmerkmal für den Beschwerdeführer geschaf-
fen worden sei, ist als materielle Frage zu beantworten.
6.3 Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, die Übermittlung seiner
Personendaten an die sri-lankischen Behörden habe Art. 6 des Bundesge-
setzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) verletzt.
In Sri Lanka fehle ein angemessenes Datenschutzniveau und die übermit-
telten Daten würden von den sri-lankischen Behörden nicht nur zur Orga-
nisation der Rückreise verwendet, sondern auch zur Überprüfung bei der
Rückkehr nach Sri Lanka. Die Vorinstanz stelle sich in der angefochtenen
Verfügung fälschlicherweise auf den Standpunkt, Art. 97 AsylG sei nicht
abschliessend.
6.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt,
welche Angaben in seinem Fall zu Unrecht weitergegeben worden sein sol-
len. Das Bundesverwaltungsgericht bezog in BVGE 2017 VI/6 Stellung zu
den entsprechenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsab-
kommen Schweiz-Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit
möglicherweise verbundene Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbe-
hörden, worauf zu verweisen ist (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.4.3 und 2.5.2).
Auch eine Verletzung von Art. 6, Art. 8 und Art. 25 DSG ist zu verneinen,
da das Asylgesetz die Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat-
oder Herkunftsstaat in Art. 97 AsylG spezialgesetzlich regelt und den ent-
sprechenden Artikeln im DSG damit vorgeht (vgl. Urteile des BVGer D-
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5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2 und E-4293/2018 vom 8. August
2018 E. 8).
6.3.2 Demzufolge ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung
der Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-
lankischen Behörden abzuweisen.
6.4 Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt. Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in Art. 29 ff. VwVG für das
Bundesverwaltungsverfahren konkretisierte Grundsatz des Anspruchs auf
rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht der Parteien, vor Er-
lass der Verfügung angehört zu werden (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Ferner hat
die Behörde die Pflicht, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der
Parteien zu würdigen, bevor sie verfügt (Art. 32 Abs. 1 VwVG), und ihre
Verfügung zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG).
6.4.1 Das rechtliche Gehör sei verletzt, so der Beschwerdeführer, weil die
Vorinstanz in ihrer Verfügung eine wertende und moralisierende Sprache
verwendet habe, was zu vermeiden sei. Aus den Formulierungen der an-
gefochtenen Verfügung ergebe sich, dass in casu eine Voreingenommen-
heit existiere und das SEM nicht gewillt gewesen sei, den vorliegenden Fall
mit der notwendigen Ernsthaftigkeit zu prüfen. Ausserdem sei in der Verfü-
gung keine adressatgerechte Formulierung verwendet worden, als Adres-
saten sei nicht nur der Rechtsvertreter, sondern auch der Beschwerdefüh-
rer angesprochen worden, was für Verwirrung gesorgt habe.
Bezüglich der geltend gemachten Voreingenommenheit ist festzuhalten,
dass die gewählte Formulierung in der Verfügung – es «ist jedoch – am
Rande bemerkt – überaus erstaunlich, dass knapp (…) Jahre nach der
Ausreise Ihres Mandanten aus Sri Lanka und gleichzeitig just (…) Tage
nach Ihrer Mandatierung als RV angebliche polizeiliche Vorladungen als
Belege für Reflexverfolgung eingehen, die sich innert kürzester Zeit als Fäl-
schungen herausstellen» – als verbesserungsfähig angesehen werden
könnte. Allein daraus lässt sich jedoch keine sachfremde Prüfung der Vor-
bringen und damit eine Voreingenommenheit ableiten. Soweit der Be-
schwerdeführer monierte, anstelle des Rechtsvertreters sei auch er als
Verfügungsadressat im Text verwendet worden, ist von einem bedauerli-
chen Fehler auszugehen, welcher – auch weil die Verfügung korrekter-
weise dem Rechtsvertreter zugestellt wurde – keine Konsequenzen nach
sich zieht. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge hinsichtlich der vom
SEM verwendeten Sprache als unbegründet.
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Seite 11
6.4.2 Unter dem Titel der Verletzung der Begründungspflicht brachte der
Beschwerdeführer vor, asylrelevante Sachverhaltselemente (wie beispiels-
weise das Vorbringen der Reflexverfolgung oder von Risikofaktoren) seien
nicht berücksichtigt worden und die vorinstanzliche Würdigung der neu ein-
gereichten Beweismittel entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Diese Rüge beschlägt jedoch die materielle Würdigung des Sachverhalts.
In der angefochtenen Verfügung zeigt die Vorinstanz nachvollziehbar und
im Einzelnen hinreichend differenziert auf, von welchen Überlegungen sie
sich leiten liess. Sie setzte sich mit sämtlichen neuen Vorbringen – wie bei-
spielsweise die polizeilichen Vorladungen, welche eine Reflexverfolgung
belegen würden, und die Befragungen seiner Angehörigen – auseinander.
Auch weitere Vorbringen (wie die angebliche exilpolitische Tätigkeit) oder
in Aussicht gestellte Beweismittel, wie eine Bestätigung eines Parlaments-
mitglieds oder Belege für eine vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit, wurden
erörtert. Der blosse Umstand, dass die Vorbringen nach einer gesamtheit-
lichen Würdigung der aktenkundigen Vorbringen zu einem anderen
Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, beschlägt nicht die Begrün-
dungspflicht, sondern ist – wie bereits erwähnt – eine materielle Frage.
6.5 Weiter wurde geltend gemacht, der rechtserhebliche Sachverhalt sei
unvollständig und unrichtig abgeklärt worden.
6.5.1 Die Vorinstanz habe die Vorgeschichte rund um die LTTE-Verbindun-
gen des Beschwerdeführers – die Ausreise des Vaters nach E._______
sowie der Verkauf von Waren der LTTE durch den Beschwerdeführer und
dessen Schwager, welcher nach seiner Entlassung aus einem Rehabilita-
tionscamp bei der Familie des Beschwerdeführers gelebt habe, und die
anschliessende Verhaftung von beiden (wobei der Schwager seit dieser
Verhaftung als verschwunden gelte) – und einen möglichen Eintrag auf der
sogenannten «Stop-List» vor dem aktuellen Hintergrund erneut zu unter-
suchen und zu würdigen. Weil das SEM diesen Schritt unterlassen habe,
habe es den Sachverhalt weder vollständig noch korrekt abgeklärt.
Ferner habe das SEM der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aus dem
«Vanni-Gebiet» stamme und allein schon deshalb betreffend die ideologi-
sche Anhängerschaft des tamilischen Separatismus und des bewaffneten
Kampfes für einen unabhängigen tamilischen Staat verdächtig sei, keine
Beachtung geschenkt.
Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass das SEM die Begründung des ersten
Asylgesuchs – wie auch die Herkunft des Beschwerdeführers – in seiner
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Verfügung vom 23. März 2018 bereits abgehandelt und das Bundesverwal-
tungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-2482/2018
vom 16. Mai 2018 abgewiesen hat. Gegenstand des vorliegenden Verfah-
rens sind einzig neu vorgebrachte Sachverhaltselemente, welche jedoch
im materiellen Teil zu beantworten sind.
6.5.2 Des Weiteren habe das SEM das Vorbringen der exilpolitischen Tä-
tigkeit durch teils falsche Behauptungen und nicht nachvollziehbare Vor-
wände abgewiesen. Zum einen sei der Beschwerdeführer nur ungenau auf
seine politischen Aktivitäten befragt worden, zum andern habe er genau
erklärt, dass er nicht schon früher davon gesprochen habe, weil er nicht
daran gedacht habe und weil den familiären LTTE-Verbindungen seine
hauptsächliche Sorge gegolten habe.
Hierzu ist einerseits auf die Anhörung vom 10. Oktober 2018 zu verweisen,
an welcher das Vorbringen der exilpolitischen Tätigkeit aufgegriffen wurde
(B13 F37 ff.). Anderseits ist auf die Erläuterungen in der Verfügung hinzu-
weisen, welche das Ausbleiben von Belegen für seine exilpolitischen Akti-
vitäten festhalten. Nichtsdestotrotz ging das SEM auf die diesbezüglichen
Aussagen in seiner Verfügung ein und würdigte diese. Der Beschwerde-
führer hat erst mit Eingabe der Beschwerde vom 20. Juni 2019 einzelne
Fotografien, welche seine Aktivitäten belegen würden, zu den Akten ge-
reicht. Insofern hat das SEM den diesbezüglichen Sachverhalt korrekt und
vollständig abgeklärt.
6.5.3 Ferner habe die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen, keine umfassende
Prüfung des Profils des Beschwerdeführers vorzunehmen und es auch
nicht im Zusammenhang mit der aktuellen Situation zu würdigen, die Län-
derinformation in Bezug auf das Risikoprofil des Beschwerdeführers un-
richtig und unvollständig abgeklärt. Zudem genüge das von ihr erstellte La-
gebild vom 16. August 2016 den Anforderungen an korrekt erhobene Län-
derinformationen nicht. Die Vorinstanz habe auch nicht thematisiert, dass
die Datenübermittlung an das sri-lankische Generalkonsulat zwecks Pa-
pierbeschaffung eine Vorbereitung für ein Background-Check sei.
Allein der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka
einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus
sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt,
als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende
Sachverhaltsfeststellung. Wie bereits erwähnt, hat die Vorinstanz die
neuen Vorbringen wie auch die neu geltend gemachte Gefährdung, welche
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Seite 13
durch die Ersatzreisepapierbeschaffung ausgelöst worden sei, in seiner
Verfügung rechtsgenüglich aufgezeigt und dargelegt, weshalb sie nicht von
einer asylrelevanten Verfolgungsmassnahme im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgeht.
6.5.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, durch die Terror-
anschläge von Ostern dieses Jahres, durch die Oppositionsrolle von Ma-
hinda Rajapaksa und durch eine massive Verschlechterung der Sicher-
heits- und Menschenrechtslage sei eine erhöhte Gefährdung für Risiko-
gruppen (insbesondere für Angehörige religiöser und ethnischer Minder-
heiten) entstanden, vermengt er auch hier die Frage der Feststellung des
Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. In der
Beschwerdeschrift wird zudem nicht substanziiert dargelegt, inwieweit der
Beschwerdeführer mit hinduistischem Glauben von der jüngsten Lageent-
wicklung in Sri Lanka persönlich betroffen sein könnte.
6.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
6.7 Der Beschwerdeführer stellte für den Fall einer materiellen Beurteilung
seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht den Antrag, der
Beschwerdeführer sei zur Reflexverfolgung aufgrund der LTTE-Tätigkeiten
seines Vaters anzuhören. Dieser Antrag ist abzuweisen, denn eine solche
Anhörung fand bereits am 10. Oktober 2018 (B13) statt.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
E-3133/2019
Seite 14
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatli-
chen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich ein-
stufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürch-
ten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG;
vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
8.
8.1 Der erste Asylentscheid hielt im Wesentlichen fest, dass die geltend
gemachte Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden nicht glaubhaft er-
scheine (Art. 7 AsylG). Aufgrund des Profils des Beschwerdeführers sei
auch bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht von einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgung auszugehen (Art. 3 AsylG). Die dagegen erhobene
Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2482/2018
am 16. Mai 2018 abgewiesen.
8.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres zweiten Asylentscheids
aus, die zwei polizeilichen Vorladungen an die Ehefrau und den Bruder des
Beschwerdeführers, welche gemäss dem Beschwerdeführer ein Verfol-
gungsrisiko bestätigen würden, seien gestützt auf Nachforschungen der
Schweizer Botschaft in Colombo als gefälscht einzustufen. Insofern wür-
den die Vorbringen keineswegs glaubhafter erscheinen, wobei überdies
nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Rückkehr des Bruders (aus
D._______) nach Sri Lanka und die angeblichen erneuten Befragungen
und Bedrohungen der Angehörigen des Beschwerdeführers weder im Be-
schwerdeverfahren E-2482/2018 noch im Revisionsverfahren E-
3764/2018 Eingang gefunden hätten. Weitere in Aussicht gestellte Bestäti-
gungen eines Parlamentsmitglieds seien bis dahin nicht eingereicht wor-
den. Das im Rahmen des Mehrfachgesuchs Vorgebrachte sei daher nicht
glaubhaft (Art. 7 AsylG).
Auch habe der Beschwerdeführer keine Belege für die vorgebrachten exil-
politischen Tätigkeiten der Vorinstanz eingereicht. Dieses Engagement sei
darüber hinaus auch deshalb stark anzuzweifeln, da nicht ersichtlich sei,
E-3133/2019
Seite 15
weshalb er ein solches nicht früher geltend gemacht habe. Aus seinen sub-
stanzarmen und plakativen Aussagen könne höchstens eine sporadische
und äusserst niederschwellige politische Tätigkeit in der Schweiz abgele-
sen werden (Art. 3 AsylG).
Weiter hielt die Vorinstanz fest, eine allfällige Vorsprache auf dem sri-lan-
kischen Konsulat nach einem negativen Asylentscheid diene der Identifi-
zierung einer abgewiesenen Person zwecks Ersatzreisepapierbeschaf-
fung. Es handle sich dabei um ein standardisiertes Verfahren, welches seit
dem 24. Dezember 2016 zusätzlich durch das Migrationsabkommen gere-
gelt sei. Dem Konsulat würden ausschliesslich Personendaten bekannt ge-
geben, die dem Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung dienten. Weil
sich dieses Vorgehen am spezialgesetzlichen Art. 97 AsylG orientiere, sei
durch die Übermittlung von Daten keine neue Gefährdung geschaffen wor-
den (Art. 3 AsylG).
Letztlich sei darauf zu verweisen, dass Art. 16 Bst. g des Migrationsabkom-
mens nur zwischen den sri-lankischen und den schweizerischen Behörden
zur Anwendung komme. Eine Einzelperson könne sich nicht darauf beru-
fen. Wolle eine Person Auskunft über die Verwendung und erzielten Ergeb-
nisse der übermittelten Daten, habe sie gemäss Art. 16 Bst. j des Migrati-
onsabkommens ihr Gesuch direkt an den jeweiligen Staat zu richten. Der
entsprechende Antrag sei somit abzulehnen. Ferner obliege es dem Be-
schwerdeführer selbst, sich die benötigten Informationen für das Stellen
eines Akteneinsichtsgesuchs bei den sri-lankischen Behörden zu besor-
gen.
8.3 Der Beschwerdeführer hielt im Rahmen seiner Beschwerde fest, dass
er durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte weiterhin gesucht sei; die von
ihm ins Recht gelegten polizeilichen Vorladungen seien irrigerweise als
falsch bezeichnet worden. Hinsichtlich seines exilpolitischen Engagements
reichte er elf Fotografien zu den Akten, welche ihn anlässlich des «Hero
Day’s» und anderen Kundgebungen zeigen würden.
Ferner hielt er daran fest, er erfülle mehrere der im Referenzurteil E-
1866/2015 des BVGer vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren. Nicht
nur stamme er aus einer Familie mit LTTE-Verbindungen (vgl. ebenda
E. 8.4.1) – der Schwager habe in dieser Organisation einen hohen Posten
besetzt und sei rehabilitiert worden –, auch sei er selber deswegen schon
verhaftet und misshandelt worden, weshalb davon auszugehen sei, dass
sich sein Name auf einer «Stop-List» respektive «Watch-List» befinde (vgl.
E-3133/2019
Seite 16
ebenda E. 8.4.3). Mit seiner Flucht ins Ausland und dem mehrjährigen Auf-
enthalt in der Schweiz mache er sich verdächtig, Wiederaufbaubestrebun-
gen der LTTE getätigt zu haben, was sich durch sein exilpolitisches Enga-
gement bewahrheitet habe (vgl. ebenda E. 8.4.2 und 8.4.6). Zudem würde
er als abgewiesener Asylsuchender mit temporären Reisedokumenten
nach Sri Lanka zurückgeführt werden, was die Aufmerksamkeit der sri-lan-
kischen Behörden auf sich ziehen würde (vgl. ebenda E. 8.4.4).
Ausserdem verwies der Beschwerdeführer auf die Menschenrechtslage in
Sri Lanka, welche sich entgegen den Ausführungen des SEM verschlech-
tert habe. Eine populistisch und ethnisch aufgeladene Rhetorik und Mobi-
lisierung präge derzeit die Politik in Sri Lanka. Tamilen mit LTTE-Verbin-
dungen seien in diesem neuen Klima einer grösseren Gefahr eines Über-
griffs und einer Belagerung bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ausge-
setzt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte hierzu ausge-
dehnte allgemeine Ausführungen und reichte zum Beleg seiner Einschät-
zung eine sehr umfangreiche eigene Dokumenten- und Quellensammlung
ein, welche das Lagebild des SEM kommentiert und die Einschätzung des
SEM wiederlegen soll. Nur schon vor diesem Hintergrund sei die geltend
gemachte Furcht um Leib und Leben begründet.
In Bezug auf die Papierbeschaffung hielt er fest, die standardmässigen be-
hördlichen Background-Checks bei Rückkehrern führten regelmässig zu
asylrelevanter Verfolgung. Die Vorbereitungen dieser Background-Checks
würden bereits mit der Papierbeschaffung in der Schweiz respektive mit
dem Ausfüllen verschiedener Formulare, mit denen überprüft werde, ob die
fragliche Person auf der «Black List» aufgeführt sei, sowie mit der Vorspra-
che auf dem Konsulat beginnen. In der Vernehmlassung vom 8. November
2017 im Beschwerdeverfahren D-4794/2017 habe das SEM eingestanden,
dass jeder zurückgeschaffte Tamile am Flughafen einer mehrstufigen in-
tensiven Überprüfung und Befragung unterzogen werde und die von der
Schweiz im Rahmen der Papierbeschaffung übermittelten Daten zur Vor-
bereitung der Verfolgung verwendet würden.
8.4 Die Vorinstanz hat aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht
erwogen, es bestehe aufgrund der Aktenlage kein begründeter Anlass zur
Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.
E-3133/2019
Seite 17
8.4.1 Die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers wurden bereits mit Ver-
fügung des SEM vom 23. März 2018 und dem abweisendem Urteil E-
2482/2018 vom 16. Mai 2018 rechtskräftig beurteilt. Gegenstand des vor-
liegenden Verfahrens ist somit einzig, ob die nunmehr neuen Sachverhalte
(Befragung der Angehörigen durch die sri-lankische Polizei, Suche nach
dem Beschwerdeführer, Papierbeschaffungsmassnahmen, exilpolitische
Tätigkeiten und die aktuellsten Entwicklungen im Heimatland) zur Beja-
hung der Flüchtlingseigenschaft führen.
8.4.2 Hinsichtlich des Vorbringens, die sri-lankischen Sicherheitskräfte
seien immer noch auf der Suche nach dem Beschwerdeführer, was die An-
hörungen der Angehörigen und die polizeilichen Vorladungen belegen wür-
den, gilt festzustellen, dass dieses in der Tat nicht glaubhaft erscheint. So
ergibt sich aus der ersten Botschaftsbklärung vom (…) 2017 (A34), dass
der Bruder keine Probleme nach der Ausreise des Beschwerdeführers im
(…) 2015 (A4 S. 6) gehabt habe, er sei jedoch von der Mutter als «Arbeits-
migrant» nach D._______ geschickt worden. Auch die Mutter habe nach
der Ausreise des Beschwerdeführers keine Besuche der CID (Criminal In-
vestigation Departement) erhalten. Die Familie der Ehefrau hingegen – die
Schwester des Schwagers des Beschwerdeführers, welcher nach der In-
haftierung vom (…) Camp nach Colombo gebracht worden sei und seither
als vermisst gelte, – werde immer noch (mindestens bis […] 2017) besucht.
Offen ist jedoch, weshalb diese weiterhin Besuch erhalten haben. Nach
Aussagen des Beschwerdeführers sei der Bruder im selben Jahr, als er
zurück nach Sri Lanka gekommen sei (B13 F6; respektive im […] 2017,
B13 F12), zusammen mit der Ehefrau des Beschwerdeführers am (…)
2018 (B13 F10) vom CID über Letzteren befragt worden; daraufhin sei der
Bruder wieder nach D._______ zurückgekehrt. Erst danach hätten sie die
eingereichten Vorladungen erhalten, welche indes ignoriert worden seien
(B13 F11).
Zum einen kann mangels Gegenbeweis mit der Vorinstanz davon ausge-
gangen werden, dass es sich bei den Vorladungen um Fälschungen han-
delt. Zum anderen ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer
diese erst mit Einreichung des Mehrfachgesuchs am 16. August 2018 ein-
gereicht hat, zumal er im (…) 2018 von den Befragungen (B13 F10 und
14 f.) und möglicherweise nach dem ersten Asylentscheid vom 23. März
2018 (B13 F19) von den Vorladungen vom (…) 2018 erfahren habe. Auch
wirken die Aussagen vom 10. Oktober 2018 äusserst substanzarm und
pauschal. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass die Angehörigen des
Beschwerdeführers vom CID befragt wurden, was – wenn dem so gewesen
E-3133/2019
Seite 18
wäre – überdies die Frage der Intensität aufwerfen müsste. Den Vorbringen
ist demzufolge kein Glauben zu schenken (Art. 7 AsylG).
8.4.3 Dem weiteren Vorbringen, er sei aufgrund der Datenübermittlung der
schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden bei einer Rück-
kehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, kann auch nicht gefolgt
werden. Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handelt es sich um ein stan-
dardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren, bei wel-
chem nur die zulässigen, zur Identifikation des Beschwerdeführers notwen-
digen Daten übermittelt werden. Es ist nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer deshalb in den Fokus der sri-lankischen Behörden ge-
raten sein soll. Die vom Beschwerdeführer gemachten Vorbringen sind
denn auch weitgehend als Mutmassungen einzustufen, die er nicht ansatz-
weise zu belegen vermag. Nichts Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen aus
der angerufenen Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 des
Verfahrens D-4794/2017.
8.4.4 Was das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers betrifft,
wurde dieses vom SEM zu Recht als äusserst niederschwellig bezeichnet.
Die Aussagen überzeugen nicht (B13 F38 ff.). Auch die mit der Be-
schwerde eingereichten undatierten Fotografien zeugen wohl davon, dass
er an einzelnen Anlässen für die tamilische Sache teilgenommen hat, indes
ist nicht davon auszugehen, dass er damit die Aufmerksamkeit der sri-lan-
kischen Behörden auf sich gezogen hat. Es ist somit nicht davon auszuge-
hen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernst-
hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
8.4.5 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesver-
waltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden
nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. ebenda E. 8) und festgestellt, dass aus
Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien (vgl. ebenda E. 8.3). Das Gericht orientierte sich bei der
Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofakto-
ren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder
vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um
die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das
Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, übli-
cherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Ver-
bindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. ebenda
E-3133/2019
Seite 19
E. 8.4.1 ff.). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu
werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen
Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach
Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisa-
tion für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit
gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl.
ebenda E. 8.4.4 f.). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaub-
haft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der
betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbeson-
dere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behör-
den zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separa-
tismus wiederaufleben zu lassen (vgl. ebenda E. 8.5.1). Beim vorgebrach-
ten Urteil des High Courts C._______, wonach ein rehabilitiertes LTTE-Mit-
glied zu lebenslanger Haft verurteilt worden sei, handelt es sich um einen
mit den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht vergleichbaren Sachver-
halt. Ein neues Verfolgungsmuster, das den Beschwerdeführer betreffen
würde, kann daraus nicht abgeleitet werden.
Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts änderte der Ausgang
der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der Einschätzung der Ver-
folgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen und Tami-
linnen nichts. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der politischen Lage in
Sri Lanka. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen
Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe ver-
mag daran nichts zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist nach den
Terroranschlägen im April 2019 zwar als volatil zu beurteilen, jedoch ist
aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurück-
kehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen. Insofern ist an
der Lageeinschätzung des Referenzurteils des BVGer E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 weiterhin festzuhalten.
Vorliegend ergibt sich, dass eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle
oder vergangene Verbindung zu den LTTE zu verneinen ist. Auch ist nicht
davon auszugehen, dass die Teilnahmen des Beschwerdeführers an tami-
lischen Anlässen in der Schweiz von den sri-lankischen Behörden als Ge-
fahr wahrgenommen werden. Ferner ist auch kein Eintrag des Beschwer-
deführers auf der «Stop-List» anzunehmen. Schliesslich sind aus den Ak-
ten keine Anzeichen erkennbar, welche auf schwach risikobegründende
Faktoren, welche für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor
E-3133/2019
Seite 20
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen,
hinweisen.
8.4.6 Zu den mit der Beschwerdeschrift dargelegten Umständen und Ent-
wicklungen der allgemeinen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass in kei-
ner Weise ersichtlich ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den
Beschwerdeführer auswirken könnten.
8.4.7 Zu guter Letzt ist auch keine Gefährdung zu erkennen, welche sich
aus der Botschaftsabklärung ergeben haben könnte. Die polizeilichen Vor-
ladungen wurden aufgrund von unstimmigen Merkmalen auf den einge-
reichten Dokumenten selber als Fälschungen bezeichnet. Weshalb dies zu
einer Gefährdung des Beschwerdeführers führen sollte, wurde letztlich
auch in der Beschwerde nicht begründet.
8.5 In Würdigung der gesamten Umstände ist nicht davon auszugehen,
dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorbringen bei einer Rück-
kehr eine asylrelevante Verfolgung drohen könnte. Das SEM habe keine
asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat
folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
E-3133/2019
Seite 21
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner
Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von ei-
ner solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelli-
gungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch pa-
ramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb
der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der
Papierbeschaffung durch das sri-lankische Konsulat in Genf würden die
Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis über seine
politische Vergangenheit erhalten. Wegen seiner LTTE-Verbindungen und
der bereits erfolgten Verfolgung bestehe bei den standardisierten Verhören
der sri-lankischen Behörden, denen er sich nicht entziehen könne, eine
akute Gefahr für Leib und Leben.
10.3 Dies vermag nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz wies in ihrer ange-
fochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flücht-
E-3133/2019
Seite 22
lingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flücht-
lingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist,
eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie-
bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei-
matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.4.1 Der Beschwerdeführer kommt gemäss eigenen Angaben aus der
Gegend von B._______ («Vanni-Gebiet» in der Nordprovinz, A4 S. 5).
Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri
Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des «Vanni-
Gebiets») zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-
E-3133/2019
Seite 23
1866/2015 des BVGer vom 15. Juli 2016 E. 13.2). Gemäss dem Referenz-
urteil D-3619/2016 des BVGer vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bun-
desverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins «Vanni-Gebiet»
als zumutbar (vgl. ebenda E. 9.5; vgl. bezüglich des vorliegenden Falles
auch das Urteil des BVGer E-2482/2018 vom 16. Mai 2018 E. 9.1.1).
10.4.2 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach C._______ respektive (…)/B._______, wo der Beschwerdeführer zu-
letzt gelebt hat, zutreffend bejaht. Daran vermögen auch die geltend ge-
machten aktuellen politischen Entwicklungen sowie die neuesten Gewalt-
vorfälle in Sri Lanka von Ostern 2019 und der darauffolgende von der sri-
lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. NZZ vom 23. Ap-
ril 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am Werk) nichts zu ändern. Gemäss
Angaben des Beschwerdeführers leben seine Mutter, eine Schwester so-
wie seine Ehefrau nach wie vor in Sri Lanka. Es ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer in seiner heimatlichen Umgebung über ein
tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügt,
womit es ihm gelingen dürfte, sich dort in sozialer und beruflicher Hinsicht
wiedereinzugliedern. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller
Hinsicht als zumutbar.
10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr
umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen
Bezug zum Beschwerdeführer praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.–
E-3133/2019
Seite 24
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
12.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Verfahren zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in an-
deren Verfahren mehrfach befunden worden ist (z.B. Bestätigung der Zu-
fälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien der Zu-
sammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter
diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf
Fr. 100.– festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch
Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). Dieser Betrag ist von
den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.– in Abzug zu brin-
gen.
Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.– dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3133/2019
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1'400.– aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Ver-
sand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Patricia Petermann Loewe
Versand: